Das Arbeitsrecht in Deutschland erscheint manchmal wie ein Buch mit 7 Siegeln. Seine Grundsätze und Regeln sind nicht in einem Gesetzeswerk zusammengefasst. Es gibt kein „Arbeitsgesetzbuch“ wie in anderen Ländern. Aktuell bezieht das Arbeitsrecht seine Grundlage aus einem Berg von Verordnungen und Gesetzen, die alle mehr oder weniger ineinandergreifen. Nicht zu vergessen, das Europarecht, das seine Verordnungen weitreichend geltend macht. Dieses Arbeitsrecht-Magazin behandelt die folgenden Abschnitte und greift dabei die wesentlichen Themen in diesem Kontext auf:
- Begründung des Arbeitsverhältnisses
- Während des Arbeitsverhältnisses
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Arbeitszeitgesetz, Sozialgesetzbuch, Jugendschutz, Mutterschutz sind nur einige der Gesetze, aus denen sich das Arbeitsrecht speist.
Wie diese Gesetze ineinandergreifen, welche Verordnungen in konkreten Fällen gelten, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten haben: in rund 150 Fachartikeln zu den unterschiedlichsten Themen, sind in diesem Arbeitsrecht-Magazin Antworten auf (fast) jede Frage zu finden.
Was gehört alles zum Arbeitsrecht?
Arbeitsrecht (© nmann77 / fotolia.com)Das Arbeitsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
In dem Fall spricht man vom Individualarbeitsrecht.
Das kollektive Arbeitsrecht hingegen beschäftigt sich mit dem Komplex Vertretungsorgane (Betriebsrat, Arbeitgeberverband, etc.) der Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Begründung des Arbeitsverhältnisses
So beginnt alles. Hier ein Arbeitsangebot des Arbeitgebers, da ein Bewerber. Eine Bewerbung wird abgegeben, die Zusammenarbeit beschlossen.
Die verbindende Klammer zwischen den beidseitigen Interessen ist der Arbeitsvertrag, geschlossen als Individualvereinbarung, dennoch übergeordneten Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Gesetzen unterworfen.
In unserem Magazin finden Sie umfassende Informationen zu diesen Themen:
- Bewerbungsunterlagen
- Arbeitsvertrag
Während der Arbeit
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (© Zerbor / fotolia.com)Dieser Teil unseres Magazins nimmt klarerweise den meisten Platz ein. Von Abmahnung bis Zielvereinbarung – ein weit gesteckter Rahmen.
Der begründende Arbeitsvertrag ist nun in ein System vieler Regulierungen eingebettet. Betriebs- und Dienstvereinbarungen, Tarifverträge, nationale Gesetze, Verordnungen. Den Richtlinien der EU kommen mehr oder weniger rechtssetzende Funktionen zu.
Das kollektive Arbeitsrecht regelt die überbetrieblichen, arbeitsrechtlichen Koalitionen (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände). Auf diesen Ebenen werden Tarifverhandlungen geführt, das Recht zur Mitbestimmung eingefordert, sogar Kampfmaßnahmen beschlossen. Die erarbeiteten Rechtsgrundlagen spiegeln sich in Tarif-, Betriebs- und Dienstvereinbarungen wieder.
In diesem Abschnitt unseres Magazins, finden Sie daher umfassende Informationen zu dem vorgenannten Kontext und u.a. zu folgenden Themen:
- Abmahnung im Arbeitsrecht ( mit Mustervorlage)
- Arbeitsschutz
- Rechte und Pflichten des Arbeitgebers / Arbeitnehmers
- Elternzeit
- Mutterschutz
- Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
- Überstunden
- Urlaubsanspruch
- Zielvereinbarung
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Arbeitszeugnis (© eyezoom1001 / fotolia.com)Nicht immer funktioniert die Zusammenarbeit gut, Konflikte und unterschiedliche Interessenslagen führen dazu, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer trennen (müssen).
Manchmal unter Bedingungen, die tatsächlich nicht als rechtssicher zu bezeichnen sind. Vielfach ist es Unwissenheit auf beiden Seiten, die zu teuren und langwierigen Verfahren führt.
Dieser Abschnitt des Magazins befasst sich daher ausführlich mit diesen Themen:
- Aufhebungsvertrag
- Kündigung Arbeitsvertrag
- Fristlose / außerordentliche Kündigung mit Muster
- Kündigungsschutz im Arbeitsrecht
- Abfindung
- Einfaches / qualifiziertes Arbeitszeugnis
Abmahnung
Abmahnung (© axelbueckert / fotolia.com)Die Abmahnung ist eine von dienst- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen, die dem Arbeitgeber, in einzelne Fällen auch dem Arbeitnehmer, zur Verfügung steht. Mit der Abmahnung wird der Vertragspartner formal aufgefordert eine bestimmte Handlung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen.
Lesen Sie hier welche drei Funktionen eine Abmahnung erfüllen muss, damit sie arbeitsrechtlich voll wirksam wird:
Die Abmahnung gliedert sich optimalerweise in drei Funktionen:
- Hinweisen und rügen: für den Arbeitnehmer muss das Fehlverhalten deutlich und erkennbar dargelegt werden. Der Vorwurf muss auf Tatsachen beruhen, die Pflichtverletzungen sind zu schildern. Abmahnungen sind in zwei Richtungen wirksam: Vermeidung und Entwicklung. Als Gegenüberstellung zum Idealzustand, ist sie gut dazu geeignet, künftiges Fehlverhalten zu vermeiden.
- diese Funktion zielt auf die Folgen im Wiederholungsfall. Klar und deutlich sind die Konsequenzen darzustellen, wenn die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht werden. In der Formulierung muss sie eindeutig sein (Vermeidung der Möglichkeitsform).
- Beweise sichern und dokumentieren: eine Abmahnung in Schriftform dient der Dokumentation und gilt als Beweis in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Falls erforderlich, sind zusätzliche Beweismittel zu archivieren (Zeitaufzeichnungen, Belege, Meldungen). Die Abmahnung wird in der Personalakte hinterlegt.
Kündigung
Kündigung (© doc-rabe-media / fotolia.com)Die Lösung eines Arbeitsverhältnisses ist ein Schritt, mit vielen Konsequenzen auf beiden Seiten: Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Deshalb wird eine Kündigung wohl überlegt und mit der nötigen Rechtssicherheit ausgestattet sein. Jene Fälle, die unnötigerweise vor den Arbeitsgerichten landen, machen einen guten Teil ihrer Arbeit aus.
Im Arbeitsrecht ist die Kündigung gesetzlich eingeschränkt, sie unterliegt besonderen formalen Voraussetzungen.
- die Schriftform: der §623 BGB schreibt die Schriftform vor und schließt die elektronische Form grundsätzlich aus
- die Unterschrift: eine Kündigung ist nur rechtwirksam, wenn sie von der Person eigenhändig unterschrieben wird, die das Recht hat, sie auszusprechen (gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter). Die Unterschrift durch einen „Überbringer im Auftrag“ ist rechtlich unwirksam. Wird die Kündigung durch einen Bevollmächtigten ausgesprochen, so ist die Befugnis zur Vertretung gleichzeitig mit einer Vollmacht nachzuweisen.
Abhängig davon, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber kündigt, sind die Fristen geregelt. Während ersterer nur aufgrund individualvertraglicher Regelungen Kündigungsfristen zu beachten hat, ist der Arbeitgeber von Gesetzes wegen zur Einhaltung von Kündigungsfristen verpflichtet. Arbeitgeberseitig ist der allgemeine und besondere Kündigungsschutz zu beachten.
Zusätzlich darf eine Kündigung nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderlaufen (§242 BGB), noch darf sie sittenwidrig sein (§138 BGB). In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser im Falle der Kündigung anzuhören (§ 102 BetrVG), in besonderen Fällen bedarf die Kündigung sogar seiner Zustimmung (§103 BetrVG).
In dem Teil unseres Magazins, der die Kündigung behandelt, sind alle Informationen zusammengefasst, die für das Thema relevant sind.
Abfindung
Abfindung (© Eigens / fotolia.com)Eine außerordentliche und einmalige Zahlung des Arbeitgebers im Falle der Kündigung oder Auflösung (durch den Arbeitgeber) wird als Abfindung bezeichnet. Sie hat nichts mit Entschädigung oder Schadenersatz zu tun, obwohl diese Begriffe manchmal in einen Topf geworfen werden. Und es gibt eine Menge Irrtümer, die sich um die Abfindung ranken. Unser Magazin behandelt dieses Thema umfassend, die wichtigsten Informationen in aller Kürze hier.
Grundsätzlich gibt es für Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung, ausgenommen davon, sind diese Fälle:
- wenn die Wirksamkeit der Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages durch einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich bestätigt wurde
- aufgrund der gesetzlichen Regelung des §1a KSchG
- wenn durch ein Urteil des Arbeitsgerichts das Arbeitsverhältnis wegen Unzumutbarkeit aufgelöst wird (§§9,10 KSchG)
- wenn es so in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist
- wenn die Abfindung Bestandteil eines Sozialplanes ist
- wenn von Gerichts wegen eine Abfindung zum Ausgleich eines Nachteils zugesprochen wurde (§113 BetrVG)
Falls die Abfindungszahlung durch einen Vergleich festgelegt wurde, ist die Höhe zwischen den Vertragspartnern auszuhandeln. Eine gesetzliche Regelung zur Höhe der Abfindung gibt es ebenso nicht.
In dem Teil unseres Magazins, der die Abfindung behandelt, sind alle Informationen zusammengefasst, die für das Thema relevant sind.
Wann ist ein Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten?
Schon aus obigen Auflistungen ist sichtbar, wie komplex die Materie des Arbeitsrechtes ist. Die Arbeitsgerichte sind durchwegs gut ausgelastet. Viel Geld, Zeit und Ärger können bereits im Vorfeld abgefangen werden.
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, ist der Spezialist für die Themenbereiche Begründung, Bestand und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Regelfall deckt er mit seinem Wissen und seiner Expertise das Individualrecht ebenso ab, wie das kollektive Arbeitsrecht.
Wenn es um die rechtssichere Erstellung von Verträgen geht, um den Rechtsnormen entsprechende Abläufe und Prozesse, ist so ein Partner in jedem Fall sein Geld wert. Manche langwierige Verfahren lassen sich durch die Begleitung eines Anwalts vermeiden.