Minijobs sind nicht nur bei Studenten oder Schülern sehr beliebt, viele Arbeitnehmer gehen einer solchen geringfügigen Beschäftigung auch neben dem Haupt-Job nach, um ihr Gehalt aufzustocken. Der Vorteil ist, dass sich hier die Lohnsteuer pauschalieren lässt. Doch muss eine geringfügige Beschäftigung auch in der Einkommensteuererklärung angegeben werden? Im Folgenden erfahren Sie alles Wissenswerte zum Thema Minijob & Steuererklärung.
Fallen beim Minijob Steuern an?
Minijob & Steuererklärung (© marco2811 - stock.adobe.com)Bei dem Minijob, auch als geringfügige Beschäftigung oder 450-Euro-Job bekannt, gibt es zwei Arten:
- Minijobs mit geringfügiger Entlohnung
Der durchschnittliche monatliche Verdienst darf hier nicht über 520 Euro liegen. Die Vorschriften zum Mindestlohn sind zu beachten. Der Jahresverdienst darf bei höchstens 6.760,00 Euro liegen. Bewegt man sich innerhalb dieser Jahresgrenze, darf auch das Monatsgehalt höher als 520 Euro ausfallen.
- Minijobs von sehr begrenzter Dauer
Diese liegen vor, wenn bereits von Anfang an feststeht, dass der Beschäftigung nur für einen bestimmten Zeitraum nachgegangen wird. Das typische Beispiel ist hier der Studentenjob über die Semesterferien. In diesem Fall besteht keine Sozialversicherungspflicht. Die Höhe des Entgelts spielt keine Rolle.
Für den Minijob besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, eine Steuererklärung zu machen, wenn zusätzlich nicht noch einer weiteren Minijob-Beschäftigung nachgegangen wird. Steuern sind aber dennoch auch für einen Minijob zu zahlen. Abgeführt werden diese an die Minijob-Zentrale. Es gibt zwei Möglichkeiten der Besteuerung.
Besteuerungs-Möglichkeiten beim Minijob
Die beiden Besteuerungs-Möglichkeiten sind:
- Pauschalsteuer
Üblich ist es, dass die Steuern automatisch durch den Arbeitgeber abgeführt werden. Dieser führt eine pauschale Lohnsteuer von zwei Prozent ab, jedoch nicht an das Finanzamt, sondern an die Minijob-Zentrale. Die Anmeldung des Minijobs erfolgt ebenfalls bei der Minijob-Zentrale. Eine pauschale Versteuerung mit zwei Prozent über den Arbeitgeber ist möglich, wenn dieser auch gleichzeitig den Beitrag für die gesetzliche Rentenkasse abführt. Durch die Pauschsteuer werden neben der Lohnsteuer auch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag abgedeckt.
- Pauschalierung der Lohnsteuer
Ist der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreit, kann der Arbeitgeber das Brutto-Gehalt des Minijobbers auch mit 20 Prozent zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag versteuern. Üblich ist dies, wenn der Minijobber mehreren Minijobs gleichzeitig nachgeht und er nicht mehr nur lediglich pauschale Sozialversicherungsbeiträge zahlt.
Wann muss beim Minijob eine Steuererklärung abgegeben werden?
Steuern (© stockwerk-fotodesign - stock.adobe.com)Ein Minijob allein begründet noch keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Es können jedoch andere Faktoren vorliegen, aus denen sich eine solche Pflicht ergibt. Zum Beispiel, wenn man zusammen mit seinem Ehepartner veranlagt ist. Besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, muss hier jedoch der Minijob nicht eingetragen werden.
Für die Verwaltung des Minijobs ist im Auftrag der Minijob-Zentrale nur die Knappschaft zuständig. Die Leistung von Lohnsteuer und Sozialabgaben erfolgt ebenfalls an die Knappschaft. Daher ist es nicht nötig, den Minijob in der Steuererklärung anzugeben.
Da der Arbeitgeber in der Regel die Steuer abführt und einen Pauschalbetrag an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zahlt, müssen sich Arbeitnehmer daher um nichts weiter in steuerlichen Belangen kümmern. Daher ist auch die Angabe des Minijob-Verdiensts in der Steuererklärung nicht notwendig. Es gilt hier also, dass ein Minijober zwar Steuern zahlt, der Minijob-Lohn selbst jedoch nicht steuerpflichtig ist – soweit er innerhalb des Freibetrags liegt.
In vielen Fällen wird ein Minijob zusätzlich zum regulären Job ausgeübt, um das Gehalt aus dem Haupt-Job aufzustocken. Für den Arbeitnehmer zieht dies keine steuerlichen Veränderungen nach sich. Der Minijob muss auch dann nicht in der Einkommensteuererklärung genannt werden. Anders ist dies, wenn man zwei Minijobs nachgeht. In diesem Fall wird die zweite steuerlich relevant.

Eine individuelle statt pauschale Besteuerung des Minijobs hat den Vorteil, dass Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Zurückholen könnte man sich dann u.a. Ausgaben für Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Versicherungen oder auch Fortbildungen. Für die Geltendmachung von Werbungskosten in der Steuererklärung gibt es die Anlage N.
Wer mehr als 520 Euro im Monat verdient – etwa, wenn mehreren Minijobs gleichzeitig nachgegangen wird und deren Löhne zusammengerechnet die 520 Euro übersteigen – sind die Einnahmen in der Steuererklärung anzugeben. Wer einem sozialversicherungspflichtigen Haupt-Job nachgeht und daneben noch einen einzigen Minijob hat, für den gilt hinsichtlich des 520-Euro-Jobs eine Befreiung von der Steuerpflicht. Bestehen neben dem eigentlichen Haupt-Job mehrere Minijobs, werden die Einnahmen aus den Minijobs und das Gehalt aus dem Haupt-Job zusammengerechnet.

Für Minijobber bestehen zudem mitunter noch weitere Verdienstmöglichkeiten, die vom Arbeitgeber gezahlt werden können, ohne dass sich das Arbeitsverhältnis in einen steuerpflichtigen Nebenjob wandelt. Neben dem Fahrtkostenzuschuss kommen hier beispielsweise auch monatliche Sachbezüge in Betracht. Diese dürfen einen Wert von bis zu 44 Euro haben. Möglich wären hier u.a. Tankgutscheine.
Handelt es sich um einen kurzfristigen bzw. zeitlich begrenzten Minijob, gibt es einen Unterschied zu dem geringfügig entlohnten Minijob. Denn bei dem kurzfristigen bzw. zeitlich begrenzten Minijob erfolgt keine Besteuerung mit der Pauschsteuer von 2 Prozent und auch keine Versteuerung mit der 20 Prozent pauschalen Lohnsteuer. Relevant ist hier hingegen eine Versteuerung mit 25 Prozent pauschaler Lohnsteuer oder es erfolgt eine Erhebung der Lohnsteuer nach elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Zu den pauschalen 25 Prozent kommen noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer hinzu.
Für eine Pauschalversteuerung bei kurzfristigen Aushilfen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Der Tätigkeit wird an höchstens 18 zusammenhängenden Arbeitstagen nachgegangen (inklusive Feiertage, Krankheits- sowie Urlaubstage).
- Es erfolgt eine Begrenzung des Stundenlohns auf 15 Euro.
- Je Arbeitstag überschreitet der durchschnittliche Lohn nicht die Grenze von 120 Euro.
Welche Fristen sind zu beachten?
Bei kurzfristigen Beschäftigungen besteht keine Sozialversicherungspflicht. Damit man in den Genuss der Versicherungsfreiheit kommt, müssen bestimmte Zeitgrenzen eingehalten werden. Diese liegen bei 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen.
- Die 3-Monats-Frist gilt bei Beschäftigungen, denen an mindestens 5 Tagen in der Woche nachgegangen wird.
- Die 70-Tage-Frist gilt bei einer geringeren wöchentlichen Beschäftigung.
