Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts
Such-Icon Magazin Suche

Kündigung eines Beamten – Was ist bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu beachten?

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 23.12.2025

Einen Beamten einfach kündigen – geht das überhaupt? Sie genießen einen besonderen Status und sind weitgehend unkündbar. Ob Sie selbst als Beamter kündigen möchten oder Ihnen eine Entlassung droht: Die Kündigung eines Beamten unterliegt strengen Regeln und hat weitreichende Folgen. Lesen Sie hier, was wichtig ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beamte sind grundsätzlich unkündbar. Eine Beendigung des Beamtenverhältnisses ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich.
  • Beamte auf Probe oder Widerruf können bei Dienstvergehen oder mangelnder Eignung per Verwaltungsakt entlassen werden. Vorher muss der Beamte angehört werden; er kann Widerspruch oder Klage erheben.
  • Beamte auf Lebenszeit können nur durch ein Disziplinarverfahren oder kraft Gesetzes (z.B. nach einer schweren Straftat) aus dem Dienst entfernt werden.
  • Eine Eigenkündigung als Beamter erfolgt durch einen schriftlichen Antrag auf Entlassung. Eine Kündigungsfrist gibt es dabei nicht; der Antrag kann innerhalb von 2 Wochen zurückgezogen werden.
  • Eine Entlassung hat gravierende Folgen: Verlust von Bezügen und Pensionsansprüchen. Der Beamte wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert; Altersgeld gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Kann ein Beamter gekündigt werden?

Kündigung als Beamte? (© p365.de / fotolia.com)
Kündigung als Beamte? (© p365.de / fotolia.com)
Beamte stehen in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat. Anders als Arbeitnehmer und Arbeitgeber schließen sie keinen Arbeitsvertrag, sondern der Beamtenstatus wird durch Ernennung verliehen. Entsprechend kennt das Beamtenrecht keine freie Kündigung wie im Arbeitsrecht. Ein Beamter kann also nicht einfach gekündigt werden wie ein Angestellter. Stattdessen beendet sich das Beamtenverhältnis nur durch bestimmte, gesetzlich definierte Umstände.

Die Unkündbarkeit von Beamten ist ein Kernprinzip: Sie dient der unabhängigen, längerfristigen Bindung der Beamten an ihren Dienstherrn und soll politische Neutralität und Loyalität sicherstellen. Allerdings bedeutet „unkündbar“ nicht, dass Beamte bis zur Pension auf jeden Fall im Dienst bleiben. Es gibt gesetzliche Ausnahmen, in denen ein Beamtenverhältnis vorzeitig endet.

Im Wesentlichen sind das zwei Situationen:

  • Entweder der Beamte selbst möchte aus dem Dienst ausscheiden,
  • oder der Dienstherr beendet das Beamtenverhältnis gegen den Willen des Beamten.

Beide Fälle laufen nicht als übliche Kündigung, sondern als Entlassung. Spricht man umgangssprachlich von „Kündigung eines Beamten“, meint man also entweder den Ausscheiden auf eigenen Antrag oder eine Entlassung per Verwaltungsakt.

Im Folgenden erklären wir die Unterschiede, die rechtlichen Voraussetzungen und den Ablauf dieser Situationen.

Entlassung durch den Dienstherrn: Gründe für die Kündigung eines Beamten

Beamter im Dienst (© Heiko Barth / fotolia.com)
Beamter im Dienst (© Heiko Barth / fotolia.com)
Neben der Eigenkündigung auf Antrag (s. unten) gibt es die Entlassung gegen den Willen des Beamten. Auch diese verläuft nach beamtenrechtlichen Regeln und nicht wie eine normale Arbeitgeber-Kündigung. Die Voraussetzungen hängen dabei maßgeblich vom Status des Beamten ab: Ist er Beamter auf Widerruf, auf Probe, auf Lebenszeit oder auf Zeit? Je höher der Status, desto strenger sind die Anforderungen für eine Entlassung durch den Dienstherrn.

Beamter auf Widerruf (Anwärter)

Beamte auf Widerruf sind Beamtenanwärter, also in Ausbildung (z.B. Lehramtsanwärter, Polizeianwärter). Sie genießen den geringsten Schutz und können grundsätzlich jederzeit entlassen werden. Allerdings soll dem Widerrufsbeamten in der Regel Gelegenheit gegeben werden, die Ausbildung abzuschließen und die Prüfung abzulegen. Der Dienstherr darf die Entlassung eines Anwärters nicht willkürlich aussprechen, sondern muss nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Es müssen berechtigte Zweifel an der Eignung des Anwärters bestehen, um ihn vorzeitig aus dem Dienst zu entfernen.

Typische Gründe sind charakterliche Mängel oder schwere Verfehlungen schon während der Ausbildung. So hat z.B. der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Entlassung eines Polizeikommissar-Anwärters auf Widerruf wegen Kontakten zur rechtsextremen Szene rechtmäßig war (Beschluss vom 22.10.2018, Az. 1 B 1594/18). Der Anwärter hatte u.a. online Adolf Hitler zum Geburtstag gratuliert – ein Verhalten, das ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungstreue begründete. Insgesamt gilt: Wer als Widerrufsbeamter durch disziplinarwidriges Verhalten oder fehlende charakterliche Eignung negativ auffällt, muss damit rechnen, vor Abschluss der Ausbildung entlassen zu werden.

Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf erfolgt per Verwaltungsakt (Entlassungsverfügung). Zuvor muss der Betroffene angehört werden und kann zu den Vorwürfen Stellung nehmen. Gegen die Entlassungsverfügung kann der Anwärter Widerspruch einlegen (bzw. in einigen Fällen direkt Klage beim Verwaltungsgericht erheben). In Eilfällen ist auch ein Antrag auf Eilrechtsschutz möglich, um die aufschiebende Wirkung der Widerspruchs oder Klage zu erreichen und vorerst im Dienst bleiben zu können.

Beamter auf Probe

Beamte auf Probe haben die Ausbildungszeit abgeschlossen und befinden sich in der Probezeit, meist auf dem Weg zur Verbeamtung auf Lebenszeit. Ihr Kündigungsschutz ist bereits höher als der von Anwärtern, doch können auch Probebeamte unter bestimmten Voraussetzungen entlassen werden. Die Gründe dafür sind im Gesetz abschließend aufgezählt, zum Beispiel in § 34 Abs. 1 BBG:

  • Schweres Dienstvergehen: Der Probebeamte begeht ein Dienstvergehen, das bei einem Lebenszeitbeamten mindestens eine Gehaltskürzung zur Folge hätte.
  • Fehlende Bewährung: Der Probebeamte erfüllt die Anforderungen seines Amtes voraussichtlich nicht (Zweifel an fachlicher, charakterlicher oder gesundheitlicher Eignung).
  • Stellenwegfall: Die Behörde wird umorganisiert oder aufgelöst, sodass der Arbeitsplatz des Probebeamten wegfällt und keine anderweitige Verwendung möglich ist.

In der Praxis ist der häufigste Fall die fehlende Bewährung. Hierbei genügen schon ernsthafte Zweifel an der Eignung oder Leistungsfähigkeit des Beamten, um die Probezeit für gescheitert zu erklären. Zum Beispiel können wiederholte disziplinarische Auffälligkeiten, mangelnde Zuverlässigkeit oder erhebliche gesundheitliche Einschränkungen dazu führen, dass der Beamte die Probezeit nicht besteht. Allerdings müssen solche Entscheidungen sachlich gut begründet sein. Gerichte haben klargestellt, dass nicht jede vorübergehende Schwäche eine Entlassung rechtfertigt. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen, dass sechs Monate mit unterdurchschnittlichen Leistungen noch kein ausreichender Grund für die Entlassung einer Lehramtsanwärterin waren (Urteil vom 03.09.2009, Az. 6 A 3083/06).

Auch für Probebeamte gilt: Vor der Entlassung muss der Beamte angehört werden. Die Entlassung wird durch Verwaltungsakt verfügt und dem Beamten mitgeteilt (meist durch Entlassungsbescheid). Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Klage erhoben werden. In einigen Bundesländern ist zuvor ein Widerspruchsverfahren vorgesehen, in anderen (bei Bundesbeamten) geht es direkt vor Gericht. Wird fristgerecht Klage eingereicht, überprüft das Verwaltungsgericht, ob die Entlassung rechtmäßig ist. Bis zum Abschluss des Verfahrens kann der Probebeamte unter Umständen im Dienst bleiben, wenn der Klage eine aufschiebende Wirkung zukommt oder im Eilverfahren ein Stopp der Entlassung erreicht wird.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Bleibt ein Beamter während eines laufenden Widerspruchs- oder Klageverfahrens vorerst im Dienst und erhält weiter seine Bezüge, muss er im Falle des endgültigen Unterliegens damit rechnen, diese Bezüge zurückzahlen zu müssen. Lassen Sie sich daher unbedingt beraten, ob ein Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat und welche finanziellen Risiken bestehen.

Beamter auf Lebenszeit

Beamte auf Lebenszeit besitzen den höchsten Status und gelten als praktisch unkündbar. Einen Lebenszeitbeamten kann der Dienstherr nicht einfach per Verwaltungsakt entlassen – es sei denn, es greifen besondere gesetzliche Regelungen. Ein solcher Sonderfall ist in § 34 Abs. 2 BBG beschrieben: Wird ein Beamter dienstunfähig oder erreicht er die Altersgrenze, bevor er fünf Dienstjahre vollendet hat, endet das Beamtenverhältnis ausnahmsweise durch Entlassung (und nicht durch Versetzung in den Ruhestand). Dies betrifft allerdings nur sehr wenige Fälle.

Im Normalfall kann ein Beamter auf Lebenszeit vor der Pensionierung nur aus dem Dienst entfernt werden, wenn er schwerwiegende Pflichtverstöße begangen hat oder wenn ein gesetzlicher Verlustgrund vorliegt. Konkret gibt es zwei Szenarien:

  • Disziplinarverfahren: Begeht der Beamte ein sehr schweres Dienstvergehen, kann ihm im formellen Disziplinarverfahren als höchste Sanktion die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auferlegt werden. Das bedeutet die Entlassung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme (§ 13 Bundesdisziplinargesetz, BDG, bzw. entsprechende Landesdisziplinargesetze).
  • Verlust der Beamtenrechte kraft Gesetzes: Wird der Beamte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 12 Monaten verurteilt (oder bei bestimmten Delikten gegen die staatliche Ordnung bereits zu 6 Monaten), verliert er gemäß § 24 BeamtStG automatisch seinen Beamtenstatus. Die Entlassung erfolgt hier von Gesetzes wegen, ohne dass es eines separaten Bescheids bedarf.

Werden Beamte auf Lebenszeit durch eine Disziplinarentscheidung entfernt oder kraft Gesetzes aus dem Dienst gedrängt, verlieren sie alle Beamtenrechte und Ansprüche. Sie erhalten weder Bezahlung noch Pension (allenfalls ein einstweiliger Unterhaltsbeitrag für einige Monate in Disziplinarfällen). Außerdem dürfen sie künftig nicht erneut verbeamtet werden. Die Hürden für solche Maßnahmen sind entsprechend hoch. Beispiel: Das Bundesverwaltungsgericht bekräftigte in einem Urteil, dass schon der Besitz kinderpornografischer Dateien durch einen Polizeibeamten außer Dienst ausreicht, um die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015, Az. 2 C 9/14).

Hinweis: Politiker sprechen manchmal davon, „politische Beamte“ in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Dabei handelt es sich um eine Besonderheit für höchste Führungsbeamte (z.B. Staatssekretäre), die jederzeit entlassen werden können, aber dann Versorgungsbezüge erhalten. Dies ist jedoch ein Sonderfall und nicht mit einer regulären Kündigung gleichzusetzen.

Beamter auf Zeit

Beamte auf Zeit sind Beamte, die für eine bestimmte Amtszeit ernannt werden, z.B. kommunale Wahlbeamte wie Bürgermeister oder Landräte auf Zeit. Ihr Beamtenverhältnis ist von vornherein befristet und endet automatisch mit Ablauf der Amtszeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine vorzeitige Entlassung eines Beamten auf Zeit kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht – im Wesentlichen gelten dieselben Grundsätze wie bei Beamten auf Lebenszeit. Bei erheblichen Pflichtverletzungen können auch Beamte auf Zeit durch Disziplinarmaßnahmen ihres Amtes enthoben oder gemäß den jeweiligen Kommunalgesetzen vorzeitig abberufen werden. Im Regelfall scheidet ein Beamter auf Zeit jedoch planmäßig mit Ende der Amtsperiode aus.

Selbst kündigen als Beamter: Entlassung auf eigenen Antrag

Antrag auf Entlassung
Antrag auf Entlassung
Beamte können jederzeit ihren Austritt beantragen. Dies ist in § 33 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) sowie § 23 Abs. 1 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geregelt. Dort steht: „Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie schriftlich ihre Entlassung verlangen.“ Das heißt, der Dienstherr muss dem Antrag stattgeben – ein Ermessen hat die Behörde nicht. Dieses Verfahren ersetzt die Kündigung: Man spricht deshalb vom „Entlassungsverlangen“ oder „Entlassung auf eigenen Antrag“.

Eine Kündigungsfrist gibt es für Beamte nicht. Der Antrag auf Entlassung kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt gestellt werden (§ 33 Abs. 2 BBG). Sie können also z.B. auch mitten im laufenden Jahr den Austritt beantragen. Allerdings muss im Antrag ein konkreter Termin genannt werden, zu dem die Entlassung erfolgen soll. Theoretisch kann dieser Termin sofort sein. In der Praxis wird meist zum Monatsende oder zum Ende eines Schulhalbjahres bzw. Quartals gewünscht.

Der Dienstherr darf den beantragten Termin nur verschieben, wenn zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Maximal drei Monate kann die Entlassung hinausgezögert werden (§ 33 Abs. 2 Satz 3 BBG). Dies kommt z.B. vor, wenn ein Lehrer während des laufenden Schuljahres gehen will – hier kann die Behörde verlangen, dass er zumindest bis zum Halbjahresende im Dienst bleibt, um den Unterricht nicht zu gefährden.

Nachdem Ihr Entlassungsantrag eingegangen ist, erhalten Sie eine Bedenkzeit von 14 Tagen. Innerhalb von zwei Wochen können Sie Ihre Entscheidung ohne Folgen rückgängig machen und den schriftlichen Antrag widerrufen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BBG). Auch nach dieser Frist ist ein Rückzug noch möglich, dann allerdings nur mit Zustimmung der Behörde. Wird der Antrag nicht zurückgenommen, erlässt der Dienstherr zum beantragten Datum eine Entlassungsverfügung und stellt Ihnen eine Entlassungsurkunde zu. Damit endet Ihr Beamtenverhältnis offiziell an dem genannten Tag.

Beispiel:

Ein verbeamteter Lehrer möchte in die Privatwirtschaft wechseln. Er reicht im Mai einen schriftlichen Entlassungsantrag zum Ende des Schuljahres (31.07.) ein. Die Schulbehörde informiert ihn daraufhin über die Folgen (Verlust der Beamtenversorgung etc.) und räumt ihm zwei Wochen Bedenkzeit ein. Der Lehrer bleibt bei seiner Entscheidung. Er erhält eine Entlassungsurkunde, durch die sein Beamtenverhältnis zum 31.07. formell beendet wird. Ab 1.08. ist er kein Beamter mehr.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Überlegen Sie gut, bevor Sie als Beamter kündigen. Die Aufgabe des Beamtenstatus ist ein einschneidender Schritt, der gut geplant sein sollte. Oft gibt es Alternativen, zum Beispiel eine Beurlaubung oder Versetzung, statt endgültig aus dem Dienst auszuscheiden. Wenn Sie sich dennoch für die Entlassung entscheiden, achten Sie darauf, den richtigen Zeitpunkt zu wählen (z.B. Ende des Quartals) und beantragen Sie eventuell zustehende Leistungen wie Altersgeld rechtzeitig. Im Zweifel kann eine rechtliche Beratung helfen, alle Konsequenzen abzuwägen und formale Fehler im Antrag zu vermeiden.

Checkliste: Schritt für Schritt aus dem Beamtenverhältnis

  1. Information einholen: Machen Sie sich mit den Konsequenzen einer Entlassung vertraut (Verlust der Pension, Nachversicherung, etc.). Lassen Sie sich bei Bedarf von Ihrer Personalstelle oder einem Experten beraten.
  2. Passenden Zeitpunkt wählen: Planen Sie den Austritt möglichst so, dass Ihre Behörde nicht unvorbereitet ist. Für Lehrer bietet sich z.B. das Schulhalbjahr an. Berücksichtigen Sie die interne Bearbeitungszeit und eventuelle Resturlaubsansprüche.
  3. Schriftlichen Antrag verfassen: Erstellen Sie ein formales Entlassungsschreiben. Nennen Sie darin deutlich, dass Sie um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bitten, und geben Sie das gewünschte Datum an (z.B. zum Monatsende oder konkretes Datum).
  4. Antrag einreichen: Geben Sie das Schreiben bei der zuständigen Stelle ab (Dienstvorgesetzter oder Personalreferat) und lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Bewahren Sie eine Kopie des Antrags für Ihre Unterlagen auf.
  5. Bedenkzeit nutzen: Nach Antragstellung haben Sie 14 Tage Zeit, um Ihre Entscheidung zu überdenken. In dieser Frist können Sie den Antrag ohne Nachteile schriftlich widerrufen, falls Sie es sich anders überlegen.
  6. Entlassungsurkunde erhalten: Wenn Sie den Antrag aufrechterhalten, erhalten Sie vom Dienstherrn einen Entlassungsbescheid und die Entlassungsurkunde. Überprüfen Sie die darin genannten Daten und bewahren Sie diese Dokumente gut auf.
  7. Nach dem Ausscheiden: Kümmern Sie sich um Ihren Versicherungsschutz. Melden Sie sich rechtzeitig bei einer Krankenkasse an, da der Beihilfeanspruch erlischt. Die Renten-Nachversicherung erfolgt durch den Dienstherrn; informieren Sie sich, ob Sie eventuell freiwillige Beiträge zahlen wollen. Klären Sie außerdem, ob Sie Anspruch auf Altersgeld haben und stellen Sie entsprechenden Antrag direkt bei Entlassung.

Muster: Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

Max Mustermann
Musterstraße 1
12345 Musterstadt


An Personalreferat der Behörde XYZ
Behördenweg 5
12345 Musterstadt

Musterstadt, 01.12.20XX

Betreff: Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich, mich zum 31.03.20XX aus meinem Beamtenverhältnis als Studienrat (Besoldungsgruppe A13) zu entlassen.

Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Entlassungsantrags schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]
Max Mustermann

Rechtlicher Hinweis zu der Vorlage: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster sollte vor der Verwendung durch einen Anwalt individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.

Folgen der Entlassung: Verlust von Versorgung und Beihilfe

Folgen der Entlassung beachten
Folgen der Entlassung beachten
Eine vorzeitige Beendigung des Beamtenverhältnisses hat für die Betroffenen einschneidende Konsequenzen. Der größte Unterschied zum regulären Ruhestand: Die beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche entfallen. Wer vor der Pensionierung aus dem Dienst ausscheidet – egal ob freiwillig oder zwangsweise –, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ruhegehalt (Pension). Stattdessen wird der ehemalige Beamte in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Das bedeutet: Der Dienstherr zahlt für die Dauer der Beamtenzeit die entsprechenden Beiträge (Arbeitgeberanteil) zur Rentenkasse ein, sodass der Ex-Beamte später zumindest Rentenansprüche aus dieser Zeit erhält. Allerdings fällt die gesetzliche Rente in der Regel deutlich niedriger aus als die vormalige Beamtenpension.

Die Nachversicherung erfolgt automatisch nach der Entlassung (§ 8 Abs. 2 SGB VI). Wichtig zu wissen: Der Dienstherr zahlt dabei nur seinen Teil; den hypothetischen Arbeitnehmeranteil könnte der Ex-Beamte freiwillig selbst einzahlen, um die Rentenansprüche aufzubessern. Dazu sind jedoch oft hohe Summen erforderlich.

Um die finanziellen Nachteile eines freiwilligen Ausscheidens abzumildern, haben der Bund und viele Bundesländer das sogenannte Altersgeld eingeführt. Altersgeld ist eine Versorgungsleistung für Beamte auf Lebenszeit, die auf eigenen Wunsch aus dem Dienst scheiden und mindestens fünf Jahre Beamtenzeit vorweisen können. Es soll einen Teil der erworbenen Pensionsansprüche erhalten. Der Clou: Statt der Nachversicherung kann der Beamte sich für das Altersgeld entscheiden. Voraussetzung ist, dass er den Antrag auf Altersgeld gleichzeitig mit dem Entlassungsantrag stellt. Tut er das nicht, wird automatisch nachversichert und ein späteres Altersgeld ist ausgeschlossen. Beamte auf Probe oder Widerruf haben keinen Anspruch auf Altersgeld, ebenso wenig Beamte, die wegen eines Dienstvergehens entlassen wurden.

Durch die Entlassung verliert der ehemalige Beamte auch seinen Anspruch auf Beihilfe zur Krankheitsvorsorge. Während aktive Beamte und Ruhestandsbeamte einen Großteil ihrer Krankheitskosten vom Dienstherrn erstattet bekommen, entfällt dieser Beihilfeanspruch nach der Entlassung komplett. Das bedeutet: Krankenversicherung muss vollständig selbst getragen werden. Wer nach der Beamtenzeit eine angestellte Tätigkeit aufnimmt, wird in der Regel Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig). Ehemalige Beamte, die in die Selbstständigkeit wechseln oder keine neue Erwerbstätigkeit aufnehmen, müssen sich privat oder freiwillig gesetzlich versichern und die Beiträge allein zahlen. Es ist ratsam, sich frühzeitig um einen Anschluss an die Krankenversicherung zu kümmern, da der Beihilfeanspruch meist mit dem Tag der Entlassung erlischt.

Auch sonstige Dienstbezüge und Rechte enden. Mit der Entlassung entfallen z.B. Dienstbezüge (Besoldung), Zulagen und der Anspruch auf Unfallfürsorge für Dienstunfälle. Der Beamte erhält eine Entlassungsurkunde und eine Bescheinigung über die Nachversicherung in der Rentenversicherung. Arbeitslosengeld steht ihm nur zu, wenn er sich arbeitslos meldet und die übrigen Voraussetzungen erfüllt (auch hier kann die vorherige Beamtenzeit zu Nachteilen führen, da keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt wurden).

Wiedereinstellung und Rückkehr in den Beamtenstatus

Viele fragen sich: Ist es möglich, nach einer Entlassung später wieder Beamter zu werden?

Bei einem freiwilligen Ausscheiden lautet die Antwort: ja, grundsätzlich schon. Wer auf eigenen Antrag aus dem Dienst geschieden ist, kann sich jederzeit wieder um ein Beamtenverhältnis bewerben. In der Praxis kommt dies etwa vor, wenn ein Beamter in ein anderes Bundesland wechselt oder nach einigen Jahren in der Privatwirtschaft doch wieder im öffentlichen Dienst arbeiten möchte. Voraussetzung ist natürlich, dass die persönlichen Kriterien erneut erfüllt werden (insbesondere Alter, Gesundheit, charakterliche Eignung) und eine passende Planstelle verfügbar ist.

Beispiel: Eine verbeamtete Lehrerin in Bayern scheidet freiwillig aus. Zwei Jahre später zieht sie nach Hessen und bewirbt sich dort erfolgreich für eine Lehrerstelle – sie kann erneut verbeamtet werden.

Wichtig: Wurde ein Beamter zwangsweise entfernt (im Disziplinarweg oder per Gesetz), ist eine erneute Verbeamtung ausgeschlossen. Wer etwa wegen eines schweren Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt wurde, darf laut Gesetz nicht wieder in ein Beamtenverhältnis berufen werden. Gleiches gilt, wenn der Beamte seine Beamtenrechte durch Strafurteil verloren hat. In diesen Fällen bleibt nur der Weg in ein Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst, falls überhaupt.

Wann ist anwaltliche Beratung sinnvoll?

Das Beamtenrecht ist komplex. Wenn Ihnen als Beamter eine Entlassung droht oder Sie selbst Ihren Abschied einreichen möchten, kann die Unterstützung eines Anwalt (Schwerpunkt Beamtenrecht) sehr wertvoll sein. Ein erfahrener Anwalt prüft Ihre individuelle Situation und klärt Sie über Ihre Rechte auf. So können Sie fundiert entscheiden, welche Schritte zu gehen sind.

Gerade in Disziplinarverfahren oder bei einer beabsichtigten Entlassung auf Probe ist schnelles und sachkundiges Handeln wichtig. Ein Fachanwalt kann fristgerecht Widerspruch einlegen oder Klage erheben und weiß, wie man im Eilverfahren vorgeht, um Sie möglicherweise im Dienst zu halten. Er hilft, Fehler im Verfahren aufzudecken, und sorgt dafür, dass der Dienstherr alle rechtlichen Vorgaben einhält.

Auch beim Entlassungsantrag auf eigenen Wunsch unterstützt ein Anwalt. Er berät Sie zu den Konsequenzen (etwa Verlust von Pensionsansprüchen, Altersgeld, Krankenversicherung) und hilft, das Schreiben korrekt aufzusetzen. Zudem kann er im Dialog mit der Behörde Ihre Interessen vertreten – zum Beispiel bei der Abstimmung des Entlassungstermins oder bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche. Insgesamt gilt: Ein Fachanwalt für Beamtenrecht stellt sicher, dass Sie in dieser wichtigen Angelegenheit keine folgenschweren Fehler machen und zu Ihrem Recht kommen.

FAQ

Kann ich als Beamter selbst kündigen?

Ja. Als Beamter haben Sie das Recht, jederzeit Ihre Entlassung zu beantragen. Sie müssen dazu ein schriftliches Entlassungsgesuch bei der zuständigen Behörde einreichen. Eine bestimmte Kündigungsfrist gibt es nicht – Sie können den Termin, zu dem Sie ausscheiden möchten, selbst festlegen. Sobald Ihr Antrag vorliegt, wird Ihnen eine zweiwöchige Bedenkzeit eingeräumt, in der Sie den Antrag noch zurücknehmen können. Nach Ablauf dieser Frist und Erledigung aller Formalitäten erhalten Sie eine Entlassungsurkunde, durch die das Beamtenverhältnis zum beantragten Datum endet.

Gilt das Kündigungsschutzgesetz für Beamte?

Nein, das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet auf Beamte keine Anwendung. Das KSchG schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen durch den Arbeitgeber. Beamte sind jedoch keine Arbeitnehmer im privatrechtlichen Sinne, sondern unterliegen dem Beamtenrecht. Ihr „Kündigungsschutz“ ergibt sich aus den beamtenrechtlichen Regelungen: Beamte können nur in den engen, gesetzlich vorgesehenen Fällen entlassen werden (z.B. Disziplinarmaßnahme oder eigener Antrag). In gewisser Hinsicht genießen Beamte sogar einen stärkeren Schutz als Arbeitnehmer, da eine ordentliche (betriebs- oder personenbedingte) Kündigung bei ihnen ausgeschlossen ist.

Bekomme ich eine Abfindung, wenn ich als Beamter kündige?

Nein, eine Abfindung wie im Arbeitsverhältnis gibt es bei Beamten nicht. Wenn Sie als Beamter auf eigenen Wunsch ausscheiden, haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf eine finanzielle Abfindung. Stattdessen werden Sie für Ihre Dienstzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Lediglich wenn Sie die Voraussetzungen für das Altersgeld erfüllen (z.B. mind. fünf Jahre Dienst und Entlassung auf Lebenszeit), erhalten Sie anstelle der Nachversicherung ein Altersgeld vom Dienstherrn. Eine klassische Abfindungszahlung zur Entschädigung entfällt jedoch.

Können Beamte einen Aufhebungsvertrag schließen?

Nein, einen Aufhebungsvertrag im arbeitsrechtlichen Sinne gibt es bei Beamten nicht. Da kein Arbeitsvertrag besteht, kann dieser auch nicht einvernehmlich aufgehoben werden. Wenn ein Beamter ausscheiden möchte, muss er den formalisierten Weg über den Entlassungsantrag gehen. Natürlich kann man im Vorfeld mit dem Dienstherrn sprechen und den gewünschten Termin abstimmen, aber das rechtliche Instrument bleibt der schriftliche Entlassungsantrag. Ein gegenseitiger Vertrag mit Abfindungsregelungen, wie er bei Angestellten häufig ist, kommt im Beamtenverhältnis nicht zum Einsatz.

Kann ich nach einer Entlassung wieder verbeamtet werden?

Das hängt vom Grund der Entlassung ab. Wenn Sie freiwillig aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind (Eigenantrag), können Sie grundsätzlich später wieder in eine Beamtenlaufbahn zurückkehren. Voraussetzung ist, dass Sie erneut die Ernennungsvoraussetzungen erfüllen (z.B. Altersgrenze, gesundheitliche Eignung) und eine passende Stelle finden. Viele Bundesländer erlauben sogar die Wiederverbeamtung ehemaliger Beamter, die in einem anderen Land gekündigt haben. Anders ist die Lage, wenn Sie zwangsweise aus dem Dienst entfernt wurden: Wurden Sie per Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis entlassen oder haben Ihre Beamtenrechte durch ein Strafurteil verloren, ist eine Wiederverbeamtung gesetzlich ausgeschlossen. In diesem Fall können Sie höchstens als Angestellter im öffentlichen Dienst arbeiten, aber nie wieder als Beamter.

Was ist der Unterschied zwischen einer Entlassung und einer Entfernung aus dem Dienst?

„Entlassung“ ist der Oberbegriff für das vorzeitige Ausscheiden eines Beamten aus seinem Dienstverhältnis. Man kann entlassen werden auf eigenen Antrag (also freiwillig) oder durch Entscheidung des Dienstherrn (gegen den Willen des Beamten). Von „Entfernung aus dem Dienst“ spricht man hingegen in der Regel dann, wenn es sich um eine disziplinarische Zwangsmaßnahme handelt. Die Entfernung aus dem Dienst ist die härteste Strafe im Disziplinarverfahren: Der Beamte wird wegen eines schweren Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entlassen und verliert damit alle Ansprüche (Besoldung, Pension) sowie die Berechtigung, jemals wieder Beamter zu sein. Kurz gesagt: Jede Entfernung ist eine Entlassung, aber nicht jede Entlassung ist eine Entfernung aus dem Dienst – letzteres meint immer die punitive, also strafweise Entlassung.


Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Kündigung erhalten?
Abfindung jetzt prüfen lassen!
Zur kostenlosen Ersteinschätzung