Unsere Arbeitsplätze werden immer komplexer. Ob im Büro oder Maschinenhalle, im Fahrzeug oder auf dem Baugerüst: Maßnahmen zum Arbeitsschutz schützen Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Schäden, vor Verletzungen und Unfällen und den Folgen. Gesetze schaffen Rahmenbedingungen, die Unternehmen unterstützen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nachfolgend informieren wir Sie über das Thema Arbeitsschutz und die damit verbundenen Erlasse und Verordnungen.
- 1. Arbeitsschutz - Definition
- 2. Arbeitsschutzgesetz und Verordnungen
- 3. Arbeitsschutz - im Betrieb
- 3.1. Unterweisung zum Arbeitsschutz durch Arbeitgeber
- 3.2. Welches Ziel verfolgen diese Unterweisungen?
- 3.3. In welchen Zeiträumen müssen die Unterweisungen erfolgen?
- 3.4. Gibt es davon abweichende Bestimmungen und Vorschriften für die Unterweisung?
- 3.5. Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung
- 3.6. Gefährdungsbeurteilungen dokumentieren
- 3.7. Arbeitsschutzmanagement im Betrieb
- 4. Arbeitsschutz - Pflichten des Arbeitnehmers
- 5. Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz
- 6. Amt für Arbeitsschutz
- 7. Zusammenfassung
- 8. FAQ zum Arbeitsschutzgesetz
- 8.1. Was sind die Hauptziele des Arbeitsschutzgesetzes?
- 8.2. Welche Pflichten hat der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes?
- 8.3. Welche Rechte haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Arbeitsschutzgesetz?
- 8.4. Wie können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes überprüfen und dokumentieren?
- 8.5. 5. Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz?
Arbeitsschutz - Definition
Das für den Arbeitsschutz anwendbare Gesetz ist das „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz = ArbSchG)“
Im §2 ArbSchG wird der Begriff des Arbeitsschutzes sinngemäß definiert: Maßnahmen im Sinne das ArbSchG sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, einschließlich der Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
Betrieblicher Arbeitsschutz (© zerbor / fotolia.com)Als Anspruchsgruppen nennt das Gesetz:
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
- Beschäftigte, die aktuell eine Berufsausbildung durchlaufen
- Personen, die laut §5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, den Status „arbeitnehmerähnlich“ aufweisen, mit Ausnahme von Heimarbeitern und diesen Gleichgestellte
- Beamte / Beamtinnen
- Richter / Richterinnen
- Soldaten / Soldatinnen
- Beschäftigte in einer Werkstatt für Behinderte
Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind „natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen lt. Abs. 2 beschäftigen“ (§ 2 ArbSchG, Abs. 3).
Unter dem Begriff Betriebe werden im Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen, Behörden und Verwaltungsstellen verstanden.
Allgemeiner Arbeitsschutz
Der allgemeine Arbeitsschutz erstreckt seinen Geltungsbereich auf alle Arbeitnehmer, während der besondere Arbeitsschutz für einzelne Berufsgruppen gilt.
Sozialer Arbeitsschutz
Der soziale Arbeitsschutz definiert die speziellen Schutzrechte von „besonders schutzbedürftigen Gruppen von Arbeitnehmern“: Jugendliche, werdende und stillende Mütter, Schwerbehinderte, usw.
Für sie gilt der Grundsatz, dass sie vor den spezifischen Gefahren des Arbeitsplatzes, mit Rücksicht auf ihre jeweilige körperliche und geistige Konstitution zu schützen sind.
Der soziale Arbeitsschutz umfasst auch den Arbeitszeitschutz und findet Verankerung in Regelungen zur Arbeitszeit und zum Kündigungsschutz.
Arbeitsschutzgesetz und Verordnungen
Der Arbeitsschutz greift tief in die Organisation und Abläufe von Betrieben ein und kann aufgrund des Verordnungscharakters nicht umgangen werden. Aus dem Grund finden sich Regelungen zum Arbeitsschutz nicht nur im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), es nehmen auch andere Gesetze und Verordnungen darauf Bezug, wie:
- die Arbeitsstättenverordnung
- die Betriebssicherheitsverordnung
- die Bildschirmarbeitsverordnung
- die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
- das Jugendarbeits-Schutzgesetz
- das Mutterschutz-Gesetz
Arbeitsschutz - im Betrieb
Die meisten Maßnahmen zum Arbeitsschutz im Betrieb sind vom Arbeitgeber durchzuführen. Er trägt dafür auch die volle Verantwortung.
Betrieblicher Arbeitsschutz hat für den Arbeitgeber viele positive Aspekte, denn die Zahl der Erkrankungen (vor allem der langfristigen und / oder chronischen) wird gesenkt, akute Gefährdung durch Gefahrenstoffe vermindert und Unfälle verhindert.
Ein gesunder Arbeitsplatz, fachgerechtes Arbeitsschutzmanagement, ergonomische Arbeitsplätze und persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sind insgesamt positive Aspekte, die eine effektive Sicherheitsorganisation des Betriebes für sichere Arbeitsplätze und deren Einrichtungen, schaffen kann.
Damit Arbeitsschutz tatsächlich greift, sind neben den technischen Maßnahmen, Prozesse in der Organisation zu installieren, die den Arbeitsschutz im Betrieb effizient verankern.
Unterweisung zum Arbeitsschutz durch Arbeitgeber
Unterweisung durch Arbeitgeber (© auremar / fotolia.com)Eine organisatorische Maßnahme ist die Unterweisung, die im § 12 ArbSchG, geregelt ist. Der wesentlichste Inhalt dieser Gesetzesstelle ist, dass der Arbeitgeber alle Beschäftigten zur Sicherheit, zum Gesundheits- und Unfallschutz, zu unterweisen hat. „Ausreichend und angemessen“, definiert der Gesetzgeber diese Unterweisung.
Der Arbeitgeber kann diese Pflicht zur Unterweisung – die nachweislich vorzunehmen ist – an entsprechend qualifizierte Personen übertragen. Wenn es aus ökonomischen und organisatorischen Gründen erforderlich ist, können diese Unterweisungen auch durch externe Einrichtungen vorgenommen werden.
Welches Ziel verfolgen diese Unterweisungen?
Nur wenn die Beschäftigten die Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit erkennen, können sie sich dagegen schützen und das Verhalten dementsprechend abstimmen. Bei den Unterweisungen geht es vorrangig um:
- Information und Aufklärung über mögliche Gefährdungen am Arbeitsplatz
- Arbeitgeber zu befähigen ihr Verhalten den Sicherheitsanforderungen anzupassen
- Personen, die aufgrund ihrer Kenntnisse, Erfahrungen, Fachwissen, körperlicher Eigenschaften die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz erhalten können, erkennen und ihnen dementsprechend passende Arbeitsplätze zuweisen
In welchen Zeiträumen müssen die Unterweisungen erfolgen?
In jedem Fall zu Beginn des Arbeitsverhältnisses, in Form einer Erstunterweisung. Diese erste Unterweisung behandelt auch die Grundregeln des Arbeitsschutzes.
Weitere Unterweisungen sind erforderlich, wenn sich das Aufgabengebiet ändert, die Abteilung gewechselt, neue Verantwortungen übernommen werden. Ebenso ist eine Unterweisung vorgeschrieben, wenn neue Technologien eingeführt werden (§12 ArbSchG).
Regelmäßige Wiederholungsunterweisungen sind im ArbSchG vorgesehen, der Zeitraum kann sich an den betrieblichen Erfordernissen und eventuell neuen Gefährdungen orientieren.
Gibt es davon abweichende Bestimmungen und Vorschriften für die Unterweisung?
Tatsächlich gibt es hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Unterweisungen zusätzliche Vorgaben zu Unterweisungen, die periodisch durchzuführen sind:
- § 20 Druckluft-Verordnung
- § 38 Strahlenschutz-Verordnung
- § 38 Jugend-Arbeitsschutzgesetz
- § 4 DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)
In diesen Fällen sind, neben der obligatorischen Erstunterweisung, periodische Unterweisungen alle 6 oder 12 Monate vorgeschrieben.
Als weitere Art der Unterweisung kennt der Gesetzgeber die „sicherheitstechnischen Unterweisungen“, bei denen, unabhängig von der periodischen Komponente, die Art der Gefährdung, maßgeblich für die Unterweisung ist:
- § 8 ArbSchG: die sogenannte Baustellenunterweisung, wenn mehrere Arbeitgeber auf einer Baustelle zusammenarbeiten, müssen sie sich gegenseitig über mögliche Gefährdungen für ihre Beschäftigten unterrichten
- § 9 ArbSchG, Abs. 1: Beschäftigte dürfen nur nach einer geeigneten Sicherheitsunterweisung Zugang zu gefährlichen Arbeitsbereichen bekommen
- § 12 Abs. 2, 3 Biostoffverordnung
- § 9 Betriebssicherheitsverordnung
- § 4 Lasthandhabungsverordnung
- § 3 PSA (Persönliche Sicherheitsausrüstung) – Verordnung
- § 12 Gefahrstoffverordnung
- § 6 Störfallverordnung
Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung
Arbeitsschutz im Betrieb (© gina-sanders / fotolia.com)Um den Bestimmungen des Arbeitsschutzes genüge zu tun, ist ein erster Schritt die Beurteilung der Gefährdungslage durch den Arbeitgeber. Gefährdungen sollen damit erkannt und neutralisiert werden, noch bevor sie zur tatsächlichen Gefahr für Leib und Leben werden. Gefährdungsbeurteilungen sind die Grundlage des Arbeitsschutzes.
Für den Arbeitgeber ist die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen obligatorisch. Das Gesetz schreibt keinen dezidierten Weg vor, sondern überlässt dem Arbeitgeber die Wahl von Umfang und Methode.
Im Wesentlichen beruht die Beurteilung darauf, dass Gefährdungen ermittelt und beurteilt werden. Im Anschluss sind die konkreten Schutzmaßnahmen zu erarbeiten und die Durchführung zu planen. Eine Evaluierung und Fortschreibung ist aus Gründen der Arbeitssicherheit zwingend erforderlich.
Gefährdungsbeurteilungen dokumentieren
Es besteht Dokumentationspflicht. Eine Niederschrift zur Gefährdungsbeurteilung wird folgende Punkte enthalten:
- das Ergebnis
- die Gefährdungen im Einzelnen
- die Maßnahmen, die auf den ermittelten Gefährdungen basieren
- die geplante Umsetzung der Maßnahmen
- das Ergebnis der Evaluierung und daraus abgeleiteter Erkenntnisse
Die Dokumentation ist formfrei und kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.
Arbeitsschutzmanagement im Betrieb
Arbeitsschutz ist für die Sicherheit der Arbeitnehmer ein zentraler Faktor. In Abwandlung eines Sprichwortes kann man sagen: „In einem gesunden Unternehmen, arbeiten gesunde Menschen“, das heißt ein Bekenntnis des Arbeitgebers zu sinnstiftenden Arbeitsschutzmaßnahmen führt zu gesunden, kreativen, motivierten Arbeitnehmern.
Ein Weg dieses Ziel zu erreichen, ist die Einführung eines Arbeitsschutz-Management-Systems (AMS). Solche Systeme sind innovativ und international genormt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) hat einen Leitfaden für Arbeits-Schutz-Management-Systeme aufgelegt, der von der International Labour Organisation (ILO) entwickelt und den nationalen Gegebenheiten angepasst wurde.
Arbeitsschutz - Pflichten des Arbeitnehmers
Arbeitnehmer haben die Pflicht:
- die Arbeitsschutzanweisungen einzuhalten
- die Arbeitsmittel korrekt und richtig zu verwenden, zum Beispiel die persönliche Schutzausrüstung (PSA)
- andere Personen durch Handlungen, aber auch Unterlassungen zu schützen, nicht zu gefährden
- über Mängel zu informieren
Die gesetzlichen Grundlagen zu den Pflichten sind im § 15 ArbSchG festgehalten.
Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsschutzgesetz (© photographybymk / fotolia.com)Ein Arbeitnehmer, der gegen die Regeln des Arbeitsschutzes verstößt, gefährdet nicht nur die eigene Sicherheit, sondern unter Umständen auch Leib und Leben anderer Personen. Gerade Vorschriften, die dem Gesundheits- und Unfallschutz dienen, sind mit aller Konsequenz einzuhalten.
Im Falle solcher Pflichtverletzungen kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen, im äußersten Fall sogar fristlos, unter Bezug auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). In solchem Fall ist eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist dringend anzuraten.
Amt für Arbeitsschutz
Damit die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeits- und Gesundheitsschutz, die Unfallprävention, landesweit koordiniert und angepasst werden, sind in den Bundesländern Ämter für Arbeitsschutz installiert worden.
Ihre Aufgabe ist es, die Qualität der Arbeitsschutz-Systeme zu sichern und die entsprechenden Aktivitäten zu koordinieren.
Sie sollen frühzeitig Entwicklungen erkennen, noch bevor konkrete Arbeitsschutzprobleme virulent werden, Gegenmaßnahmen evaluieren und einsetzen. Sie sind auch Ansprechpartner für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allem was Arbeitsschutz und Vorbeugung betrifft.
Als Behörden mit Sonderfunktion nehmen sie auch hoheitliche Aufgaben wahr.
Fachanwalt.de-Tipp: Der betriebliche Arbeitsschutz hängt nicht von der Anzahl der Arbeitnehmer ab. Die Einführung eine Arbeitsschutz-Management ist gesetzliche Auflage für alle Betriebe. Richtig geplant und effektiv aufgebaut stellt der Arbeitsschutz keine weitere bürokratische Hürde dar. Im Gegenteil es sind damit betriebswirtschaftliche Vorteile verbunden.
Zusammenfassung
Der Arbeitsschutz unterwirft die Arbeitgeber und Betriebe dem Patronat des Schutzes der Beschäftigten vor Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen. Ziel ist es Arbeitsunfälle zu verhüten und gesundheitliche Schädigungen von Arbeitnehmern zu unterbinden.
Um dieses Ziel zu erreichen wurde, bereits im vorigen Jahrhundert, das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) beschlossen und gilt aktuell in der Fassung 2015.
In Deutschland wird der Arbeitsschutz durch die Aufsichtsbehörden der Länder und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen überwacht.
Auf Ebene der Unternehmen und Betriebe sind Abläufe und Prozesse installiert (beispielsweise die Unterweisungen), die die weitgehende Sicherheit der Arbeitgeber im Fokus haben.
FAQ zum Arbeitsschutzgesetz
Was sind die Hauptziele des Arbeitsschutzgesetzes?
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verfolgt mehrere wichtige Ziele.
Einige der Hauptziele sind:
- Sicherheit am Arbeitsplatz: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen vor gesundheitlichen Schäden und Unfällen geschützt werden.
- Arbeitsbedingungen: Das Gesetz hat zum Ziel, die Arbeitsbedingungen hinsichtlich der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kontinuierlich zu verbessern.
- Verantwortung: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber tragen die Verantwortung für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Beschäftigten und sind verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Gemäß § 1 ArbSchG ist das Gesetz insbesondere darauf ausgerichtet, "Unfälle bei der Arbeit zu verhüten, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden und die menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu gewährleisten".
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes?
Der Arbeitgeber hat im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes eine Vielzahl von Pflichten, die darauf abzielen, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten. Einige der wichtigsten Pflichten sind:
- Gefährdungsbeurteilung: Gemäß § 5 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und dabei alle möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen.
- Arbeitsschutzmaßnahmen: Der Arbeitgeber muss gemäß § 3 ArbSchG alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
- Unterweisung: Der Arbeitgeber hat nach § 12 ArbSchG die Pflicht, die Beschäftigten über Sicherheits- und Gesundheitsrisiken sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterweisen.
- Arbeitsmedizinische Vorsorge: Gemäß § 11 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten und durchzuführen, wenn dies erforderlich ist.
Ein Beispiel für die Umsetzung der Arbeitgeberpflichten ist die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), wie zum Beispiel Sicherheitsschuhen oder Gehörschutz, wenn dies aufgrund der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist.
Welche Rechte haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Arbeitsschutzgesetz?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach dem Arbeitsschutzgesetz verschiedene Rechte, die ihren Schutz und ihre Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleisten sollen.
Einige der wichtigsten Rechte sind:
- Recht auf Information und Unterweisung: Nach § 12 ArbSchG haben Beschäftigte das Recht, über mögliche Gefahren und Risiken sowie über die erforderlichen Schutzmaßnahmen informiert und unterwiesen zu werden.
- Recht auf arbeitsmedizinische Vorsorge: Gemäß § 11 ArbSchG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch zu nehmen, wenn dies erforderlich ist.
- Recht auf Beschwerde: Nach § 17 ArbSchG können Beschäftigte bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde Beschwerden einreichen, wenn sie der Meinung sind, dass der Arbeitgeber gegen Arbeitsschutzvorschriften verstößt.
- Recht auf Verweigerung gefährdender Tätigkeiten: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, Tätigkeiten zu verweigern, wenn diese eine unmittelbare und erhebliche Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit darstellen.
Ein Beispiel für die Umsetzung der Arbeitnehmerrechte ist die Möglichkeit, den Arbeitgeber auf die mangelnde Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung hinzuweisen und gegebenenfalls eine Beschwerde bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde einzureichen.
Wie können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes überprüfen und dokumentieren?
Um die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes zu überprüfen und zu dokumentieren, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber folgende Maßnahmen ergreifen:
- Regelmäßige Überprüfung: Eine regelmäßige Überprüfung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen hilft, Gefahren frühzeitig zu erkennen und entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
- Gefährdungsbeurteilung: Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG ermöglicht es, Risiken systematisch zu identifizieren und geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen.
- Dokumentation: Die Dokumentation der durchgeführten Arbeitsschutzmaßnahmen und der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung erleichtert die Überprüfung und Nachverfolgung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
- Einbindung von Fachkräften: Die Einbindung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten (§§ 2, 3 Arbeitssicherheitsgesetz) unterstützt die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Umsetzung und Überwachung des Arbeitsschutzes.
5. Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz?
Bei Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz können verschiedene Sanktionen gegen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verhängt werden. Einige der möglichen Sanktionen sind:
- Bußgelder: Gemäß § 25 ArbSchG können Bußgelder von bis zu 25.000 Euro verhängt werden, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gegen ihre Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz verstoßen.
- Strafrechtliche Sanktionen: In schwerwiegenden Fällen, wie zum Beispiel bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, können auch strafrechtliche Sanktionen wie Geldstrafen oder Freiheitsstrafen drohen.
- Arbeitsschutzbehördliche Maßnahmen: Die zuständige Arbeitsschutzbehörde kann bei Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz auch Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Dies kann beispielsweise die Anordnung von Nachbesserungen oder die Stilllegung von Arbeitsbereichen umfassen.
- Haftung: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können bei Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz auch zivilrechtlich haftbar gemacht werden, wenn aufgrund ihrer Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist.
Ein Beispiel für eine Sanktion aufgrund eines Verstoßes gegen das Arbeitsschutzgesetz ist die Verhängung eines Bußgeldes, weil der Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht ausreichend über Sicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz unterwiesen hat.