Arbeitszeugnis einklagen – so gehen Sie bei einer Zeugnisklage am besten vor

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 25. November 2023

In den Arbeitsgerichten drehen sich viele Verfahren um die inhaltlichen Aspekte eines Arbeitszeugnisses, aber auch darum, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, ein solches auszustellen. Die Rechtsgrundlage dazu findet sich in § 109 GewO für Arbeitnehmer und § 116 BBiG für Auszubildende. In diesen Bestimmungen ist das Recht auf ein schriftliches Zeugnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verankert und daraus leitet sich auch ab, dass ein Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis einklagen kann.

Inhaltsübersicht

Kann man ein Arbeitszeugnis einklagen?

Arbeitszeugnis einklagen? (© HNFOTO - stock.adobe.com)
Arbeitszeugnis einklagen? (© HNFOTO - stock.adobe.com)

Auf Basis der Rechtsgrundlagen besteht ein Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, dass sich auch auf Leistung und Führung erstrecken kann.

Wer hat Anaspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Personenkreise mit Anspruch auf ein Arbeitszeugnis

  • Anspruch nach § 109 GewO für Arbeitnehmer:
    • Bei Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses und über das Dienstverhältnis selbst.
  • Anspruch nach § 116 BBiG für Auszubildende:
    • Nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch den Ausbildenden zu erstellen. Inhaltlich ist auf Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung Bezug zu nehmen. Auf Wunsch des Auszubildenden können besondere fachliche Qualitäten und Aussagen zu Führung und Leistung aufgenommen werden.
  • Anspruch nach § 630 BGB für Heimarbeiter, Handelsvertreter, arbeitnehmerähnliche Personen (analog Arbeitnehmern):
    • Teilzeitkräfte;
    • geringfügig Beschäftigte, die nicht sozialversicherungspflichtig sind;
    • nebenberuflich Tätige.
Fachanwalt.de-Tipp: Leitende Angestellte gelten in Bezug auf das Arbeitszeugnis als Arbeitnehmer und haben ergo einen Anspruch darauf. Das gilt ebenso für den Geschäftsführer einer GmbH, wenn er nicht gleichzeitig Gesellschafter ist.

Formerfordernis und Formulierung des Arbeitszeugnisses

  • Das Zeugnis ist in schriftlicher Form auszufertigen, die elektronische Form ist nicht zulässig.
  • Verpflichteter Personenkreis zur Zeugnisausstellung: Arbeitgeber (gesetzlicher Vertreter des Unternehmens), jedenfalls im Rang höherstehend als der zu beurteilende Arbeitnehmer. Die Stellung muss im Zeugnis erkennbar sein.
  • Es sind nur Aussagen zulässig, die sich auf Leistung und Führung des Arbeitnehmers während seiner Arbeitszeit beziehen. Die Formulierung hat klar, verständlich und möglichst frei von Interpretationsmöglichkeiten zu sein (Klassiker: „Hr. Mayer hat sich immer bemüht …“).

Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis steht in keinem Zusammenhang mit der Art und Weise, in der das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Die grundlegende Frage ist, ob es eine zu beurteilende Arbeitsleistung gab oder gibt und diese auch darstellbar ist.

Berechtigtes Interesse an einem Arbeitszeugnis

Es ist von einem berechtigten Interesse auszugehen, wenn das Arbeitsverhältnis

  • bereits geendet hat (Endzeugnis);
  • In absehbarer Zeit enden wird (vorläufiges Zeugnis) oder
  • im bestehenden Arbeitsverhältnis wesentliche Änderungen eingetreten sind oder eintreten werden (Zwischenzeugnis):
    • in Aussicht gestellte Kündigung (noch nicht ausgesprochen);
    • für Fortbildungskurse;
    • zur Vorlage bei Behörden, Gerichten, Geldinstituten (Kreditgewährung);
    • bei Versetzung in einen anderen Arbeitsbereich;
    • bei Wechsel des Vorgesetzten;
    • bei organisatorischen Änderungen;
    • bei einer Bewerbung bei einem anderen Unternehmen;
    • bei längeren Arbeitsunterbrechungen (Elternteilzeit, Fortbildung, Wehr- oder Zivildienst, …);
    • falls dem Arbeitgeber eine Insolvenz droht (zuständiger Vorgesetzter soll die Möglichkeit haben, das Arbeitszeugnis auszustellen);
    • bei Betriebsnachfolge nach § 613 BGB.

Arbeitszeugnis einklagen – gerichtliche Durchsetzung

Zeugnisklage prüfen (© tippapatt - stock.adobe.com)
Zeugnisklage prüfen (© tippapatt - stock.adobe.com)
Für eine Klage vor dem Arbeitsgericht muss der Arbeitnehmer beweisen, dass das Zeugnis nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde und dementsprechende Berichtigung verlangen. In weiterer Folge ist auf mögliche Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers oder eines Dritten zu prüfen.

Wenn kein Arbeitszeugnis vorliegt, liegt die Beweislast beim Arbeitgeber, der den Nachweis über Erstellung und ordnungsgemäße Zustellung zu erbringen hat. Falls es sich aus Sicht des Arbeitnehmers um inhaltliche oder formelle Fehler handelt, wird er den Arbeitgeber zur Richtigstellung auffordern und hat das Recht beim Arbeitsgericht Klage zu erheben, falls dieser der Aufforderung nicht nachkommt.

Die Möglichkeit der Klage besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, weil sich der Konflikt aus dem Arbeitsverhältnis begründet (§ 2 Abs. 2 Abschn. 3 ArbGG).

Forderung nach Änderung durch den Arbeitnehmer

Im Prozess zur Zeugniskorrektur hat der Arbeitnehmer seinen Anspruch zu begründen und genau auf jene Stellen hinzuweisen, die aus seiner Sicht falsch und für ihn nachteilig sind (LAG Düsseldorf Urteil v. 26.2.1985. 8 Sa 873/84). Dies gilt im Besonderen für die Bewertung.

Korrektur der Tätigkeitsbeschreibung

Wiederum hat der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf die Korrektur nachzuweisen und dass er die nicht aufgeführten Tätigkeiten tatsächlich erbracht hat. Umgekehrt muss er auch beweisen, dass im Zeugnis angeführte Aufgaben nicht in sein Aufgabengebiet gefallen sind. In beiden Fällen sind niederwertige Arbeiten als „Nebensächlichkeiten“ einzustufen und wären somit kein Grund, eine Berichtigung einzufordern.

Beurteilung der Leistung und Führung im Arbeitszeugnis korrigieren

Das Gericht gesteht dem Arbeitgeber einen Spielraum bei der Beurteilung zu, denn diese ist nur eingeschränkt überprüfbar. Deshalb wird es bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen:

  • Kann der Arbeitnehmer beweisen, dass er „überdurchschnittlich gut“ war (Beurteilung sehr gut oder gut)?
  • Kann der Arbeitgeber das Gegenteil beweisen, das unterdurchschnittliche Leistung zu seiner Beurteilung geführt hat (ausreichend und schlechter)?

Im Allgemeinen gilt, dass eine befriedigende Leistung (Schulnote 3) als durchschnittlich eingestuft wird.

Ablauf

Klage beim Arbeitsgericht (© Animaflora PicsStock - stock.adobe.com)
Klage beim Arbeitsgericht (© Animaflora PicsStock - stock.adobe.com)
Wenn ein Arbeitgeber trotz nachweislicher Aufforderung kein Zeugnis ausstellt oder es nicht korrigiert, bleibt dem Arbeitnehmer noch der Gang zum Gericht, um seine Rechte einzufordern. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist es zu empfehlen, dass ein Fachanwalt für Arbeitsrecht beigezogen wird. Der Ablauf im Einzelnen:

Einreichen der Klage

Fristgerecht beim zuständigen Arbeitsgericht (Sitz des Unternehmens; Schwerpunkt der Tätigkeit), mit allen erforderlichen Unterlagen und ausreichender Begründung des Anspruchs.

Gütetermin

Das Gericht wird vorerst den Versuch einer gütlichen Einigung machen, um damit eine Gerichtsverhandlung zu vermeiden. Wird behauptet, dass kein Arbeitszeugnis ausgestellt wurde, liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Geht es um Richtigstellung oder Ergänzung, hat der Arbeitnehmer seinen Anspruch zu begründen.

Eine Einigung beim Gütetermin hat den Vorteil, dass keine Gerichtskosten anfallen und das Verfahren insgesamt schneller abgeschlossen wird (wenige Wochen statt mehrerer Monate).

Verhandlung

Das Gericht legt einen Verhandlungstermin (2 bis 6 Monate nach dem Gütetermin) fest und es folgt die Beweisaufnahme, vor allem dann, wenn eine Verbesserung des Arbeitszeugnisses begehrt wird.

Urteil

Die Parteien haben sich dem Urteil zu unterwerfen oder können u. U.  Rechtsmittel dagegen ergreifen (Rechtsmittelbelehrung).

Zwangsgeldforderung

Kommt der Arbeitgeber dem Urteilsspruch nicht nach (Ausstellung, Berichtigung), dann kann das Gericht ein Zwangsgeld verhängen.

Arbeitszeugnis Einklagen – mit oder ohne Anwalt?

Bei Gerichtsverfahren in der ersten Instanz besteht noch kein Anwaltszwang, Selbstführung ist möglich. Diese Entscheidung sollte gut überdacht werden, denn Arbeitsgerichtsverfahren sind oft sehr komplex und erfordern tiefgehendes Rechtsverständnis. Für Unterstützung stehen z.T. gewerkschaftlicher Rechtsrat oder die Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht zur Verfügung. Letztere unterstützt bei Einreichung formgerechter Anträge und gibt Auskunft über den Verfahrenslauf, leistet jedoch keine Rechtsberatung (kein Ersatz für Anwalt). Das Service der Rechtsantragsstelle ist kostenlos.

Empfehlung: Fachanwalt beiziehen heißt Kosten senken und Zeit sparen

Ein Anwalt wird sich mit dem Arbeitgeber auseinandersetzen und eine stichhaltige Begründung des Anspruches erstellen. Damit wird das Verfahren zeitlich und rechtlich optimiert. Hier finden Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Ihrer Nähe, der Sie bei einer Zeugnisklage vertreten kann.

Arbeitszeugnis einklagen: Die Kernaufgaben eines Anwalts

  • Arbeitszeugnisse auf inhaltliche und formale Fehler prüfen;
  • Stichhaltige Begründung des Anspruchs formulieren;
  • Klageschrift erstellen;
  • Gegenargumente des Prozessgegners entkräften;
  • In letzter Konsequenz das Anliegen des Klägers in optimaler Weise durchsetzen.

Erfahrungen / Erfolgschancen einer Zeugnisklage

Der Inhalt und die Benotung im Arbeitszeugnis sind wesentlich für die berufliche Karriere und den Werdegang. Ein Top-Zeugnis erhöht die Chance beim „Arbeitgeber 1. Wahl“, um eine Einladung zum Vorstellungsgespräch zu erhalten. Grundsatz: Eine Klage kann das Zeugnis nur verbessern, nie aber verschlechtern.

Beispiele

  • Beredtes Schweigen: Wenn in einem Zeugnis bestimmte Leistungen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers, die in der Berufsgruppe / Branche üblicher Gebrauch sind, nicht erwähnt werden, ist das ein Hinweis darauf, dass dieses Merkmal nur durchschnittlich oder schlechter zu bewerten ist.
    • Ein Journalist verlangt in seinem Zeugnis den Hinweis, dass er auch in Stresssituationen zuverlässig und effektiv arbeite (BAG, Urteil vom 12. 8. 2008 – 9 AZR 632/07).
  • Recht auf qualifiziertes wohlwollendes Zeugnis: Arbeitgeber muss im Zeugnis Dank und gute Zukunftswünsche aussprechen, wenn zumindest leicht überdurchschnittliche Leistungen bescheinigt werden (Rücksichtnahmegebot gem. § 241 Abs. 2 BGB).
    • Leiharbeitsverhältnis: Ein Zeugnis mit zumindest leicht überdurchschnittlicher Bewertung und Hinweis auf ein einwandfreies Verhalten verlange auch nach einer Schlussformel, die das berufliche Fortkommen unterstütze (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2021 - 3 Sa 800/20)

Schadenersatz möglich?

Schadenersatzforderung des Arbeitnehmers

Ein Schadenersatzanspruch lässt sich ableiten:

  • Aus einem Verzug: Wenn ein Zeugnis nicht erteilt wurde oder die Zustellung verspätet erfolgte.
  • Wegen unvollständiger oder unrichtiger Zeugniserteilung und damit Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten.

Voraussetzung für eine Schadenersatzforderung ist eine schuldhafte Pflichtverletzung des Arbeitgebers. Die Haftungsansprüche ergeben sich aus dem Minderverdienst, den der Arbeitnehmer in Kauf nehmen muss, weil er beim neuen Arbeitgeber kein ordnungsgemäßes Zeugnis vorlegen konnte. Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer.

Schadenersatzforderung des neuen Arbeitgebers

Die Gerichte überprüfen, ob dem „alten“ Arbeitgeber sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB vorzuwerfen ist (bedingter Vorsatz). Fahrlässigkeit begründet keinen Schadenersatzanspruch.

Fachanwalt.de-Tipp: Ein Arbeitgeber, der im Zeugnis schuldhaft bedeutsame, für die Gesamtbeurteilung wesentliche Vorkommnisse nicht erwähnt (Mindestgewähr) kann gegenüber dem neuen Arbeitgeber schadenersatzpflichtig werden (Beispiel: Unterschlagung).

Frist

Zeugnisanspruch (© FM2 - stock.adobe.com)
Zeugnisanspruch (© FM2 - stock.adobe.com)
Der Zeugnisanspruch ist nach 3 Jahren verjährt (§ 195 BGB). Diese Frist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, indem der Anspruch entstanden ist.

Unabhängig von der Verjährung erlischt der Anspruch, wenn es dem Arbeitgeber nicht mehr möglich ist, ein Zeugnis auszustellen (bspw. Vernichtung der Personalunterlagen). Bei qualifizierten Zeugnissen dann, wenn im Betrieb keine Person mehr greifbar ist, das Verhalten und die Leistung des ehemaligen Mitarbeiters zu beurteilen (bspw. Betriebsübernahme).

Wird die Korrektur eines Zeugnisses verlangt, sollte dies in angemessener Zeit erfolgen (unter 6 Monaten). Die Beiziehung eines Fachanwalts verhindert das Versäumnis weiterer Fristen.

Achtung Ausschlussfrist: In Arbeitsverträgen kann festgelegt sein, dass bspw. der Anspruch auf Berichtigung nach 3 Monaten verfällt.

Kosten

In Verfahren vor dem Arbeitsgericht gilt, dass jede Partei ihre Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, selbst zu tragen hat. Die Anwaltskosten sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt und richten sich nach dem Streitwert (in aller Regel ein Brutto-Monatsgehalt).

Anwalts- und Gerichtskosten können auch von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt sein (Arbeitsrechtsschutz). Es besteht auch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe bei Gericht zu beantragen.

Endet das Verfahren mit dem Gütetermin, fallen keine Gerichtskosten an.

FAQ zum Thema Arbeitszeugnis einklagen

Wann habe ich als Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis und wie kann ich diesen durchsetzen?

Gemäß § 630 BGB hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Der Anspruch entsteht am Ende des Arbeitsverhältnisses, wobei der Arbeitnehmer sowohl ein einfaches als auch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen kann. Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis kann sowohl einvernehmlich als auch gerichtlich durchgesetzt werden.

  • Einfaches Arbeitszeugnis: Das einfache Arbeitszeugnis enthält Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit sowie zur Person des Arbeitnehmers.
  • Qualifiziertes Arbeitszeugnis: Das qualifizierte Arbeitszeugnis beinhaltet zusätzlich zur Art und Dauer der Tätigkeit auch Angaben zur Arbeitsleistung und dem Sozialverhalten des Arbeitnehmers.

Wenn der Arbeitgeber kein Arbeitszeugnis ausstellt oder es nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis gerichtlich durch eine Klage durchsetzen. Beispiel: Der Arbeitgeber stellt ein Arbeitszeugnis aus, das keine Angaben zur Arbeitsleistung enthält. Der Arbeitnehmer kann daraufhin eine Klage auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses erheben.

Wie lange habe ich Zeit, um mein Arbeitszeugnis einzuklagen?

Die Frist für die Klage auf ein Arbeitszeugnis richtet sich nach den allgemeinen Verjährungsregeln des § 195 BGB. Demnach beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Beispiel: Das Arbeitsverhältnis endet am 31.08.2023. Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis beginnt am 01.01.2024 und endet am 31.12.2026.

Welche Kosten entstehen bei einer Klage auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses und wer trägt diese?

Die Kosten für eine Klage auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses setzen sich aus Gerichtskosten und Anwaltskosten zusammen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Streitwert der Klage, der vom Gericht festgesetzt wird.

  • Gerichtskosten: Die Gerichtskosten ergeben sich aus dem Gerichtskostengesetz (GKG) und variieren je nach Instanz und Streitwert.
  • Anwaltskosten: Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sind ebenfalls vom Streitwert abhängig.

Grundsätzlich gilt im deutschen Zivilprozessrecht das Kostenerstattungsprinzip. Dies bedeutet, dass die unterliegende Partei die Kosten der erfolgreichen Partei zu tragen hat. Im Falle einer Klage auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses bedeutet dies, dass der Arbeitgeber die Kosten tragen muss, wenn der Arbeitnehmer erfolgreich klagt. Sollte die Klage jedoch abgewiesen werden, muss der Arbeitnehmer die Kosten selbst tragen.

Wie läuft das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs auf ein Arbeitszeugnis ab?

Das Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs auf ein Arbeitszeugnis ist ein zivilrechtliches Verfahren und beginnt mit der Einreichung der Klage beim zuständigen Arbeitsgericht. In der Regel verläuft das Verfahren in folgenden Schritten:

  1. Klageerhebung: Der Arbeitnehmer erhebt Klage beim zuständigen Arbeitsgericht und begründet seinen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
  2. Zustellung der Klage: Das Gericht stellt die Klage dem Arbeitgeber zu, der innerhalb einer Frist Stellungnahme abgeben kann.
  3. Gütetermin: In der Regel findet zunächst ein Gütetermin statt, bei dem das Gericht versucht, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien zu erreichen.
  4. Kammertermin: Sollte keine Einigung erzielt werden, kommt es zum Kammertermin, bei dem das Gericht die Klage inhaltlich prüft und gegebenenfalls Zeugen hört.
  5. Urteil: Das Gericht trifft eine Entscheidung und verkündet sein Urteil. Dieses kann die Erteilung eines Arbeitszeugnisses anordnen oder die Klage abweisen.

In der Regel besteht im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Anwaltszwang. Allerdings kann es ratsam sein, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, um die Erfolgsaussichten der Klage zu erhöhen.

5. Was kann ich tun, wenn das Arbeitszeugnis nach dem Urteil immer noch nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht?

Sollte das Arbeitszeugnis trotz gerichtlicher Anordnung weiterhin nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, kann der Arbeitnehmer auf verschiedene Maßnahmen zurückgreifen:

  1. Vollstreckung: Der Arbeitnehmer kann die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO betreiben, um den Arbeitgeber zur Erteilung eines ordnungsgemäßen Arbeitszeugnisses zu zwingen.
  2. Ordnungsgeld oder Ordnungshaft: Bei Nichtbefolgung des Urteils kann das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers ein Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft gegen den Arbeitgeber verhängen (§ 890 ZPO).

Noch keine Bewertungen vorhanden




Ihre Spezialisten
INHALTSVERZEICHNIS

TOOLS
TOP LINKS

Gratis-eBook „Fachanwalt finden“


Alle Infos zur Fachanwaltssuche!
Informationen und Tipps zur Fachanwaltssuche!

  • Was ist ein Fachanwalt?
  • Wichtige Infos zu Anwaltskosten, Beratungshilfe!
  • Kostenlos als PDF-Download