Arbeitgeber verklagen – Welche Ansprüche stehen Ihnen zu und wie wird eine Klage erhoben

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 21. September 2023

Arbeitgeber verklagen (© ajr_images / fotilia.com)
Arbeitgeber verklagen (© ajr_images / fotilia.com)
Ein Arbeitnehmer kann Ansprüche gerichtlich durchsetzen, falls eine Auseinandersetzung mit dem innerbetrieblich nicht zu lösen ist. Den Arbeitgeber verklagen erscheint als einzig möglicher Ausweg, der auch viele Fragen aufwirft: wann und in welchen Fällen ist eine Klage gerechtfertigt, wie ist der Ablauf und welche Fristen sind einzuhalten. Schlussendlich sind die Kosten zu kalkulieren, die ein gerichtliches Verfahren verursacht. Das alles will wohlüberlegt sein.

Ansprüche: Darauf können Sie Ihren Arbeitgeber verklagen

Die Fälle, in der ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber verklagen kann:

  • ungerechtfertigte Kündigung, in dem Fall ist das Klagebegehren, die Rücknahme der Kündigung
  • psychische Erkrankung, bspw. Burnout und Depression, wenn diese durch Mobbing, Verleumdung oder Diskriminierung – vorsätzlich - verursacht worden sind. Unabhängig, ob der Arbeitgeber aktiv daran beteiligt war oder nur passiv davon wusste, die Folgen jedoch in Kauf genommen hat. Als Klagebegehren sind Schadenersatz, Schmerzensgeld und Unterlassung möglich.

In jedem Fall ist den Arbeitgeber verklagen eine diffizile Angelegenheit, wegen der Kostenfrage auch riskant. Der Rat eines spezialisierten Juristen kann wertvolle Hilfestellung sein. 

Anspruch auf Unterlassung

Der erste Schritt, ein arbeitsrechtliches Problem mit externer Hilfe zu lösen, ist die Klage auf Unterlassung. Vorfragen, die zu klären sind:

  • sind ausreichende Belege und Beweise vorhanden
  • gibt es Zeugen, die namhaft gemacht werden können
  • kann ein rechtskundiger Spezialist beigezogen werden

Die Klage auf Unterlassung wird beim Arbeitsgericht der Region eingebracht und beinhaltet die genaue Forderung dessen, was Arbeitgeber und / oder Vorgesetzte künftig zu unterlassen haben. Auf die Unterstützung durch einen spezialisierten Anwalt sollte nicht verzichtet werden. 

In einem ersten Schritt wird das Arbeitsgericht einen „Gütetermin“ anberaumen, bei dem der Versuch gemacht wird, die Angelegenheit gütlich zu lösen. Der Arbeitgeber kann sich bspw. verpflichten, die Forderung auf Unterlassung zu erfüllen. Wenn dieser Termin erfolgreich ist, entstehen den Beteiligten keine Gerichtskosten. Anwaltskosten tragen die Parteien selbst.

Ist der Gütetermin erfolglos, wird das Gericht beim folgenden Verhandlungstermin ein Urteil fällen. Bekommt der klagende Arbeitnehmer Recht, hat der Arbeitgeber das beklagte Verhalten einzustellen, andernfalls eine Geldstrafe von bis zu 25.000 EUR verhängt werden kann.

Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung

Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung Maßnahmen zu setzen, die eine Benachteiligung von Arbeitnehmern unterbinden. Diese Pflicht ist im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verankert:

 „… Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“ Quelle: AGG in der Fassung vom 3.4.2016, Artikel 1

Im Gleichbehandlungsgesetz sind die Organisationspflichten von Arbeitgebern geregelt, mit denen Benachteiligung und Ungleichbehandlung unterbunden werden (§ 11 bis 13 AGG):

  • § 11: Gestaltung eine benachteiligungsfreien Stellenausschreibung
  • §12: „Maßnahmenzum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zu treffen.
  • § 13 AGG: Recht der Beschwerdeführung des Arbeitnehmers und Recht auf ein Ergebnis

Die Schutzbestimmung des § 12 AGG, ist nicht nur auf den konkreten Arbeitsplatz bezogen, sondern geht darüber hinaus auf alle Bereiche über, auf die der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich Einfluss hat:

  • alle betrieblich veranlassten Veranstaltungen
  • Betriebsausflüge
  • Dienstreisen
  • Seminare und Schulungsveranstaltungen

Außerdienstliches Verhalten muss der Arbeitgeber nur dann in seine Schutzmaßnahmen einbeziehen, wenn konkrete Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis und die Verbundenheit der Arbeitnehmer mit dem Unternehmen zu erwarten sind.

Schadenersatz

§ 15 AGG regelt Entschädigung und Schadenersatz für Arbeitnehmer aus Gründen der Benachteiligung, wenn dies im Verhalten des Arbeitgebers (Vorsatz) begründet ist. Der Schadenersatz betrifft nur Schäden, bei denen ein unmittelbarer Sach- oder Personenschaden entstanden ist:

  • Entschädigung bei Nichteinstellung (§ 15, Abs. 2 AGG)
  • Schadenersatzpflicht, die durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung des Arbeitgebers begründet ist (§ 15, Abs. 3 AGG) ist
  • Der Anspruch durch den Arbeitnehmer ist innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend zu machen (§ 15, Abs. 4 AGG)
  • Alle anderen Ansprüche gegen Arbeitgeber aus anderen Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt (§ 15, Abs. 5 AGG)

Selbst wenn ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot festgestellt wird, hat der Kläger keinen weiteren Anspruch auf Fortführung oder Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder einer Beförderung.

Arbeitgeber auf Schmerzensgeld verklagen

Psychische Erkrankungen, durch Mobbing, Verleumdung oder Diskriminierung ausgelöst, können einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen, bedingt allerdings, dass die Schmerzen nachgewiesen werden können. Schmerzensgeld kann vom Arbeitgeber eingeklagt werden, unabhängig ob er selbst der Mobber gewesen ist, oder Führungskräfte, Vorgesetzte, Kollegen. Für den Zuspruch des Schmerzensgeldes ist das Zutreffen der folgenden Punkte erforderlich:

  • die Handlung an und für sich: beleidigen, demütigen, bloßstellen
  • systematisches Vorgehen und Zusammenhang mehrerer Taten
  • vorsätzliche Mobbinghandlung, die negativen Auswirkungen werden vom Mobber bewusst herbeigeführt
  • eine Schädigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt vor
  • die Handlungen weisen eine hohe Intensität auf (Vorsatzdelikt)

Schmerzensgeld (© Vladislav-Gajic / fotolia.com)
Schmerzensgeld (© Vladislav-Gajic / fotolia.com)
Wenn diese Voraussetzungen zutreffen, greift der § 253 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch, immaterieller Schadenersatz), der als Grund für Schmerzensgeld auch eine seelische Verwundung nennt.

Die im § 1 AGG genannten zu verletzenden Persönlichkeitsrechte sind:

  • sexuelle Identität, Geschlecht
  • Rasse, ethnische Herkunft
  • Weltanschauung, Religion
  • Behinderung
  • Alter

Laut AGG haftet der Arbeitgeber für Dritte, in diesen Fällen also andere Mitarbeiter und Führungskräfte und ist damit – im Gegensatz zum BGB – für die Handlungen dritter Personen verantwortlich.

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von den detaillierten Beweisen und den tatsächlichen Vorkommnissen ab.

Erstattung einer Strafanzeige bzw. Strafantrag

Eine Strafanzeige oder ein Strafantrag hat vorerst den Charakter einer Information an die Behörden, über den Verdacht einer strafbaren Handlung. Mit dieser „Information“ leiten die Behörden ein Ermittlungsverfahren ein.

Sie ist grundsätzlich formfrei und kann bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder beim Amtsgericht eingebracht werden. Sie kann vom Opfer, aber auch von eventuellen Zeugen erstattet werden. Eine Strafanzeige ist gebühren- und kostenfrei, damit sie nicht aus finanziellen Gründen zurückgehalten wird.

Ein Strafantrag hingegen, kann nur vom Opfer eingebracht werden – also jener Person, die bei der Tat geschädigt wurde. Dazu ist eine Frist von drei Monaten vorgegeben. Verstreicht diese Frist und wurde die Behörde nicht über den Tatverdacht informiert, kann die Tat auch nicht verfolgt werden. Der Antrag wird schriftlich eingebracht, kann aber vom Opfer bis zum Abschluss des rechtskräftigen Verfahrens zurückgenommen werden (§ 77 StGB). In dem Fall kann die Behörde nur weiterermitteln, wenn ein „besonderes öffentliches Interesse“ besteht.

Arbeitgeber verklagen – Anlässe und Beispiele

Burnout und Depression sind schon einige Zeit, nicht nur ein Fall für Betriebsärzte. Immer mehr Anwälte und Gerichte sind damit beschäftigt. Ebenso wie mit dem Versuch, Kündigungen ohne entsprechende Rechtsgrundlage durchzusetzen.

Klage wegen Kündigung

Kündigung (© DOC RABE Media / fotolia.com)
Kündigung (© DOC RABE Media / fotolia.com)
Befindet sich der Arbeitnehmer im Kündigungsschutz (das Arbeitsverhältnis besteht seit mehr als einem halben Jahr und um Betrieb arbeiten mehr als 10 Beschäftigt) kann eine Kündigungsschutzklage eingebracht werden. In diesem Fall braucht der Arbeitgeber einen Anlassfall (§ 622 BGB), wie:

  • dem Betrieb gehen die Aufträge aus (betriebsbedingte Kündigung)
  • die Kündigung ist durch die Person des Arbeitnehmers bedingt
  • die Kündigung ist durch das Verhalten des Arbeitnehmers bedingt

Auch außerhalb des Kündigungsschutzes ist eine Klage möglich, wenn dem Arbeitgeber beispielsweise Form- oder Verfahrensfehler vorzuwerfen sind.

Der Arbeitgeber kann im Sonderfall eine „fristlose Kündigung“ aussprechen. Das Arbeitsverhältnis wird damit sofort beendet. Es müssen ganz bestimmte Gründe vorliegen, die ein derartiges Vorgehen rechtfertigen (§ 626 BGB).

Bei einer Klage ist eine Frist von drei Wochen ab Zustellung der Kündigung maßgeblich. Dem betroffenen Arbeitnehmer stehen diese Optionen zur Verfügung:

  • eine Klage um das Arbeitsverhältnis wieder aufzunehmen
  • die Sicherung aller Ansprüche (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld)
  • die Erzielung einer möglichst hohen Abfindung und / oder Schadenersatz

Nach einem Arbeitsunfall klagen

In erster Linie ist die Definition „Arbeitsunfall“ maßgeblich: es muss sich um einen Unfall handeln, der während einer versicherten Tätigkeit geschehen ist. Ebenso zählt als Arbeitsunfall, ein Unfall auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte.

Der Arbeitgeber ist nicht zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer einen Unfall erlitten hat (Haftungsprivileg; § 105,105 SGB VII; 7. Sozialgesetzbuch):

  • bei einem Unfall mit Personenschaden
  • der Unfall ein Versicherungsfall im Sinne des Unfallversicherungsrechts ist
  • der Arbeitgeber diesen Versicherungsfall (Personenschaden) nicht vorsätzlich herbeigeführt hat

Die Bestimmung hat ihren Grund darin, dass Arbeitnehmer Entschädigung für die Folgen eines Unfalls von der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.

Für Sach- und Vermögensschäden, als Folge eines Unfalls, besteht Haftung des Arbeitgebers, da für diese Schäden von der Unfallversicherung kein Ersatz zu leisten ist.

Der geschädigte Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber verklagen. Dazu muss der Beweis erbracht werden, dass seitens des Arbeitgebers der Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht, die Folgen billigend in Kauf genommen wurden.

Bei einem Unfall mit einem Verkehrsmittel, für das eine höhere Haftpflicht besteht, kann der Arbeitnehmer Schadenersatz und Schmerzensgeld für jenen Teil einklagen, der über der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme liegt.

Arbeitgeber verklagen wegen Gehalt

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Gehalt rechtzeitig so zu bezahlen, wie es im Arbeitsvertrag geregelt ist. Wenn trotz Aufforderung und Abmahnung keine Zahlung erfolgt, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber verklagen. Diese Klage ist beim Arbeitsgericht einzubringen.

Hat der Arbeitnehmer Recht bekommen, kann er gerichtliche Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung einleiten. Die Möglichkeit der Klage besteht nur, wenn das Unternehmen nicht in Insolvenz oder Konkurs ist. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtliche Ansprüche.

Klage wegen Überstunden

Von dem Fall ausgehend, dass Überstunden auf Grund der Regelungen im Arbeitsvertrag angeordnet und geleistet wurden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Überstunden im gesetzlich definierten Rahmen abzugelten (Zuschläge).

Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Erfüllung verklagen.

Klage wegen Krankheit, Depressionen oder Burnout

Im Falle von Depressionen oder Burnout, steht die Frage im Vordergrund, inwieweit die Erkrankung durch Vorsatz des Arbeitgebers ausgelöst wurde. Das kann dann der Fall sein, wenn er über krankmachende Umstände informiert war und die Folgen billigend in Kauf genommen hat. So eine Klage kann den Zuspruch von Schmerzensgeld begründen.

Arbeitgeber verklagen wegen Diskriminierung

Eine Diskriminierung ist eine empfundene, nicht gerechtfertigte Benachteiligung eines Menschen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz legt im § 1 AGG fest, welche Merkmale nicht Anlass oder Auslöser für Benachteiligungen sein dürfen.

Eine Klage ist möglich, wenn die Diskriminierung im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgt oder ein Bewerber wegen Diskriminierung nicht berücksichtigt wird.

Der Kläger hat Anspruch auf Schadenersatz und Entschädigung, sofern es sich nicht um einen Vermögensschaden handelt.

Verlauf einer Klage gegen den Arbeitgeber

Klage vor dem Arbeitsgericht (© eschwarzer / fotolia.com)
Klage vor dem Arbeitsgericht (© eschwarzer / fotolia.com)
Der Verlauf einer Klage gegen den Arbeitgeber in fünf Schritten:

  1. der Arbeitnehmer erhebt die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht
  2. die Klage wird dem Arbeitgeber zugestellt
  3. eine zwingend erforderliche Güteverhandlung kann mit einer außergerichtlichen Einigung das Verfahren beenden (§ 54 Arbeitsgerichtsgesetz)
  4. bleibt die Güteverhandlung erfolglos, wird das Verfahren strittig fortgeführt
  5. das Verfahren endet mit einem Urteil oder durch einen Vergleich

Kosten einer Klage

Sowohl Kläger als auch Beklagte, tragen die Kosten des eigenen Anwalts in der ersten Instanz immer selbst – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Das gilt nicht für zusätzliche Kosten, wie Gutachten, Reisespesen und andere Aufwendungen.

Die Kosten von Arbeitsgerichtsprozessen können minimiert werden:

  • durch Selbstvertretung, also ohne Anwalt
  • durch die Unterstützung einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes
  • durch eine ausreichend gedeckte Rechtsschutzversicherung
  • durch den Anspruch auf Prozesskostenhilfe in begründeten Härtefällen

Zu den Anwaltskosten kommen noch die Gerichtsgebühren. Sie sind billiger als bei zivilrechtlichen Klagen und werden nach dem Verursacher-Prinzip aufgeteilt. Arbeitsgerichte verzichten auf die Bevorschussung der Gerichtsgebühren.

Wenn das Verfahren mit einem Vergleich nach dem Gütetermin endet, oder die Klage zurückgenommen wird, fallen keine Gerichtsgebühren an!

Bevor die endgültige Entscheidung zur Klage fällt, sollte der Rat eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht eingeholt werden. Spätere Erkenntnisse über Versäumnisse und falsche Einschätzungen können empfindlich teuer werden.

Fristen einhalten

Auf eine Kündigung muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der reagieren (Vereinbarung im Kündigungsschutz). Bei anderen Klagegründen sind längere Zeitspannen möglich um auch länger zurückliegende Handlungen arbeitsrechtlich zu ahnden (Mobbing, Diskriminierung). Diese Fristen sind meist  im Tarif- und Arbeitsvertrag geregelt. 

Dauer des Verfahrens

Die Dauer des Verfahrens hängt vom Klagebegehren und der Bereitschaft der Parteien, eine Einigung zu erzielen, ab. Im Regelfall wird der Gütetermin bereits 3 bis 5 Wochen nach der Klage anberaumt. Alle anderen Termine – wenn im Gütetermin keine Einigung zustande kommt – liegen im Ermessen des Gerichts und dessen Auslastung. Erstinstanzlich können diese Verfahren über ein Jahr und mehr gehen.

Tipps: So bereiten Sie eine Klage gegen Ihren Arbeitgeber vor

Falls ein Anwalt Hilfestellung gibt, wird dieser die Vorbereitungen für das Verfahren sehr professionell durchführen. Diese Punkte sind wichtig für den Ausgang des Verfahrens:

  • was genau, ist wann passiert
  • wer war beteiligt
  • gibt es Zeugen, die bereit sind auszusagen
  • welcher Schaden ist entstanden
  • können schriftliche oder digitale Beweismittel vorgelegt werden
  • gibt es Unterstützung von Interessensgemeinschaften (Kammern, Gewerkschaften, etc.)
  • Fristen und Termine schriftlich vorbereiten
  • Gedanken über die Forderung machen und einen Rahmen für eine gütliche Einigung festlegen
  • Finanzielle Auswirkungen und Belastungen des Verfahrens kalkulieren

Arbeitgeber verklagen ohne Anwalt?

Bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang. Selbstvertretung oder die Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist möglich.

Klage ohne Rechtsschutz

Falls weder Gewerkschaft, noch Prozesskostenhilfe oder eine eigene Rechtsschutzversicherung die Verfahrenskosten übernimmt, dann zeigt eine Kalkulation auf, ob das Verfahren aus finanzieller Sicht Sinn macht.

Überblick über Kosten rechtsanwaltlicher Hilfe und die Gerichtskosten sind im Individualfall bei Beratungsgesprächen zu erheben.

Fachanwalt.de-Tipp: Aktuell werden viel mehr Klagen eingereicht, als noch vor einigen Jahren. Um die Anschuldigungen zu untermauern sind genaue Dokumentationen ein Gebot der Stunde. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung dann können diese Unterlagen als Beweis vorgelegt werden. Wer, Wann, Wo, Was sind die wichtigsten Inhalte solcher Protokolle, die die Glaubwürdigkeit festigen.

FAQ zu Arbeitgeber verklagen

Was bedeutet es, seinen Arbeitgeber zu verklagen?

Wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber verklagt, bedeutet dies, dass er oder sie rechtliche Schritte gegen den Arbeitgeber einleitet, in der Regel in Form einer Klage. Darin behauptet der Arbeitnehmer,  dass der Arbeitgeber eine oder mehrere Pflichten verletzt hat, beispielsweise in Bezug auf den Arbeitsvertrag, Arbeitsbedingungen, Entlohnung oder Kündigung.

Welche Gründe kann man haben, um den Arbeitgeber zu verklagen?

Es gibt eine Reihe von Gründen, warum ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber verklagen kann. Hier sind einige Beispiele:

  • Verletzung des Arbeitsvertrags
  • Mobbing oder Diskriminierung am Arbeitsplatz
  • Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen
  • Nichtzahlung von Gehalt oder Überstunden
  • Unrechtmäßige Kündigung
  • Verletzung von Gesetzen oder Vorschriften

Was sollte man tun, bevor man seinen Arbeitgeber verklagt?

Bevor Sie rechtliche Schritte gegen Ihren Arbeitgeber einleiten, sollten Sie zunächst versuchen, das Problem auf andere Weise zu lösen. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass Sie Ihren Arbeitgeber über das Problem informieren und eine Lösung aushandeln, oder dass Sie sich an die Personalabteilung oder einen Anwalt wenden.

Wie verklagt man seinen Arbeitgeber?

Um rechtliche Schritte gegen Ihren Arbeitgeber einzuleiten, müssen Sie eine Klage bei einem Gericht einreichen. Sie benötigen eine ausführliche Beschreibung des Vorfalls und alle relevanten Dokumente, wie beispielsweise Ihren Arbeitsvertrag oder Gehaltsabrechnungen. Es ist ratsam, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren, bevor Sie eine Klage einreichen, um sicherzustellen, dass Sie über alle notwendigen Informationen verfügen und Ihre Chancen auf Erfolg maximieren.

Welche Folgen kann es haben, seinen Arbeitgeber zu verklagen?

Die Folgen einer Klage gegen den Arbeitgeber können vielfältig sein und hängen von der Art der Klage und den Umständen ab. Im Allgemeinen kann eine Klage zu einer Verschlechterung des Arbeitsverhältnisses führen oder sogar zur Entlassung führen. Auf der anderen Seite kann eine erfolgreiche Klage zu einer finanziellen Entschädigung oder Wiederherstellung des Arbeitsplatzes führen.

Wie lange dauert es, seinen Arbeitgeber zu verklagen?

Die Dauer eines Rechtsstreits hängt von vielen Faktoren ab, einschließlich der Komplexität der Klage, der Verfügbarkeit von Beweisen und der Gerichtsbarkeit. Ein Kündigungsschutzverfahren dauert in der regel nur wenige Wochen, wenn es vor Gericht zu einer Einigung kommt. Wenn es keine Einigung gibt, können Monate und sogar Jahre vergehen. Es ist wichtig zu beachten, dass jeder Fall individuell ist und es keine genaue Vorhersage geben kann, wie lange es dauern wird, seinen Arbeitgeber zu verklagen.

Wie hoch sind die Kosten, um seinen Arbeitgeber zu verklagen?

Die Kosten für eine Klage gegen den Arbeitgeber können sehr unterschiedlich sein und hängen von vielen Faktoren ab, einschließlich der Art der Klage, der Dauer des Verfahrens und der Höhe der finanziellen Entschädigung, die Sie anstreben. Anwaltsgebühren, Gerichtsgebühren und andere Kosten können schnell zu einem hohen Betrag führen.

Was sind die Erfolgschancen, seinen Arbeitgeber zu verklagen?

Die Erfolgsaussichten einer Klage gegen den Arbeitgeber hängen von vielen Faktoren ab, einschließlich der Art der Klage, der verfügbaren Beweise und der Kompetenz des Anwalts. Es ist wichtig, alle Fakten zu berücksichtigen, bevor man eine Klage einreicht, um die Chancen auf Erfolg zu maximieren. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen helfen, Ihre Erfolgsaussichten zu bewerten und eine realistische Einschätzung zu geben.

Welche Alternativen gibt es, um seinen Arbeitgeber zu verklagen?

Es gibt mehrere Alternativen zur Klage gegen den Arbeitgeber, die Sie in Betracht ziehen können. Hier sind einige Beispiele:

  • Alternative Streitbeilegungsverfahren wie Mediation oder Schlichtung
  • Beschwerde bei der Personalabteilung oder anderen zuständigen Behörden
  • Gewerkschaftliche Vertretung oder Unterstützung
  • Verhandlungen mit dem Arbeitgeber

Es ist wichtig zu beachten, dass eine Klage gegen den Arbeitgeber oft als letzter Ausweg betrachtet wird und dass andere Alternativen zur Beilegung von Streitigkeiten bevorzugt werden sollten, wenn dies möglich ist.

Fachanwalt.de-Tipp: Das Verklagen des Arbeitgebers kann eine schwierige Entscheidung sein, die sorgfältig abgewogen werden sollte. Bevor Sie rechtliche Schritte gegen Ihren Arbeitgeber einleiten, sollten Sie alle Alternativen in Betracht ziehen und sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden, um Ihre Chancen auf Erfolg zu maximieren. Es ist auch wichtig zu beachten, dass eine Klage gegen den Arbeitgeber Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben kann, einschließlich einer Verschlechterung oder Beendigung desselben.

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