Was regelt die Baustellenverordnung?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 20. November 2023

Besonders auf Baustellen ist Sicherheit und Gesundheit der dort Beschäftigten ein wesentliches Thema. Schließlich sind die Gefahren höher als bei Arbeiten im Büro oder auf ähnlichen Arbeitsplätzen. Die Baustellenverordnung legt deshalb dem Bauherrn eine Reihe von Pflichten auf, die er beim Bauvorhaben zu berücksichtigen hat. Laut der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 27. Juni 1992 sind 60 % der Baustellenunfälle auf ungeeignete bauliche Entscheidungen, schlechte Planung und mangelhafte Vorbereitung zurückzuführen.

Gesetzliche Grundlagen für den Arbeitsschutz

 Arbeitsschutz (© Rawf8 – stock.adobe.com)
Arbeitsschutz (© Rawf8 – stock.adobe.com)
Die Baustellenverordnung orientiert sich inhaltlich an folgenden Gesetzen, Verordnungen und Regeln:

  • (ArbSchG)
  • (ArbStättV)
  • (BetrSichV)
  • Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)

Definitionen laut Richtlinie 92/57/EWG

Die Richtlinie, die der Baustellenverordnung zugrunde liegt, definiert:

  • sind zeitlich begrenzt oder ortsveränderlich. Auf ihnen führt man Hoch- oder Tiefbauarbeiten aus.
  • Der Bauherr ist der Auftraggeber und kann eine juristische oder natürliche Person sein.
  • Ein Bauleiter ist vom Bauherrn mit der Planung, Ausführung, Überwachung der Ausführung des Bauwerks beauftragt.
  • Als „Selbstständige“ bezeichnet man Personen, die ihre berufliche Tätigkeit im Sinne der Ausführung des Bauwerks ausüben.
  • Sicherheit- und Gesundheitskoordinatoren sind Personen, die vom Bauherrn in der Vorbereitungs- oder Ausführungsphase mit den Aufgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz betraut sind. Es können dies natürliche oder juristische Personen sein.

Was sind die Pflichten laut Baustellenverordnung?

Die Baustellenverordnung (BauStellV) ist die rechtliche Grundlage, aus denen sich die Pflichten des Bauherrn und der Arbeitgeber ableiten:

  • Die allgemeinen Arbeitsschutzpflichten sind zu berücksichtigen.
  • Die Behörde ist bei größeren Bauvorhaben zu informieren.
  • Ein Koordinator ist zu benennen, wenn auf einer Baustelle mehrere Unternehmen tätig sind.
  • Pflichten (© MQ-Illustrations – stock.adobe.com)
    Pflichten (© MQ-Illustrations – stock.adobe.com)
    Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist aufzulegen.
  • Für sämtliche Arbeiten an der baulichen Anlage sind Unterlagen für Unterweisungen zu erstellen.

Für welche Bauvorhaben gilt die Verordnung?

Im Allgemeinen ist die BauStellV auf allen Baustellen anzuwenden, auf der Arbeitnehmer*innen beschäftigt sind. Im Besonderen jedoch, wenn …

  • … voraussichtlich länger als 30 Tage Bautätigkeit vorherrscht und
  • … auf Baustellen, wenn mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig arbeiten oder
  • … der Umfang aller Voraussicht nach 500 Personentage übersteigt.

Die konkreten Pflichten orientieren sich am Umfang des Bauvorhabens. Damit ist klargestellt, dass auch private Bauten wie Einfamilienhäuser dem Regelwerk der BauStellV unterliegen können.

Für welche Personengruppen gilt die BauStellV?

Die Baustellenverordnung gilt nicht allein für die abhängig Beschäftigten. Sie fokussiert ebenso auf alle auf der Baustelle anwesenden Personen:

  • Unternehmen ohne Beschäftigte
  • Scheinselbstständige
  • Bauherrn
  • Architekten, Planer
  • Passanten und Besucher

Regelungsgehalt

Das Ziel hinter der Baustellenverordnung (BauStellV) ist die Verbesserung von Gesundheitsschutz und Sicherheit für alle Personen, die auf Baustellen arbeiten und die Vermeidung von Arbeitsunfällen. Sie ist seit 1. Juli 1998 in Kraft und setzt die Baustellenrichtlinie 92/57/EWG um.

Im § 5 BauStellV sind die Maßnahmen der Arbeitgeber und Bauherrn angeführt, die diese in Bezug auf den Arbeitsschutz zu treffen haben:

  • instand halten.
  • Sichere Lagerung der Arbeitsstoffe, besonders jener, die unter die Kategorie Gefahrstoffe fallen.
  • Gegebenheiten der Baustelle berücksichtigen und die Ausführungszeiten entsprechend anpassen.
  • Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unternehmen. Der Fokus liegt in diesem Fall darauf, wie sich Unternehmen ohne Beschäftigte mit den ausführenden Arbeitnehmer*innen koordinieren.
  • Beachtung der Wechselwirkungen aller Arbeiten auf dem Baustellengelände (wer beginnt als erstes mit den Arbeiten? Welche Tätigkeiten finden in der Nähe statt, die den Baustellenbetrieb beeinflussen könnten?).

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Hinweise des Koordinators (Bauherrn) wahrzunehmen und im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. Das Ergebnis ist in geeigneter und verständlicher Form an die betroffenen Beschäftigten zu übermitteln.

Was sind die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)?

Gesundheitsschutz (© Zerbor – stock.adobe.com)
Gesundheitsschutz (© Zerbor – stock.adobe.com)
Die BauStellV liefert das Rahmengerüst und geht weniger auf die konkreten Inhalte ein. Deshalb wurden weiterführende, veranschaulichende Regelungen erarbeitet und von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht. Die wichtigsten Regeln für die Sicherheit auf Baustellen sind:

  • RAB30: Bestellung eines geeigneten Koordinators.
  • RAB31: Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans.
  • RAB32: Unterlagensammlung für spätere Arbeiten.
  • RAB33: Grundsätze des § 4 ArbSchG im Zusammenhang mit der BauStellV.

Auswirkungen der BauStellV auf das Bauvorhaben

Neben dem Sicherheits- und Gesundheitsschutz lassen sich für den Bauherrn weitere positive Aspekte erkennen:

  • ist verbessert, bspw. durch den Hinweis auf gemeinsam zu nutzende Einrichtungen.
  • Vermeidung von Störungen und Optimierung des Bauablaufs (Erhöhung der Ausführungsqualität, Vermeidung von Terminverzug).
  • durch Entfall späterer Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten (frühzeitige Planung, Dokumentationen).

Wie wirkt sich die Baustellenverordnung auf die Planung eines Bauvorhabens aus?

Allen voran sind die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes nach § 4 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) zu beachten. Im Besonderen geht es um …

  • … das rechtzeitige Erkennen von Gefahrenquellen.
  • … die Vermeidung von Gefährdungen.
  • … die Berücksichtigung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse.
  • … den Schutz besonders schutzbedürftiger Personen.
  • … die Erarbeitung entsprechender Anweisungen.
  • … die Durchführung von Unterweisungen auf den Arbeitsplätzen.

Wann und in welcher Form ist das Bauvorhaben der Behörde anzukündigen?

Abhängig vom Umfang des Bauvorhabens ist die Behörde mindestens zwei Wochen vor Baubeginn über das Bauvorhaben zu informieren. Diese Information hat zu enthalten:

  • Bauvorhaben (© pattilabelle – stock.adobe.com)
    Bauvorhaben (© pattilabelle – stock.adobe.com)
    Ort und Bezeichnung der Baustelle.
  • Daten des Bauherrn (Name, Anschrift, Erreichbarkeit) oder eines bevollmächtigten Verantwortlichen.
  • Falls erforderlich die Koordinatoren, ebenfalls mit Kontaktdaten und Erreichbarkeit.
  • Voraussichtlicher Beginn und Dauer der Bauarbeiten.
  • der Arbeitgeber und Anzahl aller Beschäftigten.
  • der beteiligten Unternehmen.

Gemäß § 2 Abs. BauStellV trifft die Meldepflicht bei Baustellen zu, wenn die voraussichtliche Dauer mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig an der Arbeit sind. Ebenfalls besteht Meldepflicht, wenn der Umfang der Bauarbeiten 500 Personentage übersteigt.

Diese Ankündigung ist in dreifacher Ausfertigung zu erstellen (Behörde, Bauherr, Aushang).

Sicherheits- und Gesundheitsplan nach BauStellV

Falls auf einer Baustelle besonders gefährliche Arbeiten zu verrichten sind (§ 2 BauStellV) ist ein zusätzlicher Sicherheits- und Gesundheitsplan zu erstellen. Dabei hat der Gesetzgeber ganz besonders auf die folgenden Gefahren hingewiesen:

  • Die Gefahr des Versinkens, Verschüttetwerdens oder Abstürzens, wenn die Arbeitshöhe mehr als sieben Meter beträgt.
  • Das Arbeiten und der Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen (akut toxisch, krebserregend, explosiv).
  • (ionisierend).
  • Arbeiten mit Druckluft oder Tauchgeräten.

Wann ist ein Koordinator in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit (SiGeKo) zu berufen?

Immer dann, wenn mehrere Unternehmen (Gewerke) am Bau tätig sind, sind die Abläufe und Aufgaben zu koordinieren. Darunter fällt auch die Organisation in Bezug auf Arbeits- und Gesundheitsschutz. Der Koordinator hat die Aufgabe, bereits in der Planungsphase Gefahrstellen zu erkennen, sie zu beseitigen und / oder die erforderlichen Schutzmaßnahmen anzuordnen.

Er ist während der gesamten Bauphase für die Einhaltung der angeordneten Maßnahmen zuständig und hat das Recht, ihre ordnungsgemäße Umsetzung einzufordern.

Bei größeren Bauvorhaben erstellt der Koordinator einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan).

Ordnungswidrigkeiten und Strafbestimmungen

Die Regelung dazu findet sich im § 7 BauStellV. Unter die Ordnungswidrigkeiten fallen vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen (§ 25 Abs. Nr. 2 ArbSchG):

  • Falsche, unvollständige oder nicht rechtzeitige Übermittlung der Vorankündigung an die Behörde.
  • Fehlender Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (muss bereits vor Einrichtung der Baustelle vorliegen).

Ordnungswidrigkeiten sind im ersteren Fall mit einem Bußgeld bis zu € 5.000,-- bedroht. Im zweiteren Fall steigt es auf bis zu € 30.000,-- an.

Eine strafbare Handlung nach § 26 Nr. 2 ArbSchG begeht, wer Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet. Ein Vergehen ist mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht.

Fachanwalt.de-Tipp: Der Bauherr kann nach § 4 BauStellV einen Dritten mit der Durchführung der Maßnahmen (Ausführungsplanung, Koordinierung) beauftragen. Dabei hat der die Möglichkeit alle Aufgaben zu übertragen oder nur einen Teil davon. Mit einer Beauftragung befreit sich der Bauherr von seinen Pflichten, wenn sie rechtzeitig erfolgt. Davon unberührt bleiben die zivilrechtlichen Haftungsregelungen.

Zusammenfassung und Fazit

Fazit (© pathdoc – stock.adobe.com)
Fazit (© pathdoc – stock.adobe.com)
Die BauStellV ist ein Instrument, um das Unfallrisiko durch effektive Sicherheitsmaßnahmen auf Baustellen zu minimieren. Ein weiterer Vorteil ist, dass kostentreibende Störfaktoren im Ablauf zu vermeiden sind. Im Konkreten legt sie fest:

  • Wer ist für Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf der Baustelle zuständig?
  • Wer ist für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften für Immissionsschutz, Brandschutz, Vorgaben des Abfallrechts verantwortlich?
  • Welche Personen sind Zielgruppe der BauStellV?
  • In welchen Planungs- und Ausführungsphasen sind welche Belange das Arbeitsschutzes zu integrieren.
  • Wann ist ein Koordinator zu bestellen?
  • Welche Vorgaben sieht die BauStellV für die Nutzungsphase vor?

Für Bereiche, die in der Verordnung nicht umfassend geregelt sind, gelten die „Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)“.


Noch keine Bewertungen vorhanden



Ihre Spezialisten
INHALTSVERZEICHNIS

TOOLS
TOP LINKS

Gratis-eBook „Fachanwalt finden“


Alle Infos zur Fachanwaltssuche!
Informationen und Tipps zur Fachanwaltssuche!

  • Was ist ein Fachanwalt?
  • Wichtige Infos zu Anwaltskosten, Beratungshilfe!
  • Kostenlos als PDF-Download