Ungenehmigte Nebentätigkeit kann zur Kündigung führen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 21. Februar 2024

Eine ungenehmigte Nebentätigkeit kann zur Kündigung führen, jedoch nur in Ausnahmefällen. Dennoch gibt es rund um die Nebenbeschäftigung einiges zu beachten, etwa, wann eine solche generell unzulässig ist oder wann ein Nebenerwerb per Arbeitsvertrag verboten werden kann.

Muss der Arbeitnehmer Nebentätigkeit anmelden?

Möchte ein Arbeitnehmer neben der Arbeit für seinen Hauptarbeitgeber einer Tätigkeit nachgehen, handelt es sich um eine Nebentätigkeit. So kann er beispielsweise noch zusätzlich für

  • einen anderen Arbeitgeber arbeiten
  • ehrenamtlich tätig sein
  • unentgeltlichen Arbeiten nachgehen
  • sich für eine selbstständige Nebentätigkeit entscheiden

Generell gilt, dass ein Arbeitnehmer frei ist in der Verwertung seiner Arbeitskraft. Es liegt also zunächst einmal bei ihm, wem er alles seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen will. Wer also beispielsweise in einem Unternehmen angestellt ist, kann durchaus noch einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Und dafür müsste nicht einmal die Genehmigung des Arbeitgebers eingeholt werden.

Nebentätigkeit anmelden? (© Marco2811 / fotolia.com)
Nebentätigkeit anmelden? (© Marco2811 / fotolia.com)
Etwas anderes ergibt sich aber dann, wenn per Arbeitsvertrag oder tarifvertraglichen Regelungen vorgesehen ist, dass eine Nebentätigkeit angemeldet werden muss. Dann hat sich der Arbeitnehmer nach diesen Vorgaben zu richten und die Nebentätigkeit ist von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig.

Ohne arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen über Nebentätigkeiten, sind diese also erlaubt. Und das auch, ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers. Schließlich kann der Arbeitnehmer selbst entscheiden, wie er nach Feierabend seine freie Zeit verbringt. Hat er seine geschuldete Arbeitszeit bei seinem Hauptarbeitgeber ordnungsgemäß geleistet, kann er seine Freizeit so nutzen, wie er möchte.

Aber keine Regel ohne Ausnahme. Nicht nur arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen können einem Arbeitnehmer, der einer Nebentätigkeit nachgehen möchte, einen Strich durch die Rechnung machen. Eine Nebentätigkeit kann auch aus anderen Gründen generell unzulässig sein. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn durch die Nebentätigkeit der Hauptarbeitsvertrag gefährdet werden würde.

Ist die Nebentätigkeit derart einnehmend und beanspruchend, dass der Arbeitnehmer dadurch seinen Pflichten aus dem Hauptarbeitsvertrag nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen kann, ist die Nebentätigkeit unzulässig. Dies wäre zum Beispiel bei ständiger Müdigkeit des Arbeitnehmers der Fall.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Haupttätigkeit darf unter der Nebentätigkeit keinesfalls leiden!

Eine Nebentätigkeit kann weiterhin dann unzulässig sein, wenn der Arbeitnehmer mit ihr seinem Arbeitgeber Konkurrenz macht. So lange er für seinen Arbeitgeber arbeitet, darf er mit diesem nicht in Konkurrenz treten. Dies gilt auch im Falle einer Kündigung noch so lange, wie die Kündigungsfrist läuft. Hier gilt das Stichwort des Wettbewerbsverbots.

Es gibt noch weitere Gründe, wann eine Nebentätigkeit unzulässig sein kann. Etwa dann, wenn die Arbeitszeitgrenzen überschritten werden. Hierfür wird das Arbeitszeitgesetz zugrunde gelegt. In diesem sind zeitliche Höchstgrenzen festgelegt, nach denen sich der Arbeitnehmer zu richten hat. Diese dienen dem Schutz seiner Gesundheit und sollen ihn vor einer Überarbeitung bewahren. Üblicherweise sind acht Stunden pro Tag festgesetzt, bei einer Sechstagewoche von Montag bis Samstag. In Ausnahmefällen kann die tägliche Arbeitszeit auch verlängert werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Laut ArbZG werden die geleisteten Arbeitsstunden bei verschiedenen Arbeitgebern addiert.

Eine weitere rechtliche Grenze für Nebentätigkeiten kann sich zudem aus dem Bundesurlaubsgesetz ergeben. In § 8 heißt es hier: „Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.“ Das bedeutet aber auch, dass durch diese Regelung nicht per se jede Erwerbstätigkeit während des Urlaubs verboten ist. Vielmehr nur solche, die dem Urlaubszweck widersprechen.

Und schließlich gibt es auch noch unzulässige Nebentätigkeiten während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Lässt sich der Arbeitnehmer von seiner Haupttätigkeit krankschreiben, hat er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegenüber seinem Hauptarbeitgeber. Gleichzeitig trifft den Arbeitnehmer die Pflicht, seine Genesung während der Zeit der Krankschreibung zu fördern. Er soll daher alles unterlassen, was den Heilungsprozess verzögert. Dazu gehört es in aller Regel auch, während der Zeit der Krankschreibung nicht anderweitig zu arbeiten. Es kommt jedoch auf den Einzelfall, welche Nebentätigkeit konkret nicht mit dem Heilungsprozess vereinbar wäre.

Angestellte, für die der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst gilt, sollten zudem § 3 Absatz 3 TVöD berücksichtigen: „Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.“ Demnach sind Nebentätigkeiten also prinzipiell erlaubt, müssen jedoch dem Arbeitgeber angezeigt werden, der sie nur im Einzelfall untersagen kann.

Gilt hingegen für einen Arbeitnehmer der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), so ist § 11 BAT einschlägig, der die Nebentätigkeit regelt.

Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

Für Beamte gibt es eine spezielle Regelung. Im Bundesbeamtengesetz (BBG) sind einige Nebentätigkeiten von der generellen Genehmigungspflicht ausgenommen. Eine entsprechende Regelung sogenannter nicht genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten finden sich in § 100 BBG. Nicht genehmigungspflichtig sind daher u.a.:

  • schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten
  • die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens
  • Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten

Verbot der Nebentätigkeit durch Arbeitgeber

Verbot der Nebentätigkeit im Arbeitsvertrag? (© cohelia / fotolia.com)
Verbot der Nebentätigkeit im Arbeitsvertrag? (© cohelia / fotolia.com)
Generell sind Nebentätigkeiten also zulässig, es sei denn, es liegt eine der weiter oben genannten Ausnahmen vor, oder aber, die Nebentätigkeit ist bereits durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag untersagt. Ebenso ist es möglich, dass arbeits- oder tarifvertraglich festgelegt wird, dass die Nebentätigkeit zunächst der Genehmigung durch den Arbeitgeber bedarf.

Entsprechende Klauseln in Arbeitsverträgen sind jedoch oftmals unwirksam. Wird durch eine Klausel per se beispielsweise jede entgeltliche und unentgeltliche Nebenbeschäftigung verboten, wäre dies eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers, die Klausel wäre daher als unwirksam anzusehen. Auch der schlichte Satz, dass eine Nebentätigkeit der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers bedarf, dürfte unwirksam sein. Denn hier ist nicht zu erkennen, ob und unter welchen Umständen der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hat.

Arbeitgeber sollten daher darauf achten, vertraglich festzuhalten, dass eine Genehmigung nur dann nicht erteilt werden kann, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen sollten. Wenn das bestehende Arbeitsverhältnis durch die Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt wird, trifft den Arbeitgeber die Pflicht, hierzu seine Zustimmung zu erteilen. Denn ein pauschales Nebentätigkeitsverbot ist unzulässig.

Fachanwalt.de-Tipp: Liegen keine berechtigten Einwände des Arbeitgebers vor, muss er die Nebentätigkeit genehmigen!

Kündigung wegen ungenehmigter Nebentätigkeit

Wird ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Nebenbeschäftigung abgemahnt oder gar gekündigt, sollte zunächst geprüft werden, ob es sich um eine zulässige oder unzulässige Nebenbeschäftigung handelt. Ist die Nebenbeschäftigung zulässig, kann die Abmahnung als unzulässig und die Kündigung als unwirksam angesehen werden. Ist die Nebenbeschäftigung hingegen als unzulässig einzustufen, muss geprüft werden, ob Grad und Auswirkung der Nebentätigkeit als wirklich gravierend einzustufen sind. Dann kann im Einzelfall auch eine Abmahnung entbehrlich sein und der Arbeitnehmer direkt gekündigt werden.

Bei einem gravierenden Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot etwa, also wenn der Arbeitnehmer mit seiner Nebenbeschäftigung in Konkurrenz zum Arbeitgeber tritt, kann durchaus die Kündigung eine gerechtfertigte Konsequenz sein. Es ist also im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Kündigung als Reaktion auf eine Nebenbeschäftigung gerechtfertigt ist oder nicht. Im Zweifel wird dies nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht fachkundig beantworten können.


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