Was ist unter Schwarzarbeit zu verstehen?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 24. November 2023

Übt jemand ein Gewerbe oder ein Handwerk aus, ist als Unternehmer tätig, dann ist das gleichzeitig mit der Pflicht zur Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen verbunden. Das Grunderfordernis ist eine Mitteilung an die Behörden, um sich nicht dem Vorwurf der Steuerhinterziehung auszusetzen. Im Jahr 2020 ist der Umfang der Schwarzarbeit auf rund 340 Milliarden Euro gestiegen. Die Bekämpfung der „illegalen Schattenwirtschaft“ ist deshalb von höchster Bedeutung und trägt zur Existenzsicherung vieler Betriebe und Arbeitgeber bei.

Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung - gesetzliche Definition

illegale Arbeit (©  Sergej – stock.adobe.com)
illegale Arbeit (© Sergej – stock.adobe.com)
Grundsätzlich sind alle Dienst- oder Werkleistungen durch einen rechtsgültigen Verrechnungsvorgang zu hinterlegen.

Dies auch dann, wenn die Auftragsvergabe „nur“ mündlich erfolgt ist. Dieser Vorgang begründet die Pflicht zur Bezahlung der Steuer.

Ist der Betrieb nicht angemeldet, stellt dies einen Verstoß gegen die Gewerbeordnung dar.

Die gesetzliche Grundlage bildet das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Dort wird im § 1 Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung definiert:

 

Absatz

Tatbestand

Basis

Personengruppe

Schwarzarbeit

2.1

Nichterfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Melde, - Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten.

 

Dienst- oder Werkleistungen

Arbeitgeber, Unternehmer, versicherungspflichtige Selbstständige

2.2

Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten.

Dienst- oder Werkleistungen

Steuerpflichtige

2.3

Nichterfüllung der Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialversicherungsträger.

Dienst- oder Werkleistungen

Empfänger von Sozialleistungen

2.4

Unterlassung der Betriebsanzeige nach § 14 GewO oder Nichterwerb der Reisegewerbekarte nach § 55 GewO.

Dienst- oder Werkleistungen

Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen

2.5

Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 Handwerksordnung).

Dienst- oder Werkleistungen

Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen

2

Bezug von Sozialleistungen nach Buch II oder III SGB durch Vortäuschung darüber, dass eine Dienst- oder Werkleistung erbracht oder ausgeführt wurde.

Dienst- oder Werkleistungen

Erbringer von Dienst- Werkleistungen

 

 

 

Absatz

Tatbestand

Basis

Personengruppe

Illegale Beschäftigung

3.1

Unerlaubte Beschäftigung oder Entleihe von AusländerInnen.

 

Arbeitgeber, Entleiher

3.2

Unerlaubte Ausübung von Erwerbstätigkeiten

 

Ausländer, Ausländerin

3.3

Überlassung oder für sich tätig werden lassen:

  • a) bei fehlender Erlaubnis nach § 1 Abs. 2.1 Arbeitsüberlassungsgesetz;
  • b) im Widerspruch zu den Bestimmungen des Arbeitsüberlassungsgesetzes nach
    • § 1 Satz 5 und 6 oder
    • § 1a oder
    • § 1b
  • C) entgegen § 5a, Abs. 2 in Verbindung mit § 6a, Abs. (Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft

Arbeitnehmer

 

Arbeitgeber

4

Nichteinhaltung der Mindestlohnbedingungen nach Mindestlohngesetz, Arbeitnehmer-Entsendegesetz,

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, (§ 8, Abs. 5)

Beschäftigung, Überlassung

Arbeitgeber

5

Zulassen von ausbeuterischen Bedingungen.

Beschäftigung

Arbeitgeber

6

Tätigkeit zulassen entgegen § 6a Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft.

Tätigkeit

Inhaber oder dritte Person

 

Ausnahmen

Nachbarschaftshilfe (© Peter Maszlen – stock.adobe.com)
Nachbarschaftshilfe (© Peter Maszlen – stock.adobe.com)
Maßgeblich bei der Bewertung ist die Absicht, Gewinne zu erzielen. Ist diese auf Dauer ausgelegt, dann sind Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Davon ausgenommen ist die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen:

  • von Angehörigen im Sinne § 15 der Abgabenordnung für Lebenspartner;
  • aus Gefälligkeit;
  • als Nachbarschaftshilfe;
  • als Selbsthilfe (§ 36 Abs. 2 und 4 Wohnbaugesetz II).
  • Gelegentliches Rasenmähen gegen geringes Entgelt. Erst wenn diese Tätigkeit häufiger erfolgt oder das Entgelt wesentlich zum Lebensunterhalt beiträgt, könnte dies ein Verstoß gegen die Schwarzarbeitsbestimmungen sein.
Fachanwalt.de:Tipp: Falls Ihr Nachbar für Sie gelegentlich den Rasen mäht und Sie ihm dafür eine Kleinigkeit zustecken, ist dies noch keine Schwarzarbeit / illegale Beschäftigung im Sinne der Gesetze. Hat Ihr Nachbar aus seinem anfänglichen Hobby einen florierenden Servicebetrieb für Garten und Haus entwickelt, sind die rechtlichen Vorgaben (Anmeldung des Betriebes) unumgänglich zu erfüllen, denn dann handelt es sich bereits um auf Dauer und Gewinn ausgelegte Dienst- oder Werkleistungen.

Der Gesetzgeber hat den Umfang von „geringem Entgelt“ nicht konkret festgelegt. Rechtlich gesehen ist dies dann der Fall, wenn die Kosten unter dem wirtschaftlichen Wert der Dienstleistung liegen. Demnach ist davon auszugehen, dass mit der Bezahlung keine Gewinnorientierung verbunden ist. Im Anlassfall prüfen die Behörden vor allem im Hinblick auf eine mögliche Regelmäßigkeit.

Vollzug des Gesetzes

In Deutschland ist die Bundeszollverwaltung in Zusammenarbeit mit den kommunalen Behörden mit dem Vollzug des Gesetzes zur Schwarzarbeitsbekämpfung betraut. Die eigens geschaffene Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FSK) hat Schäden in der Höhe von 820 Millionen nachgewiesen, über 100.000 Strafverfahren und fast 60.000 Ordnungswidrigkeiten wurden eingeleitet (Stand: 2020).

Die FSK prüft auch Verstöße gegen die Mindestarbeitsbedingungen und die Einhaltung des gesetzlich verankerten Mindestlohnes.

Gegen welche rechtlichen Regeln verstößt Schwarzarbeit?

  • Gegen das Steuer- und Sozialversicherungsrecht.
  • Gegen die Mitteilungspflicht an Behörden und Sozialversicherungsträger.
  • Gegen die Gewerbeordnung (fehlende Anmeldung).
  • Gegen die Vorschrift der Eintragung in die Handwerksrolle.

Handwerksrecht und Schwarzarbeit

Wenn jemand ein zulassungspflichtiges Handwerk ausübt, dann ist der Eintrag als stehendes Gewerbe in die Handwerksrolle eine Voraussetzung. Ein Verstoß dagegen ist als Ordnungswidrigkeit zu ahnden und ist mit einem Bußgeld bis zu € 10.000,-- bedroht.

Kommt die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Ausmaß hinzu, dann gilt der Tatbestand der Schwarzarbeit als erfüllt und die Bußgeldandrohung steigt auf € 50.000,--.

In den definierten Personenkreis fallen auch Subunternehmer und ausländische Unternehmer. Letztere dann, wenn sie dauerhaft in Deutschland tätig sind. Für Auftraggeber ist es deshalb empfehlenswert, sich über die Rechtmäßigkeit des künftigen Partnerunternehmens zu informieren (Handwerkskarte).

Arbeitsrechtliche Folgen für Schwarzarbeiter

 Schwarzarbeit (© DDRockstar – stock.adobe.com)
Schwarzarbeit (© DDRockstar – stock.adobe.com)
Stellt ein Arbeitgeber fest, dass ein Arbeitnehmer neben seiner legalen Tätigkeit „schwarz“ arbeitet, hat er das Recht, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen.

Falls die illegale Tätigkeit dann noch bei einem Konkurrenten des Arbeitgebers geleistet wird, kann das ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung sein.

In letzter Instanz entscheiden die Arbeitsgerichte, ob solche Kündigungen gerechtfertigt sind. Es ist deshalb jeder Verdachtsfall genau zu untersuchen, die konkreten Umstände zu erheben und beweiskräftige Unterlagen sind zusammenzustellen.

Ist das Arbeiten während Hartz 4 Bezug strafbar?

Zusätzlich zum Hartz 4 Bezug sein Einkommen durch Schwarzarbeit aufzubessern ist strafbar. Der § 263 StGB sieht in solchen Fällen Geldstrafen oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Zusätzlich hat der Hartz 4 Empfänger mit Kürzung oder Einstellung der Leistung zu rechnen.

Formen der Schwarzarbeit

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die Formen der Schwarzarbeit:

Scheinselbstständigkeit

Diese hat sich mittlerweile auf fast alle Wirtschaftsbereiche ausgedehnt. Dabei übernimmt ein selbstständiger Gewerbetreibender Aufgaben von einem Auftraggeber auf Basis eines Dienst- oder Werkvertrages. Sehr oft handelt es sich dabei jedoch um ein verstecktes Beschäftigungsverhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Landet so ein Fall bei den Behörden, prüfen diese vor allem:

  • Ist die Weisungsgebundenheit des Freiberuflers gegeben?
    • Das ist dann der Fall, wenn der Auftraggeber Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten einsetzt, die die Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers über Gebühr beschränken.
  • Ist der Freiberufler fest in die Organisation des Auftraggebers eingebunden?
    • Muss der Auftragnehmer seine Arbeitszeiten an die Vorgaben des Auftraggebers anpassen und / oder gelten für ihn die annähernd gleichen Arbeitsbedingungen wie für die Festangestellten?
    • Muss der Auftragnehmer regelmäßig über Leistung und Zielerfüllung berichten?
    • Hat der Auftragnehmer keinen / kaum Einfluss auf die freie Wahl des Arbeitsplatzes?
    • Liegt eine Weisung zur Benutzung der Hard- und Software des Auftraggebers vor?
    • Ist es ihm vorgeschrieben, den Schriftverkehr und das Auftreten nach außen (Briefpapier, Mailsignatur, Visitenkarten) an das Erscheinungsbild des Auftraggebers anzupassen?
  • Beschäftigt der Auftraggeber kaum oder nur unregelmäßig versicherungspflichtige Arbeitnehmer?
  • Ist der Freiberufler für einen einzigen Auftraggeber tätig (mehr als 80 %)?
    • Liegen seitens des Auftragnehmers keine gesonderten Akquise-Tätigkeiten vor, um seinen Kundenstamm auszuweiten?
  • Stammt der Umsatz zu mehr als 5/6 von einem einzigen Auftraggeber?

Folgen der Scheinselbstständigkeit für Auftraggeber

Auftraggeber müssen bei nachgewiesener Scheinselbstständigkeit die Haftungs- und Zahlungsverpflichtungen bis zu 4 Jahre rückwirkend nachzahlen. Eventuelle Säumniszuschläge fallen an, wenn keine positive Statusfeststellung (innerhalb eines Monats nach Arbeitsbeginn) erfolgt. Die Sozialversicherungspflicht beginnt ab Vorliegen einer unanfechtbaren Entscheidung.

Finanzrechtlich erfolgt eine Nachversteuerung der Lohnsteuer (4 Jahre) und es drohen Bußgelder, in schweren Fällen sogar Gefängnisstrafen. Rückzahlungsforderungen können bis zum Zeitraum von 30 Jahren aufrecht bleiben.

Folgen der Scheinselbstständigkeit für Auftragnehmer

Scheinselbständigkeit (© VadimGuzhva – stock.adobe.com)
Scheinselbständigkeit (© VadimGuzhva – stock.adobe.com)
Ist der Tatbestand behördlich festgestellt, so endet damit die selbstständige Tätigkeit. Der Auftragnehmer erhält den Status eines regulär beschäftigten Mitarbeiters, samt aller Rechte (Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall). Das Nettogehalt orientiert sich an der Höhe des vereinbarten und bezahlten Honorars. Der nunmehrige Arbeitnehmer ist verpflichtet, sein Gewerbe abzumelden, die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer erlischt. Die ausgewiesene Umsatzsteuer auf Rechnungen, die während der Selbstständigkeit ausgestellt wurden, ist damit ungültig. Ein weiterer Vorsteuerabzug nicht zulässig bzw. ist gutgeschriebene Vorsteuer an das Finanzamt zurückzuzahlen.

Rechtlich gesehen sind Auftraggeber und Auftragnehmer Gesamtschuldner. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Nachzahlung der Arbeitgeberbeiträge vom Gehalt des Arbeitnehmers abzuziehen (rückwirkend für drei Monate).

Organisierte Form der Schwarzarbeit

Es muss nicht wundern, dass diese Art des Sozialbetrugs auch in der kriminellen Szene angekommen ist. Bestens organisiert und europaweit tätig verursachen richtige Banden enorm hohe Schäden bei Sozialversicherungen und Finanzämtern. Zusätzlich verschaffen sie sich durch Preisdumping unlautere Wettbewerbsvorteile.

Illegaler Nebenverdienst

In den letzten Jahren hat sich das Internet zu einem Hotspot für eine Form der Schwarzarbeit entwickelt, deren Bedeutung und Auswirkung nicht zu unterschätzen ist. Auf nationalen und internationalen Verkaufsplattformen spielt sich umfangreicher Handel von Waren und Dienstleistungen ab. Die „On-Demand-Economy“ leistet der Schwarzarbeit Vorschub, denn sie führen Anbieter und Nachfrager zusammen, ohne sich um die rechtlichen Grundlagen zu kümmern. Vom Gartenservice bis zum Waschen schmutziger Wäsche, vom Sitten einsamer Hunde bis zur außerschulischen Lernhilfe, die Angebotspalette ist enorm. Der Hobbybastler und private Webdesigner erlebt kaum Beschränkungen, um Leistungen anzubieten. Der Markt nimmt diese Angebote weit unter dem reellem Preis wahr und reagiert dementsprechend sensibel.

Die Behörden legen für diese Wirtschaftsform den bewährten Maßstab an:

  • Erfolgt der Handel unter der Absicht, Gewinne zu erzielen?
  • Ist Regelmäßigkeit zu erkennen?
  • Sind die gewerberechtlichen Bestimmungen erfüllt?

Besonders der Frage nach einer möglichen Scheinselbstständigkeit wird hohe Aufmerksamkeit gewidmet.

Ausnahmen sind Tätigkeiten, die mit hoher Qualifizierung und entsprechend hoher Bezahlung verbunden sind. Bei ihnen ist davon auszugehen, dass Ihre Ausübung ohne Weisung von außen erfolgt. In solchen Fällen ist die Abrechnung als selbstständige Tätigkeit rechtskonform. Die Indikatoren sind eigenständige Entscheidungskraft, hohe Qualifizierung, mehrjährige Ausbildung.

Beispiele von Schwarzarbeit

Im Folgenden finden Sie einige Beispiele für das Vorliegen von Schwarzarbeit:

  • Promoter, Messehostessen, Sicherheitskräfte bei Events und ähnliche: Die Abrechnung erfolgt auf Basis eines Gewerbescheins (selbstständiger Unternehmer), obwohl die Verhältnisse mehrheitlich für eine abhängige Beschäftigung sprechen (Zeit, Ort, Uniform).
  • Auf Online-Plattformen angebotene „Nachbarschaftshilfe“ ist ebenfalls eine Form der Schwarzarbeit, denn die Merkmale der persönlichen Beziehung und Gefälligkeitsleistung sind keinesfalls vorhanden. Nimmt ein potenzieller Auftragnehmer solche Vermittlungen mehrfach an, dann ist Gewinnerzielungsabsicht und Regelmäßigkeit gegeben.
  • Taxifahrer, die über eine Online-Börse zu buchen sind. Sie haben rechtlich den Status von selbstständigen Gewerbetreibenden, sind jedoch in aller Regel vertraglich an einen einzigen Vermittlungsdienst gebunden und weisungsabhängig. Damit liegt ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis und der Verdacht von Schwarzarbeit vor.

Schwarzarbeit und die Folgen für die Wirtschaft

Wirtschaft (© pfluegler photo – stock.adobe.com)
Wirtschaft (© pfluegler photo – stock.adobe.com)
Es mag zwar so scheinen, dass sich Arbeitgeber und auch Arbeitnehmer einen, wenn auch kurzfristigen finanziellen Erfolg von Schwarzarbeit versprechen, doch auf längere Sicht gesehen kann diese gewählte Strategie zu einem Desaster führen. Arbeitnehmer verlieren unter anderem wertvolle Ansprüche an die Rentenversicherung. Die Folge: Gefährdung der Alterssicherung.

Zusätzlich verursacht Schwarzarbeit hohe Schäden an der Solidargemeinschaft und ist eine Gefahr für das soziale System, zu dem alle ihren Beitrag zu leisten haben. Die Auswirkungen von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung im Überblick:

  • Gefährdung und Verlust von Arbeitsplätzen.
  • Zahlungen an Leistungsträger (z. B. die Arbeitsagenturen) verringern sich.
  • Es handelt sich um unlauteren Wettbewerb durch Preisdumping.
  • Für die Solidargemeinschaft erhöhen sich die Leistungen zur Sozialversicherung.
  • Der Staat verliert durch diese Form der Steuerhinterziehung eine weitere Einnahmequelle.

Für Auftraggeber kann ein zusätzliches Risiko dadurch entstehen, dass eine Mängelrüge erfolglos bleibt.

Zusammenfassung und Fazit zur Schwarzarbeit

Als eherner Grundsatz steht an erster Stelle: „Unwissenheit schützt nicht vor Strafe“. Dieses Argument lassen die Behörden auch beim Verdacht von Schwarzarbeit nicht gelten. Alle, die beabsichtigen, sich mit diesem Thema in irgendeiner Form auseinandersetzen, sollten berücksichtigen, dass Bußgelder und Strafen sehr hoch sind (Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren, Bußgelder bis zu einer halben Million EURO). Zusätzlich drohen Regress- und / oder Haftungsansprüche:

  • Abschiebekosten von illegal beschäftigten Ausländern.
  • Schadenersatzansprüche des Unfallversicherungsträgers gegenüber Unternehmen.
  • Haftungsansprüche im Zuge der Generalunternehmerhaftung (Sozialversicherungsbeiträge).
Fachanwalt.de-Tipp: Schwarzarbeit ist bei Weitem nicht das Kavaliersdelikt, als das es lange Zeit galt. Es handelt sich um Betrug an der Sozialgemeinschaft und ist deshalb mit harten Strafen bedroht.

Noch keine Bewertungen vorhanden



Ihre Spezialisten
INHALTSVERZEICHNIS

TOOLS
TOP LINKS

Gratis-eBook „Fachanwalt finden“


Alle Infos zur Fachanwaltssuche!
Informationen und Tipps zur Fachanwaltssuche!

  • Was ist ein Fachanwalt?
  • Wichtige Infos zu Anwaltskosten, Beratungshilfe!
  • Kostenlos als PDF-Download