Bildschirmarbeitsplatz gemäß Arbeitsstättenverordnung einrichten – mit Checkliste für Arbeitgeber

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 14. November 2023

Bis 3. Dezember 2016 waren der Bildschirmarbeitsverordnung einschlägige Regelungen zum Bildschirmarbeitsplatz zu entnehmen. Die Verordnung ist jedoch mittlerweile außer Kraft getreten. Stattdessen wurde die Arbeitsstättenverordnung novelliert und die Bildschirmarbeitsverordnung in die Arbeitsstättenverordnung integriert und an die heutige Arbeitswelt angepasst. Dies war wichtig, da die Bildschirmarbeitsverordnung nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik gerecht wurde.

Bildschirmarbeitsplatz und Bildschirmarbeit – Definition und Gesetze

Bildschirmarbeitsplatz (© Dabarti – stock.adobe.com)
Bildschirmarbeitsplatz (© Dabarti – stock.adobe.com)
Die vormals gültige Bildschirmarbeitsverordnung, die sich mit Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Tätigkeit an Bildschirmgeräten befasste, ist am 3. Dezember 2016 außer Kraft getreten. Seitdem ist die frühere Bildschirmarbeitsverordnung nun in die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) integriert.

Ein Überarbeiten und Aktualisieren der Form sowie ein Anpassen an den aktuellen Stand der Technik war notwendig, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bildschirmarbeitsverordnung im Jahr 1996 weder Smartphones, noch iPads oder Notebooks erfunden waren. Die Bildschirmarbeitsverordnung galt daher als überholt und nicht mehr der heutigen Arbeitswelt entsprechend.

Die Anforderungen an die Bildschirmarbeit können nun der ArbStättV entnommen werden. In § 2 Absatz 5 ArbStättV ist auch die Legaldefinition für Bildschirmarbeitsplätze zu finden. Hierbei handelt es sich um Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden, und die u.a. mit Bildschirmgeräten ausgestattet sind.

In Absatz 6 folgt zugleich die Definition des Bildschirmgeräts. Bildschirmgeräte sind demnach Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zum Anzeigen von visuellen Informationen, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (PC), Einrichtungen zur Daten ein- und –ausgabe und eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeit gehören.

Die Regelungen der ArbStättV dienen der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Die vormals gültige Bildschirmarbeitsverordnung zielte indes darauf ab, das Arbeiten an Bildschirmen gesundheitsgerecht zu gestalten. Das Ziel der Bildschirmarbeitsverordnung deckte sich also mit dem der ArbStättV und konnte nahtlos in diese übergehen.

In diesem Zusammenhang stellt sich auch immer wieder die Frage, ab wann überhaupt von einem Bildschirmarbeitsplatz gesprochen werden kann und die genannten Vorschriften somit überhaupt Anwendung finden.

Generell wird von einem Bildschirmarbeitsplatz ausgegangen, wenn für gewöhnlich ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeitszeit an einem Bildschirmgerät erledigt wird. Was jedoch unter einem „nicht unwesentlichen“ Teil der normalen Arbeitszeit zu verstehen ist, ist nicht eindeutig geregelt.

Fachanwalt.de-Tipp: Als Orientierung wird hier eine Zeitspanne von ein bis zwei Stunden eines 8-Stunden-Tages genannt, die vor dem Bildschirm verbracht werden muss, damit die Regelungen zum Bildschirmarbeitsplatz Anwendung finden.

Ausnahmen

§ 1 Absatz 5 Nr. 2 ArbStättV stellt klar, dass die mobile Nutzung nicht als Arbeiten am Bildschirmarbeitsplatz gilt. Der Anhang Nummer 6 (Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen) gibt an, dass die Verordnung nicht für Bildschirmgeräte gilt, die tragbar sind, und die nicht regelmäßig als Arbeitsplatz verwendet werden.

Belastungen durch Bildschirmarbeit

Das regelmäßige Arbeiten am Bildschirm kann für den Körper eine nicht zu unterschätzende Belastung darstellen, wenn bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes nicht auf die Erfüllung ergonomischer Anforderungen geachtet wird. Vor allem Augen, Wirbelsäule und Muskulatur werden in besonderem Maße beansprucht.

Mögliche Belastungen durch das häufige Arbeiten am PC können u.a. sein:

  • Gereizte, trockene und müde Augen
  • Schädigungen des Sehvermögens
  • Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen durch körperliche Fehlhaltungen
  • Beschwerden im Hand-, Arm- und Schulterbereich
  • Ermüdung durch Monotonie

Der Arbeitgeber hat den Arbeitsplatz seiner Mitarbeiter so zu gestalten, dass eben diesen Gesundheitsrisiken entgegengewirkt wird. Den Arbeitgeber trifft aber auch die Pflicht, dem Mitarbeiter die benötigte Software bereitzustellen, damit dieser seinen Arbeitsaufgaben effektiv nachgehen kann. Andernfalls führt dies zu zusätzlichem Stress, was Frustration und psychische Belastung nach sich ziehen kann.

Gefährdungsbeurteilung für den Bildschirmarbeitsplatz

Belastung am Arbeitsplatz (© Andrey Popov – stock.adobe.com)
Belastung am Arbeitsplatz (© Andrey Popov – stock.adobe.com)
Das Arbeiten am Bildschirmarbeitsplatz wird gemeinhin als eher risikolos eingeschätzt, im Vergleich zu anderen Branchen und Arbeitsbereichen, in denen es leicht zu Unfällen kommen kann. Die allgemeine Meinung ist dahingehend, dass sich jemand, der seine Arbeitszeit vor allem sitzend vor dem Bildschirm verbringt, keinen wirklichen Gefahren aussetzt. Aber auch hier gibt es Gesundheits- und Unfallgefahren, was für den Bildschirmarbeitsplatz ebenfalls eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich macht.

§ 5 ArbSchG legt hierfür fest, dass der Arbeitgeber die Gefahren ermitteln muss, von denen ein Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Tätigkeit betroffen sein kann. Es obliegt ihm zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

Eine Konkretisierung erfährt diese Regelung noch einmal durch § 3 ArbStättV. Eine solche Gefährdungsbeurteilung soll verschiedene Ziele verfolgen, u.a.:

  • Reduzierung der Unfallgefahren
  • Kostensenkung
  • Optimierung der Arbeitsabläufe
  • Reduzierung von Ausfallzeiten
  • Vermeidung arbeitsbedingter Erkrankungen

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung obliegt dem Unternehmer. Er kann jedoch auch andere Personen mit dieser Aufgabe betrauen, u.a. betriebliche Führungskräfte, Betriebsräte, Sicherheitsbeauftragte oder den Betriebsarzt. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind für jeden einzelnen Arbeitsplatz nach § 5 ArbSchG die Gefahren zu ermitteln, um so konkrete Schutzmaßnahmen erörtern zu können.

Es muss jedoch nicht zwingend für jeden einzelnen Arbeitsplatz eine solche Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden. Soweit gleichartige Arbeitsbedingungen vorliegen, genügt es, die Bewertung nur eines Arbeitsplatzes beispielhaft vorzunehmen, diese kann dann als Standardisierung dienen. Die so abgeleiteten Schutzmaßnahmen können dann auch auf die anderen gleichartigen Arbeitsplätze angewandt werden.

Für die Gefährdungsbeurteilung bei Bildschirmarbeitsplätzen sieht § 3 ArbStättV konkret vor, dass insbesondere zwei Faktoren berücksichtigt werden:

  • die Belastungen der Augen und
  • die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten.

Nach § 5 ArbSchG kann sich eine Gefährdung insbesondere durch sechs Faktoren ergeben. Bezogen auf den Bildschirmarbeitsplatz würde dies bedeuten:

Weitere Faktoren Beispiele
Einrichtung und Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsstätte fehlender Blendschutz, zu viel Lärm
Chemische, biologische und physikalische Einwirkungen Belastung durch Tonerstaub
Auswahl, Einsatz und Gestaltung von Arbeitsmitteln ein Tisch mit unpassender Höhe, ein nicht anpassbarer Bürostuhl
Gestaltung von Fertigungs- und Arbeitsverfahren, Arbeitszeit, Arbeitsabläufen und deren Zusammenwirken Zeitdruck
Mangelhafte Qualifikation und Unterweisung der Arbeitnehmer Fehlen einer Softwareschulung nach einem Update
Psychische Belastungen am Arbeitsplatz Leistungsdruck, Überforderung, Unterforderung, soziale und persönliche Konflikte wie Mobbing oder Bossing

 

Fachanwalt.de-Tipp: Weitere informationen zum Thema finden Sie in unserem separaten Ratgeber "Gefährdungsbeurteilung" mit Vorlagen.

Bildschirmarbeitsplatz einrichten - Anforderungen und Ergonomie

Bildschirmarbeitsplätze sind grundsätzlich so einzurichten, dass von ihnen keine Gesundheitsgefahren für den Beschäftigten ausgehen. Anhang 6.1 Absatz 1 ArbStättV verlangt hier konkret, dass Bildschirmarbeitsplätze so einzurichten und zu betreiben sind, dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind.

Die Grundsätze der Ergonomie sind auf die Bildschirmarbeitsplätze und die erforderlichen Arbeitsmittel sowie die für die Informationsverarbeitung durch die Beschäftigten erforderlichen Bildschirmgeräte entsprechend anzuwenden.

Tisch / Schreibtisch

  • Ergonomie am Arbeitsplatz (© Reneshia – stock.adobe.com)
    Ergonomie am Arbeitsplatz (© Reneshia – stock.adobe.com)
    Der Tisch / Arbeitstisch muss in der Höhe so einstellbar sein, dass er sich dem Nutzer anpasst. Zwischen Oberschenkeln und Tischunterkante sollte ein Freiraum von ca. 10 cm sein.
  • Ist der Tisch nicht höhenverstellbar, kann es bei kleineren Personen erforderlich sein, eine zusätzliche Fußstütze einzusetzen.
  • Arbeitstische und Arbeitsflächen sind so aufzustellen, dass die Oberflächen bei der Arbeit frei von störenden Reflexionen und Blendungen sind.
  • Die Arbeitsfläche muss außerdem ausreichend groß sein, damit alle Eingabemittel variabel angeordnet werden können.
  • Vor der Tastatur muss ein Auflegen der Handballen möglich sein.

Bürostuhl

Es ist wichtig, die Sitzposition zu optimieren, um Verspannungen und Schmerzen vorzubeugen.

  • Der Bürostuhl muss daher individuell einstellbar sein. Das heißt, dass sich Höhe und Rückenlehne anpassen lassen müssen.
  • Weiterhin sollte der Stuhl über Armlehnen verfügen.
  • Bei der optimalen Sitzposition stehen die Füße flach auf dem Boden.
  • Ober- und Unterschenkel bilden einen rechten Winkel.
  • Knie und Vorderkante der Sitzfläche sollten einen Abstand von einer Faustbreit haben. 

Bildschirm

  • Der Bildschirm muss individuell einstellbar sein.
  • Die Zeichendarstellung auf dem Bildschirm muss scharf sein und darf nicht flimmern.
  • Zur Schonung der Augen muss die Zeichendarstellung auch ausreichend groß sein.
  • Der Sehabstand zum Bildschirm hängt von der Bildschirmgröße ab und sollte zwischen 50-80 cm liegen.
  • Der Bildschirm sollte so ausgerichtet sein, dass keine Spiegelungen darauf zu sehen sind.
  • Die von den Bildschirmgeräten ausgehende elektromagnetische Strahlung muss so niedrig gehalten werden, dass keine Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit des Beschäftigten vorliegt.
  • Weiterhin ist der Bildschirm so aufzustellen, dass die Blickrichtung leicht nach unten geht.

Tastatur

  • Beschwerden durch falsche Maus  (© doucefleur – stock.adobe.com)
    Beschwerden durch falsche Maus (© doucefleur – stock.adobe.com)
    Die Tastatur als Arbeitsmittel muss ebenfalls beweglich sein.
  • Bei der Tastatur muss es sich um eine vom Bildschirm getrennte Einheit handeln, die 10 bis 15 cm von der Tischkante entfernt platziert wird.
  • Die Tastatur muss außerdem neigbar sein.
  • Die Oberflächen müssen reflexionsarm sein.
  • Laptops mit fester Tastatur sind nur für die kurzzeitige Verwendung erlaubt.

Maus

  • Die Maus als Arbeitsmittel muss beweglich sein.
  • Sie muss zur Handgröße des Benutzers passen und über Schaltelemente verfügen, die leicht und sicher zu bedienen sind.
  • Die Maus sollte außerdem mit jeder Hand bedienbar sein. Alternativ müssen Mäuse speziell für Rechts- bzw. Linkshänder bereitgestellt werden.
  • Eine flache Maus empfiehlt sich zudem, um leichter zwischen Maus und Tastatur wechseln zu können, ohne das Handgelenk übermäßig abknicken zu müssen.

Beleuchtung

  • Tageslicht gilt als die optimale Beleuchtung für den Arbeitsplatz.
  • Ansonsten empfehlen Augenärzte vor allem Prismen- und Rasterleuchten, da diese eine gleichmäßige Lichtverteilung gewährleisten.
  • Die Beleuchtung am Arbeitsplatz muss so ausgerichtet werden, dass sie nicht im Bildschirm spiegelt.
  • Die Beleuchtung muss auch an das Sehvermögen des Beschäftigten angepasst sein.

Fenster

  • Übung in der Pause (©  Elnur – stock.adobe.com)
    Übung in der Pause (© Elnur – stock.adobe.com)
    Wer sich seinen Bildschirmarbeitsplatz gestaltet, sollte ihn am besten mit Blickrichtung parallel zur Fensterfront ausrichten.
  • Es wird empfohlen, den Blick zwischendurch vom Bildschirm abzuwenden und aus dem Fenster schweifen zu lassen, um den Augen Erholung zu ermöglichen.
  • Soweit Sonneneinstrahlung den Mitarbeiter blenden kann oder für Reflexionen auf dem Bildschirm sorgt, sind Blendschutzvorrichtungen am Fenster anzubringen.

Pausen

  • Anhang 6.1 Absatz 2 ArbStättV verlangt nach Pausen als Ausgleich. So soll einseitiger Belastung und Fehlbelastungen entgegengewirkt werden.
  • Es wird empfohlen, nach 50 Minuten Arbeit am Bildschirm, eine Pause von 5 bis 10 Minuten einzulegen.
  • Die Pausenzeit gilt dabei auch als Arbeitszeit.

Checkliste für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze

Beim Einrichten eines ergonomischen Büro- und Bildschirmarbeitsplatzes kann folgende Checkliste als Muster / Vorlage (Word-Datei) mit vorgegebenen Kriterien zur Beurteilung der Büro- und Bildschirmarbeitsplatzelemente verwendet und bei Bedarf individuell angepasst werden.

Checkliste für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze als Download (Word-Datei)

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für Bildschirmarbeitsplätze – G37

Bei G37 handelt es sich um eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für Bildschirmarbeitsplätze, die der Verhinderung und frühzeitigen Erkennung von Schäden dient, die als Folge der beruflichen Tätigkeit am Bildschirm auftreten können. G37 ist auch als Bildschirmergänzungsuntersuchung bekannt.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Bildschirmergänzungsuntersuchung gehört zu den Angebotsvorsorgen und muss vom Arbeitgeber verpflichtend angeboten werden als Erstuntersuchung, bevor die Tätigkeit aufgenommen wird.

Bildschirmergänzungsuntersuchung (© Reneshia – stock.adobe.com)
Bildschirmergänzungsuntersuchung (© Reneshia – stock.adobe.com)
An die Erstuntersuchung schließt sich eine Nachuntersuchung an. Bei Personen bis 40 Jahre erfolgt diese vor Ablauf von 60 Monaten, bei über 40-jährigen Arbeitnehmern vor Ablauf von 36 Monaten. Eine vorzeitige Nachuntersuchung kann durchgeführt werden, wenn dies nötig sein sollte.

Die Untersuchung ist nicht verpflichtend, Mitarbeiter können selbst entscheiden, ob sie die Untersuchungsmöglichkeit wahrnehmen.

Es handelt sich zudem nicht um eine Eignungsuntersuchung. Ziel ist es also nicht, die Mitarbeiter mit besonders gutem Sehvermögen herauszufiltern und diese gezielt für PC-Arbeiten einzusetzen. Die Untersuchung dient vielmehr dem Zweck, etwaige Sehschwächen zu erkennen und dem Mitarbeiter so entsprechende Sehhilfen bereitstellen zu können. In Frage kommt hier beispielsweise eine spezielle Bildschirmbrille. So soll den Mitarbeitern ein belastungsfreies Arbeiten am Bildschirm ermöglicht werden.

Die Untersuchung wird durch einen Betriebsarzt durchgeführt. Untersucht werden:

  • Sehschärfe in die Ferne und Nähe
  • Räumliches Sehen
  • Sehfunktion in beiden Augen
  • Wahrnehmung von Farben
  • Überprüfung des zentralen Gesichtsfelds

Kostenübernahme für Brille / Bildschirmbrille?

Bei einer Bildschirmarbeitsplatzbrille, auch Bildschirmbrille genannt, handelt es sich um eine Brille, die speziell für Tätigkeiten am PC entwickelt wurde. Mit ihr soll ein optimales und beschwerdefreies Sehen am Computerarbeitsplatz möglich sein. Die Bildschirmbrille ist auf den Abstand, der zum Bildschirm eingehalten werden sollte, optimiert.

Ein solches Brillenmodell empfiehlt sich für jeden, dessen beruflicher Tätigkeitsschwerpunkt erfordert, länger auf einen PC-Bildschirm zu blicken.

Fachanwalt.de-Tipp: Im Rahmen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für eine Bildschirmbrille, da diese als persönliche Schutzausrüstung bei der Arbeit gilt.

Voraussetzung dafür ist, dass eine Bescheinigung eines Augenarztes vorliegt, die besagt, dass der Arbeitnehmer eine Brille speziell für die PC-Arbeit benötigt.

Eine Rechtsgrundlage zur Kostenübernahme findet sich in Teil 4 des Anhangs der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedV). Dort heißt es in Absatz 2 bezogen auf Tätigkeiten an Bildschirmgeräten, dass den Beschäftigten spezielle Sehhilfen im nötigen Umfang für ihre Tätigkeit am Bildschirmgerät zur Verfügung zu stellen sind, wenn die Angebotsvorsorge aufzeigt, dass spezielle Sehhilfen erforderlich sind und eine reguläre Sehhilfen ungeeignet ist.

Aber auch andere Rechtsgrundlagen lassen sich zur Rechtfertigung der Kostenübernahme hinzuziehen. So heißt es etwa in § 3 Absatz 1 ArbSchG, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die nötigen Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Und gem. § 3 Absatz 3 ArbSchG dürfen die Kosten für diese Maßnahmen den Beschäftigten nicht durch den Arbeitgeber auferlegt werden.

FAQ zur Arbeitsstättenverordnung Bildschirmarbeitsplatz

Was ist die Arbeitsstättenverordnung Bildschirmarbeitsplatz?

Die Arbeitsstättenverordnung Bildschirmarbeitsplatz ist eine Vorschrift, die die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten bei der Arbeit an Bildschirmgeräten regelt. Sie dient dazu, Arbeitsplätze so zu gestalten, dass Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Bildschirmarbeit vermieden werden.

Für wen gilt die Arbeitsstättenverordnung Bildschirmarbeitsplatz?

Die Arbeitsstättenverordnung Bildschirmarbeitsplatz gilt für alle Arbeitgeber und Beschäftigten, die an Bildschirmarbeitsplätzen tätig sind. Hierzu gehören unter anderem Büroangestellte, Datenerfasser, Grafikdesigner und Programmierer.

Welche Anforderungen stellt die Arbeitsstättenverordnung Bildschirmarbeitsplatz an den Arbeitsplatz?

Die Arbeitsstättenverordnung Bildschirmarbeitsplatz legt verschiedene Anforderungen an den Arbeitsplatz fest. So müssen zum Beispiel Bildschirmgeräte so aufgestellt werden, dass Blendung, Spiegelungen und Reflexionen vermieden werden. Außerdem muss die Arbeitsfläche ausreichend groß sein und der Abstand zwischen Bildschirm und Augen mindestens 50 cm betragen. Auch die Beleuchtung muss ausreichend sein und an die individuellen Bedürfnisse der Beschäftigten angepasst werden.

Welche Verantwortung hat der Arbeitgeber bei der Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung Bildschirmarbeitsplatz?

Der Arbeitgeber hat die Verantwortung dafür, dass die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung Bildschirmarbeitsplatz umgesetzt werden. Hierzu gehört unter anderem, dass er den Arbeitsplatz so gestaltet, dass Gesundheitsbeeinträchtigungen vermieden werden. Auch muss er die Beschäftigten über die richtige Einstellung von Bildschirmgeräten und die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes informieren.

Was können Beschäftigte tun, um sich vor gesundheitlichen Schäden durch Bildschirmarbeit zu schützen?

Beschäftigte können verschiedene Maßnahmen ergreifen, um sich vor gesundheitlichen Schäden durch Bildschirmarbeit zu schützen. Dazu gehören unter anderem regelmäßige Pausen, Bewegung und Augenübungen. Auch eine ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes kann dazu beitragen, dass Beschäftigte gesund bleiben.

Was ist bei der Auswahl von Bildschirmgeräten zu beachten?

Bei der Auswahl von Bildschirmgeräten sollte darauf geachtet werden, dass diese den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung Bildschirmarbeitsplatz entsprechen. So sollten zum Beispiel Bildschirme mit einer ausreichenden Größe und Auflösung gewählt werden. Auch sollte darauf geachtet werden, dass die Bildschirme eine blendfreie Oberfläche haben und eine verstellbare Neigung und Höhe aufweisen.

Was sind die Folgen von zu langem Arbeiten an einem Bildschirmarbeitsplatz?

Zu langes Arbeiten an einem Bildschirmarbeitsplatz kann zu verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Dazu gehören unter anderem Augenbeschwerden wie Trockenheit, Brennen und Ermüdung, aber auch Verspannungen im Nacken und Rücken sowie Kopfschmerzen. Auch kann sich das Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes und Übergewicht erhöhen.

Was sind die Vorteile einer ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes?

Eine ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes hat verschiedene Vorteile. So können Beschäftigte durch eine ergonomische Gestaltung der Arbeitsumgebung gesundheitliche Beschwerden vermeiden und somit langfristig leistungsfähiger bleiben. Auch kann eine ergonomische Gestaltung dazu beitragen, dass die Arbeit effektiver und effizienter durchgeführt werden kann.

Wie oft sollten Bildschirmarbeitsplätze überprüft werden?

Bildschirmarbeitsplätze sollten regelmäßig überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung Bildschirmarbeitsplatz entsprechen. Hierbei ist zu empfehlen, dass die Arbeitsplätze mindestens einmal jährlich überprüft werden. Auch sollten Beschäftigte bei Beschwerden am Arbeitsplatz umgehend den Arbeitgeber informieren, damit dieser geeignete Maßnahmen ergreifen kann

Fachanwalt.de-Tipp: Die Arbeitsstättenverordnung Bildschirmarbeitsplatz dient dazu, die Gesundheit von Beschäftigten bei der Arbeit an Bildschirmgeräten zu schützen. Durch eine ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes und regelmäßige Überprüfungen können Arbeitsplätze so gestaltet werden, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Auch im Homeoffice gilt die Arbeitsstättenverordnung Bildschirmarbeitsplatz. Arbeitgeber haben auch hier die Verantwortung dafür zu sorgen, dass ihre Beschäftigten ergonomisch arbeiten können und gesundheitliche Beeinträchtigungen vermieden werden.

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