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Arbeiten im Urlaub – muss man das? Darf man freiwillig oder woanders arbeiten?

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 19.02.2025

Wenn Mitarbeiter in Urlaub gehen, dann soll der Hauptzweck die Erholung sein. Das verträgt sich möglicherweise nicht damit, wenn während des Urlaubs anderen (bezahlten) Tätigkeiten nachgegangen wird. Was genau versteht man unter Erwerbstätigkeit in dem Zusammenhang? In welchen Fällen erlaubt? Welche Grenzen gelten? Mit welchen Folgen ist ein Verstoß bedroht? Mit diesem Artikel erhalten Sie die wichtigsten Faktoren über Arbeiten im Urlaub.

Bundesurlaubsgesetz – das sagt das Arbeitsrecht

Das Bundesurlaubsgesetz ist in seiner Aussage klar (§8 BUrlG): „Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten“.

Der gesetzlich geregelte Urlaub dient der Erholung. So definiert es der Gesetzgeber. Zweck ist es, die Arbeitskraft zu erhalten und aufzufrischen, abzuschalten und Abstand zu gewinnen. Das darf nicht missachtet werden.

Allerdings untersagt der Gesetzgeber eine, einzig diesem Zweck widersprechende Erwerbstätigkeit. Damit ist die Arbeitsleistung gegen Lohn gemeint, ob beim eigenem oder einem anderen Arbeitgeber, ist in dem Zusammenhang von sekundärem Interesse.

Ehrenamtliche Tätigkeiten, Bergtouren oder nachbarschaftliche Hilfe fallen nicht unter diese Bestimmung, weil eben nicht „auf Erwerb“ ausgerichtet. 

Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit sind die Grenzen, die der Gesetzgeber zieht, verschwommen. Nicht jede bezahlte Arbeit muss darunter fallen, sondern nur jene, die dem Erholungszweck widersprechen.

Muss der Arbeitnehmer trotz Urlaub arbeiten?

Arbeiten im Urlaub (© jotily / fotolia.com)
Arbeiten im Urlaub (© jotily / fotolia.com)
Viele Arbeitnehmer befinden sich in einer Zwickmühle. Einerseits brauchen sie die Erholung. Auf der anderen Seite löst das Gefühl, dass man ständig erreichbar sein muss, Stress aus. Abschalten und Aussteigen sind dann schon nur mehr eingeschränkt möglich.

Der  Erholungsurlaub ist vom Arbeitgeber „bezahlte Freizeit“. Das berechtigt ihn aber nicht, diese Zeit zu stören.

Es besteht keine Verpflichtung im Urlaub zu arbeiten. Wenn solche Ausnahmen davon in Arbeitsverträgen geregelt sind, können sie unwirksam sein. Eine gesetzliche Bestimmung kann nicht durch eine einzelvertragliche Vereinbarung außer Kraft gesetzt werden (Unabdingbarkeit §13 Abs 1, Satz 3, BUrlG). Telefonische Erreichbarkeit, das Abrufen, Lesen und Beantworten von Mails: Störungen im Urlaub sind nur in absoluten Notfällen tolerabel.

Der Gesetzgeber ist dem Arbeitnehmer keine wirkliche Hilfe. Der Begriff Erholungsurlaub lässt weitreichende Deutungen zu. Als Beispiel: wenn ein Arbeitnehmer seine Mails abruft, tut er dies nicht unter dem Aspekt der zusätzlichen Erwerbstätigkeit. Ob es der Erholung dient, ist eine andere Frage.  

Insofern ist es mehr eine moralische Verpflichtung, die teils aus Angst (Jobverlust), teils aus anderen Notwendigkeiten auf sich genommen wird. 

Freiwillig arbeiten im Urlaub?

Es gibt keinen Passus, der freiwillige Arbeit für den Arbeitgeber, während des Urlaubs verbietet oder reguliert. Ein Zwang das Handy auszuschalten, den Laptop nicht an das Netz zu bringen, besteht nicht.

In vielen Positionen ist es die „stillschweigende“ Erwartungshaltung des Arbeitgebers, dass eine zumindest teilweise Erreichbarkeit sichergestellt ist. Wie weit es noch Entgegenkommen des Arbeitnehmers ist, oder schlicht und einfach das Ausnutzen eines Abhängigkeitsverhältnisses, bleibt mangels Definition ungeklärt.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Bei Bedarf kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht auch beratend hinzugezogen werden.

Im Urlaub woanders arbeiten (bei anderem Arbeitgeber / im Nebenjob)

Wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs eine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber verrichtet, kann das eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten sein. Darunter kann auch eine selbständige Tätigkeit fallen. Insgesamt unterliegt jede Art der unselbständigen Erwerbstätigkeit den Begrenzungen des Arbeitszeitgesetzes (§§3,4,5 ArbZG) hinsichtlich Lage, Dauer und Ruhezeiten.

Bestimmte Berufsgruppen kommen damit schnell in einen Konflikt, bspw. Kraftfahrer, wenn sie gebeten werden, „kurz noch diese Tour“ zu machen.

Der Arbeitnehmer kann die Einstellung der zweckwidrigen Arbeit verlangen, im anderen Fall drohen dienstrechtliche Konsequenzen. Abmahnung und Kündigung können die Folge sein.

Arbeiten während unbezahlten Urlaubs

Im Urlaub arbeiten (© Gina Sanders / fotolia.com)
Im Urlaub arbeiten (© Gina Sanders / fotolia.com)
Gesetzlich ist unbezahlter Urlaub nicht geregelt. Er beruht auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und verlängert den gesetzlich zustehenden Urlaub. In der Zeit der unbezahlten Freistellung gib es kaum Einschränkungen hinsichtlich der Tätigkeit. Wenn Mitarbeiter bei freiwilligen Hilfsorganisationen engagiert sind, ist unbezahlte Freistellung sehr bald ein Thema, weil der Erholungsurlaub schnell aufgebraucht ist.

Im Außenverhältnis ist das Wettbewerbsverbot zu beachten. Der Arbeitnehmer darf in der Zeit der Freistellung nicht für einen Mitbewerber arbeiten. Hinsichtlich der Branche bestehen diese Einschränkungen nicht so spezifisch.

Beispiel:

  • Ein Kellner in einem Stadthotel, nimmt sich in der Wintersaison 2 Monate unbezahlten Urlaub, da er auf eine Schihütte arbeiten möchte. Hotel und Schihütte befinden sich kaum im wirtschaftlichen Wettbewerb

Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst sieht §28 TvöD vor, dass sich Dienstnehmer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf Entgeltfortzahlung Sonderurlaub nehmen können.

Solche Vereinbarungen können auch in privatrechtlichen Arbeitsverträgen verankert werden. Nachdem Sonderurlaub (TvöD) oder unbezahlte Freistellung nicht im Gesetz verankert ist, entfällt auch die Einschränkung der notwendigen Erholung.

Die Genehmigung oder Ablehnung liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Im Falle einer Genehmigung ruht das Arbeitsverhältnis und die Pflicht zum gegenseitigen Ausgleich. Für den Arbeitnehmer bleibt der gesetzliche Urlaubsanspruch, sowie der Kündigungsschutz weiter bestehen.    

Versicherungsschutz

Im Regelurlaub bleibt der volle Versicherungsschutz erhalten. Bei unbezahltem Urlaub erlischt er nach einem Monat, da auch die Sozialversicherungsbeiträge entfallen. Der Arbeitnehmer muss sich selbst versichern. Bei Rückkehr auf den Arbeitsplatz ist eine neuerliche (Arbeitgeber) Anmeldung bei der Sozialversicherung erforderlich, wenn die Freistellung länger als einen Monat gedauert hat.

Überstunden durch Arbeiten im Urlaub

Auch im Urlaub gilt das Arbeitszeitgesetz. Je nach Regelung gelten die vereinbarten Stunden als geleistet, obwohl der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat. In der Arbeitszeitaufzeichnung sind diese Tage (Stunden) als IST-Zeiten zu protokollieren.

Der Arbeitgeber hat nicht das Recht, den Urlaub zu unterbrechen. Der Arbeitnehmer jedoch,  kann der Bitte seines Chefs folgen. Abhängig von der benötigten Zeit, kann der Urlaub komplett unterbrochen, die Regelarbeitszeit aufgenommen werden.

Wenn es nur um einzelne Stunden geht, die während des Urlaubs geleistet werden sollen ( bspw. wegen eines betrieblichen Notfalles, etc.), dann sind diese Stunden durch Freizeit oder Entgelt auszugleichen und können je nach Vereinbarung als Überstunden / Mehrarbeit behandelt werden. In dem Fall ist auch der §3 ArbZG zu beachten, der die höchst zulässige Arbeitszeit regelt. An Sonn- und Feiertagen sind die entsprechenden Ersatzruhezeiten zu beachten.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Wenn der Bitte des Chefs, die Arbeit aufzunehmen, den Urlaub zu unterbrechen, nicht nachgekommen wird, dann ist das keine Arbeitsverweigerung. Es ist gutes Recht des Arbeitnehmers. Falls der Arbeitgeber darüber wenig erfreut ist, eine direkte Sanktionsmöglichkeit hat er nicht. Ausgenommen, es handelt sich um einen Kleinbetrieb. In diesem besteht kein Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber braucht keinen Grund, um zu kündigen. Das könnte dann die „Retourkutsche“ für die Weigerung sein, den Urlaub zu unterbrechen.


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