Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Wann kann man ein qualifiziertes Zwischenzeugnis anfordern?

SternSternSternSternStern
(33 Bewertungen)11.02.2026 Arbeitsrecht

Als Arbeitnehmer kann es sinnvoll, aber auch erforderlich sein, dass man von seinem Arbeitgeber ein qualifiziertes Zwischenzeugnis anfordert. Gerade Arbeitnehmer, die seit vielen Jahren bei ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt sind, können auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses angewiesen sein.

Kein gesetzlicher Anspruch auf ein Zwischenzeugnis

Von Gesetzes wegen ist ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses nicht gegeben. Das Gesetz sieht für Arbeitnehmer in § 109 Gewerbeordnung lediglich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Zeugniserteilung vor. Damit ist dem Arbeitnehmer aber zuweilen nicht immer geholfen, da er gegebenenfalls bereits vorher auf die Beurteilung seiner bisherigen Arbeitsleistung angewiesen sein kann.

Ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses kann sich aus Tarifvertrag oder auch arbeitsvertraglicher Nebenpflicht ergeben

In Tarifverträgen ist oft ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses enthalten. In der Regel besteht ein solcher Anspruch dann bei Vorliegen „triftiger Gründe“. Aber auch Arbeitnehmer, die nicht in den Anwendungsbereich eines Tarifvertrags fallen, können unter Umständen die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses von ihrem Arbeitgeber verlangen. Denn hier hat die Rechtsprechung Abhilfe geschaffen, indem sie aus einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht des Arbeitgebers einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses herleitet. Allerdings muss der Arbeitnehmer auch hier einen „triftigen Grund“ vorweisen, um ein Zwischenzeugnis verlangen zu können.

Triftige Gründe für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses

Das geforderte Vorhandensein triftiger Gründe klingt zunächst so, als wären die Hürden, um ein qualifiziertes Zwischenzeugnis verlangen zu können, sehr hoch. Insoweit darf man sich als Arbeitnehmer von dieser Formulierung jedoch nicht abschrecken lassen. Vorausgesetzt wird insoweit das Vorliegen eines Grundes, der bei verständiger Betrachtung den Wunsch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses rechtfertigt (BAG Urteil v. 21.09.1993 – 6 AZR 171/92).

Triftige Gründe für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses können insbesondere bei bereits lange bestehenden Arbeitsverhältnissen, in Betracht kommen. Denn über die Jahre hinweg wird es in der Regel zu Veränderungen im Betrieb kommen, die sich sowohl direkt als auch indirekt auf das Arbeitsverhältnis auswirken und dann einen triftigen Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses darstellen können. Vielen Arbeitnehmern ist das unter Umständen gar nicht so bewusst. Aber bereits der Wechsel eines Vorgesetzten, unter dem man gearbeitet hat, stellt einen triftigen Grund dar. Denn der neue Vorgesetzte kann die bisherige Arbeitsleistung und das Verhalten eines Arbeitnehmers gegebenenfalls gar nicht beurteilen, oder beurteilt sie eventuell völlig anders als der bisherige Vorgesetzte. Ebenso kann z. B. die Versetzung in eine andere Abteilung einen triftigen Grund darstellen, da damit auch oft der Wechsel eines Vorgesetzten einhergeht. Übernimmt der Arbeitnehmer neue Aufgaben oder gar ein neues Tätigkeitsfeld, ist darin auch ein triftiger Grund zu sehen, der die Erteilung eines Zwischenzeugnisses über die bisher erbrachte Arbeitsleitung rechtfertigt.

Des Weiteren ist ein triftiger Grund anzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis über einen längeren Zeitraum ruhen wird. Sei es, weil man ein längeres Sabbatical einlegen möchte oder in Elternzeit geht. Auch wer einen Arbeitgeberwechsel beabsichtigt, hat Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Dergleichen kann ein Zwischenzeugnis verlangt werden, wenn der Arbeitgeberwechsel im Rahmen einer Betriebsübernahme erfolgt.

Unter Umständen ist der Arbeitnehmer aber auch dazu verpflichtet, ein Zwischenzeugnis vorzulegen. Das kann die unterschiedlichsten Hintergründe haben, sei es zum Beispiel zur Vorlage bei Gerichten oder Behörden, oder auch um an Fortbildungen teilzunehmen. In diesen Fällen kann der Arbeitnehmer ebenfalls die Erteilung eines Zwischenzeugnisses von seinem Arbeitgeber verlangen.

Zwischenzeugnis bindet Arbeitgeber bei Erteilung des Schlusszeugnisses

Neben dem allgemeinen Vorteil eines Zwischenzeugnisses, das einem den Nachweis seiner bisher erbrachten Arbeitsleistungen und seines Verhaltens ermöglicht, liegt ein weiterer Vorteil des Zwischenzeugnisses in seiner Bindungswirkung, die es in Hinsicht auf das Schlusszeugnis hat. Denn der Arbeitgeber ist bei Erteilung des Schlusszeugnisses grundsätzlich erst mal an das Zwischenzeugnis gebunden. Das gilt jedenfalls insoweit, als es den vom Zwischenzeugnis erfassten Zeitraum betrifft. Der Arbeitgeber kann also im Schlusszeugnis nicht einfach ohne Weiteres von der Beurteilung des Zwischenzeugnisses abweichen, sofern eine solche Abweichung nicht auch tatsächlich gerechtfertigt ist.

Was macht ein qualifiziertes Arbeitszeugnis überhaupt aus?

Zu unterscheiden ist zwischen einfachen und qualifizierten Arbeitszeugnissen. Von einem einfachen Arbeitszeugnis wird gesprochen, wenn das Zeugnis lediglich Angaben zu Art und Dauer der vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit enthält. Zu einem qualifizierten Arbeitszeugnis wird es erst dann, wenn auch die erbrachte Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Zeugnis wiedergegeben sind. Daneben sind natürlich die allgemeinen Anforderungen an die Erteilung eines Arbeitszeugnisses zu berücksichtigten. So muss das Arbeitszeugnis insbesondere schriftlich erteilt werden. Das heißt, es muss von dem jeweiligen Aussteller handschriftlich unterzeichnet werden. Die elektronische Erteilung eines Arbeitszeugnisses ist also ausgeschlossen. Selbstverständlich muss dem Arbeitszeugnis auch entnommen werden können, wem es erteilt wurde. Es müssen also mindestens Vorname, Nachname und gegebenenfalls Geburtsname im Zeugnis wiedergegeben werden. Darüber hinaus muss natürlich auch der Aussteller des Arbeitszeugnisses selbst erkennbar sein, und das Arbeitszeugnis mit einem Datum versehen werden.

Autor: Dr. Kluge Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht aus Hannover, Tel‑Nr. 0511‑94000630
Foto: © eyezoom1001- Fotolia.com

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
LAG Niedersachsen: Vergleich nach Arbeitsgerichtsurteil spart Gerichtsgebühr
27.04.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
LAG Niedersachsen: Vergleich nach Arbeitsgerichtsurteil spart Gerichtsgebühr

Wer nach einem verlorenen oder gewonnenen Arbeitsgerichtsprozess noch einen Vergleich schließt, hält den Streit oft nicht nur inhaltlich klein. Es kann auch um Gerichtskosten gehen. Viele Beteiligte könnten annehmen: Sobald ein vollständig abgefasstes Urteil zugestellt ist, ist es für eine gebührenrechtliche Vergünstigung zu spät. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen stellt klar: In arbeitsgerichtlichen Verfahren kann die Gebühr trotzdem entfallen, wenn das Urteil noch nicht formell rechtskräftig ist und der Vergleich den gesamten Streit erledigt. Die Entscheidung ist vor allem für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig, die nach einem Urteil noch über eine gütliche Lösung verhandeln. Sie zeigt: Ein Vergleich kann auch in diesem späten Stadium noch eine praktische Kostenfolge haben. Das Wichtigste in...

weiter lesen weiter lesen

Jobwechsel trotz Wettbewerbsverbot: Wenn der Eilantrag scheitert
SternSternSternSternStern
(2 Bewertungen)21.04.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Jobwechsel trotz Wettbewerbsverbot: Wenn der Eilantrag scheitert

Das Arbeitsgericht Heilbronn hat in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2026 ( Az. 8 Ga 1/26 ) erkannt, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Eilverfahren nur dann vorläufig außer Kraft gesetzt werden kann, wenn eine existenzielle Notlage vorliegt. Zugleich stellte das Gericht klar: Unterschiedliche Handelsstufen schließen ein Konkurrenzverhältnis nicht automatisch aus. Was ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot? Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot untersagt es Arbeitnehmern, nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum bei einem Konkurrenzunternehmen tätig zu werden. Rechtliche Grundlage ist § 74a Abs. 1 HGB: Das Verbot ist nur verbindlich, soweit es dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Ist diese Voraussetzung nicht...

weiter lesen weiter lesen
Verlängerung des Beendigungszeitpunkts im Rahmen eines Kündigungsschutzvergleichs ist kein Mehrwert
20.04.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Verlängerung des Beendigungszeitpunkts im Rahmen eines Kündigungsschutzvergleichs ist kein Mehrwert

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2026 ( Az. 12 Ta 18/26 ) erkannt, dass die bloße Verlängerung des Beendigungszeitpunkts im Rahmen eines Kündigungsschutzvergleichs keinen Vergleichsmehrwert begründet. Gleiches gilt für Vergütungs- und Bonusansprüche, die allein aus diesem Verlängerungszeitraum resultieren. Das Urteil schafft Klarheit bei einer in der Praxis häufig unterschätzten Kostenfrage. Was ist der Vergleichsmehrwert und warum ist er wichtig? Der Vergleichsmehrwert (auch: Mehrwert des Vergleichs) bezeichnet den Teil einer vergleichsweisen Einigung , der über den ursprünglichen Streitgegenstand hinausgeht . Er erhöht den Gegenstandswert und damit die Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im Kündigungsschutzverfahren...

weiter lesen weiter lesen

Bundesarbeitsgericht entscheidet zur Unwirksamkeit von Massenentlassungen
15.04.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Bundesarbeitsgericht entscheidet zur Unwirksamkeit von Massenentlassungen

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Urteilen vom 1. April 2026, Az. 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22 , entschieden, dass Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen bei Fehlern im Anzeigeverfahren unwirksam sind. BAG und EuGH klären Fehler bei Massenentlassungen In zwei getrennt geführten Verfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit von Kündigungen im Zusammenhang mit umfangreichen Personalabbauten. Im Verfahren 6 AZR 157/22 wurde keine Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Behörde eingereicht. Im Parallelverfahren 6 AZR 152/22 erfolgte zwar eine Anzeige, diese wurde jedoch vor dem Abschluss des gesetzlich vorgeschriebenen Konsultationsprozesses mit dem Betriebsrat vorgenommen. Während das Landesarbeitsgericht im ersten Verfahren die Kündigung für unwirksam erklärte, wies es im zweiten...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Rechtsanwalt gesucht?
Sie haben Fragen?
Fall in wenigen Worten schildern
Kostenlose KI-Einschätzung erhalten
Jetzt Hilfe erhalten