Arbeitsstättenverordnung zu Toilettenräumen am Arbeitsplatz

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 4. September 2023

Für die Beschäftigten seines Unternehmens muss der Arbeitgeber entsprechende Sanitärräume zur Verfügung stellen. Nach der geltenden Arbeitsstättenverordnung Toilettenräume (ArbStättV), müssen diese gewisse Voraussetzungen erfüllen. Im Vordergrund steht der Schutz der Arbeitnehmer und die Wahrung der Intimsphäre. Die Regelungen beziehen sich einerseits auf die Erreichbarkeit, die Abmessung, Ausgestaltung und den Zugang, andererseits auf die Anzahl der Toilettenräume in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten. Die praktische Umsetzung ist in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) beschrieben.

Gesetzliche Regelungen

Arbeitsstättenverordnung (© Stockwerk-Fotodesign / fotolia.com)
Arbeitsstättenverordnung (© Stockwerk-Fotodesign / fotolia.com)
Die folgenden gesetzlichen Regelungen kommen zur Anwendung:

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Arbeitsstättenregeln (ASR 4.1) Sanitärräume
  • VDE 0100-701: Bestimmungen über elektrische Anlagen in Räumen mit Badewannen oder Duschen
  • VDI 6000: Ausstattung von und mit Sanitärräumen

Definitionen und Begriffe

Die Arbeitsstätten-Richtlinie-Toilettenräume (ASR 37/1) trennt Toiletten (Toilettenbecken, Hochtoiletten) und Bedürfnisstände.

Letztere sind Becken, Wände, Rinnen oder Stände. Toilettenräume wiederum sind:

  • mindestens ein Raum mit einer vollständigen Waschgelegenheit oder
  • ein Raum, mit mindestens einer nicht vollständig abgetrennten Toilettenzelle und einem Vorraum mit Waschgelegenheit, der vollständig abgetrennt ist.
  • Toiletten für Männer müssen zusätzlich Bedürfnisstände enthalten.

Toilettenräume in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die Toilettenräume in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten:

Beschäftigte

Zahl der Toiletten

Zahl der Bedürfnis-stände

 

Frauen

Männer

bis 5

1

1

 

bis 10

1

1

1

bis 20

2

1

1

bis 25

2

2

2

bis 35

3

2

2

bis 50

4

3

3

bis 65

5

3

3

bis 75

5

4

4

bis 80

6

4

4

bis 100

7

5

5

bis 120

8

5

5

bis 130

8

6

6

bis 140

9

6

6

bis 160

10

7

7

bis 190

10

8

8

bis 220

10

9

9

bis 250

10

10

10

Geschlechtertrennung nach Arbeitsstättenverordnung Toilettenräume

Eine Geschlechtertrennung ist dann fix vorzusehen, wenn mehr als 9 Beschäftigte im Unternehmen tätig sind. Darunter muss lediglich sichergestellt sein, dass eine zeitlich begrenzte Nutzung von männlichen und weiblichen Beschäftigten möglich ist.

Verteilung der Toilettenräume

Als Maßzahl für die Verteilung der Toilettenräume innerhalb der Arbeitsstätte wird die Entfernung zum ständigen Arbeitsplatz herangezogen. Diese darf 100 Meter nicht überschreiten und höchstens eine Geschoßhöhe entfernt sein, wenn keine Fahr- oder Rolltreppen vorhanden sind. Der Zugang über das Freie sollte vermieden werden.

Arbeitsstättenverordnung Toilettenräume (© Thinapob / fotolia.com)
Arbeitsstättenverordnung Toilettenräume (© Thinapob / fotolia.com)
Allgemeine Bestimmungen nach der Arbeitsschutzverordnung Toilettenräume:

  • auf die Toilettenräume muss deutlich sichtbar hingewiesen werden
  • sichtgeschützter Verschluss
  • Anzahl der Toiletten und Waschbecken sind dem Mitarbeiterstand angepasst
  • Nähe zum Arbeitsplatz, den Pausenräumen und den Wasch- und Umkleideräumen muss gegeben sein
  • Toiletten müssen unbehindert für hygienische Zwecke nutzbar sein
  • fließende warmes und kaltes Wasser ist vorhanden
  • Reinigungs- und Desinfektionsmittel und Utensilien zum Abtrocknen der Hände beigestellt
  • falls es die Arbeitsbedingungen erfordern, sind ausreichende Duschgelegenheiten zu schaffen
  • vorhandene Bodenabläufe müssen mit einem Geruchsverschluss ausgestattet sein
  • Türanschläge sollten am besten nach außen erfolgen, um bei Notfällen eine rasche Bergung zu ermöglichen

Lage und Beschaffung

Nach Abschnitt 4 ASR 37/1 sind Toilettenräume (Zellen und Bedürfnisstände) mit einem genauen Regelwerk in Bezug auf Beschaffung und Anordnung hinterlegt:

  • Trennwände und Türen müssen mindestens 1,90 Meter hoch sein, der Abstand zwischen Fußboden und Trennwand-Unterkante darf 15 Zentimeter nicht überschreiten. Die lichte Raumhöhe von 2,5 Meter darf nicht unterschritten werden.
  • Im Toilettenraum befindliche Bedürfnisstände dürfen vom Zugang nicht eingesehen werden, eine Einsicht in den Raum durch Fenster darf nicht möglich sein.
  • Enthält der Raum nur eine Toilette und hat keinen unmittelbaren Zugang von einem Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Umkleide-, Wasch- oder Sanitätsraum ist kein Vorraum erforderlich.
  • Wände und Fußböden müssen leicht zu reinigen sein (keramische Fliesen, Kunststoff).
  • Die Toilettenzellen müssen von innen versperrbar sein.
  • Bei Toiletten und Bedürfnisständen muss eine Wasserspülung vorhanden sein.

Ausstattung

Die Ausstattung wird in Abschnitt 5 ASR 37/1 festgelegt:

  • Ausstattung Toilettenräume (© Cozyta / fotolia.com)
    Ausstattung Toilettenräume (© Cozyta / fotolia.com)
    In den Toilettenzellen Toilettenpapier, Papierhalter, Kleiderhaken, ein Abfallbehälter mit Deckel pro Toilettenraum.
  • Für Frauen müssen pro fünf Toilettenzellen jeweils ein entsprechender Hygienebehälter mit Deckel vorhanden sein. Die Zelle ist deutlich zu kennzeichnen.
  • In Vorräumen sind pro 5 Toiletten oder Bedürfnisständen mindestens ein Handwaschbecken mit fließendem Wasser vorzusehen. Für mindestens zwei davon müssen Seifenspender, Einmal - Handtücher (auch Wärmelufttrockner) vorhanden sein.
  • Ist kein Vorraum vorhanden, muss sich im oder vor dem Toilettenraum ein Handwaschbecken mit Seifenspender und Einmal - Handtüchern befinden.
  • Unter Seifenspendern wird verstanden:
    • Seifencreme- oder Seifenpulverspender
    • Seifenmühlen
    • Kippseifenspender
  • Handtuchspender sind mit Textil- oder Papierhandtüchern gefüllt.

Lüftung nach Arbeitsstättenverordnung Toilettenräume

Im Abschnitt 6 ASR 37/1 wird die natürliche Be- und Entlüftung geregelt. Es werden dazu die freien Querschnitte der Lüftungsöffnungen als Normwerte herangezogen:

  • einseitige Fensterlüftung / Toilette: 1.700 qcm
  • pro Bedürfnisstand: 1.000 qcm
  • bei gegenüberliegenden Lüftungsöffnungen in einer Außenwand (Querlüftung; für Zu- und Abluftquerschnitt):
    • pro Toilette: 1.000 qcm
    • pro Bedürfnisstand: 600 qcm

 Lüftung (© chuprinka  / fotolia.com)
Lüftung (© chuprinka / fotolia.com)
Die Lüftungsschächte müssen einen Luftwechsel von 30 qbm/h pro Toilette und 15 qbm/h pro Bedürfnisstand ermöglichen. Der Luftwechsel muss das 5-fache oder mehr des Rauminhalts betragen. Die Abluft darf nicht in andere (auch betriebsfremde) Räume gelangen.

Beleuchtung

Nach Abschnitt 7 / ASR 37/1 muss die Nennbeleuchtungsstärke in Toilettenräumen mindestens 100 Lux betragen. Bei Spiegelbeleuchtung ist eine vertikale Mindestbeleuchtungsstärke von 500 Lux anzustreben.

Wann ist ein Vorraum für die Toiletten vorzusehen

Befinden sich mehrere Toiletten in einem Toilettenraum ist ein Vorraum vorzusehen, wenn der unmittelbare Zugang durch nachstehende Räumlichkeiten erfolgt:

  • Arbeitsraum
  • Pausenraum
  • Bereitschaftsraum
  • Wasch- oder Umkleideraum
  • Erste-Hilfe-Raum

Im Vorraum selbst darf sich kein Urinal befinden. Ist der Toilettenraum für männliche Beschäftigte vorgesehen, sind mindestens ein Drittel als Toiletten auszuführen, der Rest als Urinale, wobei die Grenze von zehn Toilettenzellen und zehn Urinalen nicht überschritten werden soll.

Menschen mit Behinderungen

Wenn der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen beschäftigt, dann ist er verpflichtet die Arbeitsstätte so einzurichten, dass deren besondere Belange in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit berücksichtigt werden. Dies trifft auf Toiletten- und Sanitärräume und deren barrierefreie Gestaltung ebenso zu, wie alle anderen in Frage kommenden Betriebsräume. Entsprechende Regelungen finden sich in ASR V3a.2 (Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten).

Fachanwalt.de-Tipp: Es gilt als Ordnungswidrigkeit nach § 9 ArbstättV, wenn Toiletten nach ASR A4.1 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung gestellt werden. Bedeutsam dabei ist die Formulierung "in der vorgeschriebenen Weise". Es müssen damit Toiletten und Sanitärräume den rechtlichen Vorgaben entsprechen, um einer Ordnungswidrigkeit, die nach § 25 Arbeitsschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu € 5.000, -- bedroht ist, zu entgehen.

FAQ zur Arbeitsplatzverordnung Toiletten

Was ist die Arbeitsplatzverordnung Toiletten?

Die Arbeitsplatzverordnung Toiletten regelt die Mindestanforderungen für die Sanitäranlagen am Arbeitsplatz. Sie dient dazu, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu schützen und sicherzustellen, dass die sanitären Einrichtungen den hygienischen Anforderungen entsprechen.

Welche Anforderungen stellt die Arbeitsplatzverordnung Toiletten?

Die Arbeitsplatzverordnung Toiletten legt unter anderem folgende Anforderungen fest:

  • Anzahl der Toiletten: Die Anzahl der Toiletten muss ausreichend sein, um den Bedarf aller Arbeitnehmer zu decken.
  • Zugänglichkeit: Die Toiletten müssen für alle Arbeitnehmer leicht zugänglich sein und dürfen nicht durch andere Räume blockiert werden.
  • Hygiene: Die Toiletten müssen regelmäßig gereinigt werden und es müssen ausreichend Hygienemittel (wie Toilettenpapier und Seife) vorhanden sein.
  • Privatsphäre: Die Toiletten müssen ausreichend Privatsphäre bieten, zum Beispiel durch abschließbare Türen.

Gilt die Arbeitsplatzverordnung Toiletten für alle Arbeitgeber?

Ja, die Arbeitsplatzverordnung Toiletten gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Größe des Unternehmens oder der Anzahl der Arbeitnehmer. Auch Arbeitgeber im Homeoffice müssen sicherstellen, dass ausreichende Sanitäranlagen zur Verfügung stehen.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die Arbeitsplatzverordnung Toiletten?

Bei Verstößen gegen die Arbeitsplatzverordnung Toiletten drohen dem Arbeitgeber Bußgelder oder sogar strafrechtliche Konsequenzen. Außerdem können betroffene Arbeitnehmer Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche geltend machen.

Was können Arbeitnehmer tun, wenn die Arbeitsplatzverordnung Toiletten nicht eingehalten wird?

Arbeitnehmer haben das Recht, den Arbeitgeber auf Verstöße gegen die Arbeitsplatzverordnung Toiletten hinzuweisen. Wenn der Arbeitgeber trotz Aufforderung nicht für ausreichende Sanitäranlagen sorgt, können betroffene Arbeitnehmer sich an die zuständigen Aufsichtsbehörden wenden oder gegebenenfalls juristische Schritte einleiten.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Arbeitsplatzverordnung Toiletten ist eine wichtige Vorschrift, die die Gesundheit und das Wohlbefinden der Arbeitnehmer schützt. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass die Sanitäranlagen am Arbeitsplatz den Anforderungen entsprechen und regelmäßig gewartet werden. Arbeitnehmer sollten bei Verstößen gegen die Arbeitsplatzverordnung Toiletten ihre Rechte wahrnehmen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.

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