Arbeitskleidung - Pflicht? Erläuterungen zur Berufskleidung, Dienstkleidung und Schutzkleidung im Beruf

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 13. September 2023

Bei vielen Berufen ist spezielle Bekleidung vorgeschrieben. Einerseits aus Gründen der persönlichen Sicherheit, andererseits um das Unternehmen nach außen zu repräsentieren. Die Grenzen zwischen Arbeitskleidung, Berufskleidung und Schutzkleidung sind fließend. Arbeitskleidung / Berufskleidung – Kosten & Steuer, ob gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich vereinbart: die Kernfrage ist immer, wer für Kosten und Reinigung aufkommt, ob die Kleidung von der Steuer absetzbar ist und wieweit eine Verpflichtung zum Tragen besteht. Fragen, auf die dieser Beitrag Antworten gibt.

Inhaltsübersicht

Was ist Berufskleidung?

Berufskleidung ist während der Arbeitszeit zu tragen und wird von Arbeitgebern meist vorgeschrieben, um ein einheitliches Erscheinungsbild nach außen zu gewährleisten. Kunden und Geschäftspartner sollen sofort eine Zuordnung treffen können, zu welchem Unternehmen, welcher Abteilung, der Mitarbeiter zugehörig ist.

Für das Tragen einer Berufskleidung gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Solche Vereinbarungen finden sich als „Kleiderordnungen“ im Rahmen von Arbeits- und Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen wieder.  Sie sind Teil der Betriebsverfassung und somit mitbestimmungspflichtig im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 87 Abs.1 BetrVG).

Die bekanntesten Beispiele für Berufsbekleidung finden wir aus gutem Grund in der Pflege, Medizin und Gastronomie, genauso wie beim Militär oder der Polizei. Ein Arzt oder eine Krankenschwester in Jeans und Bomberjacken, wecken bei ihren Patienten wohl kaum das nötige Vertrauen (ohne ihnen jetzt die fachliche und persönliche Qualifikation abzusprechen).

Arbeitgeber entscheidet über Dienstkleidung

Dieses Thema manifestiert sich regelmäßig als Stilblüte in manchen Medien und ist immer gut für eine kontroversielle Diskussion. Bekanntes Beispiel ist jene Schweizer Bank, die ihren Mitarbeitern, die Farbe der Socken und weiblichen Angestellten Form und Farbe der Unterwäsche vorgeschrieben hat.

Arbeitskleidung (© Wellnhofer Designs / fotolia.com)
Arbeitskleidung (© Wellnhofer Designs / fotolia.com)
Tatsächlich hat der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktions- und Weisungsrechts (§ 106 GewO) die Möglichkeit, Bekleidungsvorschriften anzuordnen. Es hängt sehr stark von der Art des Betriebes ab, wieweit diese Vorschriften gehen. Ein Dienstleistungsunternehmen mit entsprechendem Kundenverkehr (Bank, Versicherung, Steuerberater, etc.) kann die Seriosität seines Unternehmens durch gepflegten Auftritt und angemessener Kleidung seiner Mitarbeiter unterstreichen.  

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich allerdings nur auf die Arbeitszeit. Er kann die Einhaltung der Bekleidungsvorschriften nicht auf die arbeitsfreien Zeiten erstrecken.

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht ist der Spezialist für diesen Themenbereich und sollte bei Bedarf konsultiert werden, falls Fragen bestehen.

Uniformartige Dienstkleidung / Uniform

In vielen Unternehmen drückt sich die Kennzeichnung der Tätigkeit und Funktion durch Uniformen aus. Jeder Kunde, Gast oder Partner soll so auf den ersten Blick erkennen, in welcher Abteilung der Mitarbeiter tätig ist. Als erstes Bild fällt einem wohl sofort die Pilotenuniform oder das Militär ein. Doch auch in vielen anderen Branchen ist das üblich.

  • Gastronomie und Hotellerie
  • Schifffahrt
  • Polizei, Militär, Staatsdienst
  • Medizinischer Dienst
  • Pflege
  • u.v.m.

Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei Arbeitskleidung / Berufskleidung

Im Rahmen des Mitbestimmungsrechts (§87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), kann der Betriebsrat auf die geplanten Vorschriften zur Bekleidung Einfluss nehmen, soweit dies nicht gesetzlich vorgeschrieben. Handelt es sich um Sicherheits- oder Schutzkleidung ist der Arbeitgeber in vielen Fällen sogar gesetzlich verpflichtet, das Tragen anzuordnen.

Wieweit der Arbeitgeber auf die Mündigkeit seiner Mitarbeiter vertraut, die selbst erkennen in welchem Outfit sie dem Kunden gegenübertreten, liegt im individuellen Bereich. Vorschriften über Schuhe (ausgenommen Sicherheitsschuhe), Unterwäsche, Krawatten und Halstüchern, bis zu individuellem Körperschmuck, führen deshalb sehr oft zu Auseinandersetzungen, die sogar vor den Gerichten landen können.  

Grundsätzlich sollte der Mitarbeiter in der Wahl seiner modischen Accessoires frei sein. Verstößt jemand dabei, gegen die guten Sitten oder den Anstand, ist das ohnehin auf einer anderen Ebene zu klären.

Arbeitsschutz und Schutzkleidung

Unstrittig ist die Verpflichtung des Arbeitgebers bestimmte Kleidung vorzuschreiben, wenn es um die Sicherheit der Beschäftigten geht. Regelt die Berufsbekleidung einen einheitlichen Auftritt nach außen, so geht es bei der Schutzbekleidung um den persönlichen Schutz des Arbeitnehmers. Folgen von Unfällen bei gefährlichen Tätigkeiten, die Einwirkung von schädigenden flüssigen oder gasförmigen Stoffen, sind so gut wie möglich durch Schutzkleidung auszuschließen. Generell sind alle Arbeitnehmer durch entsprechende Schutzkleidung vor gesundheitsschädigenden Bedingungen der Arbeit zu schützen.

Bußgeld bei Verstoß gegen den Arbeitsschutz: Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Bussgeld (© 3dkombinat / fotolia.com)
Bussgeld (© 3dkombinat / fotolia.com)
Soweit es sich „nur“ um Ordnungswidrigkeiten handelt, sind diese laut §25 ArbSchG mit Bußgeld bedroht.

Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung des Arbeitsschutzes nicht nach (Überprüfung durch Berufsgenossenschaften und Gewerbeämter) sieht das Arbeitsschutzgesetz ein Bußgeld bis zu Euro 25.000, -- vor.

Selbst der Arbeitnehmer, der eine behördliche Anordnung zum Arbeitsschutz missachtet, ist mit einer Geldbuße bis zu Euro 5.000, -- bedroht.

Verlust des Versicherungsschutzes für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer sind nach §15 ArbSchG verpflichtet, die bereitgestellte Schutzkleidung und -ausrüstung zu tragen. Falls sie das nicht tun, kann sich die Versicherung im Falle eines Unfalles für leistungsfrei erklären, die Leistungen der Berufsgenossenschaften können entfallen.

Schutzkleidung nicht verwendet: arbeitsrechtliche Folgen

Wenn ein Arbeitnehmer – nach einer Abmahnung – die bereit gestellte Schutzkleidung noch immer nicht, oder nicht den Vorschriften entsprechend verwendet, dann hat der Arbeitgeber das Recht, in schwerwiegenden Fällen, die Kündigung auszusprechen.

Für einen Arbeitnehmer begründet sich das Recht zur Arbeitsverweigerung, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Schutzmaßnahmen nicht bereitstellt.

Passiert ein Unfall, werden Arbeitnehmer verletzt oder erkranken, kann der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig werden, falls er die gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung nicht bereitgestellt hat. Im Anlassfall prüfen die Gerichte streng, ob dem Arbeitnehmer in diesen Fällen eine gewisse Mitschuld zugesprochen werden kann.   

Generelle Bestimmung für Schutzkleidung in verschiedenen Branchen

Berufe und Branchen unterliegen differenten Gefährdungssituationen. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Arbeitgeber für die Einhaltung der branchenüblichen Hygiene- und Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen. Es sind alle Maßnahmen zu ergreifen, die zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten beitragen (§4 ArbSchG). Hier finden Sie Beispiele für Branchen und Berufe:

  • Schutzkleidung im technischen Bereich: darunter fallen unter anderem Schweißer, Elektriker, Arbeiter in einer Gießerei, etc. Bei den Feuerwehren ist der Atemschutz von Bedeutung, hitzefeste und feuerbeständige Anzüge eine Selbstverständlichkeit.
  • Im medizinischen Bereich mag es wieder weniger der Schutz vor physischen Schädigungen sein, sondern eher der Schutz vor Ansteckungen. Mindestanforderungen an entsprechende Schutzkleidung sind, dass sie den Hygienevorschriften entspricht und keimfrei gehalten wird (Wechsel und Sterilität).
  • Die Gärtnerei und Forstwirtschaft kennt viele potenzielle Gefahrenquellen. Der Umgang mit Maschinen, von Motorsäge bis Traktor, scharfen Werkzeugen, stellt eine besondere Gefahr für mechanische Verletzungen dar. Forstarbeiter bspw. brauchen Kleidung, die sich auch den scharfen Zähnen der Kettensäge widersetzt.

Beispiele für Schutzkleidungen in verschiedenen Berufsfeldern

Schutzkleidung für verschiedene Berufe unterliegt Mindestanforderungen, die in Normen und Verordnungen festgehalten sind, die zum großen Teil Gesetzescharakter haben:

  • Schweißer (kurze Schweißarbeiten):  die Schutzkleidung muss vor Funkenschlag und kurzzeitigem Kontakt mit Flammen schützen. Die regulierende Norm dahinter ist EN ISO 11611 (Schutzkleidung für Schweißen und verwandte Verfahren). Die Norm klassifiziert nach der Schutzwirkung bei unterschiedlicher Technik.
  •  Elektriker (© Andrey Popov/ fotolia.com)
    Elektriker (© Andrey Popov/ fotolia.com)
    Schutzkleidung für Elektriker
    : die EN 50286 (VDE 0682-301) bezeichnet sie als „elektrisch isolierende Schutzkleidung für Arbeiten an Niederspannungsanlagen“. Die Schutzkleidung ist nichtleitend, muss den Durchgang des elektrischen Stromes verhindern und darf keine außen liegenden Metallteile haben. 
    Die Bestandteile der Schutzkleidung für Elektriker umfassen Handschuhe (EN 60903) und den isolierenden Kopfschutz (EN 50365). Den isolierenden Fußschutz regelt EN 50321).
    Für die tatsächliche Verwendung ist eine vorausgehende Gefährdungsbeurteilung maßgeblich.
  • Schutzkleidung in der Gießerei: es besteht eine hohe thermische Gefährdung durch Wärmeabstrahlung und direkten Kontakt mit dem heißen Material. Besondere Rücksichtnahme ist auf den Schutz der Augen zu nehmen. Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) kann in einigen Punkten, je nach Gefährdungsbeurteilung, variieren. Eine typische Schutzausrüstung eines Gießereiarbeiters kann so zusammengestellt sein:
    • Gießer-Stiefel: sie müssen schnell zu öffnen und leicht abzuwerfen sein
    • schwer entflammbare Schutzkleidung schützt vor Brandverletzungen
    • Handschutz gegen die Hitzeeinwirkung strahlender Teile und mögliche chemischer Einwirkungen durch Chemikalien (Härter und Harze im Formsand)
    • Augen- und Gesichtsschutz gegen Spritzer der Schmelzen, Fremdkörper, ätzende Stoffe. Schützt auch gegen mechanische, chemische Einwirkungen und gegen Strahlungen
    • Atemschutz, gegen die durch Quarzsand verunreinigte Umgebungsluft
    • Gehörschutz
    • Schutzhelm
  • Feuerwehr-Schutzkleidung: neben der persönlichen Schutzausrüstung von Feuerwehr-Angehörigen, sind die Leistungsanforderungen an Schutzkleidung, in der DIN-Norm EN 469 festgehalten. Diese Norm legt die Mindestanforderung bei Bekämpfung von Bränden, Rettungsarbeiten, Hilfeleistung bei Katastrophen fest.
  • Schutzkleidung für Beschäftigte in der chemischen Industrie: diese Kleidung muss vor der Einwirkung von Chemikalien schützen und wird in unterschiedlichen Typen eingeordnet:
    • gasdicht (Typ 1)
    • nicht gasdicht (Typ 2)
    • flüssigkeitsdicht (Typ 3)
    • sprühdicht (Typ 4)
    • partikeldicht (Typ 5)
    • begrenzt sprühdicht (Typ 6)
  • Bei den meisten Komponenten der Schutzkleidung sind regelmäßige Kontrollen und Wiederholungsprüfungen (6 bis 12 Monate) vorgeschrieben. Das Ergebnis ist zu protokollieren, eine Verletzung dieser Vorschrift kann für den Arbeitgeber eine Geldbuße oder andere Sanktionen zur Folge haben.

Was Arbeitgeber bei Schutzkleidung noch beachten müssen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet entsprechende Schutzkleidung bereitzustellen. Abhängig von Branche und Art der Tätigkeit, sind diese Kleidung und Ausrüstungsgegenstände für den Schutz des Körpers vor mechanischen oder chemischen Einwirkungen optimiert. So wird die Arbeitskleidung eines Schweißers nicht nur den Schutz vor Funkenflug bieten. Es ist zusätzlich auch ein Schutz gegen die Auswirkungen des Lichtbogens (Augenschutz) erforderlich.

Ein Arbeitgeber kann aber nicht davon ausgehen, dass er allein mit der Bereitstellung der Schutzkleidung seiner Verpflichtung genüge getan hat. Folgende Pflichten werden ihm nach dem Arbeitsschutz (ArbSchG) auferlegt:

  • Einweisung / Unterweisung sicherstellen: viele Schutzausrüstungen sind komplex und benötigen eine intensive Einweisung. Es ist obligatorisch, dass diese Einweisung vom Sicherheitsbeauftragten des Unternehmens durchgeführt wird. Er erstellt ein Protokoll, der Mitarbeiter bestätigt schriftlich die Teilnahme an der Unterweisung, mit Datum und Unterschrift. Manche Unterweisungen gelten für die Abteilung oder das gesamte Unternehmen, andere wiederum beziehen sich nur auf eine Maschine oder einen bestimmten Arbeitsgang.
  • Dauerhafte Gewährleistung der Schutzfunktion: stark abgenutzte, nachlässig gereinigte Kleidung, kann ihre Funktion verlieren und die erforderliche Sicherheit nicht mehr gewährleisten. Der Arbeitgeber hat für fachgerechte Reinigung, Reparatur oder Austausch zu sorgen.

Kosten: wer zahlt die Arbeitskleidung

 Euro (© downer / fotolia.com)
Euro (© downer / fotolia.com)
Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob es sich um gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung handelt, oder um „normale“ Arbeitskleidung.

Gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung: volle Kostenübernahme durch den Arbeitgeber

§3 Abs. 3ArbSchG legt dem Arbeitgeber die Verpflichtung auf, die Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes selbst zu tragen. Er darf sie also nicht den Beschäftigten auferlegen oder, wenn auch nur teilweise, auf sie abwälzen. Dies bezieht sich nicht nur auf die Anschaffung, sondern auch auf Wartungen, Überprüfungen, Reparaturen und Reinigungen.

Bei speziellen Berufskleidern, die vom Arbeitgeber kostenfrei beigestellt werden, kann der Arbeitgeber das private Nutzungsrecht ausschließen.

Arbeitskleidung, deren Verwendung nicht gesetzlich geregelt ist: individuelle Kostenvereinbarung

Nicht in jedem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten für die Arbeits- und Schutzkleidung voll zu übernehmen. Beispielsweise kann ein Mitarbeiter, der aus eigenem Interesse, verstärkte Schuhe trägt (ohne dass es dafür eine gesetzliche Regelung gibt), im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber eine Kostenbeteiligung aushandeln. Für den Arbeitgeber besteht keine Pflicht zur Kostenübernahme, da in diesem und ähnlich gelagerten Fällen ein gewisses Eigeninteresse des Arbeitnehmers vorliegt.

Beispiel: Ein Mitarbeiter, der einen Overall trägt, um seine private Kleidung zu schonen, wird für die Kosten wohl selbst aufkommen müssen. Vorausgesetzt, er kann seinen Dienst auch in der „privaten Kleidung“ verrichten.

Bekleidungsvorschriften: vertragliche Regelung zur Kostenübernahme

Anders liegt der Fall, wenn es eine Bekleidungsvorschrift (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung) gibt. Es ist hier nochmals auf das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zu verweisen (§87 BetrVG). Sämtliche Regelungen zur Kostenbeteiligung bei Anschaffung, Reinigung und Ersatz können in Arbeits- oder Dienstverträgen, in Betriebsvereinbarungen geregelt sein.

Kostenbeteiligung bei Arbeitskleidung: keine Benachteiligung

Leider gibt es Fälle, in denen die Gerichte regulierend eingreifen müssen. Wenn ein Arbeitnehmer durch die anteiligen Kosten für die Arbeitskleidung,unbillig benachteiligt“ wird, dann kann das für den Arbeitgeber rechtliche Folgen haben.

So kann das der Fall sein, wenn die Kosten für die Arbeitskleidung in einem hohen Missverhältnis zu Lohn und Gehalt stehen. Es ist vor allem auch dann „unbillig“, wenn durch die Kostenbeteiligung das Einkommen unter die Pfändungsgrenze fällt und damit der gesetzliche Pfändungsschutz unterlaufen würde.

Die Kosten für Arbeitskleidung finden, bei Zutreffen der Voraussetzungen, bei der Einkommenssteuer Berücksichtigung.

Arbeitskleidung und Steuer

Im Rahmen der Steuererklärung und Arbeitnehmerveranlagung können Arbeitnehmer Kosten für Arbeitskleidung geltend machen und dadurch ihre Einkommenssteuer reduzieren.

Steuerrechtlich kann Überlassung der Kleidung (auch mit Kostenanteil) einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil begründen. Im Arbeitsschutzgesetz regelt §3 Abs. 31 die Bekleidungsarten, die steuerfrei sind:

  • Schutzkleidung oder typische Berufskleidung, die dem Arbeitgeber kostenfrei oder mit Beteiligung überlassen wird

Für diese Bekleidungsarten ist keine Lohnsteuer zu entrichten und sie sind auf frei von eventueller Pflicht zur Sozialversicherung. Der Arbeitgeber kann die Kosten als Betriebsausgaben geltend machen.

Beispiele für typische Berufskleidung (steuerfrei)

Es wird keine Diskussion darüber geben, wenn die Berufskleidung ohnehin nicht privat genutzt werden wird. Das ist bei den folgenden Kleidungsarten mit hoher Wahrscheinlichkeit der Fall:

  • Arbeitsmäntel und -kittel (Ärzte, Krankenschwestern, der typische „Blaumann“)
  • Sicherheitsschuhe
  • Uniformen, Talare, Roben
  • Typische Anzüge für Berufsgruppen: Zimmermann, Dachdecker, Rauchfangkehrer
  • Gastronomie und Tourismus: Kochkleidung, Outfit an der Rezeption, etc.

Vieles andere kann die Grundlage für einen Sachbezugswert (§8 Abs. 2 EstG) bilden, und ist vom Arbeitnehmer zu versteuern, der Arbeitgeber kann die Kosten allerdings den Betriebsausgaben zuschlagen. Wie in dem Fall, wenn bei der Arbeit „bürgerliche Kleidung“ getragen wird.

Was bedeutet bürgerliche Kleidung im Kontext zur Steuerpflicht

Es liegt also hauptsächlich daran, welchen Bezug die Arbeitskleidung zur tatsächlichen Arbeit hat. Wenn überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers besteht, dann handelt sich nicht um geldwerten Arbeitslohn.

Steuerrecht (© mk-photo / fotolia.com)
Steuerrecht (© mk-photo / fotolia.com)
Je mehr man hinter der Überlassung der Kleidung eine Bereicherung für den Arbeitnehmer vermuten kann, desto mehr schlägt das Pendel des Interesses auf Seiten des Arbeitnehmers aus. Die Kleidung und deren Wert werden lohnsteuerpflichtig.

Im Einzelfall ist deshalb immer zu unterscheiden, wie „bürgerliche Kleidung“ genutzt wird und wer das meiste Interesse daran hat. Wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Corporate Identy auf ein einheitliches Erscheinungsbild abzielt, auf einen hohen Wiedererkennungswert und Markentreue, dann steht das betriebliche Interesse im Vordergrund. Eine Lohnsteuerpflicht wird somit nicht bestehen, auch wenn die Kleidung durchaus im privaten Bereich Verwendung finden könnte.

Arbeitskleidung: befreit von der Umsatzsteuer?

Arbeitskleidung, die betrieblich erforderlich ist, stellt eine betriebliche Leistung dar und ist damit von der Umsatzsteuer befreit. Es ist keine Unterscheidung zwischen typischer Berufskleidung oder Arbeitskleidung zu treffen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Kosten ganz oder teilweise übernimmt.  

Werbungskostenabzug: fällt Arbeitskleidung darunter?

Damit Arbeitskleidung im Rahmen der Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden kann, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen:

  • der Arbeitnehmer muss für die Arbeitskleidung ganz oder teilweise selbst aufkommen
  • Kleidung und Kleidungsgegenstände müssen so beschaffen sein, dass sie in der Regel für keine andere Verwendung geeignet sind
  • es muss sich um Kleidung handeln, die für die Art der Arbeit und des Berufes typisch ist (Schuhe, Helm, Handschuhe, Brillen, etc.) und nur ausschließlich für Arbeitszwecke genutzt werden kann.

Damit ist der Geschäftsanzug des Versicherungsvertreters vor den Finanzprüfern schon mal schwer zu argumentieren, während eine Krankenschwester ihr weißes Pflegekleid wohl kaum als Abendgarderobe verwenden wird.

Das Einkommenssteuergesetz regelt im §12 Abs. 2, 2. Satz, die Kosten für Anschaffung, Instandhaltung und Reinigung von Bekleidung. Diese Ausgaben zählen nicht zu den Werbungskosten, da es sich in der Regel um Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung handelt. Darum werden Kosten für normale Straßenkleidung, Unterwäsche, Sport- und Freizeitkleidung, so gut wie nie als Werbungskosten anerkannt. Auch wenn nachgewiesen wird, dass sie nur beruflich genutzt werden.

Außergewöhnlicher Verschleiß oder Beschädigung als Werbungskosten

Das Finanzamt erkennt es jedoch an, wenn Kleidungsstücke im Zuge der Arbeitstätigkeit oder bei einem Arbeitsunfall beschädigt werden. Die Kosten der Reparatur und / oder Neuanschaffung können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Selbst dann, wenn es sich um normale Straßen- oder Freizeitkleidung handelt.

Es ist allerdings nur der Restwert und nicht der Neuwert der kaputten Kleidungsstücke abzugsfähig und der Arbeitgeber darf keinen Schadensersatz geleistet haben.

Arbeitskleidung als Pauschale absetzen

Im Zuge der Arbeitnehmer-Veranlagung kann eine Pauschale von 110,-- EUR / jährlich für Arbeitsmittel abgezogen werden. Darunter fallen unter anderem auch die Kosten für die Berufsbekleidung.

Übersteigen die Aufwendungen die Pauschale, dann ist der Nachweis durch Belege erforderlich. Im Gegenzug entfällt die Pauschale.

Reinigung der Arbeitskleidung

Arbeitskleidung sollte grundsätzlich immer sauber und gereinigt sein. Viele Betriebe übernehmen daher diese Aufgabe und sorgen dafür, auch aus sicherheitstechnischen Gründen: Medizin, Gastronomie, Laborbetriebe u.v.m.

Arbeitskleidung (© LIGHTFIELD STUDIOS / fotolia.com)
Arbeitskleidung (© LIGHTFIELD STUDIOS / fotolia.com)
Für Arbeitnehmer sind die Kosten der Reinigung als Werbungskosten absetzbar, wenn diese nachgewiesen werden können. In Reinigungsunternehmen kein Problem: die Quittung oder Beleg wird als Nachweis anerkannt. Wie sieht es aber aus, wenn die Reinigung zu Hause erfolgt, wenn die Kleidung selbst gewaschen wird?

Alles unter der Voraussetzung, dass es sich um typische Berufskleidung handelt, lassen sich auch heimische Wasch-, Trocken- und Bügelvorgänge steuerlich geltend machen. Es wird sicher nicht ganz einfach, denn die Diskussionen mit dem Finanzamt können manchmal ganz schön intensiv sein. Die Kosten kann man schätzen, je genauer die Aufzeichnungen allerdings sind, umso besser die Chancen bei der Aussprache mit den Beamten des Finanzamtes.

Der Verbraucherschutzverband hat eine Empfehlung herausgegeben, die Waschen und Trocknen mit rund 0,76 EUR pro Kilogramm Wäsche und Waschgang bewertet. Diesen Richtwert kann man bei eigener Berechnung der Reinigungskosten verwenden.

Ohne Nachweis und Berechnung ist die jährliche Pauschale von 110,-- EUR anwendbar.

Fachanwalt.de-Tipp: Als Gewerbetreibender oder Selbständiger sind Kosten für Betriebsmittel als Betriebsausgaben geltend zu machen. Dies trifft auch auf Arbeitskleidung zu. Wenn Unternehmen sich dafür entscheiden, Arbeitskleidung für Ihre Beschäftigten bereit zu stellen, stellt sich die Frage der Finanzierung. Es gibt am Markt genügend Anbieter, bei denen man Wäsche und Kleidung kaufen, mieten oder leasen kann.

Es lohnt sich, die Vor- und Nachteile gegenüberzustellen.

contra Kauf spricht:

  • hohe Erstinvestition
  • wiederkehrende Kosten (Reparaturen, Neu- und Nachkauf, Sortimentsänderungen)
  • steuerrechtlich erfolgt die Aktivierung als Betriebsausgabe (Abschreibung über drei Jahre)

pro Kauf spricht:

  • Kleidung ist im Eigentum, individuelle Anpassungen leichter möglich
  • langfristig billiger als Leasing oder Miete

pro Leasing / Miete spricht:

  • Schonung der Liquidität, Vollversorgung ist billiger, sehr geringe Anfangsinvestition
  • steuerlich sofortige Aktivierung der Leasingraten
  • klar kalkulierbare Kosten
  • Kosten für Instandhaltung, Reinigung, Reparaturen entfallen (abhängig vom Vertrag)

contra Leasing / Miete spricht:

  • für kleine Unternehmen oft teurer als Kauf (Kreditfinanzierung als Alternative)
  • teurer Zeitwert-Ankauf der Kleidung nach Ende des Miet- oder Leasingvertrages

FAQ zum Thema Arbeitskleidung

Was versteht man unter Arbeitskleidung?

Arbeitskleidung ist eine besondere Form der Kleidung, die von Arbeitnehmern getragen wird, um sie vor Unfällen, Verletzungen oder Schäden während der Arbeit zu schützen. Arbeitskleidung kann je nach Art der Arbeit unterschiedlich sein und verschiedene Schutzzwecke erfüllen.

Zum Beispiel müssen Arbeiter in der Baubranche Schutzhelme, Sicherheitsschuhe und Warnwesten tragen, während Köche Schürzen und Hüte tragen müssen, um Lebensmittelhygiene zu gewährleisten.

Welche gesetzlichen Regelungen gelten für Arbeitskleidung?

Es gibt verschiedene gesetzliche Regelungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen, wenn es um Arbeitskleidung geht.

Hier sind einige wichtige Punkte:

  • Arbeitsschutzgesetz: Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber dazu, Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten. Dies schließt auch die Bereitstellung von geeigneter Arbeitskleidung ein.
  • Berufsgenossenschaftliche Vorschriften: Die Berufsgenossenschaften haben Vorschriften erlassen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die erforderliche Arbeitskleidung informieren und spezifische Anforderungen an diese Kleidung festlegen.
  • Arbeitsstättenverordnung: Die Arbeitsstättenverordnung legt fest, dass Arbeitskleidung bestimmte Mindestanforderungen in Bezug auf Sauberkeit und Hygiene erfüllen muss. Arbeitskleidung muss zum Beispiel regelmäßig gereinigt und bei Bedarf ausgetauscht werden.
  • Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen: In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen können spezifische Regelungen zur Arbeitskleidung festgelegt werden.

Müssen Arbeitgeber Arbeitskleidung bereitstellen?

Ja, Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Arbeitskleidung bereitzustellen, wenn diese aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen notwendig ist. Die Kosten für die Arbeitskleidung trägt in der Regel der Arbeitgeber. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn die Arbeitskleidung auch im privaten Bereich getragen werden kann und somit auch privat nutzbar ist. In diesem Fall kann der Arbeitgeber eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers verlangen.

Müssen Arbeitnehmer Arbeitskleidung tragen?

Ja, Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, die bereitgestellte Arbeitskleidung zu tragen, wenn dies aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen erforderlich ist. Arbeitnehmer sollten die Arbeitskleidung auch korrekt und vollständig tragen, um die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Dürfen Arbeitgeber vorschreiben, welche Arbeitskleidung getragen werden muss?

Ja, Arbeitgeber können vorschreiben, welche Arbeitskleidung getragen werden muss, wenn dies aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen notwendig ist. Auch in Fällen, in denen eine einheitliche Arbeitskleidung das Erscheinungsbild des Unternehmens oder der Branche widerspiegeln soll, kann der Arbeitgeber dies vorschreiben.

Was passiert, wenn Arbeitnehmer die vorgeschriebene Arbeitskleidung nicht tragen?

Wenn Arbeitnehmer die vorgeschriebene Arbeitskleidung nicht tragen, kann dies je nach Schwere des Verstoßes Konsequenzen haben. Arbeitgeber können zum Beispiel eine Abmahnung aussprechen oder im schlimmsten Fall eine Kündigung aussprechen, wenn die Arbeitnehmer wiederholt gegen die Vorschriften zur Arbeitskleidung verstoßen.

Gibt es Besonderheiten bei der Arbeitskleidung in bestimmten Branchen?

Ja, es gibt Branchen, in denen spezielle Anforderungen an die Arbeitskleidung gestellt werden. Zum Beispiel müssen im Gesundheitswesen Schutzkleidung, Masken und Handschuhe getragen werden, um die Übertragung von Infektionskrankheiten zu vermeiden. In der Lebensmittelindustrie müssen Arbeitskleidung und -accessoires bestimmte Hygienestandards erfüllen, um die Verbreitung von Bakterien zu verhindern.

Fachanwalt.de-Tipp: Arbeitskleidung ist eine wichtige Maßnahme, um Arbeitnehmer vor Unfällen, Verletzungen oder Schäden während der Arbeit zu schützen. Es gibt verschiedene gesetzliche Regelungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen, wenn es um Arbeitskleidung geht. Arbeitgeber sind verpflichtet, geeignete Arbeitskleidung bereitzustellen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, diese zu tragen. Bei Verstößen können Konsequenzen folgen. In bestimmten Branchen gelten besondere Anforderungen an die Arbeitskleidung.

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