Fristlose / außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht – Informationen über Gründe und Folgen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 30. Oktober 2023

Eine Kündigung kann üblicherweise nicht von heute auf morgen erfolgen, vielmehr müssen geltende Kündigungsfristen beachtet werden. Hiervon gibt es aber eine Ausnahme, die fristlose Kündigung gem. § 626 Absatz 1 BGB. Doch an eine solche Kündigung sind hohe Anforderungen gestellt, damit sie wirksam ist. U.a. muss ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegen.

Definition: Fristlose / außerordentliche Kündigung im BGB

Das Arbeitsverhältnis kann auf verschiedene Arten beendet werde, dazu gehören:

  • Befristung
  • Aufhebungsvertrag
  • Ordentliche Kündigung
  • Außerordentliche / fristlose Kündigung

Kündigung im Arbeitsrecht (© doc rabe media / fotolia.com)
Kündigung im Arbeitsrecht (© doc rabe media / fotolia.com)
Die fristlose Kündigung stellt dabei die härteste Kündigungsmaßnahme dar, denn sie beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Während bei der ordentlichen Kündigung zunächst noch die Kündigungsfrist abgewartet werden muss, bevor das Arbeitsverhältnis seinen endgültigen Schluss findet, der Arbeitnehmer somit Zeit hat, sich nach einer neuen Arbeitsstelle umzusehen, während der Arbeitgeber eine neue Kraft einarbeiten kann, spielen Kündigungsfristen bei der fristlosen Kündigung keine Rolle. Das Arbeitsverhältnis wird also sprichwörtlich von heute auf morgen beendet.

Ihre rechtliche Grundlage findet die fristlose Kündigung in § 626 Absatz 1 BGB: „Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“

Ist es dem Arbeitgeber, oder auch dem Arbeitnehmer, nicht zumutbar, die Kündigungsfrist abzuwarten, um sich aus dem Arbeitsverhältnis zu lösen, kann der Arbeitsvertrag ausnahmsweise auch ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Zwingend vorliegen muss hierfür aber ein wichtiger Grund, der die fristlose Kündigung rechtfertigt.

Fachanwalt.de-Tipp: Sollten sich im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen Regelungen finden, die eine außerordentliche Kündigung ausschließen, sind diese unwirksam.

So ganz ohne Frist geht es aber auch bei der fristlosen Kündigung nicht. Hier ist § 626 Absatz 2 BGB zu beachten: „Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.“ Der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer hat also zwei Wochen Zeit für die Kündigung, sobald er Kenntnis von dem Kündigungsgrund erlangt hat. Dies ist eine rein logische Kündigungsvoraussetzung. Denn die fristlose Kündigung beruht auf der Tatsache, dass es einen Umstand gibt, der so gravierend ist, dass es dem Kündigenden schlichtweg nicht weiter zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis weiter aufrechtzuerhalten und noch die Kündigungsfristen abzuwarten. Würde derjenige nun nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes erst noch einen längeren Zeitraum warten, ehe er fristlos kündigt, könnte man davon ausgehen, dass die Situation offensichtlich doch nicht so gravierend und belastend war, dass eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nötig gewesen war.

Bei der fristlosen Kündigung sollten noch einige weitere Punkte beachtet werden, neben der Zweiwochenfrist.

  • Will der Arbeitgeber fristlos kündigen, muss er zunächst den Betriebsrat anhören soweit ein solcher im Unternehmen besteht.
  • Bestimmte Personengruppen genießen einen besonderen Kündigungsschutz (z.B. werdende Mütter), wodurch die fristlose Kündigung durch zusätzliche Formalitäten erschwert wird. Soll etwa einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gekündigt werden, muss auch das Integrationsamt zustimmen.

Gründe für Kündigung durch den Arbeitgeber

Eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber kann aus verschiedenen Gründen gerechtfertigt sein. Es wird jedoch letztlich immer eine Einzelfallentscheidung sein, wann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht. Pauschalisieren lassen sich die Gründe also nicht immer.

Möchte der Arbeitgeber einem Mitarbeiter fristlos kündigen, lassen sich die möglichen Kündigungsgründe in drei Kategorien unterteilen. So gibt es verhaltensbedingte, personenbedingte und betriebsbedingte Kündigungsgründe.

  • Verhaltensbedingte Kündigung

Die verhaltensbedingte fristlose Kündigung setzt ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers voraus, mit dem er seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Beispiele hierfür sind u.a.: Annahme von Schmiergeldern, grobe Beleidigungen von Kunden/Mitarbeitern/Vorgesetzten, Krankfeiern, vorsätzliche Sachbeschädigung von Firmeneigentum oder auch Arbeitszeitbetrug und sexuelle Belästigung von Kunden/Mitarbeitern/Vorgesetzten. Ob zunächst eine Abmahnung erforderlich ist, bevor fristlos gekündigt werden kann, hängt von Art und Schwere des Kündigungsgrunds ab.

  • Personenbedingte Kündigung

Um einem Mitarbeiter personenbedingt fristlos zu kündigen, müssen Kündigungsgründe vorliegen, die eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses hervorgerufen haben. Beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer im Gefängnis sitzt und so seiner Tätigkeit beim Arbeitgeber längere Zeit nicht nachgehen kann. Weitere personenbedingte Kündigungsgründe können eine langanhaltende Krankheit des Arbeitnehmers oder der Entzug der Ausbildungsbefugnis sein. Zu wessen Tätigkeit es gehört, zu fahren, kann auch dann fristlos entlassen werden, wenn ihm durch Behörden die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

  • Betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung setzt voraus, dass ein Mitarbeiter wegen betrieblicher Gründe nicht länger beschäftigt werden kann, zum Beispiel, weil eine Abteilung wegfällt. Anders als bei der verhaltens- und personenbedingten Kündigung, geht der Kündigungsgrund hier also vom Arbeitgeber aus. Daher geht man davon aus, dass betriebsbedingt nur ordentlich gekündigt werden kann und der Arbeitgeber somit die Kündigungsfrist einhalten muss. Eine betriebsbedingte fristlose Kündigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann hier Arbeitgeber wie Arbeitnehmer beratend zur Seite stehen.

Fristlos gekündigt ohne Grund?

Der Arbeitgeber, ebenso wie der Arbeitnehmer, ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, eine Begründung für die Kündigung im Kündigungsschreiben zu nennen. Wer eine fristlose Kündigung ohne Begründung erhält, kann den Kündigenden jedoch dazu auffordern, den Kündigungsgrund mitzuteilen. Hierzu ist der Kündigende dann gemäß § 626 Absatz 2 Satz 3 BGB auch verpflichtet.

Es ist also zulässig, eine fristlose Kündigung ohne Angaben von Gründen einzureichen, jedoch wird der Gekündigte die Gründe in aller Regel immer hinterfragen. Spätestens vor Gericht, sollte es zu einer Kündigungsschutzklage kommen, wird verlangt werden, den Kündigungsgrund genauer zu schildern.

Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung möglich?

Die fristlose Kündigung wird arbeitsrechtlich als letztes Mittel betrachtet. Zuvor sollte der Arbeitnehmer mittels Abmahnung auf sein vertragswidriges Verhalten hingewiesen und zu dessen Unterlassen aufgefordert werden. Erst wenn trotz Abmahnung keine Änderung der Arbeits- bzw. Verhaltensweise auftritt, kann gekündigt werden. Ohne vorherige Abmahnung fristlos zu kündigen ist nur möglich, wenn es sich um einen gravierenden Pflichtverstoß im Vertrauensbereich handelt.

Da die fristlose Kündigung als Ultima ratio gilt, muss geprüft werden, ob nicht ein milderes Mittel denselben Zweck wie eine Kündigung erfüllen könnte.

Fachanwalt.de-Tipp: Neben einer Abmahnung kommen diesbezüglich vor allem auch eine ordentliche, fristgemäße Kündigung, eine Änderungskündigung sowie die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz in Frage.

Form

Die fristlose Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, das Schrifterfordernis ergibt sich aus § 623 BGB. Der Kündigungsgrund muss im Kündigungsschreiben nicht genannt werden. Verlangt der Gekündigte es, muss der Kündigende den Grund aber mitteilen, § 626 Absatz 2 BGB. Zudem muss das Original Kündigungsschreiben von der kündigungsberechtigten Person unterschrieben werden. Damit die Kündigung zudem wirksam wird, muss sie dem Gekündigten auch zugehen.

Muster fristloser Kündigung für Arbeitgeber

Möchte ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter fristlos entlassen, kann sich das Kündigungsschreiben an folgendem Muster zur kostenlosen Nutzung orientieren und individuell angepasst werden.

Name und Adresse Arbeitgeber


Name und Adresse Arbeitnehmer


                                                                                                                                 Ort/Datum

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom xx

Sehr geehrte/r Frau/Herr,

hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis vom xx außerordentlich und ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung.

Wir bedauern, diesen Schritt gehen zu müssen, sehen uns dazu aber aufgrund der gravierenden
Pflichtverletzung Ihrerseits, die Sie auch nach bereits ergangener Abmahnung vom xx nicht
unterlassen haben, gezwungen.

Sollte die fristlose Kündigung wider Erwarten für unwirksam erklärt werden, kündigen wir Ihnen
hilfsweise unter Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt, mithin zum
xx.

Zudem weisen wir Sie auf Ihre Pflicht nach dem Sozialgesetzbuch hin, sich nach Erhalt dieser
Kündigung unverzüglich mit der Agentur für Arbeit in Verbindung zu setzen, um keine Einbußen bei
Ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld hinnehmen zu müssen.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift Arbeitgeber

Unterschrift Arbeitnehmer: Bestätigung des Erhalts der Kündigung

Sie können hier ein Muster einer fristlosen Kündigung als Word-Dokument herunterladen

Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.

Was tun bei einer außerordentlichen Kündigung?

Arbeitsgericht & Kündigungsschutzklage (© eschwarzer / fotolia.com)
Arbeitsgericht & Kündigungsschutzklage (© eschwarzer / fotolia.com)
Eine fristlose Kündigung trifft den Arbeitnehmer besonders schwer. Er hat gemäß § 4 KSchG die Möglichkeit, Kündigungsschutzklage zu erheben: „Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.“ Eine Kündigungsschutzklage ist also nur innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Kündigung möglich. Das Arbeitsgericht wird dann über die Kündigungsschutzklage entscheiden, wobei es drei Möglichkeiten gibt.

  • Das Gericht wertet die fristlose Kündigung als gerechtfertigt
  • Das Gericht erklärt die Kündigung für unwirksam
  • Es erfolgt eine Umwandlung der fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung

Neben der Kündigungsschutzklage haben gekündigte Arbeitnehmer zudem die Möglichkeit, innerhalb einer Woche Einspruch beim Betriebsrat einzulegen. In § 3 KSchG heißt es zum Kündigungseinspruch: „Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.“

Anspruch auf Arbeitslosengeld

Beruht die Kündigung auf eigenem Fehlverhalten des Arbeitnehmers, hat dieser quasi selbst zu seiner Arbeitslosigkeit beigetragen. Daher verhängt die Agentur für Arbeit üblicherweise eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen, während der kein Arbeitslosengeld bezogen werden kann.

FAQ zu fristlose Kündigung durch Arbeitgeber

Was ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber?

Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Diese Art der Kündigung wird auch als außerordentliche Kündigung bezeichnet. Der Arbeitgeber kann eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer schwerwiegend gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für ihn unzumutbar ist.

Was sind Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber?

Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Ein Arbeitgeber kann eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel:

  • einen Diebstahl am Arbeitsplatz begeht
  • unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheint
  • gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt
  • alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss zur Arbeit erscheint
  • fortgesetzt oder schwerwiegend gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt

Muss der Arbeitgeber vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung aussprechen?

Nein, eine Abmahnung ist grundsätzlich nicht erforderlich, kann aber in manchen Fällen doch erforderlich sein, je nach Einzelfall. Die Abmahnung dient dazu, dem Arbeitnehmer deutlich zu machen, dass er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt und dass bei erneuten Verstößen eine Kündigung droht. Wenn der Verstoß jedoch so schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, kann er auch ohne Abmahnung eine fristlose Kündigung aussprechen.

Welche Formvorschriften gelten für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber?

Eine fristlose Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen und vom Arbeitgeber unterschrieben werden. Der Arbeitgeber muss darin den Grund für die Kündigung angeben und deutlich machen, dass es sich um eine fristlose Kündigung handelt. Es empfiehlt sich auch, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sich zu der Kündigung zu äußern. Eine fristlose Kündigung per E-Mail oder mündlich ist unwirksam.

Welche Folgen hat eine fristlose Kündigung für den Arbeitnehmer?

Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber hat schwerwiegende Folgen für den Arbeitnehmer. Zum einen verliert er seinen Arbeitsplatz sofort und zum anderen kann er auch Ansprüche auf Arbeitslosengeld verlieren, da er selbst für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verantwortlich ist. Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit, gegen die Kündigung vorzugehen.

Welche Rechte hat der Arbeitnehmer bei einer fristlosen Kündigung?

Der Arbeitnehmer hat das Recht, gegen die fristlose Kündigung vorzugehen. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie zum Beispiel:

  • die Erhebung einer Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung
  • die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
  • die Anfechtung der Kündigung wegen eines Formfehlers oder wegen Irrtums oder Täuschung

Welche Fristen müssen bei einer fristlosen Kündigung beachtet werden?

Bei einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber muss zwar keine Kündigungsfrist eingehalten werden. Der Arbeitgeber muss jedoch beachten, dass zwischen Fehlverhalten des Arbeitnehmers (Kenntnis des Arbeitgebers hiervon) und dem Ausspruch der fristlosen Kündigung maximal 2 Wochen vergehen dürfen.

Kann eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber auch unwirksam sein?

Ja, eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber kann auch unwirksam sein. Wenn der Arbeitgeber zum Beispiel formale Vorschriften nicht eingehalten hat oder der Grund für die Kündigung nicht ausreichend begründet ist, kann die Kündigung unwirksam sein. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer das Recht, gegen die Kündigung vorzugehen und gegebenenfalls Schadensersatz zu verlangen.

Kann der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung durch eine ordentliche Kündigung ersetzen?

Ja, der Arbeitgeber kann eine fristlose Kündigung durch eine ordentliche Kündigung ersetzen, wenn er merkt, dass die Gründe für die fristlose Kündigung nicht ausreichend sind. In diesem Fall muss er jedoch die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einhalten.

Gibt es Unterschiede zwischen einer fristlosen Kündigung und einer außerordentlichen Kündigung?

Nein, fristlose Kündigung und außerordentliche Kündigung sind synonyme Begriffe und bezeichnen beide eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist.

Fachanwalt.de-Tipp: Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist eine gravierende Maßnahme und nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Der Arbeitgeber muss einen schwerwiegenden Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten nachweisen und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein. Der Arbeitnehmer hat das Recht, gegen eine fristlose Kündigung vorzugehen und ggf. Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Es empfiehlt sich, im Zweifelsfall einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren und sich beraten zu lassen, um die eigenen Rechte und Möglichkeiten zu kennen.

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