Elternzeit – rechtliche Regelungen und Informationen rund um Dauer, Aufteilung, Elterngeld und Urlaub

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 22. Februar 2024

Sich ganz intensiv und ohne Ablenkung dem Wohlergehen des Kindes zu widmen, es bei den ersten Schritten und Erfahrungen in dieser wunderbaren Welt begleiten und anleiten: die Elternzeit ermöglicht das. Alle Informationen, von A wie Anspruch bis Z wie Zeitraum, kurz und bündig zusammengefasst.

Definition: Was ist eine Elternzeit?

Elternzeit (© pololia / fotolia.com)
Elternzeit (© pololia / fotolia.com)
In der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und damit die Leistungsverpflichtung laut Arbeitsvertrag. Es ist ein Zeitraum von maximal drei Jahren und kann in drei Abschnitte aufgeteilt werden.

Diese 36 Monate „Guthaben“ an Elternzeit können in einem Stück, einzelnen Wochen oder Monaten gesplittet werden. Bis zu 24 Monate können sogar zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes stattfinden. Elternzeit kann von einem Elternteil oder gemeinsam mit dem Partner genommen werden.

Für den Zeitraum der Elternzeit ruht das Entgelt, doch der Arbeitsplatz bleibt erhalten. Der Arbeitnehmer hat einen „Rückkehr-Anspruch“, das bedeutet das Arbeitsverhältnis ist gesichert.

Die Inhalte des Arbeitsvertrages vor der Elternzeit, gelten nach der Rückkehr in vollem Ausmaß. Ob Qualifikation, Bezahlung, Arbeitszeit: daran darf sich nichts ändern.

Der Arbeitgeber kann natürlich von seinem Direktions- und Weisungsrecht Gebrauch machen, wenn der Arbeitsplatz in der Form nicht mehr zur Verfügung steht. Der neue Arbeitsplatz muss auf alle Fälle eine „gleichwertige Beschäftigung“ sein.

Ab der Anmeldung der Elternzeit beim Arbeitgeber (mind. 7 Wochen vor Beginn) besteht Kündigungsschutz.

Rechtliche Regelungen zur Elternzeit

Die gesetzliche Regelung zur Elternzeit findet sich im § 15, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), Anspruch auf Elternzeit.

Seit 2015 gestaltet sich die Elternzeit deutlich flexibler. Die Eckdaten:

  • Jeder Elternteil hat Anspruch auf Elternzeit, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat (Gesetzescharakter, Rechtsanspruch)
  • 24 Monate der Elternzeit können zwischen dem dritten und achten Lebensjahr genommen werden.
  • Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht notwendig, die fristgerechte Anmeldung ist wichtig
  • Nicht leibliche Kinder begründen ebenfalls den Anspruch auf Elternzeit, wenn sie sich in Vollzeitpflege befinden
  • Partnermonate (gemeinsame Elternzeit) sind möglich; die Aufteilung bleibt den Eltern überlassen
  • Während dieser Zeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses
  • Es besteht der Anspruch auf Rückkehr an die Arbeitsstätte und einen gleichwertigen Arbeitsplatz
  • Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber, die vor der Elternzeit getroffen wurden, bleiben aufrecht

Es taucht immer wieder die Frage nach dem Kündigungsschutz auf. In §18 BEEG ist geregelt, dass für Arbeitnehmer, die Elternzeit beantragt haben, besonderer Kündigungsschutz besteht. Der Kündigungsschutz beginnt:

  • 8 Wochen bevor die Elternzeit beginnt bis zum vollendeten dritten Lebensjahr
  • 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten und vollendetem achten Lebensjahr

In diesen Zeiten, vor oder während der Elternzeit, darf der Arbeitgeber das Dienstverhältnis nicht kündigen. Wenn doch eine Kündigung in besonderen Fällen erforderlich ist, kann die Arbeitsschutzbehörde des Landes diese Kündigung für zulässig erklären

Der Kündigungsschutz lt. §18 Abs.1 BEEG) erstreckt sich auch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber hat das Recht zum Ende der Elternzeit zu kündigen. Er hat in dem Fall eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.

Anspruch auf Elternzeit für Mutter und Vater

Der Anspruch auf Elternzeit hat Gesetzescharakter und kann nicht durch einzelvertragliche Regelungen ausgeschlossen werden. Elternzeit ist vom aktuellen Arbeitsverhältnis unabhängig. Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Heimarbeiter oder Auszubildende haben Anspruch darauf.

Dauer der Elternzeit berechnen

Elternzeit und Freistellung (© nmann77 / fotolia.com)
Elternzeit und Freistellung (© nmann77 / fotolia.com)
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Elternzeit in der Dauer von 12 Monaten innerhalb der ersten drei Jahre genommen werden muss. Die restlichen 24 Monate können – ganz oder teilweise – zwischen dem dritten und achten Lebensjahr angetreten werden.

Wann beginnt und endet die Elternzeit

Die Elternzeit beginnt mit dem gemeldeten / beantragten Datum. Mit der Anmeldung ist auch das geplante Ende bekanntzugeben. Bei Frauen beginnt die Elternzeit nach dem Ende der Mutterschutzfrist, wobei diese acht Wochen bereits der Elternzeit angerechnet werden.

Elternzeit verlängern oder verkürzen

Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Elternzeit vorzeitig beendet oder verlängert werden (§16 Abs. 3 BEEG). Der Arbeitgeber muss allerdings schriftlich zustimmen oder ablehnen. Für eine Ablehnung muss er dringende betriebliche Gründe angeben.

Eine Verkürzung bedarf ebenfalls der Zustimmung. Wenn der Grund der Verkürzung in besonderen Härtefällen liegt, die wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, ein Partner den Tod erleidet oder schwer erkrankt, ist eine Ablehnung nicht möglich. Bei Tod des Kindes endet die Elternzeit automatisch drei Wochen nach dem Ableben.

Lesen Sie mehr, wie Sie die Elternzeit verlängern können, inkl. Muster.

Elternzeit aufteilen

Die Elternzeit kann in drei Zeitperioden aufgeteilt werden:

  • mindestens 12 Monate müssen in den ersten drei Lebensjahren des Kindes liegen
  • die 24 weiteren Monate können bis zum achten Geburtstag beantragt werden
  • es ist möglich für einen gewissen Zeitraum Partnermonate zu beantragen

Als Partnermonate werden die Zeiträume bezeichnet, in denen sich beide Elternteile gemeinsam dem Kind widmen.

Anmeldefristen und Antrag auf Elternzeit beim Arbeitgeber stellen

Die Elternzeit wird schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet / beantragt. Die Frist dazu beträgt mindestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit (§16 Abs.1.1 BEEG).

In der Anmeldung ist auch der Zeitraum der Elternzeit bekanntzugeben, wobei eine spätere Veränderung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Die Anmeldung zum dritten Teil der Elternzeit – dem Zeitraum zwischen dem dritten und achten Lebensjahr – beträgt 13 Wochen vor Beginn (§16 Abs. 1.2 BEEG).

Weitere Informationen zu dem Thema "Wie muss die Elternzeit richtig beantragt werden?" erhalten Sie in unserem Ratgeber.

Elterngeld

Elterngeld  (© magele-picture / fotolia.com)
Elterngeld (© magele-picture / fotolia.com)
Während der Elternzeit besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine wechselseitige Leistungsverpflichtung. Der Arbeitgeber zahlt für diese Zeiträume kein Gehalt, der Arbeitnehmer schuldet keine Leistung.

Damit die wirtschaftliche Existenz der Familien, der Mütter und Väter, nicht gefährdet ist, fängt das Elterngeld das fehlende Einkommen auf. Das Elterngeld kann flexibel auf die Bedürfnisse angepasst werden. Es sind verschiedene Varianten möglich.

Elterngeld - Basisleistung

Es besteht ein gemeinsamer Anspruch auf 12 Monate. Dieser Anspruch erhöht sich um zwei Monate, wenn sich die Eltern die Betreuung aufteilen und Einkommen wegfällt (§4 Abs. 4 BEEG). Der Teilungsschlüssel bleibt im Ermessen des Elternpaares, ein Elternteil kann mindesten zwei und höchstens zwölf Monate in Anspruch nehmen. Leben die Eltern getrennt, steht das Elterngeld ebenfalls zu. Alleinerziehende können die vollen 14 Monate ausschöpfen.

ElterngeldPlus

Kommt für die Paare in Betracht, die während der Elternzeit (und des Elterngeldbezuges) in Teilzeit arbeiten. Hier erfolgt die Orientierung am gesamten Budget, dass für das Elterngeld zur Verfügung steht. Die Anspruchszeit kann sich dadurch verdoppeln, denn das Elterngeld wird maximal in halber Höhe ausbezahlt.

Wenn beide Eltern in dieser Zeit zwischen 25 und 30 Stunden in der Woche arbeiten, wird ein Partnerschaftsbonus von vier zusätzlichen Monaten gewährt. Diesen Bonus können auch getrennt erziehende Eltern in Anspruch nehmen (gemeinsame Teilzeitarbeit ist erforderlich).

Alleinerziehenden steht in diesen Fällen der gesamte Partnerschaftsbonus zu.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Die Höhe orientiert sich am monatlich verfügbaren Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils (Einkommen im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes), das nach der Geburt wegfällt. Die Spanne liegt zwischen 65 und 100 Prozent und hängt von der Höhe des Einkommens ab.

Die Schwankungsbreite liegt bei EUR 300,-- (Minimum) und EUR 1800,-- (Maximum). Diese Beträge halbieren sich bei ElterngeldPlus, zum Ausgleich verdoppeln sich die Anspruchszeiten.

Das Elterngeld steht zu, wenn das gemeinsame Jahreseinkommen weniger als EUR 500.000,-- betragen hat. 

Elterngeld bei Mehrkindfamilien

Familien mit kleinen Kindern können mit dem „Geschwisterbonus“ rechnen, das sind 10% des zustehenden Elterngeldes. Für Mehrlingskinder gibt es zusätzlich das volle Elterngeld pro Kind.

Weitere Leistungen für Mütter und Väter

  • Das Mutterschaftsgeld von EUR 13 pro Tag, im Zeitraum von sechs Wochen vor und bis acht Wochen nach der Geburt. Es wird von der Krankenkasse bezahlt, den Rest auf die Höhe des bisherigen Gehalts muss der Arbeitgeber aufstocken. Das Mutterschaftsgeld wird bei der Krankenkasse beantragt.
  • Das Kindergeld wird bei der Agentur für Arbeit, am besten unverzüglich, beantragt. Anspruchsbegründend ist der Wohnsitz der Eltern und des Kindes in Deutschland. Ab 2018 werden für die ersten beiden Kinder EUR 194,-- monatlich bezahlt, für das dritte EUR 200,-- und für jedes weitere Kind EUR 225,-- pro Monat (§ 6 BKGG, Bundeskindergeldgesetz, BKGG).

Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Teilzeit (© momius / fotolia.com)
Teilzeit (© momius / fotolia.com)
Während der Elternzeit ist eine Teilzeitarbeit zulässig und es besteht ein Rechtsanspruch. Der Arbeitgeber kann aus betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Er hat dazu zwei Fristen zu beachten:

  • 4 Wochen, während der ersten drei Lebensjahre des Kindes
  • 8 Wochen zwischen dem dritten und achten Lebensjahr

Werden diese Fristen nicht beachtet, ist anzunehmen, dass er mit der Teilzeitbeschäftigung einverstanden ist.

Die Teilzeitarbeit ist mit 30 Wochenstunden begrenzt, ab der 31. Stunde wird das Elterngeld gestrichen. Das erzielte Einkommen kann auf den Elterngeldbezug angerechnet werden und damit zu einer Kürzung führen.

Folgende Voraussetzungen müssen zutreffen, um während der Elternzeit zu arbeiten:

  • das Arbeitsverhältnis muss mehr als 6 Monate bestanden haben
  • in dem Betrieb müssen mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sein (Auszubildende werden nicht gezählt)
  • die Bandbreite der Arbeitszeit liegt bei mindestens 15 und höchstens 30 Wochenstunden (§15 Abs. 4 BEEG)
  • es müssen betriebliche Gründe vorhanden sein (Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern, schwerwiegende organisatorische Gründe)
  • der Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung muss dem Arbeitgeber 7 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden

Versicherungsrechtliche Ansprüche während der Elternzeit

In der Elternzeit ändert sich an den versicherungsrechtlichen Ansprüchen nichts. Die Mitgliedschaft zur Kranken- und Pflegeversicherung, bleibt während der Elternzeit und des Elterngeldbezuges aufrecht.

Dieser Anspruch besteht auch zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes, wenn in diesem Zeitraum noch Elternzeit offen ist.

Sind in der Elternzeit Beiträge für die Kranken- und Unfallversicherung zu zahlen?

In der Elternzeit ist die Mitgliedschaft grundsätzlich beitragsfrei, wenn das Elterngeld das einzige Einkommen ist. Wenn entgeltpflichtige Tätigkeiten angenommen werden, wird das Arbeitsentgelt beitragspflichtig.

Ist man während der Elternzeit unfallversichert?

Der gesetzliche Unfallschutz ruht während der Elternzeit, denn rechtlich gilt sie als unbezahlte Freistellung ohne Leistungsverpflichtung.

Falls in der Zeit der Arbeitgeber / Arbeitsplatz aufgesucht wird, dieser Besuch „mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang steht“, dann lebt für diesen Zeitraum die Unfallversicherung wieder auf. Das schließt auch die Wegzeiten ein.

Ein Besuch bei den Kollegen und Kolleginnen, um das Kind vorzustellen, fällt nicht unter diese Bestimmung.

Vorstellbar sind beispielsweise diese Sachverhalte:

  • auf Bitte des Arbeitgebers werden (kleinere) Arbeiten erledigt, z.B. das Räumen des Schreibtisches, der in ein anderes Büro verlegt wird, die Einschulung eines Arbeitnehmers an eine Maschine, etc.
  • Teilnahme an einer Fort- und Weiterbildung
  • Teilnahme an einer Sozialveranstaltung des Betriebes, wie Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier
  • Wegzeiten, die mit diesen Anlässen verbunden sind

Urlaubsanspruch

Urlaub (© ewe degiampietro / fotolia.com)
Urlaub (© ewe degiampietro / fotolia.com)
Obwohl keine Leistungsverpflichtung besteht und das Dienstverhältnis ruht, erwirbt der Arbeitnehmer weiterhin seinen Urlaubsanspruch. Grundsätzlich verfällt Urlaub nicht:

  • Resturlaub, der vor der Elternzeit bestand, verfällt nicht, der Anspruch bleibt bis zum Ende der Elternzeit bestehen. Erst in dem der Elternzeit folgenden Jahr, kann er verfallen (§17 Abs. 2 BEEG).
  • Endet das Dienstverhältnis während oder nach der Elternzeit muss erworbener und nicht verbrauchter Urlaub abgegolten werden (§17 Abs. 3 BEEG).

Ist Urlaubskürzung wegen Elternzeit zulässig?

Eine Kürzung durch den Arbeitgeber ist möglich (§17 Abs.1 BEEG). Für jeden Monat der Elternzeit, kann der Urlaub um ein Zwölftel gekürzt werden. Eine Kürzung ist nur für volle Monate möglich.

Vor der endgültigen Kürzung ist es gut, wenn der Sachverhalt mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht besprochen wird.

Anders sieht es aus, wenn in der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung angenommen wurde. Dann werden Urlaubsansprüche analog zur vereinbarten Teilzeit erworben.

Fachanwalt-de-Tipp: Falls der Arbeitgeber eine Urlaubskürzung vornehmen will, muss er das dem Arbeitnehmer ankündigen, erklären. Das ist auch nach der Elternzeit möglich, da es keinen festen Termin gibt. Wenn allerdings das Dienstverhältnis endet, bevor die Kürzung erklärt wurde, muss der Arbeitnehmer diese nicht akzeptieren. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommener Urlaub, muss vom Arbeitgeber in bar abgegolten werden. Je nach Einkommen und Urlaubsrest kann das für den Arbeitgeber eine teure Stolperfalle werden.

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