Wer in der glücklichen Lage ist, eine Lehrstelle gefunden zu haben, unterzeichnet einen Ausbildungsvertrag. Durch diesen werden die Rechte und Pflichten des Auszubildenden und des zukünftigen Betriebs als Ausbilder klar definiert. Auszubildende sollten dabei einige wichtige Punkte bei Abschluss des Ausbildungsvertrages beachten.
Ausbildungsvertrag – Definition
Durch den Ausbildungsvertrag wird das Ausbildungsverhältnis zwischen Auszubildendem und Ausbildungsbetrieb geregelt. In dem Vertrag werden alle rechtlichen Rahmenbedingungen schriftlich fixiert und er entfaltet für beide Parteien eine bindende Wirkung.
§ 10 Berufsbildungsgesetz regelt den Ausbildungsvertrag. In Absatz 1 heißt es dazu: „Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Auszubildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.“ Daraus ergibt sich zwar, dass der Ausbildungsbetrieb dazu verpflichtet ist, mit dem Auszubildenen einen Ausbildungsvertrag abzuschließen. Allerdings ergibt sich daraus keine Verpflichtung, dass der Ausbildungsvertrag schriftlich geschlossen werden muss. Somit genügt auch ein mündlicher Ausbildungsvertrag. Allerdings ist der Betrieb verpflichtet, den wesentlichen Vertragsinhalt umgehend in Schriftform niederzulegen.
Rechte und Pflichten
Ausbildungsvertrag (© Zerbor / fotolia.com)Was als Mindestangaben im Ausbildungsvertrag stehen muss, wird durch das Berufsbildungsgesetz vorgegeben. Soweit im Einklang mit dem Gesetz, können noch weitere Punkte in den Vertrag aufgenommen werden. Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine Ausfertigung des Ausbildungsvertrags unverzüglich auszuhändigen, § 11 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz. Wurde der Ausbildungsvertrag unterschrieben, ist der Ausbildende zudem dazu verpflichtet, für den Ausbildungsvertrag einen Eintrag in das entsprechende Verzeichnis für die anerkannten Berufsausbildungsverhältnisse vorzunehmen. Dies erfolgt bei der zuständigen Stelle, etwa der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer.

Für den Auszubildenden ist die Eintragung in das Verzeichnis enorm wichtig, da es ihm ansonsten im ungünstigsten Fall verwehrt werden kann, seine Zwischen- oder Abschlussprüfung durchzuführen. Den Ausbildenden kann ein Bußgeld treffen, sollte er den Eintrag versäumen.
Damit sich Ausbildender und Auszubildender besser kennenlernen, wird eine Probezeit vereinbart, diese kann zwischen vier Wochen und vier Monate dauern. Beide Parteien können während der Probezeit das Ausbildungsverhältnis ohne jede Frist schriftlich kündigen.
Den Ausbildungsbetrieb trifft weiterhin die Pflicht, die Arbeitszeit des Auszubildenden zu erfassen. Hierzu kann eine Stempeluhr genutzt werden oder ein Mitarbeiter erfasst die Zeiten manuell. Besucht der Auszubildende die Berufsschule, ist diese Zeit mit der Arbeitszeit verrechenbar. Bei minderjährigen Auszubildenden ist zudem das Jugendarbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen.
Das oberste Ziel der Ausbildung ist das Bestehen der Abschlussprüfung. Der Ausbilder muss dem Auszubildenden gemäß § 14 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz die ihm hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln. Er muss dem Auszubildenden auch die nötigen Mittel, beispielsweise Werkzeuge, kostenlos bereitstellen. Weiterhin muss der Ausbilder den Auszubildenden dazu anleiten, die Berufsschule zu besuchen und sein Berichtsheft zu führen.
Lehrjahre sind bekanntlich keine Herrenjahre, dennoch steht dem Auszubildenden ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Arbeit zu. Laut Berufsbildungsgesetz muss die Vergütung zudem mit jedem Jahr erhöht werden.
Und natürlich treffen auch den Auszubildenden Pflichten. So hat er sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erlangen, um das Ausbildungsziel zu erreichen. U.a. muss er dazu die ihm aufgetragenen Aufgaben mit Sorgfalt ausführen und Werkzeuge sowie Maschinen pfleglich behandeln. Weiterhin trifft ihn eine Erholungspflicht. Während seines Urlaubs hat er alle Tätigkeiten zu unterlassen, die im Gegensatz zum Urlaubszweck, der Erholung, stehen. Schließlich trifft ihn noch die Benachrichtigungspflicht, wonach er den Ausbildungsbetrieb informieren muss, wenn er diesem fernbleibt.

Bedeutung
Das Unterzeichnen des Ausbildungsvertrages folgt auf die Bewerbung und das erfolgreiche Vorstellungsgespräch. Mit dem Ausbildungsvertrag ist dem Auszubildenden sein Ausbildungsplatz sicher. Durch den Vertrag wird gewährleistet, dass sich Ausbilder und Auszubildender hinsichtlich der Berufsausbildung geeinigt haben. Beide Parteien sollen durch den Vertrag mit ihren Rechten und Pflichten vertraut werden.
Inhalt
Inhalte des Ausbildungsvertrags (© makibestphoto / fotolia.com)In § 11 Berufsbildungsgesetz ist die Vertragsniederschrift geregelt. Zudem werden hier die genauen Punkte genannt, die im Ausbildungsvertrag aufzuführen sind. Im Einzelnen heißt es in Absatz 1:
„ Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 in Textform abzufassen. In die Vertragsabfassung sind mindestens aufzunehmen
1. Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen,
2. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
3. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
4. die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
5. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
6. Dauer der Probezeit,
7. Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt,
8. Vergütung oder Ausgleich von Überstunden,
9. Dauer des Urlaubs,
10. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
11. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind,
12. die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7.“
Ausbildungsvertrag unterschreiben
Unterschrieben wird der Ausbildungsvertrag durch den Ausbildungsbetrieb und den Auszubildenden. Ist dieser noch minderjährig, müssen die Erziehungsberechtigten der Ausbildung zustimmen und auch den Ausbildungsvertrag mit unterschreiben. Soweit zwei Personen das Sorgerecht innehaben, müssen beide Personen den Vertrag unterzeichnen. Die rechtliche Grundlage zum Unterschreiben des Ausbildungsvertrags findet sich in § 11 Berufsbildungsgesetz. Absatz 2 sagt aus: „Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unterzeichnen.“
