Ausbildungsvertrag – worauf Azubis achten müssen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 18. Oktober 2023

Wer in der glücklichen Lage ist, eine Lehrstelle gefunden zu haben, unterzeichnet einen Ausbildungsvertrag. Durch diesen werden die Rechte und Pflichten des Auszubildenden und des zukünftigen Betriebs als Ausbilder klar definiert. Auszubildende sollten dabei einige wichtige Punkte bei Abschluss des Ausbildungsvertrages beachten.

Ausbildungsvertrag – Definition

Durch den Ausbildungsvertrag wird das Ausbildungsverhältnis zwischen Auszubildendem und Ausbildungsbetrieb geregelt. In dem Vertrag werden alle rechtlichen Rahmenbedingungen schriftlich fixiert und er entfaltet für beide Parteien eine bindende Wirkung.

§ 10 Berufsbildungsgesetz regelt den Ausbildungsvertrag. In Absatz 1 heißt es dazu: „Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Auszubildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.“ Daraus ergibt sich auch, dass der Ausbildungsvertrag stets schriftlich geschlossen werden muss. Dies ist ein wichtiger Unterschied zum gewöhnlichen Arbeitsvertrag, bei dem Formfreiheit herrscht und der somit prinzipiell auch mündlich geschlossen werden kann. Beim Ausbildungsvertrag ist hingegen die Schriftform zwingend vorgegeben.

Rechte und Pflichten

Ausbildungsvertrag (© Zerbor / fotolia.com)
Ausbildungsvertrag (© Zerbor / fotolia.com)
Was als Mindestangaben im Ausbildungsvertrag stehen muss, wird durch das Berufsbildungsgesetz vorgegeben. Soweit im Einklang mit dem Gesetz, können noch weitere Punkte in den Vertrag aufgenommen werden. Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine Ausfertigung des Ausbildungsvertrags unverzüglich auszuhändigen, § 11 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz. Wurde der Ausbildungsvertrag unterschrieben, ist der Ausbildende zudem dazu verpflichtet, für den Ausbildungsvertrag einen Eintrag in das entsprechende Verzeichnis für die anerkannten Berufsausbildungsverhältnisse vorzunehmen. Dies erfolgt bei der zuständigen Stelle, etwa der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer.

Fachanwalt.de-Tipp: Der Auszubildende sollte unbedingt darauf achten, dass der Eintrag auch wirklich vorgenommen wird! Er kann sich zu Kontrollzwecken auch eine Bestätigung zeigen lassen.

Für den Auszubildenden ist die Eintragung in das Verzeichnis enorm wichtig, da es ihm ansonsten im ungünstigsten Fall verwehrt werden kann, seine Zwischen- oder Abschlussprüfung durchzuführen. Den Ausbildenden kann ein Bußgeld treffen, sollte er den Eintrag versäumen.

Damit sich Ausbildender und Auszubildender besser kennenlernen, wird eine Probezeit vereinbart, diese kann zwischen vier Wochen und vier Monate dauern. Beide Parteien können während der Probezeit das Ausbildungsverhältnis ohne jede Frist schriftlich kündigen.

Den Ausbildungsbetrieb trifft weiterhin die Pflicht, die Arbeitszeit des Auszubildenden zu erfassen. Hierzu kann eine Stempeluhr genutzt werden oder ein Mitarbeiter erfasst die Zeiten manuell. Besucht der Auszubildende die Berufsschule, ist diese Zeit mit der Arbeitszeit verrechenbar. Bei minderjährigen Auszubildenden ist zudem das Jugendarbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen.

Das oberste Ziel der Ausbildung ist das Bestehen der Abschlussprüfung. Der Ausbilder muss dem Auszubildenden gemäß § 14 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz die ihm hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln. Er muss dem Auszubildenden auch die nötigen Mittel, beispielsweise Werkzeuge, kostenlos bereitstellen. Weiterhin muss der Ausbilder den Auszubildenden dazu anleiten, die Berufsschule zu besuchen und sein Berichtsheft zu führen.

Lehrjahre sind bekanntlich keine Herrenjahre, dennoch steht dem Auszubildenden ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Arbeit zu. Laut Berufsbildungsgesetz muss die Vergütung zudem mit jedem Jahr erhöht werden.

Und natürlich treffen auch den Auszubildenden Pflichten. So hat er sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erlangen, um das Ausbildungsziel zu erreichen. U.a. muss er dazu die ihm aufgetragenen Aufgaben mit Sorgfalt ausführen und Werkzeuge sowie Maschinen pfleglich behandeln. Weiterhin trifft ihn eine Erholungspflicht. Während seines Urlaubs hat er alle Tätigkeiten zu unterlassen, die im Gegensatz zum Urlaubszweck, der Erholung, stehen. Schließlich trifft ihn noch die Benachrichtigungspflicht, wonach er den Ausbildungsbetrieb informieren muss, wenn er diesem fernbleibt.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes gelten nicht für Ausbildungen aus den Bereichen Gesundheits- und Krankenpflege und Altenpflege. In diesem Fall sind separate Bundesgesetze einschlägig, konkret das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz.

Bedeutung

Das Unterzeichnen des Ausbildungsvertrages folgt auf die Bewerbung und das erfolgreiche Vorstellungsgespräch. Mit dem Ausbildungsvertrag ist dem Auszubildenden sein Ausbildungsplatz sicher. Durch den Vertrag wird gewährleistet, dass sich Ausbilder und Auszubildender hinsichtlich der Berufsausbildung geeinigt haben. Beide Parteien sollen durch den Vertrag mit ihren Rechten und Pflichten vertraut werden.

Inhalt

Inhalte des Ausbildungsvertrags (© makibestphoto / fotolia.com)
Inhalte des Ausbildungsvertrags (© makibestphoto / fotolia.com)
In § 11 Berufsbildungsgesetz ist die Vertragsniederschrift geregelt. Zudem werden hier die genauen Punkte genannt, die im Ausbildungsvertrag aufzuführen sind. Im Einzelnen heißt es in Absatz 1:

„Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen

1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,

2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,

3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,

4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,

5. Dauer der Probezeit,

6. Zahlung und Höhe der Vergütung,

7. Dauer des Urlaubs,

8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,

9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind,

10. die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7.“

Ausbildungsvertrag unterschreiben

Unterschrieben wird der Ausbildungsvertrag durch den Ausbildungsbetrieb und den Auszubildenden. Ist dieser noch minderjährig, müssen die Erziehungsberechtigten der Ausbildung zustimmen und auch den Ausbildungsvertrag mit unterschreiben. Soweit zwei Personen das Sorgerecht innehaben, müssen beide Personen den Vertrag unterzeichnen. Die rechtliche Grundlage zum Unterschreiben des Ausbildungsvertrags findet sich in § 11 Berufsbildungsgesetz. Absatz 2 sagt aus: „Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unterzeichnen.“

Fachanwalt.de-Tipp: Grundsätzlich kann bei Fragen auch immer ein Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultiert werden.

FAQ zum Thema Ausbildungsvertrag

1. Was ist ein Ausbildungsvertrag und welche gesetzlichen Grundlagen sind zu beachten?

Ein Ausbildungsvertrag ist ein spezieller Arbeitsvertrag, der zwischen einem Ausbildungsbetrieb und einem Auszubildenden geschlossen wird. Der Vertrag regelt die Rechte und Pflichten beider Parteien während der Ausbildung. Die gesetzlichen Grundlagen für den Ausbildungsvertrag sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) verankert, insbesondere in den §§ 10-25 BBiG.

Die wichtigsten Aspekte eines Ausbildungsvertrags sind:

  • Ausbildungsziel: Die Bezeichnung des anerkannten Ausbildungsberufs, in dem der Auszubildende ausgebildet werden soll.
  • Ausbildungsdauer: Die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit, die mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsdauer umfassen muss (§ 17 BBiG).
  • Probezeit: Eine Probezeit von mindestens einem Monat und höchstens vier Monaten, während der beide Vertragsparteien das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden können (§ 20 BBiG).
  • Ausbildungsvergütung: Die Höhe der Ausbildungsvergütung und die Modalitäten der Zahlung (§ 17 BBiG).
  • Ausbildungsplan: Ein Plan, der die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildungsinhalte darstellt (§ 14 BBiG).
  • Urlaubsanspruch: Die Anzahl der Urlaubstage, auf die der Auszubildende im Kalenderjahr Anspruch hat (§ 19 BBiG).

Beispiel: Ein Ausbildungsvertrag für den Beruf "Kaufmann für Büromanagement" enthält unter anderem die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, die Ausbildungsdauer von drei Jahren, eine Probezeit von drei Monaten, die monatliche Ausbildungsvergütung sowie den Ausbildungsplan und den Urlaubsanspruch.

2. Wie unterscheidet sich ein Ausbildungsvertrag von einem regulären Arbeitsvertrag?

Ein Ausbildungsvertrag unterscheidet sich von einem regulären Arbeitsvertrag in mehreren Punkten. Die wichtigsten Unterschiede sind:

  • Ziel: Im Ausbildungsvertrag steht die Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Vordergrund, während bei einem Arbeitsvertrag die Erbringung von Arbeitsleistung im Fokus steht.
  • Dauer: Der Ausbildungsvertrag ist auf die Dauer der Ausbildung befristet, während ein Arbeitsvertrag unbefristet oder befristet sein kann.
  • Probezeit: Die Probezeit im Ausbildungsvertrag darf maximal vier Monate betragen (§ 20 BBiG), während bei einem Arbeitsvertrag eine Probezeit von bis zu sechs Monaten zulässig ist (§ 622 BGB).
  • Vergütung: Die Ausbildungsvergütung ist in der Regel niedriger als die Vergütung für reguläre Arbeitnehmer und richtet sich nach der Ausbildungsdauer und dem Fortschritt des Auszubildenden (§ 17 BBiG).
  • Kündigung: Die Kündigungsgründe und -fristen unterscheiden sich zwischen einem Ausbildungsvertrag und einem Arbeitsvertrag. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden (§ 22 BBiG). Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung nur noch aus wichtigem Grund möglich (§ 22 BBiG). Im Arbeitsvertrag gelten hingegen die allgemeinen Kündigungsfristen und -gründe (§ 622 BGB, Kündigungsschutzgesetz).

3. Wie können Auszubildende und Ausbildungsbetriebe ihre Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag durchsetzen?

Die Durchsetzung von Rechten und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag kann auf verschiedenen Wegen erfolgen:

  • Gespräch: In vielen Fällen können Unstimmigkeiten oder Probleme durch ein klärendes Gespräch zwischen Auszubildendem und Ausbilder oder Vorgesetztem gelöst werden.
  • Berufsschule: Bei Problemen in der Ausbildung kann die Berufsschule unterstützend wirken und möglicherweise vermittelnd eingreifen.
  • Betriebsrat: Falls im Ausbildungsbetrieb ein Betriebsrat vorhanden ist, kann dieser bei Streitigkeiten als Vermittler auftreten und die Interessen der Auszubildenden vertreten.
  • Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV): Die JAV vertritt die Interessen der Auszubildenden im Betrieb und kann bei Problemen oder Konflikten unterstützen.
  • Rechtsanwalt: Bei schwerwiegenden Streitigkeiten oder Rechtsverletzungen kann die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich sein, um die eigenen Rechte und Ansprüche durchzusetzen.
  • Arbeitsgericht: Im äußersten Fall kann eine Klage vor dem Arbeitsgericht eingereicht werden, um die Durchsetzung von Rechten und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag zu erreichen.

Beispiel: Ein Auszubildender erhält trotz mehrfacher Mahnung keine Ausbildungsvergütung. Nach erfolglosen Gesprächen mit dem Ausbilder und der Geschäftsführung entscheidet sich der Auszubildende, einen Rechtsanwalt einzuschalten und gegebenenfalls vor dem Arbeitsgericht zu klagen, um seine Ansprüche durchzusetzen.

4. Welche besonderen Schutzrechte gelten für Auszubildende im Rahmen eines Ausbildungsvertrags?

Auszubildende genießen im Rahmen eines Ausbildungsvertrags einige besondere Schutzrechte, die sich von denen regulärer Arbeitnehmer unterscheiden. Dazu zählen:

  • Jugendarbeitsschutz: Für Auszubildende unter 18 Jahren gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), wie z.B. besondere Regelungen zu Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten.
  • Kündigungsschutz: Nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses grundsätzlich nicht mehr zulässig (§ 22 BBiG). Eine Kündigung ist nur noch aus wichtigem Grund möglich.
  • Überstunden: Überstunden sind für Auszubildende nur in engen Grenzen zulässig und müssen durch Freizeit oder zusätzliche Vergütung ausgeglichen werden (§ 21 BBiG).
  • Berufsschulbesuch: Auszubildende haben das Recht und die Pflicht, die Berufsschule zu besuchen. Der Besuch der Berufsschule gilt als Arbeitszeit und muss vom Ausbildungsbetrieb ermöglicht werden (§ 15 BBiG).
  • Ausbildungsnachweis: Auszubildende haben das Recht und die Pflicht, einen Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) zu führen, in dem sie ihre erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten dokumentieren (§ 13 BBiG).
  • Prüfungsvorbereitung: Auszubildende haben Anspruch auf ausreichende Vorbereitung auf die Abschlussprüfung durch den Ausbildungsbetrieb (§ 14 BBiG).

Beispiel: Eine 17-jährige Auszubildende wird regelmäßig dazu aufgefordert, Überstunden zu leisten. Sie kann sich auf das Jugendarbeitsschutzgesetz berufen und die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen für Arbeitszeiten und Ruhezeiten einfordern.


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