Resturlaub bei Kündigung – das steht Ihnen als Arbeitnehmer zu

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 28. Dezember 2023

Eine Kündigung kann viele Fragen für den Arbeitnehmer mit sich bringen. U.a., was mit eventuell noch bestehenden Urlaubstagen geschieht. Hat der Arbeitnehmer bei Kündigung noch Urlaubstage offen, muss er diese noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nehmen. Sollte dafür nicht mehr ausreichend Zeit sein, kann er sich die Urlaubstage auch durch Geld abgelten lassen. Geht es um den Resturlaub bei Kündigung, sollten sich Arbeitnehmer im Zweifel anwaltlich beraten lassen.

Regelungen zu Resturlaub bei Kündigung

Kündigung (© Stockfotos-MG - stock.adobe.com)
Kündigung (© Stockfotos-MG - stock.adobe.com)
Verlässt ein Arbeitnehmer das Unternehmen, stellt sich die Frage, was mit eventuell noch übrigen Urlaubstagen passiert. Grundsätzlich ist in § 3 Bundesurlaubsgesetz ein Mindestanspruch an Urlaubstagen für Arbeitnehmer geregelt.

Dieser beträgt bei

  • einer 5-Tage-Woche mindestens 20 Urlaubstage
  • und bei einer 6-Tage-Woche mindestens 24 Tage.

Es handelt sich hierbei um den gesetzlich geregelten Mindestanspruch. Arbeitsvertraglich können dem Arbeitnehmer auch mehr Urlaubstage zugestanden werden. Zu beachten ist auch, dass der Arbeitnehmer erstmalig seinen vollen Jahresurlaub nehmen kann, wenn er mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt war.

Während ein Arbeitnehmer Urlaub nimmt, besteht das Arbeitsverhältnis weiter fort. Der Arbeitnehmer erhält weiter sein Gehalt, wird aber für die Dauer des Urlaubs von der Arbeit freigestellt. Ist das Arbeitsverhältnis aber beendet, können die noch offenen Urlaubstage stattdessen ausgezahlt werden. Je nachdem, wie viele Urlaubstage noch offen sind, erhält der Arbeitnehmer einen bestimmten Geldbetrag. Hier spricht man von Urlaubsabgeltung. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, bleibt der Urlaubsanspruch grundsätzlich bestehen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sorgt also nicht automatisch dafür, dass der Anspruch auf den Resturlaub verfällt. Aufgrund der Kündigung kann es jedoch sein, dass dem Arbeitnehmer keine Zeit mehr bleibt, den Urlaub noch zu nehmen. Dann kommt eine Abgeltung des Resturlaubs in Geld in Betracht.

Fachanwalt.de-Tipp: Urlaub muss immer im aktuellen Kalenderjahr genommen werden. Sollten zum Jahresende hin noch Urlaubstage übrig sein, handelt es sich um sogenannten Resturlaub. Dieser muss dann spätestens in den ersten 3 Monaten des neuen Jahres genommen werden, danach verfällt der Anspruch auf Gewährung dieser Urlaubstage.

Wird das Arbeitsverhältnis beendet, muss der Arbeitnehmer, soweit dies zeitlich noch möglich, seine verbleibenden Urlaubstage vorher noch nehmen. Kann der Urlaub wegen Ende des Arbeitsverhältnisses gänzlich oder zum Teil nicht mehr erteilt werden, so muss er abgegolten werden, § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz.

Eine weitere Frage, die im Zusammenhang mit einer Kündigung auftreten kann ist, ob nun das Urlaubsgeld zurückgezahlt werden muss, dass der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt hat. Bei Urlaubsgeld handelt es sich um eine freiwillige Sonderzahlung, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer leistet, um vor allem dessen Betriebstreue wertzuschätzen. Urlaubsgeld ist nicht mit Urlaubsentgelt gleichzusetzen. Daher kann es möglich sein, dass der Arbeitgeber schon gezahltes Urlaubsgeld zurückfordert. Hier kann ein Blick in den Arbeitsvertrag weiterhelfen, ob eine eventuelle Rückzahlungsklausel darin zu finden ist. Gibt es diese nicht, findet die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Anwendung. Das Urlaubsgeld ist zurückzuzahlen, wenn es als einmalige Sonderzahlung an den Arbeitnehmer gezahlt wurde. Erfolgt die Kündigung nach 9 Monaten Betriebszugehörigkeit, muss der Arbeitnehmer ein Viertel des schon ausbezahlten Urlaubsgelds zurückzahlen. Ist das Urlaubsgeld an genommene Urlaubstage gekoppelt, kann es nicht zurückgefordert werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub vor der Kündigung in Anspruch genommen hat.

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch bei einer ordentlichen Kündigung?

Resturlaub bei Kündigung (© Wellnhofer Designs - stock.adobe.com)
Resturlaub bei Kündigung (© Wellnhofer Designs - stock.adobe.com)
Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ordentlich, endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist. Es ist Arbeitgebern nicht erlaubt, ihrem Arbeitnehmer den Urlaub zu verweigern oder sogar bereits gewährte Urlaubstage zurückzunehmen – außer, der scheidende Mitarbeiter wird dringend benötigt, um einen neuen Mitarbeiter einzuarbeiten. Dann kann der Arbeitgeber die restlichen Urlaubstage stattdessen auszahlen, statt sie zu gewähren. Und auch wenn der Arbeitnehmer selbst das Arbeitsverhältnis beendet, gibt er dadurch nicht seinen Anspruch auf Urlaub auf.

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch bei einer außerordentlichen Kündigung?

Bei einer außerordentlichen und damit fristlosen Kündigung gilt wie bei einer ordentlichen Kündigung: der allgemeine Urlaubsanspruch bleibt weiterhin bestehen. Der Arbeitnehmer kann also die verbleibende Zeit im Unternehmen nutzen, um seinen Resturlaub zu nehmen. Sollte es nicht zumutbar sein, eine Kündigungsfrist einzuhalten, kann der Arbeitnehmer den Resturlaub in bezahlte freie Tage umwandeln. Bei fristlosen Kündigungen ist das üblich, denn üblicherweise wird dem Arbeitgeber daran gelegen sein, dass das Arbeitsverhältnis zeitnah beendet wird. Dann muss der Arbeitgeber den verbleibenden Urlaubsanspruch finanziell abgelten.

Resturlaub bei Kündigung berechnen

Bei der Berechnung des Resturlaubs kommt es darauf an, wann das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde. Erfolgt die Kündigung innerhalb der ersten Hälfte des Kalenderjahres, steht dem Arbeitnehmer ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu.

Beispiel: Der Mitarbeiter scheidet zum 31.5. aus dem Arbeitsverhältnis aus. Da sein Arbeitsverhältnis auf einer 5-Tage-Woche beruht, steht ihm ein gesetzlicher Mindestanspruch an 20 Tagen für das Gesamtjahr zu. Und auf dieses Gesamtjahr gesehen, hat er fünf volle Monate gearbeitet, also vom 1.1. bis zum 31.5.

Dies ergibt folgende Berechnung:

5 Monate / 12 Monate x 20 Urlaubstage = 8,33 Urlaubstage

Dem Arbeitnehmer stehen also 8,33 Urlaubstage zu. Es ist nicht erlaubt, Urlaubstage abzurunden. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass diese Rechnung nur Anwendung findet, wenn bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch kein Urlaub genommen wurde.

Etwas Anderes ergibt sich, wenn die Kündigung innerhalb der zweiten Hälfte des Kalenderjahres, also zum 1. Juli oder später erfolgt. Die Regelungen zum Teilurlaub finden dann keine Anwendung mehr. In diesem Fall ist dem Arbeitnehmer sein kompletter Mindesturlaub zu gewähren. Bei einer 5-Tage-Woche wären das also 20 Tage. Dafür muss der Arbeitnehmer aber bereits mindestens sechs Monate im Unternehmen gearbeitet haben. War er erst kürzer beschäftigt, findet wieder die anteilige Regelung Anwendung.

Im Arbeitsvertrag kann von den gesetzlichen Urlaubsregelungen zum Vorteil des Arbeitnehmers abgewichen werden. Ihm können also per Arbeitsvertrag mehr Urlaubstage gewährt werden. Ist das der Fall, kann der Resturlaub bei einer Kündigung auf zwei Wegen berechnet werden. Gibt es im Arbeitsvertrag eine sogenannte „pro rata temporis“-Klausel, bedeutet dies, dass der Resturlaub lediglich anteilig gewährt werden soll. In diesem Fall wird der Urlaubsanspruch also gezwölftelt. Dabei ist darauf zu achten, dass der gesetzliche Mindesturlaub nicht unterschritten wird.

Gibt es im Arbeitsvertrag eine solche Klausel nicht, steht dem Arbeitnehmer üblicherweise der volle vertraglich zugesicherte Urlaubsanspruch zu. Aber auch nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis schon zum 1.1. des betreffenden Jahres bestanden hat und der Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch entsprechend hätte erwerben können.

Was ist der Unterschied zu Freistellung?

Urlaub ist von Freistellung zu unterscheiden. Der Arbeitnehmer kann durch den Arbeitgeber freigestellt werden – das bedeutet, dass er früher als vertraglich vorgesehen aus dem Unternehmen ausscheidet. Sowohl Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber können fristlos kündigen. Für den Fall, dass die fristlose Kündigung nicht wirksam sein sollte, kann der Arbeitgeber auch noch zusätzliche eine ordentliche Kündigung aussprechen. Um den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist nicht abwarten zu müssen, kann er den Arbeitnehmer dann mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freistellen. In diesem Fall werden die noch übrigen Urlaubstage eingerechnet. Das setzt voraus, dass der freigestellte Arbeitnehmer auch ein Urlaubsentgelt erhält.

Auch wenn bei einer Freistellung weiterhin eine Gehaltszahlung erfolgt, so sorgt die Freistellung nicht für eine Anrechnung der offenen Urlaubstage. Wird der Arbeitnehmer also freigestellt, kann sich der Arbeitnehmer noch bestehende Urlaubsansprüche finanziell abgelten lassen.

Was passiert mit Resturlaub bei Krankheit?

Auszahlen lassen?  (© Photography by M.K. - stock.adobe.com)
Auszahlen lassen? (© Photography by M.K. - stock.adobe.com)
Wenn der Arbeitnehmer für lange Zeit arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, entschließt man sich oftmals dazu, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Kann ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt Urlaubstage bis zur Übertragungspflicht nicht in Anspruch nehmen, regelt § 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz, dass diese Urlaubstage dann verfallen. Der Europäische Gerichtshof springt hier aber den Arbeitnehmern etwas zur Seite und regelt, dass dieser Anspruch bei Krankheit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden muss.

Der Arbeitgeber soll aber auch davor bewahrt werden, dass sich Urlaubstage von arbeitsunfähigen Arbeitnehmern anhäufen. Daher können Urlaubstage 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen. Das heißt dann, dass Arbeitnehmer ihre krankheitsbedingt verfallenen Urlaubsansprüche bis 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres geltend machen können.

Resturlaub bei Kündigung auszahlen

Kann ein Arbeitnehmer seine verbleibenden Urlaubstage nicht oder nicht mehr ganz nehmen, weil die verbleibende Arbeitszeit dafür nicht mehr ausreicht, kann er sich seinen Urlaubsanspruch abgelten lassen, also sein Urlaubsentgelt auszahlen lassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber beendet wurde. Eine Auszahlung der Urlaubstage bei Kündigung kommt auch dann in Frage, wenn das Unternehmen die noch verbleibende Zeit nicht auf den Arbeitnehmer verzichten will, weil seine Arbeitsleistung benötigt wird. Statt also die Urlaubstage in Anspruch zu nehmen, erhält der Arbeitnehmer dann ebenfalls eine Auszahlung.

Fachanwalt.de-Tipp: Wer sich seine noch offenen Urlaubstage in Geld auszahlen lassen will, sie also abgelten lassen möchte, muss sich für die Auszahlung an den Arbeitgeber wenden! Auch hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Auszahlung vom Resturlaub sofort fällig ist. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen im Einzelfall weiterhelfen.

Resturlaub Auszahlung berechnen – Formel und Beispiel

Wie hoch das Urlaubsentgelt ausfällt, ist in § 11 Bundesurlaubsgesetz geregelt. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem im Durchschnitt erzielten Verdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen, bevor der Urlaub begonnen hat, erhalten hat. Ausgenommen von der Berechnung ist zusätzliches Arbeitseinkommen, das durch Überstunden erzielt wurde. Überstundenzahlungen werden also bei der Berechnung nicht berücksichtigt, Provisionen hingegen schon.

Es ergibt sich dann folgende Berechnungsformel:

(Monatliches Bruttogehalt x 3) : 13 = Wert einer Arbeitswoche

Wert einer Arbeitswoche : Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage = Wert eines Arbeitstages

Wert eines Arbeitstages x Anzahl der Resturlaubstage = Auszahlungsbetrag

Beispiel:

Bei einem Lohn von 1.500 Euro und einer 5-Tage-Woche wären das also 346,15 Euro.

Wann ist die Unterstützung eines Anwalts sinnvoll?

Es kann ratsam sein, vor Antritt einer neuen Stelle seinen Arbeitsvertrag anwaltlich überprüfen zu lassen. Der Anwalt kann dann auch klären, ob etwaige arbeitsvertraglichen Klauseln zur Urlaubsabgeltung zulässig sind oder diese den Vertrag ungültig machen. Auch wer plant, sein Arbeitsverhältnis zu kündigen oder wem gekündigt wurde, sollte sich durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen, wie viele Urlaubstage ihm noch zustehen. Dasselbe gilt, sollte sich der Arbeitnehmer Rückforderungsansprüchen bezüglich des bereits gezahlten Urlaubsgeldes ausgesetzt sehen. Ein Anwalt kann diese Ansprüche auf ihre Richtigkeit hin überprüfen.

FAQ zum Resturlaub bei Kündigung Was passiert mit meinem Resturlaub nach einer Kündigung? Gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Resturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelten. Das bedeutet, wenn Sie gekündigt werden oder selbst kündigen und Ihren Urlaubsanspruch nicht vollständig genommen haben, muss Ihnen der Arbeitgeber den Resturlaub finanziell auszahlen. Es gilt der Grundsatz: "Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, ist abzugelten." Beispiel: Angenommen, Sie haben noch 5 Tage Resturlaub und Ihr Bruttogehalt beträgt 3000 Euro pro Monat. Der Auszahlungsbetrag wäre dann 5/20 * 3000 Euro = 750 Euro. Kann der Arbeitgeber mich zwingen, meinen Resturlaub während der Kündigungsfrist zu nehmen? Grundsätzlich nein. Nach § 7 Abs. 1 BUrlG steht der Zeitpunkt, wann der Urlaub genommen wird, im Ermessen des Arbeitnehmers, es sei denn, es bestehen dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe. Der Arbeitgeber kann Sie also nicht zwingen, Ihren Resturlaub während der Kündigungsfrist zu nehmen, es sei denn, es liegen solche Gründe vor. Wie wird der Resturlaub berechnet, wenn das Arbeitsverhältnis während des Jahres endet? Die Berechnung des Resturlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Jahres regelt § 5 Abs. 1 c BUrlG. Demnach hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Ende des Urlaubsjahres endet. Beispiel: Angenommen, Ihr Arbeitsverhältnis endet am 31. Mai und Sie haben einen jährlichen Urlaubsanspruch von 24 Tagen. Dann hätten Sie Anspruch auf 5/12 * 24 = 10 Tage Urlaub für dieses Jahr. Was passiert, wenn ich meinen Resturlaub wegen Krankheit nicht nehmen kann? Falls Sie aufgrund von Krankheit Ihren Urlaub nicht nehmen können und das Arbeitsverhältnis beendet wird, haben Sie nach § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung. Das heißt, der Arbeitgeber muss den Resturlaub, den Sie wegen Krankheit nicht nehmen konnten, finanziell auszahlen.

FAQ zum Resturlaub bei Kündigung

Was passiert mit meinem Resturlaub nach einer Kündigung?

Gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Resturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelten. Das bedeutet, wenn Sie gekündigt werden oder selbst kündigen und Ihren Urlaubsanspruch nicht vollständig genommen haben, muss Ihnen der Arbeitgeber den Resturlaub finanziell auszahlen.

Es gilt der Grundsatz: "Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, ist abzugelten." Beispiel: Angenommen, Sie haben noch 5 Tage Resturlaub und Ihr Bruttogehalt beträgt 3000 Euro pro Monat. Der Auszahlungsbetrag wäre dann 5/20 * 3000 Euro = 750 Euro.

Kann der Arbeitgeber mich zwingen, meinen Resturlaub während der Kündigungsfrist zu nehmen?

Grundsätzlich nein. Nach § 7 Abs. 1 BUrlG steht der Zeitpunkt, wann der Urlaub genommen wird, im Ermessen des Arbeitnehmers, es sei denn, es bestehen dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe. Der Arbeitgeber kann Sie also nicht zwingen, Ihren Resturlaub während der Kündigungsfrist zu nehmen, es sei denn, es liegen solche Gründe vor.

Wie wird der Resturlaub berechnet, wenn das Arbeitsverhältnis während des Jahres endet?

Die Berechnung des Resturlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Jahres regelt § 5 Abs. 1 c BUrlG. Demnach hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Ende des Urlaubsjahres endet. Beispiel: Angenommen, Ihr Arbeitsverhältnis endet am 31. Mai und Sie haben einen jährlichen Urlaubsanspruch von 24 Tagen. Dann hätten Sie Anspruch auf 5/12 * 24 = 10 Tage Urlaub für dieses Jahr.

Was passiert, wenn ich meinen Resturlaub wegen Krankheit nicht nehmen kann?

Falls Sie aufgrund von Krankheit Ihren Urlaub nicht nehmen können und das Arbeitsverhältnis beendet wird, haben Sie nach § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung. Das heißt, der Arbeitgeber muss den Resturlaub, den Sie wegen Krankheit nicht nehmen konnten, finanziell auszahlen.


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