Schweigen ist Gold – das gilt vor allem auch dann, wenn es um Geschäftsgeheimnisse geht. Arbeitnehmer trifft hier eine Verschwiegenheitspflicht, an die sie sich zum Teil auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus zu halten haben. Bei Verrat von Geschäftsgeheimnissen können den Arbeitnehmer mitunter empfindliche Strafen treffen, bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes.
- 1. Geschäftsgeheimnisse / Verschwiegenheitspflicht – Definitionen
- 2. Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
- 3. Verschwiegenheitspflicht während des Arbeitsverhältnisses
- 4. Verschwiegenheitspflicht auch ohne vertragliche Vereinbarung
- 5. Nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht
- 6. Verrat von Geschäftsgeheimnissen
- 7. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht
- 8. Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers - Häufige Fragen (FAQ)
Geschäftsgeheimnisse / Verschwiegenheitspflicht – Definitionen
Geschäftsgeheimnisse bewahren (© Finanzfoto / fotolia.com)Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Unternehmens sollten nach Möglichkeit auch geheim bleiben und nicht an die Öffentlichkeit oder die Konkurrenz gelangen. Daher ist es in der Praxis nicht unüblich, dass Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Tatsachen, die zu den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gehören können, sind u.a.:
- Rezepturen
- Technisches Know-How
- Konstruktionspläne
- Kunden- und Preislisten
- Sämtliche wirtschaftlichen Daten des Unternehmens, von denen nur bestimmte Personen Kenntnis haben
- Marketingpapiere
- Strategiepapiere
- Lieferanten
- Kreditwürdigkeit
- Daten zur Herstellung oder des Herstellungsverfahrens (Betriebsgeheimnisse)
Geschäftsgeheimnisse müssen dabei verschiedene Bedingungen erfüllen, um als solche zu gelten. So dürfen sie nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sein. Es muss der erkennbare und berechtigte Wille des Inhabers sein, dass sie geheim bleiben. Und sie dürfen für andere nicht ohne Weiteres zugänglich sein.
Nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegen also offenkundige Tatsachen und somit Tatsachen, die problemlos von jedermann in Erfahrung gebracht werden können, z.B. weil sie auf der Internetseite des Unternehmens recherchiert werden können.
Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Durch eine entsprechende Richtlinie soll europaweit ein einheitlicher Mindestschutz für Geschäftsgeheimnisse gelten. Durch die Bundesregierung wurde hierzu im Juli 2018 ein entsprechender Gesetzesentwurf verabschiedet. Durch das neue Geschäftsgeheimnisgesetz soll der Schutz gegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen erhöht werden. Zudem sollen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz verbessert werden, die aus der Verletzung des Gesetzes folgen, und insgesamt soll durch das Gesetz die Rechtssicherheit für Unternehmen gestärkt werden. Unternehmen treffen nun aber auch neue Pflichten, was die Sicherung ihrer Geheimnisse sowie die Dokumentation angeht.
Verschwiegenheitspflicht während des Arbeitsverhältnisses
Es ist dem Arbeitnehmer untersagt, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren. Verschwiegenheit muss der Arbeitnehmer dabei nicht nur gegenüber Betriebsfremden wahren, sondern auch gegenüber Kollegen, die keine Kenntnis über den geheimen Sachverhalt haben.
Es steht Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei, die Verschwiegenheitspflicht innerhalb der allgemeinen gesetzlichen Grenzen zu erweitern. Hierzu sind vertragliche Vereinbarungen nötig. So lassen sich bestimmte Tatsachen ausdrücklich für vertraulich erklären. Dafür muss jedoch mindestens ein Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers zu bejahen sein.
Verschwiegenheitspflicht auch ohne vertragliche Vereinbarung
Verschwiegenheitspflicht im Arbeitsrecht (© Rynio Productions / fotolia.com)Wichtig für den Arbeitnehmer ist es zu wissen, dass die Verschwiegenheitspflicht während des bestehenden Arbeitsverhältnisses auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag besteht. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Es handelt sich um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Diese besteht neben den spezialgesetzlichen Geheimhaltungspflichten. Denn Arbeitnehmer können auch kraft Gesetzes der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Hier sind beispielsweise § 79 Betriebsverfassungsgesetz und § 17 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb einschlägig.
- § 17 UWG etwa stellt den Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unter Strafe, wen der Arbeitnehmer diese zu Zwecken des Wettbewerbs aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, jemandem zugänglich macht.
- In § 79 Betriebsverfassungsgesetz heißt es in Absatz 1 hingegen: „Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat.“
Nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht
Arbeitsvertraglich kann festgelegt werden, dass die Verschwiegenheitspflicht auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausgeht. Hier ist aber darauf zu achten, dass der Arbeitnehmer nicht in seiner Berufsausübung unzumutbar eingeschränkt wird. Der Arbeitnehmer darf durch die nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht nicht daran gehindert werden, durch seine neue Anstellung in Wettbewerb zu seinem früheren Arbeitgeber zu treten. Grundsätzlich geht aber auch das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die Verschwiegenheitspflicht nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet.
Verrat von Geschäftsgeheimnissen
Der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist in § 17 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt. Dort heißt es in Absatz 1:
„Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht
- Sollte der Arbeitnehmer seine Verschwiegenheitspflicht verletzen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, Unterlassungsklage zu erheben. Weiterhin kommen arbeitsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen in Frage.
- Der Arbeitnehmer riskiert durch den Verrat von Geschäftsgeheimnissen, seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Bei einer schwerwiegenden Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kommt auch eine außerordentliche Kündigung in Frage. Der Verrat von Geschäftsgeheimnissen kann als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Absatz 1 BGB für eine fristlose Kündigung gesehen werden.
- Sollte dem Arbeitgeber durch den Verrat der Geschäftsgeheimnisse ein finanzieller Schaden entstanden sein, kommt auch Schadensersatz in Betracht.
- Weiterhin können auch Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb einschlägig sein. Dieses sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers - Häufige Fragen (FAQ)
Was ist die Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers?
Die Verschwiegenheitspflicht eines Arbeitnehmers ist eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung, bestimmte Informationen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit erhält, nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung kann sich sowohl aus dem Arbeitsvertrag als auch aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ergeben.
- Das BDSG verpflichtet den Arbeitnehmer, personenbezogene Daten vertraulich zu behandeln (§ 26 Abs. 1 BDSG).
- Das BetrVG sieht eine Verschwiegenheitspflicht für Betriebsratsmitglieder vor (§ 79 Abs. 1 BetrVG).
Beispiel: Ein Arbeitnehmer in der Personalabteilung erfährt von einer bevorstehenden Kündigung eines Kollegen. Aufgrund seiner Verschwiegenheitspflicht darf er diese Information nicht an den Kollegen oder andere Dritte weitergeben.
Was passiert bei Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht?
Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht kann gravierende Folgen haben.
Je nach Schwere des Verstoßes können unterschiedliche Konsequenzen drohen:
- Abmahnung: In der Regel ist eine Abmahnung der erste Schritt bei einem Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht.
- Kündigung: Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann eine Kündigung in Betracht kommen. Dabei kann es sich sowohl um eine ordentliche als auch um eine außerordentliche (fristlose) Kündigung handeln.
- Schadenersatz: Wenn dem Arbeitgeber durch den Verstoß ein Schaden entsteht, kann er Schadenersatz verlangen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn Geschäftsgeheimnisse an Konkurrenten weitergegeben werden.
Rechtsgrundlage: Die Kündigungsmöglichkeit ergibt sich aus § 626 BGB, der eine Kündigung aus wichtigem Grund vorsieht.
Wie lange gilt die Verschwiegenheitspflicht?
Die Verschwiegenheitspflicht gilt grundsätzlich für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Es ist jedoch möglich, dass sie auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gilt. Das kann der Fall sein, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde oder wenn es sich um besonders schützenswerte Informationen, wie zum Beispiel Geschäftsgeheimnisse, handelt.
Rechtsgrundlage: Die nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht kann sich aus § 611a Abs. 1 BGB ergeben, wonach eine Vereinbarung von Nebenpflichten im Arbeitsvertrag möglich ist. Beispiel: Ein ehemaliger Mitarbeiter einer Softwarefirma hat Kenntnis über eine noch nicht veröffentlichte, revolutionäre Software. Selbst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist er verpflichtet, dieses Wissen nicht an Dritte weiterzugeben.
Gilt die Verschwiegenheitspflicht für alle Informationen?
Nein, die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht pauschal für alle Informationen. In erster Linie betrifft sie betriebliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse. Private oder öffentlich zugängliche Informationen fallen in der Regel nicht unter die Verschwiegenheitspflicht. Allerdings kann eine spezifische Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung den Anwendungsbereich der Verschwiegenheitspflicht erweitern.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer darf in der Regel nicht über den Inhalt von Geschäftsverhandlungen berichten, die er miterlebt hat. Informationen über den Speiseplan der Kantine kann er hingegen frei weitergeben, sofern keine anderslautende Vereinbarung existiert. Rechtsgrundlage: Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist in § 2 des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) geregelt.