Überstunden auszahlen lassen – Anspruch, Berechnung und Steuer leicht erklärt

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 20. April 2024

Hier Leistung, da Geld. Diese alte Regel gilt in der Arbeitswelt in vollem Ausmaß und ist gesetzlich geregelt. Geleistete Arbeit muss vom Arbeitgeber bezahlt werden. Wie ist das aber, wenn Überstunden gemacht werden, Mehrarbeit geleistet wird? Gibt es eine Verpflichtung zur Auszahlung? In welcher Höhe und welchen Zeitraum betrifft dies? Überstunden auszahlen und alles was sie darüber wissen müssen.

Anspruch: Müssen Überstunden bezahlt werden?

Regelungen zu Arbeitszeiten und Überstunden finden sich in eigenen Arbeits- und Tarifverträgen, in Betriebsvereinbarungen wieder. Das Arbeitszeitgesetz regelt nur die Grenzen der Arbeitszeiten, nicht jedoch deren Vergütung

Arbeitnehmer, die in ihrem Arbeitsvertrag keine Regelung zu Überstunden / Mehrarbeit vorfinden, sind nicht verpflichtet solche zu leisten.

Ausgenommen davon:

  • Ausnahmesituationen wie Gefahr im Verzug und dringende betriebliche Notwendigkeit.
  • ein übergeordneter Tarifvertrag kann die Individualvereinbarung im Arbeitsvertrag ersetzen

Wenn laut Arbeitsvertrag Überstunden möglich sind, aber keine Regelung zum Ausgleich von Überstunden aufgenommen wurde, dann werden diese üblicherweise durch Freizeit ausgeglichen.

  • Ausnahme 1:  wenn es branchenüblich ist, dass Überstunden ausbezahlt werden, dann muss der Arbeitgeber die Mehrarbeit finanziell entlohnen (§ 61s Abs. 1 BGB).
  • Ausnahme 2: Leitende Angestellte können sich keine Überstunden auszahlen lassen, wenn Sie mit ihrem Gehalt über den Beitragsbemessungsgrenzen liegen (West: 78.000 EUR, Ost: 69.600 EUR).

Klauseln im Arbeitsvertrag zur Auszahlung von Überstunden

Überstunden auszahlen (© zerbor / fotolia.com)
Überstunden auszahlen (© zerbor / fotolia.com)
Viele Arbeits- und auch Tarifverträge enthalten Klauseln, die die Überstundensituation regeln.

Viele dieser Klauseln sind unwirksam. Das bekannteste Beispiel: „Erforderliche Überstunden werden nicht extra vergütet. Sie sind mit dem Gehalt abgegolten…

Da ist Vorsicht geboten und die Beratung mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ist anzuraten.

Klauseln, die nicht erkennen lassen, wann und in welcher Höhe die Mehrarbeit / Überstunde zu leisten ist, sind gemäß einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 1. September 2010, unwirksam (BAG Az. 5 AZR 517/09).

Gültig und wirksam ist eine Klausel dann, wenn sie in einem üblichen Maß eingrenzt: „Überstunden im Ausmaß von 3 Stunden pro Woche, sind im Gehalt inkludiert. Darüberhinausgehende Mehrarbeit / Überstunden werden durch Freizeit abgegolten.

Individuelle Arbeitsverträge unterliegen dem Günstigkeitsprinzip, das heißt es darf keine Schlechterstellung gegenüber einem geltenden Tarifvertrag vereinbart werden. Wenn das der Fall sein sollte, kann sich der Arbeitnehmer auf die Regelung im Tarifvertrag berufen.

Falls im Arbeitsvertrag keine Überstundenregelung aufgenommen wurde, gilt der übergeordnete Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung.

Höhe der Auszahlung

Die Höhe der Auszahlung richtet sich nach dem vereinbarten monatlichen Gehalt. Falls nicht anders vereinbart besteht keine Verpflichtung für Überstunden / Mehrarbeit Zuschläge zu bezahlen.

Grundlage der Berechnung ist die Anordnung und die zweifelsfreie Leistung der Überstunden. In beiden Fällen kann eine Dokumentation / Aufzeichnung hilfreich sein, um Missverständnissen aus dem Weg zu gehen. Seit Einführung des Mindestlohngesetzes sind tägliche Arbeitsaufzeichnungen ohnehin Pflicht.

Falls der Nachweis der Leistung nicht gelingt oder der Arbeitgeber keine explizite Anordnung zur Leistung von Überstunden gegeben hat, ist ein Ausgleich – ob durch Geld oder durch Freizeit – nicht möglich. Die Anordnung von Überstunden kann durch eine sogenannte „stillschweigende Duldung“ ersetzt werden. Das trifft dann zu, wenn Überstunden zur „betrieblichen Übung“ gehören. In dem Fall kann eine explizite Anordnung entfallen.

Steuern und Abzüge bei Auszahlung

Steuern und Abzüge (© Falko Matte / fotolia.com)
Steuern und Abzüge (© Falko Matte / fotolia.com)
Wenn Überstunden gemacht werden, Mehrarbeit geleistet wird, dann ist ein Ausgleich erforderlich. Durch Freizeit, durch Geld, in Einzelfällen auch durch Sachleistungen.

Finanzieller Ausgleich erhöht den regulären Lohn, der Jahresverdienst steigt, damit auch die Steuern und Abgaben. Überstunden sind weder steuerbegünstigt noch steuerbefreit. Ausgenommen davon sind die gesetzlichen oder vereinbarten Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.

Für den Anteil der Überstunden, die dem normalen Gehalt zugeschlagen werden, sind auch die anteiligen Sozialausgaben in Abzug zu bringen. Das verringert das Nettogehalt dementsprechend.

Berechnung

Die Berechnung des Lohnes für geleistete Stunden auf Bruttobasis kann mit folgender Formel vorgenommen werden:

(Bruttogehalt pro Monat / 4,33) / Wochenarbeitsstunden = Stundenlohn Brutto

Die Belastung durch Steuern ist vom Gesamtbetrag über das Jahr gerechnet und von der Steuerklasse (1 bis 6) abhängig. Die Zuordnung zu den Steuerklassen erfolgt teils auf Antrag, teils automatisch und orientiert sich an den Lebensumständen.

  • Steuerklasse 1: ledige, verwitwete, geschiedene Personen
  • Steuerklasse 2: alleinerziehende Personen
  • Steuerklasse 3: Lebensgemeinschaften, Ehen, verwitwete Personen
  • Steuerklasse 4: verheiratete Personen
  • Steuerklasse 5: Kombination für Ehepartner, Partner wird in Steuerklasse 3 eingestuft
  • Steuerklasse 6: für Personen mit mehreren Arbeitsverhältnissen

Berechnungsbeispiele

Für die Berechnungsbeispiele wurden folgende Grunddaten angenommen:

Basis: 40 Wochenstunden / 10 Überstunden im Monat (Stundenlohn bto. 16,16 EUR)

Netto (ÜSt. = Über-stunden

Grundlohn Brutto mtl.

2,800

Überstunden (Brutto mtl.): 161,6

Anzahl Überstunden: 10

Kirchensteuer: Nein

Gesetzliche KV: JA

Gesetz. AV: JA

Anzahl Kinder

0

Steuerklasse 1:

Steuerklasse 3:

ohne ÜSt.

1812,72

 

2086,16

 

 

mit  Üst.

1859,53

ÜSt. Netto

2180,59

ÜSt. Netto

 

Mehrverd.

46,18

4,62

94,43

9,4

 

Steuerklasse 2:

Steuerklasse 4 (Faktor 1):

ohne ÜSt.

1865,68

 

1812,72

 

 

mit  Üst.

1949,72

ÜSt. Netto

1895,37

ÜSt. Netto

 

Mehrverd.

84,o4

8,4

82,65

8,7

 

Steuerklasse 5:

Steuerklasse 6:

ohne ÜSt.

1470,57

ÜSt. Netto

1429,6

 

 

mit  Üst.

1534,40

 

1494,82

ÜSt. Netto

 

Mehrverd.

63,83

6,4

65,22

6,5

 

 

Je nach Steuerklasse schwankt der Nettobetrag, der pro Überstunde zusätzlich verbleibt, zwischen 4,62 und 9,4 EUR.

In den Berechnungen wurden berücksichtigt:

  • Versicherungen: Kranken, Pflege, Arbeitslosen, Renten
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchensteuer

Die Ergebnisse können bei Änderungen des Wohnortes, der Krankenkasse, des Familienstandes und Anzahl der Kinder variieren. Die Berechnungen sind nur beispielhaft und erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit, da nur Näherungswerte berücksichtigt sind. Eventuelle Mindestlohnunterschreitungen (9,19 / Stunde / Brutto) und Freibeträge wurden aus Gründen der Einfachheit nicht berücksichtigt.

Verjährung des Anspruchs auf Auszahlung von Überstunden

Im der Regel verjähren die Ansprüche nach drei Jahren. Innerhalb dieser Frist müssen sie geltend gemacht werden, damit sie nicht verlorengehen.

Arbeitgeber können diese Frist durch eine Ausschlussklausel verkürzen. Sie kann bspw. besagen, dass Ansprüche gegen den Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden müssen. 

Überstunden auszahlen nach Kündigung

Wenn nach einer Kündigung die Überstunden / Mehrarbeit nicht durch Freizeit oder auf andere Art abgegolten werden, dann hat der Arbeitnehmer das Recht auf Auszahlung.

Wenn bei Kündigung eine Ausgleichsquittung unterschrieben wurde, dann verzichtet der Arbeitnehmer damit auf jeglichen Anspruch.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Steuerbelastung durch Überstunden kann durch Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos vermieden werden. Es wird beim jeweiligen Arbeitgeber eingerichtet. Auf dieses Konto werden zwar vornehmlich Zahlungen geleistet, die später für Rente und Altersversorgung gedacht sind. Tatsächlich kann man aber auch Beträge für geleistete Überstunden darauf einzahlen.

FAQ zum Überstunden auszahlen lassen

Was sind Überstunden?

Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Sie können beispielsweise anfallen, wenn ein Arbeitnehmer länger arbeitet als im Arbeitsvertrag vereinbart oder wenn er an einem Feiertag oder Wochenende arbeitet.

Müssen Überstunden vergütet werden?

Ja, Überstunden müssen vergütet werden. Das ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder dem Gesetz. In der Regel wird eine höhere Vergütung als für reguläre Arbeitsstunden vereinbart. Auch ein Freizeitausgleich ist möglich.

Wie werden Überstunden abgerechnet?

Die Abrechnung von Überstunden hängt von der Vereinbarung im Arbeitsvertrag ab. In der Regel wird ein Stundensatz vereinbart, der höher ist als der reguläre Stundenlohn. Alternativ kann ein Freizeitausgleich vereinbart werden.

Wie lange darf ein Arbeitnehmer Überstunden machen?

Die Höchstgrenze für Überstunden ist gesetzlich geregelt. Gemäß § 3 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) darf die tägliche Arbeitszeit einschließlich Überstunden 10 Stunden nicht überschreiten. Innerhalb von sechs Monaten dürfen höchstens 60 Überstunden geleistet werden.

Kann ein Arbeitnehmer Überstunden auszahlen lassen?

Ja, ein Arbeitnehmer kann Überstunden auszahlen lassen, wenn dies im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vereinbart wurde. Es gibt allerdings keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, Überstunden auszuzahlen.

Wie funktioniert die Auszahlung von Überstunden?

Die Auszahlung von Überstunden erfolgt in der Regel mit dem nächsten Gehalt. Dabei werden die geleisteten Überstunden mit dem vereinbarten Stundensatz vergütet. Die Auszahlung kann auch auf Wunsch des Arbeitnehmers als Freizeitausgleich erfolgen.

Kann ein Arbeitnehmer die Auszahlung von Überstunden verlangen?

Das Recht auf Auszahlung von Überstunden hängt von der Vereinbarung im Arbeitsvertrag ab. Wenn Überstunden nicht ausdrücklich vereinbart wurden, besteht kein Rechtsanspruch auf Auszahlung.

Gibt es eine Verjährungsfrist für die Auszahlung von Überstunden?

Ja, es gibt eine Verjährungsfrist für die Auszahlung von Überstunden. Gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Auszahlung von Überstunden nach drei Jahren verfällt.

Wie können Überstunden dokumentiert werden?

Um Überstunden zu dokumentieren, sollte der Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto führen. In diesem werden alle geleisteten Arbeitsstunden erfasst, auch die Überstunden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Arbeitszeitkonto regelmäßig zu prüfen und zu bestätigen.

Fachanwalt.de-Tipp: Überstunden müssen vergütet werden, sofern dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz vereinbart ist. Eine Auszahlung von Überstunden ist möglich, jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Überstunden können auch in Form von Freizeit ausgeglichen werden. Wenn der Arbeitgeber Überstunden nicht auszahlt, kann der Arbeitnehmer rechtliche Schritte einleiten.

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