Es ist ein Trend, dessen höchste Ausprägung wahrscheinlich noch nicht erreicht wurde: Immer mehr Menschen, nehmen sich die Freiheit und arbeiten zu Hause. Sie lösen sich damit von arbeitsrechtlichen Zwängen und Vorteilen, zugunsten einer reinen wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber. In diesem Artikel werden die Licht- und Schattenseiten der Arbeitsform „Heimarbeit“ von beiden Seiten betrachtet. Rechtliche Grundlagen, Entwicklungen, Perspektiven – kurz und bündig zusammengefasst.
- 1. Heimarbeit von zu Hause - Definition
- 1.1. Unselbständige Heimarbeit
- 1.2. Selbständige Heimarbeit
- 1.3. Heimarbeiter
- 1.4. Zwischenmeister
- 1.5. Hausgewerbetreibende
- 2. Heimarbeitsgesetz (HAG)
- 2.1. Arbeits- und Gefahrenschutz
- 2.2. Entgelt
- 2.2.1. Mindestlohn bei Heimarbeit
- 2.2.2. Zuschläge
- 2.3. Kündigung und Kündigungsschutz
- 2.4. Weitere Ansprüche für Heimarbeiter
- 3. Seriöse Heimarbeit – unsere Tipps
Heimarbeit von zu Hause - Definition
Das Arbeitsrecht spricht von der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Sie findet an einem Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung des Beschäftigten oder in einem von ihm gewählten Ort statt. Heimarbeit kann in selbständiger oder unselbständiger Form ausgeübt werden:
Unselbständige Heimarbeit
Ist der unselbständigen Erwerbsarbeit ähnlich. Der Arbeitgeber stellt die erforderlichen Mittel zur Verfügung und hat die Rechte an den Erzeugnissen / Leistungen des Beschäftigten.
Es liegt ein eingeschränktes Weisungs- und Direktionsrecht vor, da in der Regel Zeit und Ort der Leistungserbringung nicht vorzuschreiben sind.
Hinsichtlich der Sozial- und Rentenversicherung gelten die gleichen Bestimmungen, die auf die anderen Arbeitnehmer zutreffen.
Selbständige Heimarbeit
Heimarbeit von Zuhause (© Peggy Blume / fotolia.com)Der Heimarbeiter erhält den Auftrag direkt von seinem Kunden und er arbeitet auf eigene Rechnung. Hausgewerbetreibende, die keine festen Bestellungen haben und Produkte selbst oder über eine Verkaufsorganisation vertreiben, fallen ebenfalls darunter.
Heimarbeiter
Erhalten ihre Aufträge von Zwischenmeistern oder Gewerbetreibenden und üben diese Beschäftigung dauerhaft aus (sie ist auf eine gewisse Dauer festgelegt). Heimarbeit ist nicht auf gewerbliche oder gering qualifizierte Tätigkeit beschränkt. Der Arbeitslohn trägt zum Lebensunterhalt des Beschäftigten bei.
Zwischenmeister
Zwischenmeister sind Personen, die Aufträge und Arbeit an Heimarbeiter weitergeben, ohne selbst Arbeitnehmer zu sein.
Hausgewerbetreibende
Arbeiten an einer eigenen Arbeitsstätte (Wohnung oder Betriebsstätte):
- auf eigene Rechnung, beschaffen Roh- und Hilfsstoffe selbst und arbeitet unmittelbar für den Absatzmarkt
- im Auftrag von Gewerbetreibenden / Zwischenmeistern. Sie stellen Waren her, verpacken diese, Verwertung und Rechte verbleiben bei den Gewerbetreibenden
Heimarbeitsgesetz (HAG)
Das Heimarbeitsgesetz (HAG) beschreibt die allgemeinen Schutzvorschriften für die in Heimarbeit Beschäftigten. Es ist für die besondere Schutzbedürftigkeit von Heimarbeitern ausgelegt. Hinsichtlich Vergütung, Arbeitsschutz, soziale Absicherung, Kündigungsschutz sollte es keinen Unterschied zu den Beschäftigten an der Arbeitsstätte geben.
Der Heimarbeiter steht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und daraus resultieren spezielle Leistungen, die durch das HAG geregelt sind. Diese gesetzlichen Mindestanforderungen können durch individuelle Arbeitsverträge ergänzt werden.
Arbeits- und Gefahrenschutz
Der Arbeits- und Gefahrenschutz ist in den §§ 12 bis 16 HAG geregelt. Es gelten die ähnlichen Bestimmungen wie in den Betriebsstätten des Auftraggebers. Der Arbeitsplatz, die Maschinen und Einrichtungen dürfen keine Gefahr für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der Beschäftigten sein. Die Pflicht obliegt dem Arbeit- oder Auftraggeber.
Heimarbeiter, die Hilfskräfte beschäftigen, sind diesen für die Einhaltung des Arbeits- und Gefahrenschutzes verpflichtet.
Entgelt
Die Vergütung der Heimarbeit ergibt sich nicht aus dem eigenem Verkauf. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, Heimarbeiter ordnungsgemäß und verhältnismäßig zu entlohnen. Die Regelung dazu erfolgt in eigenen Arbeitsverträgen. Es kann zeit- oder leistungsabhängige Bezahlung sein oder eine Mischform aus beiden.
Die Entgeltverzeichnisse für Heimarbeit müssen im Betrieb öffentlich ausgehängt werden. Wie sich der konkrete Arbeitslohn endgültig zusammensetzt und welche Kriterien zum Tragen kommen, ist in den Arbeits- und Tarifverträgen zu regeln.
Für Ausarbeitung von rechtssicheren Verträgen empfiehlt sich die Unterstützung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.
Mindestlohn bei Heimarbeit
Die Entlohnung der Heimarbeit basiert auf Basis von Tarifverträgen und ist im Heimarbeitsgesetz nicht geregelt. Es darf auf keinen Fall der gesetzliche Mindestlohn unterschritten werden
Zuschläge
Die Entgeltfortzahlung für Heimarbeiter ist in §§10, 11 EFZG geregelt. Es sind Sonderbestimmungen. Sie verbinden die Besonderheiten der Heimarbeit praktikabel mit den gesetzlichen Erfordernissen der Entgeltfortzahlung lt. §1 Abs. 1 EFZG.
Heimarbeit ist weniger auf Dauer definiert, mehr auf Ergebnis und Stückzahlen. Die Entgeltfortzahlung im gesetzlichen Sinne lässt sich damit schwer vereinbaren. Deshalb wurde vom Gesetzgeber die Sonderlösung „Zuschlagssystem“ eingeführt.
Die prozentualen Zuschläge werden zum Arbeitslohn addiert und betragen derzeit 3,4 Prozent des reinen Arbeitsentgelts für Heimarbeiter. Der Zuschlag steigt auf 6,4 Prozent des maßgeblichen Arbeitsentgeltes, wenn es sich um Hausgewerbetreibende handelt, die weniger als zwei fremde Hilfskräfte beschäftigen.
Zwischenmeister, zahlen als Selbständige diese Zuschläge an Heimarbeiter. Es entsteht damit ein Vergütungsanspruch gegen ihren Arbeitgeber, für Zuschläge die lt. §10 Abs. 1 EFZG nachweislich gezahlt wurden.
Kündigung und Kündigungsschutz
Kündigungsschutz (© DOC RABE Media / fotolia.com)Auf Heimarbeiter findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) keine Anwendung. Der Entgelt- und Kündigungsschutz ist im Heimarbeitergesetz (HAG) geregelt. Im Regelfall beträgt die Kündigungsfrist:
- 2 Wochen, wenn die Beschäftigung länger als 4 Wochen dauert
- 2 Wochen während einer vereinbarten Probezeit von 6 Monaten
- 4 Wochen, wenn die Aufträge überwiegend von einem Auftraggeber oder Zwischenmeister kommen (nach der Probezeit)
- 1 bis 7 Monate abhängig vom Bestand des Beschäftigungsverhältnisses, beginnend ab dem zweiten Jahr
Der besondere Kündigungsschutz wird aus anderen Gesetzen abgeleitet:
- Mutterschutzgesetz, §1 Nr. 2 Abs. 1 MuSchG
- Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz, §§ 18,20 BEEG
- Arbeitsplatzschutzgesetz , §7 Abs. 2 ArbPlSchG
- Schwerbehinderte Menschen lt. Sonderregelung §127 Abs. 2 SGB IX
- Heimarbeiter als Betriebsratsmitglied, §29a HAG
Weitere Ansprüche für Heimarbeiter
Heimarbeiter und Gleichgestellte haben Anspruch auf Feiertagsbezahlung (§11 Abs. 2 bis 5 EFZG) gegen ihren Auftraggeber oder Zwischenmeister. Das Feiertagsgeld beträgt 0,72 Prozent des reinen Arbeitsentgelts, das in 6 Monaten ausbezahlt wurde. Es sind die Feiertage des vergangenen Halbjahres zugrunde zu legen (jeweils 01.11. bis 30.04. und 01.05 bis 31.10.).
Es wird ausgezahlt, unabhängig davon ob im laufenden Halbjahreszeitraum noch eine Beschäftigung für den Arbeitgeber stattgefunden hat.
Seriöse Heimarbeit – unsere Tipps
Dank des Internets wimmelt es von Angeboten für Heimarbeit und Nebenjobs. Die Schattenseite ist dabei, dass viele der Anbieter auf Abzocke aus sind. Die Frage ist also, wie man hier die Spreu vom Weizen trennt? Nachfolgend einige nützliche Tipps:
- Hände weg von allen, die Vorkasse für Produkte, Dienstleistungen, Konzepte verlangen.
- Recherche im Web und auf der Internet-Seite des Anbieters. Aufmerksam das Impressum suchen und ggf. mit offiziellen Firmendatenbanken abgleichen.
- mit Vorsicht genießen: vom Tellerwäscher zum Millionär ist selbst in der „Goldgrube Internet“ nur ganz wenigen Personen vorbehalten.
- Recherche nach Personen und Ansprechpartner, Umfeld googeln, von externer Seite Informationen einholen.
- Bei der Verbraucherzentrale erkundigen.
Es gibt also auch seriöse ernstgemeinte Angebote, mit denen sich Geld verdienen lässt. Als Texter, Produkt- oder Usability-Tester, Datenerfasser, lässt sich ein schönes "Zubrot" verdienen. Viele haben es damit zu einem Unternehmen gebracht, dass die Lebenserhaltungskosten mehr als deckt.
Schlussendlich kann es zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen, wenn der Nebenjob zu sehr belastet und der Arbeitgeber nicht mehr die volle Arbeitskraft verfügbar hat. Deshalb findet man in Arbeits- und Tarifverträgen einschränkende oder verbietende Klauseln, die unbedingt beachtet werden wollen.
Ein Nebenjob in dieser Definition genießt nicht die gleichen Schutzrechte wie eine hauptberufliche Tätigkeit, die in Heimarbeit ausgeübt wird.