Heimarbeit – arbeitsrechtliche Aspekte der Arbeit von Zuhause

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 13. November 2023

Es ist ein Trend, dessen höchste Ausprägung wahrscheinlich noch nicht erreicht wurde: Immer mehr Menschen, nehmen sich die Freiheit und arbeiten zu Hause. Sie lösen sich damit von arbeitsrechtlichen Zwängen und Vorteilen, zugunsten einer reinen wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber. In diesem Artikel werden die Licht- und Schattenseiten der Arbeitsform „Heimarbeit“ von beiden Seiten betrachtet. Rechtliche Grundlagen, Entwicklungen, Perspektiven – kurz und bündig zusammengefasst.

Heimarbeit von zu Hause - Definition

Das Arbeitsrecht spricht von der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Sie findet an einem Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung des Beschäftigten oder in einem von ihm gewählten Ort statt. Heimarbeit kann in selbständiger oder unselbständiger Form ausgeübt werden:

Unselbständige Heimarbeit

Ist der unselbständigen Erwerbsarbeit ähnlich. Der Arbeitgeber stellt die erforderlichen Mittel zur Verfügung und hat die Rechte an den Erzeugnissen / Leistungen des Beschäftigten.

Es liegt ein eingeschränktes Weisungs- und Direktionsrecht vor, da in der Regel Zeit und Ort der Leistungserbringung nicht vorzuschreiben sind.

Hinsichtlich der Sozial- und Rentenversicherung gelten die gleichen Bestimmungen, die auf die anderen Arbeitnehmer zutreffen.

Selbständige Heimarbeit

Heimarbeit von Zuhause (© Peggy Blume / fotolia.com)
Heimarbeit von Zuhause (© Peggy Blume / fotolia.com)
Der Heimarbeiter erhält den Auftrag direkt von seinem Kunden und er arbeitet auf eigene Rechnung. Hausgewerbetreibende, die keine festen Bestellungen haben und Produkte selbst oder über eine Verkaufsorganisation vertreiben, fallen ebenfalls darunter.

Heimarbeiter

Erhalten ihre Aufträge von Zwischenmeistern oder Gewerbetreibenden und üben diese Beschäftigung dauerhaft aus (sie ist auf eine gewisse Dauer festgelegt). Heimarbeit ist nicht auf gewerbliche oder gering qualifizierte Tätigkeit beschränkt.  Der Arbeitslohn trägt zum Lebensunterhalt des Beschäftigten bei.

Zwischenmeister

Zwischenmeister sind Personen, die Aufträge und Arbeit an Heimarbeiter weitergeben, ohne selbst Arbeitnehmer zu sein.

Hausgewerbetreibende

Arbeiten an einer eigenen Arbeitsstätte (Wohnung oder Betriebsstätte):

  • auf eigene Rechnung, beschaffen Roh- und Hilfsstoffe selbst und arbeitet unmittelbar für den Absatzmarkt
  • im Auftrag von Gewerbetreibenden / Zwischenmeistern. Sie stellen Waren her, verpacken diese, Verwertung und Rechte verbleiben bei den Gewerbetreibenden

Heimarbeitsgesetz (HAG)

Das Heimarbeitsgesetz (HAG) beschreibt die allgemeinen Schutzvorschriften für die in Heimarbeit Beschäftigten. Es ist für die besondere Schutzbedürftigkeit von Heimarbeitern ausgelegt. Hinsichtlich Vergütung, Arbeitsschutz, soziale Absicherung, Kündigungsschutz sollte es keinen Unterschied zu den Beschäftigten an der Arbeitsstätte geben.

Der Heimarbeiter steht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und daraus resultieren spezielle Leistungen, die durch das HAG geregelt sind. Diese gesetzlichen Mindestanforderungen können durch individuelle Arbeitsverträge ergänzt werden.

Arbeits- und Gefahrenschutz

Der Arbeits- und Gefahrenschutz ist in den §§ 12 bis 16 HAG geregelt. Es gelten die ähnlichen Bestimmungen wie in den Betriebsstätten des Auftraggebers. Der Arbeitsplatz, die Maschinen und Einrichtungen dürfen keine Gefahr für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der Beschäftigten sein. Die Pflicht obliegt dem Arbeit- oder Auftraggeber.

Heimarbeiter, die Hilfskräfte beschäftigen, sind diesen für die Einhaltung des Arbeits- und Gefahrenschutzes verpflichtet.

Entgelt

Die Vergütung der Heimarbeit ergibt sich nicht aus dem eigenem Verkauf. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, Heimarbeiter ordnungsgemäß und verhältnismäßig zu entlohnen. Die Regelung dazu erfolgt in eigenen Arbeitsverträgen. Es kann zeit- oder leistungsabhängige Bezahlung sein oder eine Mischform aus beiden.

Die Entgeltverzeichnisse für Heimarbeit müssen im Betrieb öffentlich ausgehängt werden. Wie sich der konkrete Arbeitslohn endgültig zusammensetzt und welche Kriterien zum Tragen kommen, ist in den Arbeits- und Tarifverträgen zu regeln.

Für Ausarbeitung von rechtssicheren Verträgen empfiehlt sich die Unterstützung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.

Mindestlohn bei Heimarbeit

Die Entlohnung der Heimarbeit basiert auf Basis von Tarifverträgen und ist im Heimarbeitsgesetz nicht geregelt. Es darf auf keinen Fall der gesetzliche Mindestlohn unterschritten werden

Zuschläge

Die Entgeltfortzahlung für Heimarbeiter ist in §§10, 11 EFZG geregelt. Es sind Sonderbestimmungen. Sie verbinden die Besonderheiten der Heimarbeit praktikabel mit den gesetzlichen Erfordernissen der Entgeltfortzahlung lt. §1 Abs. 1 EFZG.

Heimarbeit ist weniger auf Dauer definiert, mehr auf Ergebnis und Stückzahlen. Die Entgeltfortzahlung im gesetzlichen Sinne lässt sich damit schwer vereinbaren. Deshalb wurde vom Gesetzgeber die Sonderlösung „Zuschlagssystem“ eingeführt.

Die prozentualen Zuschläge werden zum Arbeitslohn addiert und betragen derzeit 3,4 Prozent des reinen Arbeitsentgelts für Heimarbeiter. Der Zuschlag steigt auf 6,4 Prozent des maßgeblichen Arbeitsentgeltes, wenn es sich um Hausgewerbetreibende handelt, die weniger als zwei fremde Hilfskräfte beschäftigen.

Zwischenmeister, zahlen als Selbständige diese Zuschläge an Heimarbeiter. Es entsteht damit ein Vergütungsanspruch gegen ihren Arbeitgeber, für Zuschläge die lt. §10 Abs. 1 EFZG nachweislich gezahlt wurden.

Kündigung und Kündigungsschutz

Kündigungsschutz (© DOC RABE Media / fotolia.com)
Kündigungsschutz (© DOC RABE Media / fotolia.com)
Auf Heimarbeiter findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) keine Anwendung. Der Entgelt- und Kündigungsschutz ist im Heimarbeitergesetz (HAG) geregelt. Im Regelfall beträgt die Kündigungsfrist:

  • 2 Wochen, wenn die Beschäftigung länger als 4 Wochen dauert
  • 2 Wochen während einer vereinbarten Probezeit von 6 Monaten
  • 4 Wochen, wenn die Aufträge überwiegend von einem Auftraggeber oder Zwischenmeister kommen (nach der Probezeit)
  • 1 bis 7 Monate abhängig vom Bestand des Beschäftigungsverhältnisses, beginnend ab dem zweiten Jahr

Der besondere Kündigungsschutz wird aus anderen Gesetzen abgeleitet:

  • Mutterschutzgesetz, §1 Nr. 2 Abs. 1 MuSchG
  • Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz, §§ 18,20 BEEG
  • Arbeitsplatzschutzgesetz , §7 Abs. 2 ArbPlSchG
  • Schwerbehinderte Menschen lt. Sonderregelung §127 Abs. 2 SGB IX
  • Heimarbeiter als Betriebsratsmitglied, §29a HAG

Weitere Ansprüche für Heimarbeiter

Heimarbeiter und Gleichgestellte haben Anspruch auf Feiertagsbezahlung (§11 Abs. 2 bis 5 EFZG) gegen ihren Auftraggeber oder Zwischenmeister. Das Feiertagsgeld beträgt 0,72 Prozent des reinen Arbeitsentgelts, das in 6 Monaten ausbezahlt wurde. Es sind die Feiertage des vergangenen Halbjahres zugrunde zu legen (jeweils 01.11. bis 30.04. und 01.05 bis 31.10.).

Es wird ausgezahlt, unabhängig davon ob im laufenden Halbjahreszeitraum noch eine Beschäftigung für den Arbeitgeber stattgefunden hat.

Seriöse Heimarbeit – unsere Tipps

Dank des Internets wimmelt es von Angeboten für Heimarbeit und Nebenjobs. Die Schattenseite ist dabei, dass viele der Anbieter auf Abzocke aus sind. Die Frage ist also, wie man hier die Spreu vom Weizen trennt? Nachfolgend einige nützliche Tipps:

  1. Hände weg von allen, die Vorkasse für Produkte, Dienstleistungen, Konzepte verlangen.
  2. Recherche im Web und auf der Internet-Seite des Anbieters. Aufmerksam das Impressum suchen und ggf. mit offiziellen Firmendatenbanken abgleichen.
  3. mit Vorsicht genießen: vom Tellerwäscher zum Millionär ist selbst in der „Goldgrube Internet“ nur ganz wenigen Personen vorbehalten.
  4. Recherche nach Personen und Ansprechpartner, Umfeld googeln, von externer Seite Informationen einholen.
  5. Bei der Verbraucherzentrale erkundigen.

Es gibt also auch seriöse ernstgemeinte Angebote, mit denen sich Geld verdienen lässt. Als Texter, Produkt- oder Usability-Tester, Datenerfasser, lässt sich ein schönes "Zubrot" verdienen. Viele haben es damit zu einem Unternehmen gebracht, dass die Lebenserhaltungskosten mehr als deckt.

Fachanwalt.de-Tipp: Heimarbeit wird oft als Nebenjob zur eigentlichen erwerbsmäßigen Tätigkeit ausgeübt, um das Einkommen aufzubessern. Nebentätigkeiten unterliegen arbeitsrechtlichen Beschränkungen. Interessenskonflikte mit dem „Hauptarbeitgeber“ können nicht ausgeschlossen werden, das Arbeitszeitgesetz regelt die Zeit, die täglich gearbeitet werden darf.
Schlussendlich kann es zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen, wenn der Nebenjob zu sehr belastet und der Arbeitgeber nicht mehr die volle Arbeitskraft verfügbar hat. Deshalb findet man in Arbeits- und Tarifverträgen einschränkende oder verbietende Klauseln, die unbedingt beachtet werden wollen.
Ein Nebenjob in dieser Definition genießt nicht die gleichen Schutzrechte wie eine hauptberufliche Tätigkeit, die in Heimarbeit ausgeübt wird.

FAQ zur Heimarbeit

Was sind die rechtlichen Grundlagen für Heimarbeit in Deutschland?

In Deutschland sind die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für Heimarbeit das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Heimarbeitsgesetz (HAG) und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Diese Gesetze regeln die verschiedenen Aspekte der Heimarbeit, wie Arbeitsverhältnisse, Arbeitszeiten, Vergütung und Arbeitsschutz. Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind die allgemeinen Regelungen für Arbeitsverträge festgehalten, die auch für Heimarbeiter gelten. Dazu gehören die §§ 611 bis 630 BGB, die unter anderem die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die Vergütung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses regeln.

Das Arbeitszeitgesetz legt die zulässige Höchstarbeitszeit für Arbeitnehmer fest und enthält Regelungen zur Ruhezeit, zur Pausengestaltung und zu den Sonn- und Feiertagsruhezeiten. Für Heimarbeiter sind die §§ 2, 5 und 11 ArbZG von besonderer Bedeutung. Das Heimarbeitsgesetz enthält spezielle Regelungen für Heimarbeiter, insbesondere hinsichtlich der Entlohnung, der Arbeitsbedingungen und der sozialen Absicherung. Hier sind die §§ 1 bis 14 HAG relevant.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gilt für Leiharbeitnehmer, die von einem Verleiher an einen Entleiher überlassen werden. In diesem Fall sind Heimarbeiter den Leiharbeitnehmern gleichgestellt, sofern sie im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses tätig sind. Entscheidend sind hier die §§ 1 bis 19 AÜG.

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §§ 611-630
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG): §§ 2, 5, 11
  • Heimarbeitsgesetz (HAG): §§ 1-14
  • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG): §§ 1-19

Welche Rechte und Pflichten haben Heimarbeiter in Bezug auf Arbeitszeiten und Pausen?

Heimarbeiter unterliegen grundsätzlich den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Die zulässige Höchstarbeitszeit beträgt demnach 8 Stunden pro Tag und kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden täglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Heimarbeiter haben zudem Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten gemäß §§ 4 und 5 ArbZG.

Nach einer Arbeitszeit von mindestens 6 Stunden steht ihnen eine Pause von mindestens 30 Minuten zu, bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit beträgt die Pause mindestens 45 Minuten. Die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen muss mindestens 11 Stunden betragen. Da Heimarbeiter häufig flexiblere Arbeitszeiten haben, kann die Gestaltung der Pausen und Ruhezeiten in der Praxis anders aussehen. Dennoch müssen die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz können sowohl Arbeitgeber als auch Heimarbeiter mit Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldern belangt werden (§ 22 ArbZG).

Wie sind Heimarbeiter sozialversicherungsrechtlich abgesichert?

Heimarbeiter sind grundsätzlich den regulären Arbeitnehmern gleichgestellt und daher sozialversicherungspflichtig. Dies bedeutet, dass sie in der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung versichert sind. Die Beiträge werden in der Regel vom Arbeitgeber und dem Heimarbeiter gemeinsam getragen (§§ 28a, 28b SGB IV). In bestimmten Fällen, insbesondere bei geringfügiger Beschäftigung oder kurzfristiger Beschäftigung, können Heimarbeiter von der Sozialversicherungspflicht befreit sein. In diesen Fällen ist es wichtig, die genauen Regelungen und Voraussetzungen für die Befreiung zu prüfen (§§ 8, 8a SGB IV).

Welche steuerlichen Aspekte sind bei Heimarbeit zu beachten?

Heimarbeiter unterliegen der Einkommensteuerpflicht und müssen ihre Einkünfte aus der Heimarbeit im Rahmen der Einkommensteuererklärung angeben. Dabei gelten dieselben Freibeträge und Steuersätze wie für andere Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Zusätzlich können Heimarbeiter, die einen Arbeitsplatz im eigenen Haushalt nutzen, bestimmte Kosten als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung geltend machen. Dazu gehören beispielsweise Ausgaben für Arbeitsmittel, Fachliteratur oder Fortbildungskosten. In einigen Fällen können auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).

Welche arbeitsschutzrechtlichen Regelungen gelten für Heimarbeiter?

Heimarbeiter sind grundsätzlich von den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSch G) erfasst, das die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gewährleisten soll (§ 2 Abs. 1 ArbSchG). Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen zu ergreifen (§§ 5, 6 ArbSchG). Für Heimarbeiter gelten jedoch einige besondere Regelungen, da sie ihre Tätigkeit in der Regel außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers ausüben. So sind sie beispielsweise von den Regelungen zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ausgenommen. Dennoch müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass Heimarbeiter über angemessene Arbeitsmittel und -materialien verfügen und über ausreichende Informationen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz verfügen. In einigen Fällen kann es erforderlich sein, dass der Arbeitgeber den Arbeitsschutz für Heimarbeiter durch betriebliche Vereinbarungen oder individuelle Arbeitsverträge konkretisiert. Dies kann beispielsweise Regelungen zur ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes, zur Arbeitszeit oder zur Bildschirmarbeit umfassen.

Beispiel: Ergonomische Gestaltung des Heimarbeitsplatzes

Ein Heimarbeiter, der hauptsächlich am Computer arbeitet, sollte darauf achten, dass sein Arbeitsplatz ergonomisch gestaltet ist. Dazu gehört ein höhenverstellbarer Schreibtisch, ein ergonomischer Bürostuhl sowie eine angemessene Beleuchtung. Der Arbeitgeber kann verpflichtet sein, die Kosten für die Ausstattung des Arbeitsplatzes zu übernehmen, um den Arbeitsschutzvorschriften gerecht zu werden.


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