Arbeitszeitgesetz – wie ist die gesetzliche Regelung zur Arbeitszeit?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 20. Februar 2024

Die Zeit, die Arbeitnehmer im Beruf, bei ihrer Tätigkeit verbringen wird als Arbeitszeit bezeichnet. Nicht nur arbeitsrechtlich wirft das Thema Arbeitszeit eine Reihe von Fragen auf: Wie lange dürfen oder müssen Arbeitnehmer arbeiten? Wie gestaltet sich der Ausgleich bei Über- oder Unterschreitungen der Arbeitszeit? Wie werden Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz geahndet? In diesem Artikel Arbeitszeitgesetz gesetzliche Grundlagen, Regelungen, Maßnahmen und Vorschriften, die der Gesetzgeber im Rahmen des Arbeitsrechts für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorsieht.

Definition der Arbeitszeit

Sämtliche Regelungen zur Arbeitszeit befinden sich im gleichnamigen Gesetz. Es soll in erster Linie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Arbeitszeit gewährleisten.

Arbeitszeit (© mizar_21984 / fotolia.com)
Arbeitszeit (© mizar_21984 / fotolia.com)
Im §2 Abs. 1, ArbZG (Arbeitszeitgesetz) wird die Arbeitszeit als die Zeit „… vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen …“ definiert. Falls Arbeitnehmer im Bergbau unter Tage beschäftigt sind, werden diese Ruhepausen der Arbeitszeit zugerechnet.

Die Arbeitszeit an einem Werktag darf 8 Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung bis zu 10 Stunden möglich, wenn in einem Zeitraum von 6 Kalendermonaten / 24 Wochen der Durchschnitt von 8 Stunden nicht überschritten wird.

Begriffsbestimmungen der Arbeitszeit

 

  • Nachtzeit st die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr (§ 2 Abs. 3, ArbZG).
  • Als Nachtarbeit wird jede Tätigkeit bezeichnet, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst (§2 Abs. 4 ArbZG).

Welche Zeiten zählen nicht zur Arbeitszeit?

Der Arbeitszeit sind nicht zuzurechnen:

  • Pausen
  • Wegzeiten (vom Wohnort zur Arbeitsstätte)
  • Wasch- und Umkleidezeiten, wenn sie zugleich ein eigenes Bedürfnis des Arbeitnehmers erfüllen

Welche Personengruppen fallen unter das Arbeitszeitgesetz

Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes finden auf Arbeiter und Angestellte und auf Beschäftigte, die sich aktuell in Berufsausbildung befinden, Anwendung. Ausgenommen sind die Personengruppen, die im § 18 ArbZG genannt sind.

Als Personengruppe im ArbZG wird explizit auch der Nachtarbeiter definiert:

  • Arbeitnehmer, die Nachtarbeit in Wechselschicht leisten
  • Arbeitnehmer, die an mindesten 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten

Gesetzliche Grundlagen und Regelungen zur Arbeitszeit

Die Arbeitszeit in Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ, 200 Meilen-Zone des Küstengebietes, in der ein Küstenstaat souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausüben kann) ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt, das Teil der Bestimmungen zum Arbeitsrecht ist.

Wie ist das Arbeitszeitgesetz – ArbZG gegliedert

Arbeitszeitgesetz (© nmann77 / fotolia.com)
Arbeitszeitgesetz (© nmann77 / fotolia.com)
Das Arbeitszeitgesetz gliedert sich in 8 Abschnitte, von denen jeder einzelne einen eigenen Themenbereich abdeckt:

  1. Allgemeine Vorschriften
  2. Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
  3. Sonn- und Feiertagsruhe
  4. Ausnahmen in besonderen Fällen
  5. Durchführung des Gesetzes
  6. Sonderregelung
  7. Straf- und Bußgeldvorschriften
  8. Schlussvorschriften

Was wird im Arbeitszeitgesetz geregelt?

Das Arbeitszeitgesetz regelt im Rahmen des Arbeitsrechtes, die gesamte Arbeitszeit. Damit wird die Arbeitszeit normiert und von der Dauer begrenzt. Es enthält Bestimmungen über Tages- und Wochenzeiten, sowie die Ruhepausen und Ruhezeiten, die einzuhalten sind.

Als Arbeitszeitschutzgesetz, wie es manchmal genannt wird, ist es Teil des sozialen Arbeitsschutzes. Es beugt damit der negativen Auswirkung zeitlicher Überbeanspruchung vor. Im Fokus steht dabei die Vermeidung / Verminderung von Risiken für die Gesundheit von Beschäftigten.

Konkrete Punkte, die im Arbeitszeitgesetz geregelt werden:

  • wie lange darf die tägliche Arbeitszeit sein
  • wie soll die zeitliche Verteilung während des Tages erfolgen
  • welche Ruhepausen und Ruhezeiten sind einzuhalten
  • wie ist die arbeitsfreie Zeit nach einem Arbeitstag geregelt
  • wie ist die Sonn- und Feiertagsruhe geregelt

Wochenarbeitszeit im Arbeitsgesetz

Ausgehend davon, dass die Arbeitswoche 6 Werktage umfasst, eine tägliche Normarbeitszeit von 8 Stunden vorgesehen ist (§3 ArbZG), ergibt sich eine rechnerische Wochenarbeitszeit von 48 Stunden.

Für Jugendliche, die unter das Jugendschutzgesetz fallen, gilt, dass die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten darf. Bei jugendlichen Arbeitnehmern kann die tägliche Arbeitszeit auf 8,5 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie an anderen Tagen, die Normarbeitszeit nicht erfüllen können.

Überstunden

Jene Zeit, die über die vertraglich zu leistende Arbeitszeit hinausgeht, wird als Überstunden bezeichnet. Laut Arbeitszeitgesetz sollen Überstunden nur in unbedingt notwendigen Fällen und in einem für den Arbeitnehmer zumutbarem Ausmaß geleistet werden.

Überstunden bedürfen einer beiderseitigen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eine gesetzliche Regelung, die Überstunden zur Pflicht macht, gibt es genauso wenig, wie eine Regelung zum Abbau angefallener Überstunden.

Gesetzliche Regelung für Pausen 

Arbeitszeit oder Pause? (© Peggy Blume / fotolia.com)
Arbeitszeit oder Pause? (© Peggy Blume / fotolia.com)
Im ArbZG ist geregelt, dass nach sechs Stunden Tätigkeit eine Pause einzulegen ist (§ 4 ArbZG). Bleibt die tägliche Arbeitszeit an diesem Tag unter 9 Stunden dann beträgt die Pausenzeit 30 Minuten. Geht sie darüber hinaus, sind 45 Minuten vorgeschrieben.

Pausen können in Blöcken zu jeweils 15 Minuten gesplittet werden. Die Pausen werden der täglichen Arbeitszeit nicht zugerechnet. Das bedeutet bei einem 8 Stundentag eine Anwesenheit am Arbeitsplatz, im Unternehmen, von 8 Stunden und 30 Minuten.

Regelung der Ruhezeiten

Zwischen dem Ende der Arbeit des Tages müssen mindestens 11 Stunden liegen, bevor die Tätigkeit des nächsten Tages beginnt. Diesen Zeitraum bezeichnet der Gesetzgeber als Ruhezeit, die im § 5 ArbZG geregelt ist.

Ausnahmen von der Ruhezeit sind zulässig:

  • in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
  • in Gaststätten und Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung
  • in Verkehrsbetrieben
  • beim Rundfunk
  • in der Landwirtschaft und Tierhaltung

Arbeitnehmer, die in den genannten Betrieben beschäftigt sind, können die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzen. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass diese Reduzierung innerhalb von 4 Wochen wieder ausgeglichen wird (Verlängerung anderer Ruhezeiten auf 12 Stunden).

Weitere abweichende Regelungen zu den Ruhe- und Arbeitszeiten listet das Gesetz im Par. 7 auf. So kann in besonderen Fällen und nur auf Grundlage eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung die Ruhezeit verkürzt, die tägliche Arbeitszeit verlängert werden. Es ist zu gewährleisten, dass die Verkürzung innerhalt eines festgelegten Zeitraumes ausgeglichen wird (§7 Abs. 3 ArbZG).

Arbeit am Wochenende

Das Wochenende im Arbeitszeitgesetz bezieht sich auf den Sonntag, da es von einer Werktageswoche von sechs Tagen ausgeht. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sind Arbeitnehmer von 0 bis 24 Uhr beschäftigungsfrei zu halten (§ 9 ArbZG).

Diese Bestimmung muss naturgemäß viele Ausnahmebestimmungen kennen. Eine davon ist im Abs. 2 festgehalten. In Betrieben mit regelmäßigen Tag- und Nachtschichten kann bei Bedarf die Verlegung der Sonn- und Feiertagsruhe im bis zu sechs Stunden erfolgen (vor oder zurück). Für Kraftfahrer und ihre Beifahrer gilt dies nur für den Beginn und einem Zeitraum von zwei Stunden (§ 9 Abs.3 ArbZG).

Arbeitnehmer, die an Sonntagen arbeiten müssen, haben einen Anspruch auf Ersatzruhezeiten. Grundsätzlich stehen den Arbeitnehmern mindestens 15 arbeitsfreie Sonntage pro Jahr zu. Wochenarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten sind wie an Werktagen geregelt.

Was sind Ersatzruhetage?

Der Arbeitgeber muss für jeden Sonntag, an dem gearbeitet wurde, einen Ersatzruhetag gewähren. Dieser Tag kann maximal 2 Wochen vor oder 2 Wochen nach dem Sonntag liegen. Die Regelung für Ersatzruhetage gilt auch für Feiertagsarbeit. In diesen Fällen ist ein Ausgleichszeitraum von 8 Wochen vorgesehen. Eine Ablösung des Anspruches an Ersatzruhetagen in entgeltlicher Form ist nicht vorgesehen.

In welchen Bereichen sieht das Arbeitszeitgesetz Ausnahmen vor?

Ausnahmen sieht das Gesetz vor für:

  • bestimmte Branchen (§ 10 ArbZG)
  • aufgrund von Tarifverträgen (§ 12, Abs. 1 bis 4 ArbZG)
  • aufgrund einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde (§ 13 Abs. 3 ArbZG
  • Ausnahmen, die im Jugendschutzgesetz geregelt sind (§§ 16, 17, 17 JArbSchG)
  • Ausnahmen, die im Mutterschutzgesetz geregelt sind

Schutz des Arbeitnehmers durch gesetzliche Reglung

Arbeitsrecht & Arbeitszeitgesetz (© Jamrooferpix / fotolia.com)
Arbeitsrecht & Arbeitszeitgesetz (© Jamrooferpix / fotolia.com)
Arbeits- und Arbeitnehmerschutz nehmen in der Gesetzeslandschaft einen breiten Raum ein. Das beginnt schon beim Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wo im § 618 I über die Verpflichtung des Arbeitgebers zu lesen ist, Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen.

Neben dieser allgemeinen Fürsorgepflicht und den ableitbaren Schutzpflichten nach § 618 BGB gibt es weitere Gesetze, die den Schutz der Arbeitnehmer zum Inhalt und Thema haben:

  • das Arbeitsschutzgesetz enthält die gesetzlichen Regelungen zum technischen und sozialen Arbeitsschutz
  • das Arbeitssicherheitsgesetz
  • das Jugendschutzgesetz
  • das Mutterschaftsgesetz
  • das Beschäftigtenschutzgesetz
  • das Arbeitszeitgesetz
  • des Unfallversicherungsträgers (§§ 15,21 Sozialgesetzbuch VII)

Viele dieser Gesetze und Verordnungen greifen hier ineinander und legen Ausnahmeregelungen fest. Zum Beispiel das Jugendschutzgesetz, das die tägliche Arbeitszeit von Jugendlichen auf 8 Stunden beschränkt.

Ausnahmeregelungen zum Arbeitszeitgesetz

So vielfältig die Arbeitswelt, so flexibel müssen auf der einen Seite die Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer sein. Auf der anderen Seite stehen die Arbeitgeber, die Flexibilität und Wirtschaftlichkeit ihrer Betriebe sicherstellen müssen. Dazwischen das Arbeitszeitgesetz und die anderen gesetzlichen Regelungen und Vorschriften, die eine ausgewogene Interessenslage zu gewährleisten haben.

Auf welche Personengruppen ist das Arbeitsgesetz nicht anwendbar

Neben der Art des Betriebes nennt das Arbeitszeitgesetz auch Personengruppen, auf die es nicht anwendbar ist (§18 ArbZG):

  • Chefärzte
  • Leitende Angestellte (Betriebsverfassungs-Gesetz)
  • Dienststellenleiter im öffentlichen Dienst
  • Priester (liturgischer Bereich von Kirchen und Religionsgemeinschaften)
  • Arbeitnehmer, die Besatzungsmitglieder auf Kauffahrtschiffen sind (§ 3 Seearbeitsgesetz)
  • Jugendliche (Jugendschutz-Gesetz)

Folge von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz

Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz sind in den §§ 22,23 ArbZG geregelt. Die Bestimmungen unterscheiden zwischen Ordnungswidrigkeiten und Handlungen, die mit Freiheitsstrafen bedroht sind.

  • Ordnungswidrigkeiten laut §22 ArbZG sind mit Geldstrafen bis zu EUR 15.000 bedroht. Lediglich Abs. 8 (Verletzung der Aushangpflicht) des genannten Gesetzes ist mit 2.500 EUR begrenzt. Es handelt sich bei diesen Verfahren um Bußgeldvorschriften, die im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt sind. Besondere Beachtung verdient der § 46 OWiG, der Ordnungswidrigkeiten ebenfalls der Strafprozessordnung unterstellt.
  • Straftatbestände laut § 23 ArbZG sind durch „vorsätzliche Begehung einer Ordnungswidrigkeit“ gekennzeichnet. Diese Ordnungswidrigkeiten, auf der sich der § 23 bezieht, finden sich in den Abs. 1 – 3 und Abs. 5 bis 7 des § 22 ArbZG beschrieben. Der Vorsatztatbestand reicht nicht aus, um einen Straftatbestand abzuleiten. Die Ordnungswidrigkeit muss auch mit einem Gefährdungsdelikt und dem Vorwurf der „Beharrlichkeit“ einhergehen. Das bedeutet durch die Ordnungswidrigkeit wurden Gesundheit und Arbeitskraft des Arbeitnehmers anhaltend gefährdet.

Um vor unliebsamen und vor allem teuren Überraschungen geschützt zu sein, ist die Beratung und Begleitung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu empfehlen.

Fachanwalt.de-Tipp: Innerbetrieblich kann in Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen unter anderem die Verpflichtung zu Mehrarbeit und / oder Überstunden geregelt werden. Dabei ist zu beachten, dass ein privatrechtlicher Vertrag (Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung zählen dazu) keine gesetzliche Bestimmung außer Kraft setzen kann.

Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge müssen sich daher innerhalb des gesetzlich möglichen Rahmens bewegen. Als oberste Maxime gilt der Grundsatz, dass die Gesundheit und / oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers nicht gefährdet wird.

  • Gesundheit ist nach dieser Definition, der wohlbehaltene körperliche, geistige und seelische Zustand eines Arbeitnehmers
  • Arbeitskraft meint die geistige und physische Fähigkeit des Arbeitnehmers, um die erforderlichen (auf Aufgabe und Arbeitsplatz bezogen) Leistungen zu erbringen

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