Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte – Regelung in DSGVO und BDSG neu

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 13. November 2023

Seit Mai 2018 gilt die EU Datenschutz-Grundverordnung, die durch das neue BDSG ergänzt wird. Hieraus ergibt sich, dass der Datenschutzbeauftragte auch weiterhin einen besonderen Kündigungsschutz genießt, und dies selbst noch ein Jahr nach seiner Abberufung.

Datenschutzbeauftragte nach DSGVO

Aus Art. 38, 39 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergibt sich die Stellung eines Datenschutzbeauftragten. Gem. Art. 39 DSGVO kommen ihm zumindest folgende Aufgaben zu:

  • Unterrichtung und Beratung
  • Überwachung und Schulungen
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
  • Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde

Art. 37 DSGVO befasst sich mit der Benennung des Datenschutzbeauftragten. Dort heißt es in Absatz 5: „Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 39 genannten Aufgaben.“

Es gibt den internen Datenschutzbeauftragten, der Beschäftigter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters ist sowie den externen Datenschutzbeauftragten, bei dem seinen Aufgaben ein Dienstleistungsvertrag zugrunde liegt.

Besonderer Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte nach BDSG neu

Datenschutzbeauftragte nach DSGVO (© DOC RABE Media / fotolia.com)
Datenschutzbeauftragte nach DSGVO (© DOC RABE Media / fotolia.com)
Gem. Art. 38 Absatz 3 DSGVO dürfen Unternehmen Datenschutzbeauftragte wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben weder abberufen noch benachteiligen. §§ 38 Absatz 2, 6 Absatz 4 BDSG n.F. erweitert diesen Schutz des Datenschutzbeauftragten noch. Für interne Datenschutzbeauftragte gilt somit ein besonderer Kündigungsschutz nach dem BDSG. Demnach ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unzulässig.

Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Für die Kündigung gelten die strengen Voraussetzungen des § 626 BGB. Die Kündigung erfolgt dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Von einem besonderen Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten kann jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Benennung des Datenschutzbeauftragten verpflichtend war, gem. § 38 Absatz 2 BDSG n.F.

Kündigung nach Abberufung

Es ist möglich, den Datenschutzbeauftragten durch die Verantwortlichen oder den Auftrag von seiner Beauftragung abzuberufen. An die Abberufung sind jedoch sehr hohe Anforderungen gestellt. Kommt es zu einer Abberufung, wird dem Datenschutzbeauftragten seine Beauftragung als Datenschutzbeauftragter entzogen, auch hierfür ist wieder ein wichtiger Grund erforderlich. Ein solch wichtiger Grund kann beispielsweise mangelnde Fachkunde durch fehlende Fortbildungen oder ein Interessenskonflikt sein. 

Der weiter oben beschrieben Kündigungsschutz wirkt ein Jahr nach Abberufung des Datenschutzbeauftragten nach. So soll ein zusätzlicher Schutz gewährleistet werden, der die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten gegenüber dem Unternehmen sichert. § 6 Absatz 4 Satz 3 BDSG sagt dazu: „Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.“ Der Schutz endet also dann, wenn sich Gründe für eine fristlose Kündigung vorbringen lassen. Kommt es zu gravierenden Pflichtverletzungen, kann dem Datenschutzbeauftragten trotz fortwirkendem Kündigungsschutz fristlos gekündigt werden.

Kündigung in der Probezeit

Die entsprechende Anwendung der Regelungen über die außerordentliche Kündigung § 626 BGB), sollen den Datenschutzbeauftragten zum einen davor schützen, grundlos abberufen oder gekündigt zu werden. Darüber hinaus soll so ein effektiver, kontinuierlicher und ungestörter Datenschutz gewährleistet werden. Diese durch den Gesetzgeber gesetzten Ziele lassen sich jedoch nur erreichen, wenn der Datenschutzbeauftragte diesen Schutz auch schon direkt mit Beginn seiner Tätigkeit erfährt und nicht erst nach Ablauf einer Probezeit.

Wäre der Datenschutzbeauftragte während der Probezeit leichter zu kündigen, wäre seine Unabhängigkeit nicht mehr vollständig gewährleistet.

Fachanwalt.de-Tipp: Der Datenschutzbeauftragte kann also auch während einer möglicherweise vereinbarten Probezeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Bei Problemen kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden.

Betriebsbedingte Kündigung Datenschutzbeauftragter

Kündigung Datenschutzbeauftragter  (© peshkova / fotolia.com)
Kündigung Datenschutzbeauftragter (© peshkova / fotolia.com)
Betriebsbedingte Kündigungsgründe können eine außerordentliche Kündigung eines Datenschutzbeauftragten nur in Ausnahmefällen rechtfertigen. Es obliegt dem Arbeitgeber zu beweisen, dass es für ihn unmöglich ist, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzusetzen, etwa mit geänderten Bedingungen oder nach einer Umschulung. Um einem Datenschutzbeauftragten zu kündigen, bedarf es stets eines wichtigen Grundes, betriebsbedingte Gründe allein dürften hierfür als nicht ausreichend angesehen werden. Da eine ordentliche Kündigung bei Datenschutzbeauftragten nicht möglich ist, ist der Arbeitgeber in besonderem Maße verpflichtet, geeignete andere Maßnahmen zu finden, um eine Kündigung zu vermeiden.

Kündigung externer Datenschutzbeauftragter

Externe Datenschutzbeauftragte genießen keinen Kündigungsschutz. Externe Datenschutzbeauftragte stehen in keinem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen, dies unterscheidet sie von den internen Datenschutzbeauftragten, für die wiederum der Kündigungsschutz gilt. Wenn ein externer Datenschutzbeauftragter abberufen werden soll, muss seine Benennung widerrufen werden. Dann kann der Dienstleistungsvertrag gekündigt werden.

FAQ zum Kündigungsschutz bei Datenschutzbeauftragten

Welchen besonderen Kündigungsschutz genießen Datenschutzbeauftragte?

In Deutschland ist der Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte gemäß § 38 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geregelt. Dieser Kündigungsschutz gewährleistet, dass Datenschutzbeauftragte vor ungerechtfertigten Kündigungen geschützt sind und ihre Aufgaben unabhängig und frei von Druck ausüben können. Einige wichtige Aspekte des Kündigungsschutzes für Datenschutzbeauftragte umfassen:

  • Ordentliche Kündigung: Während der Dauer ihrer Bestellung als Datenschutzbeauftragte ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel unzulässig, es sei denn, es liegen schwerwiegende Gründe vor, die eine solche Kündigung rechtfertigen.
  • Außerordentliche Kündigung: Eine außerordentliche Kündigung ist unter bestimmten Umständen möglich, beispielsweise bei einer schweren Verletzung der Pflichten als Datenschutzbeauftragter oder bei einer strafrechtlichen Verurteilung.
  • Kündigungsschutz nach Beendigung der Tätigkeit: Der besondere Kündigungsschutz besteht auch noch für ein Jahr nach Beendigung der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.

Ein Beispiel für einen schwerwiegenden Grund, der eine ordentliche Kündigung eines Datenschutzbeauftragten rechtfertigen könnte, wäre die wiederholte Missachtung von Datenschutzvorschriften oder das Verbreiten von vertraulichen Informationen an unbefugte Personen.

Welche Verfahrensregeln müssen bei einer Kündigung eines Datenschutzbeauftragten beachtet werden?

Wenn ein Unternehmen beabsichtigt, einen Datenschutzbeauftragten zu kündigen, müssen bestimmte Verfahrensregeln eingehalten werden, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung sicherzustellen. Dazu gehören:

  1. Anhörung des Datenschutzbeauftragten: Vor einer Kündigung muss der Datenschutzbeauftragte angehört werden und die Möglichkeit erhalten, Stellung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu nehmen.
  2. Beteiligung des Betriebsrats: Wenn ein Betriebsrat existiert, muss dieser vor der Kündigung eines Datenschutzbeauftragten gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) angehört werden.
  3. Zustimmung der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde: Gemäß § 38 Abs. 2 BDSG ist die Zustimmung der zuständigen Datenschutzaufsichts landsmann@einbock.com weiter sbehörde erforderlich, bevor die Kündigung eines Datenschutzbeauftragten wirksam wird. Dies soll sicherstellen, dass die Kündigung aus legitimen Gründen erfolgt und nicht aufgrund von Druck oder Vergeltungsmaßnahmen.
  4. Kündigungsschreiben: Die Kündigung eines Datenschutzbeauftragten sollte schriftlich erfolgen und die Gründe für die Kündigung klar und deutlich darlegen. Es ist ratsam, sich bei der Formulierung des Kündigungsschreibens anwaltlich beraten zu lassen, um mögliche Fehler zu vermeiden.

Ein Beispiel für ein korrektes Kündigungsverfahren eines Datenschutzbeauftragten wäre die Anhörung des Datenschutzbeauftragten zu den erhobenen Vorwürfen, die Anhörung des Betriebsrats, die Einholung der Zustimmung der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde und die schriftliche Kündigung unter Angabe der Gründe.

Welche Rechtsmittel stehen einem Datenschutzbeauftragten bei einer unrechtmäßigen Kündigung zur Verfügung?

Wenn ein Datenschutzbeauftragter der Meinung ist, dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses unrechtmäßig ist, stehen ihm verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung:

  • Kündigungsschutzklage: Der Datenschutzbeauftragte kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben (§ 4 Kündigungsschutzgesetz, KSchG). Die Klage zielt darauf ab, die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
  • Abfindung: In einigen Fällen kann der Datenschutzbeauftragte eine Abfindung aushandeln oder vom Gericht zugesprochen bekommen, wenn eine Weiterbeschäftigung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
  • Rechtliche Beratung: Es ist ratsam, sich bei einer Kündigung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten und unterstützen zu lassen, um die eigenen Rechte und Möglichkeiten optimal zu nutzen.

Ein Beispiel für ein erfolgreiches Rechtsmittel wäre die Kündigungsschutzklage eines Datenschutzbeauftragten, die zur Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führt.


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