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Abmahnung im Arbeitsrecht – Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 20.02.2025

Die Abmahnung im Arbeitsrecht wird auch als Vorstufe zur Kündigung bezeichnet. Mit einer Abmahnung macht der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf einen Verstoß gegen seine arbeitsrechtlichen Pflichten aufmerksam. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten im Falle einer Abmahnung einige Punkte beachten.

Rechtsgrundlage der Abmahnung im Arbeitsrecht

Abmahnung (© Axel Bueckert / fotolia.com)
Abmahnung (© Axel Bueckert / fotolia.com)
Der Arbeitnehmer geht mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages bestimmte arbeitsvertragliche Pflichten ein. Verstößt er gegen diese und kommt es so zu einem Fehlverhalten seinerseits, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, ihn abzumahnen. Durch die Abmahnung weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf dessen Fehlverhalten hin und macht ihm zugleich klar, dass es auch zu einer Kündigung kommen kann, sollte der Arbeitnehmer sein Fehlverhalten nicht einstellen.

Eine Rechtsgrundlage für die Abmahnung im Arbeitsrecht findet sich in § 314 Absatz 2 BGB: „Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.“

Nicht immer muss es zudem auch gleich die Abmahnung sein. Kommen auch weniger drastische Maßnahmen in Frage, um den Arbeitnehmer auf dessen Fehlverhalten hinzuweisen, können auch erst folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

  • Verweis
  • Belehrung
  • Ermahnung
  • Verwarnung

Die genannten Maßnahmen enthalten, anders als die Abmahnung, keine Kündigungsandrohung.

Anforderungen an die Wirksamkeit

Damit von einer wirksam ausgesprochenen Abmahnung ausgegangen werden kann, müssen verschiedene Faktoren erfüllt sein.

  • Vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers (Verletzung der Arbeitspflicht / Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht)
  • Abmahnung muss Rügefunktion erfüllen (aus der Abmahnung muss klar und eindeutig hervorgehen, aufgrund welchen Verhaltens des Arbeitnehmers abgemahnt wird)
  • Aufforderung des Arbeitnehmers zu vertragstreuem Verhalten
  • Abmahnung muss verhältnismäßig sein (Verhältnismäßigkeit ist regelmäßig nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten zu bejahen)

Abmahnungen können prinzipiell schriftlich wie auch mündlich erteilt werden. Für den Arbeitgeber ist es aus Beweisgründen jedoch ratsam, den Arbeitnehmer schriftlich abzumahnen. Beachtet werden sollten auch gegebenenfalls Regelungen in Tarif- oder Arbeitsverträgen, die festlegen, dass die Abmahnung nur schriftlich erteilt werden kann.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Sollten Zweifel an der Wirksamkeit einer Abmahnung bestehen, sollten sich Arbeitnehmer zeitnah an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden, um sich juristisch beraten zu lassen und gegebenenfalls gegen die arbeitsrechtliche Abmahnung vorgehen. So hat der Arbeitnehmer etwa laut Bundesarbeitsgericht bei einer zu Unrecht erteilten Abmahnung das Recht, dass diese aus der Personalakte entfernt wird.

Funktionen

Die Abmahnung im Arbeitsrecht ist eine Art Rüge des Arbeitnehmers für dessen arbeitsvertragliches Fehlverhalten. Indem der Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hingewiesen wird, soll er so die Möglichkeit bekommen, dieses einstellen zu können. Zugleich soll er auch davor gewarnt werden, dass bei einer Fortführung des unangemessenen Verhaltens, eine Kündigung möglich ist. Einer Abmahnung im Arbeitsrecht kommen also eine Hinweisfunktion sowie eine Warnfunktion zu.

Entbehrlichkeit

Abmahnungsschreiben (© FM2 / fotolia.com)
Abmahnungsschreiben (© FM2 / fotolia.com)
In einigen Fällen kann eine Abmahnung auch entbehrlich sein und es kann direkt eine fristlose Kündigung erfolgen. Eine fristlose Kündigung ist immer dann wirksam, wenn es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aufrechtzuerhalten.

Kommt es zu einer starken Erschütterung des Vertrauensverhältnisses, muss der Arbeitgeber nicht erst abmahnen, sondern kann direkt fristlos kündigen. Zu bejahen wäre dies etwa dann, wenn der Arbeitnehmer Straftaten begeht, die zu Lasten des Arbeitgebers gehen. Aber auch, wenn für den Arbeitgeber klar zu erkennen ist, dass auch durch eine Abmahnung keine Verhaltensänderung des Arbeitnehmers zu erwarten ist, kann die Kündigung ohne vorherige Abmahnung erfolgen. Ebenso, wenn durch den Arbeitnehmer besonders schwere Vertragsverletzungen begangen wurden, bei denen er ohne weiteres hätte wissen müssen, dass sie zu einer Kündigung führen.

Abmahnungsberechtigte Personen

Eine Abmahnung kann nicht durch jede beliebige Person aus dem Unternehmen ausgesprochen werden. Berechtigt dazu ist prinzipiell jeder Vorgesetzter, somit also jeder Vorgesetzte, der dem Arbeitnehmer auch im Arbeitsalltag gegenüber weisungsbefugt ist.

Verwirkungstatbestand auf Seiten des Arbeitgebers

Grundsätzlich gelten für die Erteilung einer Abmahnung keine Fristen. Arbeitnehmer können daher theoretisch auch schon monatelang zurückliegende Vorfälle abmahnen. Jedoch kann der Arbeitgeber sein Recht, eine Abmahnung auszusprechen, auch verwirken. Wenn dies der Fall ist, kann die Abmahnung keine Wirkung mehr entfalten und nicht mehr als Grundlage für eine darauffolgende Kündigung herhalten.

Verwirkt wäre das Recht auf eine Abmahnung dann, wenn schon ein längerer Zeitraum nach dem betreffenden Vorfall vergangen ist und der Arbeitgeber so lange inaktiv und zurückhaltend geblieben ist und er sich währenddessen dem Arbeitnehmer so gegenüber verhalten hat, dass dieser darauf vertrauen konnte, dass es zu einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses wie gewohnt kommt und keine größeren Unstimmigkeiten bestehen.

Gründe für eine Abmahnung

Es kann unterschiedliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers abgemahnt werden. Dazu gehören beispielhaft:

  • Unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit
  • Arbeitsverweigerung
  • Mobbing von Kollegen
  • Unerlaubte Nebentätigkeit
  • Alkohol am Arbeitsplatz
  • Störung des Betriebsfriedens

Spezielle Arten einer Abmahnung

Auch Auszubildende können bereits abgemahnt werden. Auch hier ist wieder darauf zu achten, dass in der Abmahnung ein konkreter Sachverhalt genannt und das abzumahnende Verhalten genau beschrieben wird. Nur dann ist die Abmahnung für den Auszubildenden nachvollziehbar und er kann sein Verhalten im Unternehmen ändern. Ebenso muss auch hier die Androhung weiterer arbeitsrechtlicher Maßnahmen bei erneutem Vertragsverstoß wieder enthalten sein.

Und natürlich kann nicht nur der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnen. Eine Abmahnung ist auch durch den Arbeitnehmer möglich, was viele Arbeitnehmer jedoch nicht wissen. Der häufigste Fall für eine Abmahnung des Arbeitgebers ist der der unterbliebenen Lohnzahlung bzw. der Lohnzahlung in falscher Höhe.


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