Immer wieder gerät sowohl bei Arbeitgebern als auch bei Arbeitnehmern in Vergessenheit, dass der Gesetzgeber bzgl. der maximal zulässigen Arbeitszeit Regeln aufgestellt hat, die es zu beachten gilt. Zweck der gesetzlichen Regelungen ist vor allem der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, der durch Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten nach der Arbeit, erreicht werden soll. Für Arbeitgeber kann die Missachtung der gesetzlich zulässigen Höchstwerte sogar ein teures Nachspiel haben. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten daher die gesetzlich zulässigen Höchstwerte kennen und einhalten.
Grundsatz
Grundsätzlich beträgt die tägliche Arbeitszeit maximal acht Stunden. Ausnahmsweise kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden, vgl. § 3 ArbZG.
Beispiel:
Wird drei Wochen lang zehn Stunden täglich gearbeitet und im Anschluss daran drei Wochen lang nur sechs Stunden, beliefe sich die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit auf die maximal zulässigen acht Stunden.
Unter Werktag ist dabei jeder Tag zu verstehen, der nicht ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. In der Regel sind Werktage daher die Tage von Montag bis Samstag. Davon ausgehend, beträgt die wöchentlich maximal zulässige Arbeitszeit also 48 Stunden (ausnahmsweise bis zu 60 Stunden).
Zu beachten ist aber, dass das Vorbenannte gem. § 18 Abs. 1 ArbZG nicht anzuwenden ist auf
- leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sowie auf Chefärzte,
- Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind,
- Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,
- den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften.
Des Weiteren ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes auch nicht für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt. Auf diese findet vielmehr das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung. Gemäß § 8 JArbSchG beläuft sich die tägliche Arbeitszeit für diese Personen auf maximal acht Stunden sowie auf maximal 40 Stunden in der Woche.
Achtung bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen!
Nicht wenige Arbeitnehmer gehen mehr als einem Arbeitsverhältnis nach, üben ggf. neben dem Vollzeitjob noch eine Nebentätigkeit aus oder zum Beispiel auch mehrere Teilzeitbeschäftigungen nebeneinander. In diesen Konstellationen kann es schnell passieren, dass ein Arbeitnehmer die gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeiten überschreitet. Denn die Arbeitszeiten aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen werden zusammengerechnet. Da die Überwachung der Einhaltung der zulässigen Höchstwerte dem Arbeitgeber obliegt, bedarf es hier einer besonderen Aufmerksamkeit des Arbeitgebers.
Auch Ruhepausen und Ruhezeiten sind zu beachten!
Das Arbeitszeitgesetz legt auch fest, in welchem Umfang den Arbeitnehmern Ruhepausen und Ruhezeiten gewährt werden müssen. Dabei gilt zunächst einmal, dass eine Ruhepause spätestens nach sechs Stunden Arbeit gewährt werden muss. Bei einer Arbeitszeit von sechs bis zu neun Stunden, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf insgesamt min. 30 Min. Ruhepause, wobei eine Aufteilung in Blöcke von min. 15 Min. zulässig ist. Ist die Arbeitszeit länger als neun Stunden, besteht ein Anspruch auf insgesamt 45 Min. Ruhepause. Auch hier ist aber eine Aufteilung in Blöcke von min. 15 Min. möglich.
Nach der Arbeit hat man als Arbeitnehmer Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden bis zum nächsten Arbeitsbeginn. Eine Ausnahme wird dabei gem. § 5 Abs. 2 ArbZG in
- Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
- in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung,
- in Verkehrsbetrieben,
- beim Rundfunk sowie
- in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung,
gemacht. Hier kann die nach der Arbeit einzuhaltende Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzt werden, sofern diese Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf zwölf Stunden, ausgeglichen wird.
Verstöße gegen die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen können den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und ggf. sogar einer Straftat erfüllen!
Wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 ArbZG oder § 8 JArbSchG die maximal zulässigen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 22 Absatz 1 Nr. 1 ArbZG bzw. § 58 Absatz 1 Nr. 5 JArbSchG. Wer meint, dass es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit mit geringen Bußgeldern handelt, der sei darauf hingewiesen, ein Verstoß gegen die gesetzlichen Arbeitszeitenregelungen mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden kann. Wer durch einen vorsätzlichen Verstoß auch noch die Gesundheit oder Arbeitskraft eines (jugendlichen) Arbeitnehmers gefährdet, oder beharrlich gegen die Arbeitszeitenregelungen verstößt, bewegt sich sogar im Rahmen einer Straftat. Diese kann dann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. In Fällen der fahrlässigen Verwirklichung des Tatbestands droht ggf. eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 180 Tagessätzen.
Fazit
Trotz der ggf. drohenden Bußgelder und Strafen aufgrund der Nichteinhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitenregelungen, gehört das Arbeitszeitgesetz zu denjenigen Gesetzen, gegen das im Rahmen des Arbeitsrechts häufig und regelmäßig verstoßen wird. Dabei dient die Einhaltung der Höchstarbeitszeiten nicht nur der Gesundheit der Arbeitnehmer, sondern im Ergebnis auch dem Interesse des Arbeitgebers. Denn in der Regel wird nur ein erholter Arbeitnehmer seine Aufgaben effizient und sorgfältig erledigen, als auch weniger anfällig für Krankheiten sein, wodurch krankheitsbedingte Arbeitszeitausfälle vermieden werden können.
Autor: Dr. Kluge Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht aus Hannover, Tel‑Nr. 0511‑94000630
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