Arbeitsunfall melden - Was müssen Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tun und wer zahlt was?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 13. Oktober 2023

An die 900.000 Arbeitsunfälle im Jahr 2017, die gemeldet wurden. Davon 14.000, die mit „schwer“ zu bezeichnen waren, 451 endeten mit dem Tod. Zahlen, die zu denken geben. Was passiert, wenn was passiert? Rund ein Drittel unserer Zeit verbringen wir in der Arbeit oder mit Arbeit – der Arbeitsunfall ist allen ein Begriff. Weniger bekannt ist, welche Folgen eintreten können, wieviel Kapital ist nötig? Wer zahlt und wieviel, wenn es zum Ernstfall kommt? Fragen, die nach einer Antwort suchen. Lesen Sie hier zusammengefasst, die wichtigsten Punkte zur Thematik.

Definition: Was ist ein Arbeitsunfall?

Arbeitsunfall (© nmann77 / fotolia.com)
Arbeitsunfall (© nmann77 / fotolia.com)
In erster Linie muss geklärt werden, was denn tatsächlich als Unfall gesehen wird. Die Versicherungen haben dazu ihre eigenen Worte gefunden:

  • es muss plötzlich und von außen passieren (Schlag, Stoß, Fall und dergleichen)
  • zeitlich begrenzt auf den Körper einwirken
  • unfreiwillig geschehen
  • eine Gesundheitsschädigung verursachen oder zum Tod führen

Wenn dies alles zutrifft, dann handelt es sich um einen Unfall im versicherungsrechtlichen Sinne. Wobei der Passus „von außen“ ganz besondere Aufmerksamkeit verdient. Wenn der Versicherte bspw. einen Herzanfall erleidet und sich darauf bei einem Sturz verletzt, ist das kein Unfall.

Bestimmte Bedingungen müssen zutreffen, damit ein Unfall als Arbeitsunfall gilt:

  • das Ereignis geschieht im Rahmen einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, die als wesentliche, mitursächliche oder alleinige Unfallursache anzusehen ist
  • wenn der Unfall auf direktem, üblichem Weg vom Wohnort zum Arbeitsort und umgekehrt stattfindet (§8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII)

Der versicherte Personenkreis ist in den §§2,3 SGB VII definiert. Das SGB unterscheidet Versicherte kraft Gesetzes (bspw. Beschäftigte im Unternehmen) und Versicherte kraft Satzung (bspw. Unternehmer).

Eine Entscheidung des Sozialgerichts Dresden, nach der kein Arbeitsunfall vorgelegen hat, finden Sie zu dem Thema "Arbeitsunfall durch Verletzen bei Trinkpause am Kopierer" in unserem Ratgeber.

Arbeitsunfall - was tun?

Da ein Arbeitsunfall mit gravierenden Folgen für den Verletzten verbunden ist, sind die erforderlichen Schritte zwingend einzuhalten. Andernfalls kann ein voller oder teilweiser Anspruchsverlust begründet werden.

Außer Frage steht klarerweise, dass Erste Hilfe und ärztliche Versorgung des Verletzten, die Sicherung der Unfallsstelle, die oberste Priorität haben. Wenn der Verletzte nicht in ein Krankenhaus transportiert wurde, ist er zu einem Durchgangsarzt zu verbringen, falls er transportfähig ist.

In einem nächsten Schritt geht es darum, den Unfallhergang zu untersuchen, Personen zu befragen und festzustellen, wie es zu dem Unfall gekommen sein kann. Protokolle sind aufzunehmen, Beweise zu sichern:

  • Befragung des Unfallopfers, der verantwortlichen Führungskraft, eventueller Zeugen
  • Stellungnahme der eingeteilten Sicherheitskraft, des Sicherheitsbeauftragten
  • Beiziehung des Betriebsrates (wenn vorhanden)

Arbeitsunfall melden

Die Erstellung der Unfallanzeige und die Meldung löst die Aktivität der Berufsgenossenschaft aus, die in Folge die Betreuung übernimmt. Die Meldung hat in jedem Fall zu erfolgen, wenn der Verletzte mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Bei schweren oder tödlichen Unfällen ist die Berufsgenossenschaft unverzüglich telefonisch zu verständigen.

Arbeitgeber muss Arbeitsunfall melden

Die Meldepflicht obliegt dem Arbeitgeber. Wird ein Arbeitnehmer verletzt oder getötet, dann hat der Arbeitgeber gemäß §193 Abs. 1 SGB die Verpflichtung der Anzeige an den Versicherungsträger. Er hat dieser Pflicht nachzukommen, selbst wenn die Folgen des Unfalles aus seiner Sicht gering eingeschätzt werden. Fehleinschätzungen können dramatische Folgen für den verletzten Arbeitnehmer haben. Beispielsweise kann die Unfallversicherung sich für leistungsfrei erklären, wenn es um die Spätfolgen geht.

Attest: Wann und von welchem Arzt

Wurde ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall verletzt, genießt er einen besonderen Status. Er ist Versicherter der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Dieser Schutz wird dann wirksam und bleibt aufrecht, wenn die Verfahrensvorgaben eingehalten wurden.

Sobald dazu die Möglichkeit besteht, hat der Verletzte den zuständigen Durchgangsarzt zu konsultieren. Dieser Arzt hat die Zulassung der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung. Obwohl der Hausarzt idente Fachkenntnisse hat, ist der Durchgangsarzt die erste Anlaufstelle. Damit wird sichergestellt, dass keine versicherungstechnischen Probleme verursacht werden. Die zuständige Berufsgenossenschaft kann die Leistung verweigern, wenn die Attestierung nicht durch einen Durchgangsarzt erfolgt ist.

Wer zahlt was, nach einem Arbeitsunfall?

 Geldscheine (© Gina Sanders / fotolia.com)
Geldscheine (© Gina Sanders / fotolia.com)
Ein Arbeitnehmer, der bei einem Arbeitsunfall verletzt wurde, hat Anspruch auf Leistungen aus unterschiedlichen Quellen. Für die ersten sechs Wochen wird der Arbeitnehmer das Gehalt vom Arbeitgeber erhalten (Lohnfortzahlung). Bei einem Krankenstand ist das ähnlich geregelt. Bei einem Arbeitsunfall sind zusätzliche oder alternative Leistungen möglich.

Lohnfortzahlung, Verletztengeld oder Krankengeld

Wurde das Verfahren (Meldepflicht, Beweissicherung, Durchgangsarzt) bisher ordnungsgemäß abgewickelt, hat der Arbeitnehmer Anspruch:

  • Lohn- / Gehaltsfortzahlung: die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Gehalt der letzten drei Monate inklusive Zulagen und Zuschläge. Ausgenommen sind Fahrtkosten und Überstundenzahlungen. Die Lohnfortzahlung ist mit 6 Wochen begrenzt.
  • Verletztengeld: ist die Leistung, die das Unfallopfer nach den ersten 6 Wochen erhält (die Analogie dazu ist das Krankengeld). Das Verletztengeld basiert auf 80 Prozent des letzten Bruttogehalts. Die Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden davon in Abzug gebracht.

Mit diesen Maßnahmen wird die Lohnfortzahlung für maximal 78 Wochen sichergestellt. Dieser Zeitraum wird vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit berechnet.

In dieser Zeit wird alles getan, um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Neben den therapeutischen Maßnahmen, der Rehabilitation können dies auch Umschulungen sein. In diesen Fällen hat der Versicherte zusätzlichen Anspruch auf Ersatz eventueller Fahrtkosten.

Sind Kosten zur Rehabilitation erforderlich (bspw. Umbau des Aut0s) können auch diese Maßnahmen übernommen werden.

Alle Leistungen werden von den Berufsgenossenschaften organisiert und von der Krankenkasse ausbezahlt. Diese refundiert sich von der Unfallversicherung.

Wenn nach 78 Wochen die Erwerbsfähigkeit um mindesten 20% gemindert ist, zahlt die Unfallversicherung eine Verletztenrente aus.

Leistungen der Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaften sind eine weitere gewichtige Säule, die das Dach der sozialen Absicherung stützt. Neben Kranken-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet seine Arbeitnehmer bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu versichern. Die Arbeitnehmer müssen keinen finanziellen Beitrag leisten. Aktuell gibt es in Deutschland 9 Berufsgenossenschaften. In mindestens eine davon ist – branchenbezogen – jedes Unternehmen eingegliedert.

Die Berufsgenossenschaften sind der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) untergeordnet. Sie sind zuständig, die Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung umzusetzen. Verhütung, Gesundheit und Leistungsfähigkeit wiederherstellen. Sie organisieren, dass Versicherte mit Geldleistungen entschädigt werden.

Wenn nach einem Arbeitsunfall die Leistungen der Berufsgenossenschaften in Anspruch genommen werden, dann sind Klärungen erforderlich:

  • Liegt ein Unfall im Sinne der Definition vor
  • Besteht ein Zusammenhang zwischen Gesundheitsschädigung und Unfall
  • Erfolgte die Unfallanzeige rechtzeitig und in der richtigen Form

Im sozialen Netzwerk liegen die Aufgaben der Berufsgenossenschaften in der sozialen Absicherung und Wiedereingliederung des Unfallopfers in das Arbeitsleben. 

Anspruch auf Schmerzensgeld

 Unfallberichte (© doc rabe media / fotolia.com)
Unfallberichte (© doc rabe media / fotolia.com)
In Zuge der Heilungs- und Rehabilitationsmaßnahmen taucht unweigerlich die Frage nach einem Anspruch auf Schmerzensgeld auf. Grundsätzlich bezahlen die Versicherungsträger kein Schmerzensgeld.

Arbeitgeber und Kollegen, sind aufgrund des Haftungsprivilegs von der Haftung ausgeschlossen. Ein Ersatzanspruch besteht nur wenn der Beschuldigte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Bei einem Arbeitsunfall kommen die Versicherungen und Genossenschaften für die Wiedergutmachung (Heilung, Wiederherstellung) auf. Der Arbeitgeber ist laut §104 SGB VII von der Haftung für Personenschäden ausgeschlossen.  Dieser Ausschluss betrifft auch eventuelle Schmerzensgeldforderungen.

Wenn die Schädigung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers verursacht wurde, geht die Forderung nicht an die Leistungsträger über. Bei Vorsatzhandlung kann auch Schmerzensgeld gefordert werden.

Die Gerichte fassen das Vorsatzdelikt sehr eng. Vorsatz bedeutet:

  • der Arbeitgeber hat willentlich eine Schädigung beim Arbeitnehmer hervorgerufen und diese nicht nur in Kauf genommen
  • Die Vorsatzhandlung weist einen arbeitsrelevanten Zusammenhang auf

Bei grober Fahrlässigkeit ist der Arbeitgeber unter Umständen ebenfalls nicht von der Haftung ausgeschlossen. Hier wird die Sorgfalt des „durchschnittlichen Arbeitgebers“ als Maßstab angelegt.

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit können auch einen Regressanspruch der Versicherungsträger gegen den Arbeitgeber begründen.

Rente

Nach Arbeitsunfällen kann ein vorübergehender oder dauernder Schaden entstehen. Dadurch kann es zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit kommen. Ist dies der Fall, kann ein Anspruch auf Rente entstehen.

Gemäß §56 SGB VII entsteht Rentenanspruch, wenn die Erwerbsunfähigkeit über den Zeitraum eines halben Jahres um mindestens 20 Prozent gemindert war.

Im Regelfall beginnt die Rentenzahlung nach Abschluss der medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen. Das ist üblicherweise dann, wenn das Unfallopfer wieder am Arbeitsmarkt verfügbar sein kann.

Wenn aufgrund der Schwere der Verletzungen ein Verletztengeld von Beginn an ausgeschlossen ist, kann die Rente direkt nach dem Unfall zu laufen beginnen.

Anspruch bei Spätfolgen

Um Gesundheitsschäden als Spätfolgen eines Arbeitsunfalls geltend zu machen, bedarf es einiger Voraussetzungen:

  • Es müssen alle Bedingungen für einen Arbeitsunfall erfüllt sein (haftungsbegründende Kausalität)
  • Es ist festzustellen, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre (Ursachenzusammenhang und haftungsausfüllende Kausalität)
  • Falls es eine zusätzliche nicht kausale (konkurrierende) Ursache gibt, muss sie in den Prüfverfahren als „nicht wesentlich“ ausscheiden

Zusammengefasst müssen die wesentlichen Ursachenzusammenhänge zum Arbeitsunfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Die bloße Möglichkeit ist zu wenig.

Sind die Spätfolgen durch ein Urteil des Sozialgerichts bestätigt, können die Leistungen für andauernde Unfallfolgen weiter gewährt werden.

In diesen und ähnlich gelagerten Fällen ist die Beratung mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht angeraten.

Wegunfall

Wegunfälle sind Unfälle, die sich auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte ereignen. Wegunfälle gelten als Arbeitsunfälle, allerdings müssen die Grenzen zu Arbeitsweg und Privatsphäre klar abgesteckt sein:

  • Der Arbeitnehmer hat die freie Wahl des Fahrzeuges, mit dem er sich auf den Weg zur und von der Arbeit macht. Eigenes KFZ, öffentliche Verkehrsmittel, mit dem Rad, sogar mit Rollerskatern. Der Versicherungsschutz besteht.
  • Der Versicherungsschutz beginnt und endet an der Haustür. Ein Unfall im Stiegenhaus fällt nicht mehr in die Kategorie Wegunfall.
  • Unfallschutz bei Abweichungen vom direkten Weg bleibt aufrecht, wenn:
    • Fahrgemeinschaften gebildet wurden und Mitfahrer abzusetzen sind
    • wenn Kinder zur Betreuungsstätte zu bringen oder abzuholen sind
    • bei besonderen Verkehrssituationen, wenn bspw. ein Stau zu umfahren ist.
  • Alle anderen Abweichungen (Einkaufen, etc.) führen zu einer Unterbrechung des Unfallschutzes, der wiederauflebt, wenn der direkte Weg aufgenommen wird. Die Unterbrechung darf nicht länger als zwei Stunden dauern.
  • Bei Alkohol- und Drogenkonsum auf dem Fahrweg wird der Unfallschutz außer Kraft gesetzt.

Ein festgestellter Wegunfall ist einem Arbeitsunfall gleichgestellt. Bei Verkehrsunfällen tritt als zusätzlicher Schadensregulierer die KFZ-Haftpflicht auf den Plan. Bei diesen Verfahren ist es möglich auch Schmerzensgeld zu erhalten. Das steht aber in keinem Zusammenhang mit den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen.

Tödlicher Arbeitsunfall

Bei einem tödlichen Arbeitsunfall zahlen die Berufsgenossenschaften eine einmalige Finanzhilfe an die Hinterbliebenen: das Sterbegeld. Die Summe soll die Bestattungs- und Überführungskosten abdecken.

Weitere Leistungen nach einem tödlichen Arbeitsunfall:

  • Hinterbliebenenrente an Witwen, Witwer, eingetragene Lebenspartner: 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verunglückten für zwei Jahre.
  • Waisenrente an alle Kinder des Verstorbenen, die unter 18 Jahren alt sind. Halbwaisen erhalten 20 Prozent, Vollwaisen 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes.

Wenn kein Rentenanspruch besteht, kann beim zuständigen Rentenversicherungsträger um eine einmalige Finanzhilfe in der Höhe von 40% des Jahresarbeitsverdienstes angesucht werden.

Kündigung nach einem Arbeitsunfall

Unabhängig ob es einen Unfall gab oder nicht: der Arbeitgeber braucht einen konkreten Grund, um das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Ist der Arbeitnehmer nicht im Kündigungsschutz (6 Monate eines neuen Arbeitsplatzes, Größe des Unternehmens), hat der Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.

Kündigt er das Arbeitsverhältnis nach einem Arbeitsunfall mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit, wäre diese Kündigung nicht nur in der Probezeit „treuwidrig“ und unwirksam. In der Realität wird der Kausalzusammenhang Kündigung – Arbeitsunfall schwer herzustellen sein.

Wenn objektive Gründe vorliegen, steht einer Kündigung nicht viel im Weg. Wenn bspw. der Arbeitgeber begründen kann, dass der lange Ausfall des Arbeitnehmers hohe Verluste im Betrieb verursacht, dann ist die Kündigung hinreichend begründet.

Fachanwalt.de-Tipp: Wenn der Arbeitsunfall vom Arbeitnehmer selbst verschuldet wurde (z.B. nachgewiesener Alkoholmissbrauch) und / oder ein Verhalten an den Tag gelegt hat, dass ein vernünftiger Mensch niemals gezeigt hätte, dann leistet der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung.

Den Beweis hat der Arbeitgeber anzutreten, oder in der Beweislastumkehr muss der beschuldigte Arbeitnehmer beweisen, dass ihn keine Schuld trifft.

Während der ersten vier Wochen eines Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten, die Krankenkasse übernimmt die Zahlung.

 


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