Abfindung berechnen – Regelsatz sowie weitere Formeln für Berechnung und Steuer, inkl. Abfindungsrechner

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 5. Dezember 2023

Wer seinen Arbeitsplatz durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag verliert, kann einen Anspruch auf Abfindung haben. Diese kann gesetzlich verankert sein oder der Arbeitgeber gewährt sie auf freiwilliger Basis. Die Abfindung berechnen lässt sich dabei auf verschiedene Arten - mit einer Formel oder mit Abfindungsrechner -, abhängig von der jeweils zugrundeliegenden Kündigungsart.

Abfindung berechnen - Regelsatz und Höhe

Einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, geht dies meist mit der Zahlung einer Abfindung für den Arbeitnehmer einher. Eine Abfindung ist stets ein einmalig gezahlter Geldbetrag. Diesen erhält der Arbeitnehmer als Gegenleistung dafür, dass er sich mit der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt. Schließlich geht der Verlust des Arbeitsplatzes stets mit finanziellen Einbußen einher, die durch die Abfindung ausgeglichen werden sollen.

Abfindung berechnen (© zerbor / fotolia.com)
Abfindung berechnen (© zerbor / fotolia.com)
Im Falle einer Kündigung kann einem Arbeitnehmer sogar ein Anspruch auf eine Abfindung zustehen, doch selbst wenn dies nicht der Fall ist, erklären sich viele Arbeitgeber dazu bereit, diese als freiwillige Leistung zu erbringen. Mit einer freiwilligen Abfindungszahlung hoffen Arbeitgeber oftmals, den Arbeitnehmer von einer Kündigungsschutzklage abzuhalten und so einen möglicherweise langwierigen Rechtsstreit zu umgehen. Das bedeutet also auch, dass bei einer rechtlich sicheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in der Regel kein Thema ist. Denn hier muss der Arbeitgeber nicht fürchten, dass die Sache vor Gericht landet und er möglicherweise mit seiner Kündigung nicht durchkommt.

Viele Arbeitnehmer haben nie den Anlass, sich mit dem Thema Arbeitsrecht auseinanderzusetzen, ist dies dann doch einmal der Fall, liegt es meist an einer Kündigung, die man erhalten hat. Hier stellen sich dann viele Fragen. Wie soll der Lebensunterhalt bestritten werden? Wie die Raten für das Haus zahlen? Wer eine Kündigung für ungerechtfertigt hält, kann Kündigungsschutzklage erheben. Ziel ist entweder eine Wiedereinstellung oder eine Abfindung. Arbeitgeber zeigen sich meist schon beim ersten Gerichtstermin entgegenkommend und bieten eine Abfindung, wenn der Arbeitnehmer dafür die Klage zurückzieht.

Als Arbeitnehmer hat man in folgenden Fällen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung:

  • Die Kündigung erfolgt bei Vorliegen eines Sozialplans
  • Bei einer Betriebsänderung erfolgt kein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat
  • Es handelt sich um eine betriebsbedingte Kündigung
  • Der Arbeitnehmer hat mit seiner Kündigungsschutzklage vor Gericht Erfolg, ihm ist aber die Weiterbeschäftigung für seinen Arbeitgeber nicht zumutbar

Weiterhin ist es möglich, dass sich bezüglich des Abfindungsanspruchs auch Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag finden. Gerade in Tarifverträgen ist es nicht unüblich, dass für den Fall einer betriebsbedingten Entlassung eine Entschädigung für den Arbeitnehmer vorgesehen wird. Und auch im Kündigungsschutzgesetz wird von einer Abfindung gesprochen. Nämlich dann, wenn keine Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zustellung der betriebsbedingten Kündigung eingereicht wurde.

Die Art der Abfindungsberechnung richtet sich stets nach der jeweils zugrunde liegenden Art der Kündigung. Zudem fließen verschiedenste Faktoren in die Berechnung mit ein, etwa die Länge der Betriebszugehörigkeit, die Rechtmäßigkeit der Entlassung und natürlich auch das Verhandlungsgeschick der Parteien.

Da in der Regel kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht, lassen sich auch keine Regelungen zur deren Höhe finden.

Abfindungsrechner und Formel

Als Faustformel zur Berechnung der Abfindungshöhe und somit als erste Orientierung hat sich jedoch folgende Berechnung etabliert:

Jahre der Betriebszugehörigkeit x 0,5 Monatsgehalt

Die Höhe der Abfindung bei Kündigung unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit und des Brutto-Monatsgehalts lässt sich einfach mit dem online Abfindungsrechner berechnen:

Abfindung berechnen
Betriebszugehörigkeit: Jahre
Brutto-Monatsgehalt:
Berechnen
Ergebnis
Abfindung:0 €

Da aber zu viele unterschiedliche Faktoren bei der konkreten Berechnung der Abfindungshöhe eine Rolle spielen, lässt sich so nur ermitteln, welche Abfindung einem ungefähr zustehen würde. Zudem gibt es Fälle, in denen die Abfindung auch durchaus höher ausfallen kann, als bei der Regelabfindung. Zum Beispiel, wenn die Kündigung eher unwirksam war. Hier hat der Arbeitnehmer bessere Chancen, eine höhere Abfindung für sich auszuhandeln. Dafür muss er sich jedoch fristgerecht gegen die Kündigung wehren, wozu auch das Erheben einer Kündigungsschutzklage gehört.

Eine höhere Abfindung als die Regelabfindung kann es auch geben, wenn für den Arbeitnehmer ein Sonderkündigungsschutz besteht. Zu solchen Arbeitnehmern zählen u.a. Schwerbehinderte und Schwangere. Sie können ordentlich nicht oder nur unter gewissen Voraussetzungen gekündigt werden. Wenn ihnen nun doch gekündigt wurde, haben auch sie gute Aussichten auf eine vergleichsweise hohe Abfindung.

Und schließlich gibt es noch den Aufhebungsvertrag, bei dem höhere Abfindungssummen im Raum stehen können. Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer eigentlich nicht kündigen und möchte er dennoch das Arbeitsverhältnis beenden, kann er ihm einen Aufhebungsvertrag anbieten, in Verbindung mit einer hohen Abfindung, damit sich der Arbeitnehmer auf den Deal einlässt.

Berechnung bei betriebsbedingter Kündigung

Hier steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung in einer bestimmten Höhe zu (Regelsatz). In § 1a KSchG heißt es hierzu:

„(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Absatz 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.“

Zu berechnen ist die Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung mit dem Abfindungsrechner oder nach folgender Formel, die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richtet:

Regelsatz = Monatsgehalt (brutto) x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit in Jahren

Wird der Arbeitnehmer mitten im Kalenderjahr gekündigt, erfolgt zu seinen Gunsten eine Aufrundung. So geht man dann nach sechs Monaten von einem gesamten Jahr Betriebszugehörigkeit aus und nimmt dies so mit in die Berechnung auf.

Nachteilsausgleich

Ein Abfindungsanspruch kann sich auch aus einem sogenannten Nachteilsausgleich ergeben. Dann hat der Arbeitgeber bei einer Betriebsänderung nicht auf die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes geachtet, beispielsweise bei einem ungerechtfertigten Ausbleiben des Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat. Die Höhe der Abfindung bei einem Nachteilsausgleich wird durch das Arbeitsgericht festgelegt. Eine Rolle spielen dabei das Alter des betreffenden Arbeitnehmers sowie die Jahre, die er schon in dem Unternehmen gearbeitet hat.

So kann es schon vorkommen, dass dem Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 18 brutto Monatsgehältern zusteht.

Die Formel für die Berechnung der Abfindung beim Nachteilsausgleich lautet:

Alter x Betriebszugehörigkeit x spezifischer Faktor

Höhe der Abfindung beim Sozialplan

Bei einem vorliegenden Sozialplan, der von Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart wurde, berechnet sich die Abfindung üblicherweise wie folgt:

Sozialabfindung = Grundbetrag + Aufstockungsbetrag + Sozialbetrag

Für den Grundbetrag wird in der Regel ein fester Wert wie ein Bruttomonatsgehalt zugrunde gelegt, wohingegen der Aufstockungsbetrag häufig variabel ist. Um diesen zu erhalten, rechnet man Alter x Länge der Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsgehalt / 52 (Wochen).

Abfindung berechnen - Steuer und Fünftelregelung

Abfindung & Steuer (© mk-photo / fotolia.com)
Abfindung & Steuer (© mk-photo / fotolia.com)
Auch bei der Abfindung möchte letztlich der Staat seinen Teil abhaben. Arbeitnehmer können ihre Abfindung also nicht in voller Höhe behalten, jedoch verlangen weder Renten- und Krankenkasse noch Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ihren Anteil. Lediglich die Steuer spielt hier eine Rolle, genauer gesagt, die Lohnsteuer. Auf die Abfindung wird also Lohnsteuer erhoben. Die Fünftelregelung sorgt jedoch dafür, dass die Abfindung nicht in voller Höhe besteuert werden muss. Schließlich soll der Arbeitnehmer mit ihr ja möglichst die finanziellen Verluste ausgleichen, die ihm durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehen. Zudem ist dem Gesetzgeber bewusst, dass es sich bei Abfindungen um Einmalzahlungen handelt, die zwar zum Einkommen zählen, dennoch aber als außerordentliche Einkünfte gelten. Der Fiskus behandelt Abfindungen also speziell, was sich für den Arbeitnehmer dergestalt positiv auswirkt, dass nicht mit allzu hohen Abzügen zu rechnen ist.

Mittels der sogenannten Fünftelregelung wird der Abfindungsbetrag zunächst durch fünf geteilt. Das nun erhaltene Ergebnis wird dem restlichen Einkommen angerechnet. Hieraus ergibt sich der Betrag des Jahreseinkommens, der dann besteuert wird. Man vergleicht dann die verschiedenen Steuerhöhen und nimmt die Differenz aus beiden Steuersätzen, um sie mit fünf zu multiplizieren. Nun erhält man das Ergebnis der zu zahlenden Lohnsteuer.

Wird dann der Lohnsteuerbetrag von der gezahlten Bruttoabfindung subtrahiert, erhält man die Netto-Abfindung.

Insgesamt gestaltet sich die Berechnung der Abfindung als recht komplex und insbesondere für Laien nur schwer zu durchschauen. Daher kann es immer ratsam sein, sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden, um zu überprüfen, ob die Abfindungshöhe tatsächlich korrekt ist oder ob einem als Arbeitnehmer doch mehr Geld zugestanden hätte.

Wer sich hingegen dafür interessiert, wie hoch die Steuerlast für die Abfindung ausfällt, also mit welchen Abzügen zu rechnen ist, kann einen Abfindungsrechner nutzen, wie er auf verschiedenen Online-Portalen kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Hierzu werden verschiedene Angaben in den Abfindungsrechner eingegeben, darunter Steuerjahr, Jahresbruttoeinkommen, Abfindung oder auch Kirchensteuer. Der Abfindungsrechner nutzt all diese Faktoren, um zu berechnen, wie hoch die Abzüge für die Abfindung ausfallen. So lässt sich recht unkompliziert ermitteln, wie viel Geld einem nach Abzug der Steuern noch übrigbleibt. Dabei sollte die Fünftelregelung durch den Abfindungsrechner berücksichtigt werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Wer sich unsicher ist, ob sich die Abfindung negativ auf das Arbeitslosengeld auswirken kann, sollte dies mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht klären. Üblicherweise hat die Zahlung einer Abfindung keinen Einfluss auf den Bezug von ALGI. Anders kann es jedoch bei ALGII, auch bekannt als Hartz4, aussehen. Unter Umständen wird die Abfindung dann als Vermögen angesehen, wodurch es zu Einbußen bei der staatlichen Unterstützung kommen kann.

Abfindung berechnen - Häufige Fragen (FAQ)

Was ist eine Abfindung und in welchen Fällen wird sie gezahlt?

Eine Abfindung ist eine einmalige finanzielle Entschädigung, die einem Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages vom Arbeitgeber gezahlt wird. Sie soll den Verlust des Arbeitsplatzes und mögliche finanzielle Einbußen abmildern.

Abfindungen können in verschiedenen Situationen gezahlt werden, wie zum Beispiel bei:

  • Betriebsbedingter Kündigung: Wenn der Arbeitgeber aufgrund wirtschaftlicher Gründe Mitarbeiter entlassen muss.
  • Aufhebungsvertrag: Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen.
  • Sozialplan: Ein Sozialplan wird zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber vereinbart und beinhaltet unter anderem Regelungen zu Abfindungen.

Es gibt jedoch keine gesetzliche Pflicht zur Zahlung einer Abfindung. Abfindungen können sich aus einem Arbeits- oder Tarifvertrag, einem Sozialplan oder einer gerichtlichen Einigung ergeben. In einigen Fällen kann eine Abfindung auch im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vereinbart werden.

Wie wird die Höhe der Abfindung berechnet?

Die Höhe der Abfindung kann unterschiedlich berechnet werden, abhängig von der zugrundeliegenden Rechtsgrundlage und den individuellen Vereinbarungen. Ein häufig angewandter Berechnungsansatz ist die Regelabfindung, bei der die Höhe der Abfindung nach der Formel 0,5 Bruttomonatsgehälter x Beschäftigungsjahre ermittelt wird.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die konkrete Berechnung individuell verhandelbar ist und von verschiedenen Faktoren abhängen kann, wie zum Beispiel:

  • Alter des Arbeitnehmers
  • Verdienst
  • Betriebszugehörigkeit
  • Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Vorhandene Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag

Wie sind Abfindungen steuerlich zu behandeln?

Abfindungen sind steuerpflichtig, jedoch können sie unter bestimmten Voraussetzungen nach § 34 EStG (Einkommensteuergesetz) ermäßigt besteuert werden. Die sogenannte Fünftelregelung kommt zum Einsatz, wenn die Abfindungszahlung:

  • Zusammenballung von Einkünften darstellt, also eine außerordentliche, einmalige Zahlung ist.
  • Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen ist, die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehen.

Bei Anwendung der Fünftelregelung wird der Abfindungsbetrag in fünf gleiche Teile aufgeteilt und nur einer dieser Teile dem regulären Einkommen hinzugerechnet.

Die Steuerlast wird dadurch reduziert, da der Steuersatz für den zusätzlichen Teilbetrag geringer ist als für die gesamte Abfindung.

Welche rechtlichen Aspekte sind bei der Abfindungsberechnung zu beachten?

Bei der Berechnung einer Abfindung sollten verschiedene rechtliche Aspekte beachtet werden:

  • Verhandlungsbasis: Die Höhe der Abfindung ist in der Regel verhandelbar und sollte im besten Interesse des Arbeitnehmers ausgehandelt werden.
  • Arbeits- oder Tarifvertrag: Wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag Regelungen zur Abfindung enthalten sind, sollten diese berücksichtigt werden.
  • Sozialplan: Bei betriebsbedingten Kündigungen kann ein Sozialplan Regelungen zur Abfindung enthalten.
  • Kündigungsschutzklage: Eine Kündigungsschutzklage kann in manchen Fällen zu einer höheren Abfindung führen, wenn das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklärt.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei der Abfindungsvereinbarung?

Der Betriebsrat hat eine wichtige Rolle bei der Vereinbarung von Abfindungen, insbesondere bei betriebsbedingten Kündigungen. Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, im Rahmen von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber einen Sozialplan auszuhandeln, der Regelungen zu Abfindungen enthält. Arbeitnehmer können sich an den Betriebsrat wenden, um Unterstützung bei der Verhandlung einer Abfindung zu erhalten.

Beispiel: In einem Unternehmen müssen aufgrund von Umstrukturierungen 50 Arbeitsplätze abgebaut werden. Der Betriebsrat verhandelt mit dem Arbeitgeber einen Sozialplan, der unter anderem Regelungen zur Abfindung für die betroffenen Arbeitnehmer enthält. Die Höhe der Abfindung kann dabei beispielsweise von der Betriebszugehörigkeit, dem Alter und der familiären Situation der Arbeitnehmer abhängen.


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