Abfindung – Überblick über Reglungen im deutschen Arbeitsrecht

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 22. Februar 2024

Wer seinen Job verliert, hofft zumindest auf eine attraktive Abfindung. Dass hierauf jedoch generell ein Anspruch besteht, ist ein Irrglaube. Vielmehr werden Abfindungen, von einigen gesetzlichen Regelungen abgesehen, in der Regel auf freiwilliger Basis gezahlt.

Abfindung im Arbeitsrecht

Bei einer Abfindung handelt es sich um eine einmalige außerordentliche Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die dieser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält. Die Abfindung dient als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und soll die dadurch entstehenden finanziellen Einbußen aufgrund des Wegfalls des Einkommens bis zum Antritt der nächsten Arbeitsstelle ausgleichen.

Anspruch auf Abfindung

Abfindung im Arbeitsrecht (© sharpi1980 / fotolia.com)
Abfindung im Arbeitsrecht (© sharpi1980 / fotolia.com)
Für Arbeitnehmer wichtig zu wissen ist, dass es prinzipiell keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung einer Abfindung gibt, auch wenn viele Arbeitnehmer, denen gekündigt wird, davon ausgehen, dass ihnen eine solche Zahlung automatisch zustehen würde. Dem ist jedoch nicht so.

Doch keine Regel ohne Ausnahme. Es kann Fallkonstellationen geben, in denen Arbeitnehmer rechtlich auf die Zahlung einer Abfindung bestehen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich Regelungen zur Abfindungszahlung finden lässt in:

  • Sozialplänen
  • Tarifverträgen
  • Geschäftsführerverträgen
  • Einzelarbeitsverträgen

Natürlich können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auch auf freiwilliger Basis auf eine Abfindungszahlung einigen. Dies ist in der Praxis vor allem dann der Fall, wenn es zu einem Aufhebungsvertrag kommt, durch den der Arbeitnehmer zu einem frei wählbaren Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Der Arbeitgeber hat zudem gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz die Möglichkeit, bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung anzubieten. Dort heißt es in Absatz 1: „Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.“

Ein Anspruch auf eine Abfindung kann sich weiterhin aus einem Abfindungsvergleich ergeben, wenn als ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich stattfand und über die Wirksamkeit der Kündigung oder des Aufhebungsvertrages unterschieden wurde. Ebenfalls möglich ist eine Abfindung nach einem Auflösungsurteil durch das Arbeitsgericht. Wichtig ist es dann, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar eingestuft wird.

In § 9 KSchG heißt es hierzu: „Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.“

Hat der Arbeitnehmer berechtigt eine fristlose Kündigung ausgesprochen, weil sich der Arbeitgeber vertragswidrig verhalten hat (beispielsweise durch ausbleibende Lohnzahlungen), steht ihm nach § 628 BGB ebenfalls eine Abfindung zu. Und schließlich stellt noch der Nachteilsausgleich für den Arbeitnehmer nach § 113 Betriebsverfassungsgesetz eine Ausnahme von der Regel dar, dass Arbeitnehmer üblicherweise keinen Anspruch auf eine Abfindung haben.

Im Übrigen wird auch durch die Kündigungsschutzklage kein Anspruch auf eine Abfindung begründet. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Durch die Kündigungsschutzklage will der gekündigte Arbeitnehmer feststellen lassen, dass die Kündigung unwirksam war, das Arbeitsverhältnis also weiter fortbesteht. Und ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist auch die Zahlung einer Abfindung somit obsolet. Weitere Informationen zu dem Thema "Abfindungen im Arbeitsrecht: Grundwissen & Verhandlungsüberlegungen" finden Sie in unserem Ratgeber.

Fachanwalt.de-Tipp: Sollte jedoch von vorneherein feststehen, dass der Arbeitnehmer gute Erfolgschancen mit seiner Kündigungsschutzklage haben wird, gibt es viele Arbeitgeber, die dann bereit sind, eine Abfindung zu zahlen, damit eine Klage gar nicht erst erhoben wird.

Nicht wenige Arbeitgeber hoffen mehr oder weniger, dass Arbeitnehmer ihre Kündigung widerstandslos hinnehmen. Sehen sie sich dann doch einem potentiellen Prozessrisiko ausgesetzt, haben sie die Wahl zwischen einem mitunter langwierigen und vor allem kostspieligen Prozess, an dessen Ende womöglich entschieden wird, dass der Arbeitnehmer doch weiter beschäftigt werden muss. Oder sie zahlen freiwillig eine Abfindung, damit eine solche Klage unterbleibt, der Arbeitnehmer die Kündigung dafür hinnimmt und man den unerwünschten Mitarbeiter somit doch loswird.

Höhe der Abfindung

Als erste Orientierung zur Höhe einer Abfindung, hat sich eine Faustregel etabliert. Demnach wird als Abfindung ein halbes bis volles Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr gezahlt.

Wie hoch (oder auch niedrig) die Abfindung jedoch ausfällt, ist letztlich im Einzelfall zu entscheiden. Auch das Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers spielt hierbei eine Rolle. Zudem gilt es, § 10 KSchG zu berücksichtigen.

Die Berechnung der Abfindungshöhe zeigt sich insgesamt als sehr komplexer Themenkomplex, der gerade für Laien sehr undurchsichtig scheinen kann. Das Risiko ist daher gegeben, dass sich Arbeitnehmer mit zu niedrigen Zahlungen abspeisen lassen.

Fachanwalt.de-Tipp: Es ist daher ratsam, sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen!

Abfindung versteuern oder steuerfrei?

Eine wichtige Frage für Arbeitnehmer ist auch die, ob die Abfindung zu versteuern ist. Die Abfindung gilt generell nicht als Arbeitsentgelt, da sie eben gerade nicht der Zeit des nun beendeten Arbeitsverhältnisses zuzuordnen ist, sondern vielmehr wegen dessen Beendigung und des damit verbundenen Wegfalls der Verdienstmöglichkeiten gezahlt wird. Sozialabgaben sind daher keine auf die Abfindung zu leisten, darunter fallen Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Jedoch muss die Abfindung besteuert werden. Dabei gilt jedoch die sogenannte Fünftelregelung. Dadurch lässt sich die Steuerlast mindern, indem die Steuerlast gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt wird. Um diese Steuerermäßigung in Anspruch nehmen zu können, muss die Abfindung in einer Gesamtsumme ausbezahlt werden. Wer also die Fünftelregelung für sich in Anspruch nehmen möchte, sollte sich die Abfindung nicht in Raten auszahlen lassen.

Im Übrigen wirkt sich eine Abfindung in der Regel nicht nachteilig auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld aus. Anders ist es, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag geschlossen haben. Denn in diesem Fall wird es die Agentur für Arbeit so sehen, dass der Arbeitnehmer selbst zu seiner Arbeitslosigkeit beigetragen hat, indem er den entsprechenden Vertrag unterzeichnet hat. Daher kann eine mehrwöchige Sperrfrist beim Arbeitslosengeld verhängt werden. Zudem sollte man als Arbeitnehmer keiner Verkürzung der Kündigungsfristen zustimmen, da in diesem Fall der Anspruch auf Arbeitslosengeld so lange ruhen kann, bis die gewöhnliche Kündigungsfrist abgelaufen wäre, hätte man sich an diese gehalten.


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