Mehrarbeitszuschlag – Anspruch, Berechnung und Steuer leicht erklärt

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 22. Februar 2024

Jedwede Arbeitsleistung muss ihren Ausgleich finden. So auch, wenn mehr Stunden geleistet werden, als im begründenden Vertrag geregelt. Überstunden / Mehrarbeit sind auszugleichen. Aber wie sieht dies mit Zuschlägen aus? Kann der Grundlohn durch Zuschläge erhöht werden, wenn ja um wieviel? Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Zulagen oder ist man dem guten Willen des Arbeitgebers ausgeliefert? Viele Fragen und viele Antworten. Lesen Sie hier nach und machen Sie sich ein Bild. 

Definition: Was ist ein Mehrarbeitszuschlag?

Überstunden sind Arbeitszeiten, die über das tariflich vereinbarte Ausmaß hinausgehen, Mehrarbeit überschreitet das gesetzlich geregelte Maß. Es gibt keine gesetzliche Regelung in welcher Form Überstunden / Mehrarbeit zu vergüten sind. Die Regelung findet sich in Einzelarbeitsvereinbarungen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen.

In der Regel werden Überstunden / Mehrarbeit durch Freizeit abgegolten. Eine entgeltliche Abgeltung erfolgt in der Höhe des Grundlohnes. Zuschläge beruhen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis (Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit) und eventueller sonstiger Vereinbarungen.

Überstunden und Mehrarbeit können in diesem Zusammenhang synonym verwendet werden. Es ist für die Höhe der Zuschläge unerheblich, ob die Leistung über das gesetzliche oder das tarifliche Maß hinausgeht.

Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag im Gesetz und im Tarifvertrag

Mehrarbeitszuschlag (© magele / fotolia.com)
Mehrarbeitszuschlag (© magele / fotolia.com)
Es ist eine Frage der vertraglichen und tariflichen Regelung. Generell gibt es keine gesetzliche Grundlage eines Überstundenzuschlages. Solche Vereinbarungen müssen im Arbeitsvertrag ihren Niederschlag finden. Sie sind dann für beide Seiten verbindlich.

Tarifgebundene Beschäftigte, mit einem Vertrag, der ihnen den Anspruch zusichert, sind diesen Regelungen (Tarifgebiet, Tageszeit, Anzahl der Überstunden) unterworfen.

Beispiel IG-Metall

Falls im IG-Metall-Tarifvertrag Zuschläge geregelt sind, haben tarifgebundene Beschäftigte (im tarifgebundenen Unternehmen) darauf Anspruch.

Ein Arbeitnehmer hat bei Freizeitausgleich Anspruch auf Zahlung der Zuschläge, wenn eine Mitgliedschaft zur zuständigen Gewerkschaft aufrecht ist. Der Freizeitausgleich ist nur die Vergütung der Mehrleistung, für Zuschläge kann er nicht angewandt werden.

Wenn die Mehrarbeit / Überstunden auf einem Zeitkonto gutgeschrieben werden, dann ist die Mehrleistung mit „ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit“ vergleichbar. Die Zuschläge entfallen. Es gibt allerdings Betriebsvereinbarungen, die von dieser Regelung abweichen.

Mehrarbeitszuschlag im TvöD

Im Tarifvertrag öffentlicher Dienst ist die Überstunde im §7 (Arbeitszeit) geregelt. Abweichend von Regelungen im privaten Sektor ist im öffentlichen Dienst Mehrarbeit jene Zeit, von der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Arbeitszeit von Vollbeschäftigten. Diese Bestimmung schließt bei Mehrarbeit die Gewährung von Zuschlägen aus.

Für Mehrarbeit, die nicht innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr in Freizeit ausgeglichen wird, erhalten Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst 100% des Anteils der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe als Abgeltung.

Ab wann gibt es Mehrarbeitszuschlag?

Grundsätzlich wird jede Stunde, die über das vereinbarte Maß hinausgeht, ohnehin durch Entgelt oder Freizeit entlohnt. Rechtlich besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung einen Zuschlag zu bezahlen, es sei denn, es ist in einem Vertragswerk anders geregelt (Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung).

Ausgenommen sind Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge. Dabei gilt:

  • Nachtarbeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr
  • Sonn- und Feiertagsarbeit von 0:00 bis 24:00 Uhr

Versichern Sie sich der Unterstützung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, wenn es um die rechtssichere Vertragsgestaltung gehen soll. 

Berechnung

Mehrarbeitszuschlag berechnen (© blanko / fotolia.com)
Mehrarbeitszuschlag berechnen (© blanko / fotolia.com)
Vorerst muss eine Ermittlung des maßgeblichen Stundenlohnes stattfinden. Bei einem monatlichen Fixum kann der Stundenlohn mit dieser Formel ermittelt werden:

((Monatsgehalt x 3) / 13) / Anzahl der Wochenstunden

Das ist der Grundlohn im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum für die maßgebliche, regelmäßige Arbeitszeit. Er darf 50,00 EUR nicht übersteigen.

Mit dem Ergebnis dieser Formel ist jede geleistete Überstunde zu multiplizieren. Das Ergebnis ist die Überstundenvergütung, die der Arbeitgeber zu zahlen hat. Davon leiten sich Zuschläge ab (üblicherweise ab 15%).

Ab 1.1.2019 gilt der neue Mindestlohn von 9,19 EUR pro Stunde. Von diesem Lohn sind Abweichungen nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Vergütungszuschläge können kein Teil des Mindestlohnes sein, sondern müssen darüber hinausgehen. Das in jedem Fall dann, wenn sie als Ausgleich für Zeiten über der Normalleistung hinausgehen.

Steuer: Wann ist Mehrarbeitszuschlag steuerfrei?

Zuschläge sind innerhalb der Grenzen des §3 EstG (Einkommenssteuergesetz) steuerfrei. Das Gesetz regelt nicht die mögliche Höhe der Zuschläge, sondern lediglich die Grenzen der Steuerfreiheit. Es sind jene Teile der Zuschläge steuerfrei, die sich unterhalb der jeweiligen Begrenzungen bewegen. Die Basis dafür ist der vereinbarte Grundlohn:

  • 25% für Nachtarbeit (wird die Nachtarbeit vor 24:00 Uhr begonnen erhöht sich der Satz für die Zeit zwischen 00:00 und 04:00 Uhr auf 40%
  • 5o% für Sonntagsarbeit (sofern nicht 24./25./26./31. Dezember)
  • 125% an den gesetzlichen Feiertagen und Arbeit am 31. 12., ab 14 Uhr (ausgenommen 24./25./26. Dezember)
  • 150% für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, 25. / 26. Dezember und am 1. Mai

Mehrarbeitszuschlag bei Zeitarbeit

Jeder Arbeitsform, also auch der Zeit- und Leiharbeit und der Teilzeitarbeit liegt eine Arbeitszeitvereinbarung zugrunde. In dieser wird bspw. die wöchentliche Arbeitszeit und deren Verteilung über die Woche geregelt. Das nennt sich dann „geschuldete Arbeitszeit“.

Zu leistende Mehrarbeit oder Überstunden müssen im Arbeitsvertrag genauso vereinbart werden, wie deren Abgeltung (Freizeit / Entgelt).

Zuschläge, als Erhöhung der Stundenbasis, sind vertraglich zu regeln (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag).

Die gängige Meinung, dass für Überstunden von Teilzeit-Mitarbeitern keine Zuschläge zu bezahlen sind, wenn sie nicht das volle Ausmaß der Vollzeittätigkeit erreichen, erhielt 2017 einen Dämpfer. Wenn im begründenden Arbeits- oder Tarifvertrag Überstundenzuschläge für Vollzeitarbeiter vereinbart wurden, dann gilt dies gleichermaßen für Teilzeitbeschäftigte. Das resultiert aus dem § 4 Abs. 1 TzBfG (Diskriminierungsverbot). Siehe:  BAG, Ur­teil vom 19.12.2018, 10 AZR 231/18 (Pres­se­mel­dung des Ge­richts).

Mehrarbeitszuschlag für Azubis

Wenn der Auszubildende dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) unterliegt, so ist eine regelmäßige Beschäftigung, die über die tägliche Arbeitszeit hinausgeht, besonders zu vergüten, bzw. durch Freizeit auszugleichen (§17 Abs. 3 BBiG). Azubis können dennoch nicht so einfach zu Überstunden „verdonnert“ werden. Nur unaufschiebbare Notfälle geben die Möglichkeit und auch das nur dann, wenn die Tätigkeit in Zusammenhang mit der Ausbildung steht. Zuschläge orientieren sich am Inhalt des Ausbildungsvertrags.

Es besteht für den Azubi ein grundsätzliches Wahlrecht zwischen Vergütung und Freizeit. Die Höhe der Vergütung muss angemessen sein, daran orientieren sich auch die möglichen Zuschläge.

Fachanwalt.de-Tipp: In vielen Arbeitsverträgen ist die Klausel enthalten, dass Überstunden / Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden muss. Damit die Freizeit-Variante gültig ist, muss der Arbeitnehmer nachweislich einverstanden sein. Die reine Aufnahme dieser Klausel in einen Betriebsvereinbarung oder einen innerbetrieblichen Vertrag erfüllt diese Bedingung nicht.
Es darf keinen Zwang zum Ausgleich zusätzlicher Stunden durch Freizeit geben. Das würde dem Prinzip entgegenstehen, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung haben. Eine einseitig beschlossene Vereinbarung würde genau diesem Zwang entsprechen und wäre somit nicht rechtens.

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