In nahezu allen deutschen Arbeitsverträgen ist eine Passage zu finden, die sich mit der Urlaubszeit beschäftigt. Arbeitnehmer interessiert in diesem Zusammenhang insbesondere wie viele Urlaubstage ihnen zustehen. Fraglich ist jedoch, ob darüber hinaus noch weitere Urlaubstage beansprucht werden können. Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub?
Sonderurlaub – gesetzlich geregelt?
Eigentlich ist mit der arbeitsrechtlichen Vereinbarung sämtlicher Urlaub bereits umfassenden geregelt. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 616 BGB eine Vorschrift geschaffen, die in direkter Verbindung mit dem Sonderurlaub steht.
„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“
Für einen Sonderurlaubsanspruch müssen demnach die Tatbestandsmerkmale des § 616 S.1 BGB vorliegen. Der Arbeitnehmer hat demnach Anspruch auf Sonderurlaub, wenn er nur für eine verhältnismäßige Zeit ohne Verschulden fehlt und der Grund des Fehlens in seiner Person liegt. So kann beispielhalber ein wichtiger Arzttermin einen Anspruch auf Sonderurlaub begründen.
Sofern der Arbeitgeber den Sonderurlaub gewährt, ist er verpflichtet den Lohn oder das Gehalt vollständig weiterzuzahlen. Dabei muss der Arbeitnehmer sich nach § 616 S.2 BGB allerdings den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
Sonderurlaub oder Freistellung?
Sofern der Arbeitgeber keinen zusätzlichen Urlaub gewährt stellt sich die Frage, ob es noch weitere Möglichkeiten gibt, um von der Arbeit fernzubleiben. Der Mitarbeiter kann von der Arbeit für einen bestimmten Zeitraum freigestellt werden. Der Gesetzgeber hat eine Freistellung jedoch nicht vorgesehen, so dass grundsätzlich eine Freistellung zwischen dem Unternehmer und dem Mitarbeiter vertraglich ausgehandelt werden muss.
Verweigert der Unternehmer eine Freistellung, dann ist dies vom Mitarbeiter zu akzeptieren. Ein Rechtsanspruch besteht gegenüber dem Sonderurlaub nämlich nicht.
Unterschied Sonderurlaub und Freistellung
Es gibt zwischen beiden Formen einen wesentlichen Unterschied. Sofern ein Sonderurlaub gewährt wurde, steht dem Arbeitnehmer aufgrund des Gesetzes ein Vergütungsanspruch zu. Bei einer Freistellung besteht dieser Anspruch hingegen nicht. Nur wenn vertraglich eine Vergütung während der Freistellung vereinbart wurde, kann eine Lohnzahlung vom Vertragspartner verlangt werden.
Ausnahmen von § 616 BGB
Da in Deutschland grundsätzlich die Vertragsfreiheit herrscht, kann der Sonderurlaub in den Arbeitsverträgen bereits gesondert vereinbart werden. Unter Umständen kann der Arbeitsvertrag auch einen Anspruch auf Sonderurlaub vollständig ausschließen.
Vor allem Tarifverträge enthalten eine detaillierte Regelung bezüglich des zusätzlichen Urlaubs, so dass es für einen Laien oftmals schwierig ist zu erkennen, ob der Arbeitgeber in der konkreten Situation einen zusätzlichen Urlaub gewähren muss.
Fazit: Die Frage, ob ein Anspruch auf Sonderurlaub besteht, kann nicht problemlos beantwortet werden. Dementsprechend ist es bei der Thematik empfehlenswert einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren.
Quelle: Rechtsanwalt Gramm (Fachanwalt.de)
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