Internetnutzung am Arbeitsplatz – wann ist privates Surfen erlaubt und was ist dabei zu beachten?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 23. Oktober 2023

Wir sprechen pauschal vom Internet und meinen damit Dienste und Programme, die Online angeboten werden. Deren Nutzung ist aus unserem Leben kaum mehr wegzudenken. Ob sie nun Xing, Linkedin oder Facebook heißen, die Verschränkung mit der beruflichen Welt kann nicht von der Hand gewiesen werden. Kein Wunder, wenn Arbeitgeber sich über Arbeitszeit und Datenschutz Gedanken machen. Was ist der Arbeit dienlich, wo liegen die Grenzen? Wie ist das mit dem „privaten Surfen“? Was ist erlaubt? Wann ist es erlaubt und unter welchen Bedingungen? Antworten auf diese und mehr Fragen in diesem Ratgeber.

Gesetzliche Regelung zur Internetnutzung am Arbeitsplatz

Internetnutzung am Arbeitsplatz (© putilov_denis / fotolia.com)
Internetnutzung am Arbeitsplatz (© putilov_denis / fotolia.com)
Unter dem Aspekt der aktuellen Entwicklungen zum Schutz der Daten, ist es derzeit besonders störend, dass keine klare gesetzliche Regelung über die private Internetnutzung am Arbeitsplatz vorliegt. Ein Arbeitgeber, der ein Regelwerk erstellt, muss drei Aspekte berücksichtigen:

  • das Arbeitsrecht bedroht die private Internetnutzung unter Umständen mit Abmahnung und Kündigung.
  • Daten von Arbeitnehmern unterliegen dem Datenschutz und dem sehr engen Regelwerk der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
  • Nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes kann der Arbeitgeber unter die Kategorie „Dienstanbieter“ fallen, wenn er die private Nutzung erlaubt. Das bedeutet geänderte rechtliche Verantwortung und eine Anzahl neuer interner Prozesse.

In jedem Fall übernimmt künftig der Datenschutzbeauftragte eine sehr wichtige Rolle, in dem gesamten Themenkomplex der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz

Betriebsvereinbarung über Verbot oder Erlaubnis der Internetnutzung

Da der Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht hat (§87 BetrVG) kann eine Betriebsvereinbarung zur privaten Internetnutzung erarbeitet und gemeinsam mit der Geschäftsführung beschlossen werden. Ebenso ist es möglich, dass Zusätze im Arbeitsvertrag die private Internetnutzung regeln.

Ob Individual- oder Betriebsvereinbarung, beide sollten mit klaren Auflagen und Anweisungen unterlegt sein:

  • die konkreten Zeiten, wann das Internet privat genutzt werden darf (bspw. nur in den Pausen)
  • es darf keine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung stattfinden
  • das gesamte System (Rechner, Netzwerk, Betriebssysteme) muss vor Virenangriffen und / oder Installation von Fremdsoftware geschützt sein
  • von illegalen Inhalten (Pornographie) ist verboten
  • die Reputation des Arbeitgebers darf nicht geschädigt werden
  • es dürfen keine zusätzlichen Kosten verursacht werden

Nutzung vom Internet mit dem Firmenzugang

Die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz für private Zwecke ist grundsätzlich verboten, kann allerdings vereinbart werden. Wenn der Arbeitnehmer aus dem Verhalten der Kollegen und Vorgesetzten ableiten kann, dass private Internetnutzung erlaubt ist, kann es den Charakter der „betrieblichen Übung“ haben. Der Arbeitnehmer kann daraus ein Gewohnheitsrecht ableiten. Das sind dann die Fälle, die regelmäßig vor dem Arbeitsgericht landen.

Wurde dagegen die private Internetnutzung explizit verboten, dann ist ein Verstoß gegen dieses Verbot, eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine Ahndung mit allen rechtlich vorgesehenen Mitteln, ist die Folge (Abmahnung, Kündigung).

Es fehlt an klaren Grenzwerten und so obliegt es dem Arbeitgeber über Abmahnung oder Kündigung zu entscheiden. Seine Kriterien werden die Häufigkeit der privaten Nutzung, die Art und Dichte der gesuchten und abgerufenen Informationen sein. Möglicherweise auch die Bewertung eines realen oder ideellen Schadens (Reputationsschädigung).

Zur Entwicklung einer Vereinbarung über die private Internetnutzung ist die Beiziehung eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht zu empfehlen.

Internetnutzung mit privaten Geräten

Internetnutzung mit privaten Geräten (© oatawa / fotolia.com)
Internetnutzung mit privaten Geräten (© oatawa / fotolia.com)
Ein Arbeitgeber darf nur über Geräte und Systeme verfügen, die dienstlich zur Verfügung gestellt werden. Das Verbot privater Geräte oder die Nutzung privater Geräte zu privaten Zwecken (Handy, Tablet) während der Arbeitszeit ist mitbestimmungspflichtig (§87 Abs. 1 BetrVG).

Vereinbarung über private Internetnutzung am Arbeitsplatz Muster

Eine Vereinbarung für Private Internetnutzung am Arbeitsplatz kann einzelvertraglich geschlossen werden oder ist in Form einer Betriebsvereinbarung für den Mitarbeiter ebenso gültig.

Im Folgenden finden Sie eine Mustervereinbarung über private Internetnutzung zur kostenlosen Nutzung. (Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit des Musters ist ausgeschlossen. Die Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wird ausdrücklich empfohlen)

Die Vereinbarung wird geschlossen zwischen
[Arbeitgeber:AG] und
[Arbeitnehmer:AN]

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
In dieser Vereinbarung werden die Grundsätze für Zugang und Nutzung der Internetdienste des AG
vereinbart.
(1)    Internetdienste sind das firmeninterne Intranet, das Internet über den Zugang des Unternehmens,
die privaten und firmeninternen Mailsysteme
(2)    Mit dieser Vereinbarung wird die
a.    Transparenz der Nutzung
b.    die Maßnahmen der Protokollierung und Kontrollen
c.    die Sicherung der Persönlichkeitsrechte
d.    die Gewährleistung des personenbezogenen Datenschutzes
geregelt.

§ 2 Organisatorische Grundsätze
Es stehen dem AN die elektronischen Kommunikationsmedien des Unternehmens zur Verfügung, die als Arbeitsmittel erforderlich sind.
(1)    Die Absicherung nach außen durch die Firewall des Unternehmens darf nicht umgangen,
geändert werden
(2)    Es dürfen nur die Internet-Komponenten (Web-Browser) des Unternehmens verwendet werden
(3)    Der Virenschutz und Schutz vor Schadsoftware, der AG-seitig vorgesehen ist, darf nicht
umgangen / geändert werden
(4)    Es dürfen keine eigenen Programme oder Komponenten auf dem Rechner installiert werden
(5)    Der Datenaustausch mittels USB-Stick oder externen Speichermedien hat zu unterbleiben. Auf
die strafrechtliche Relevanz missbräuchlicher Verwendung unternehmenseigener Daten wird explizit
verwiesen. Dies umfasst auch den Versuch der Datenmanipulation
(6)    Für alle Fragen ist der Systemadministrator und / oder Datenschutzbeauftragte des AG
zuständig

§ 3 Zulässigkeit der Nutzung
Soweit es die dienstliche Aufgabenerfüllung zulässt und dienstliche Obliegenheiten nicht negati
berührt werden, ist die private Nutzung der unternehmenseigenen Internetdienste in geringem Umfang
zulässig.
(1)    Durch das Abrufen von Informationen und Inhalten dürfen dem Arbeitgeber keine Kosten
entstehen.
(2)    Private Mails dürfen nur über Webdienste versandt und empfangen werden. Die private Nutzung
des Mailclients des AG [Bezeichnung des Clients] ist ausdrücklich untersagt. 
(3)    Protokollierung und Kontrolle erstreckt sich auf den dienstlichen und privaten Gebrauch und ist
durch die Betriebsvereinbarung [vom …] gedeckt.

§ 4 Grundsätze des Verhaltens
Grundsätzlich gelten die Regelungen der Betriebsvereinbarung vom [ ….].
(1)    Definitionen:
a.    abrufen / aufrufen: auf im Internet vorhandene Informationen über das IT-System des AG zugreifen
b.    verbreiten: einem der Menge nach unbestimmten Kreis mehrheitlich anonymer und unbekannter
Personen Inhalte über das IT-System des AG zur Verfügung stellen
c.    anbieten: bedarf der Genehmigung des AG oder beauftragter Personen
(2)    es ist alles zu unterlassen, was die Interessen und die Reputation des AG schädigen könnte.
Auf die Möglichkeit der strafrechtlichen Relevanz und die Gestehung einer Schadenersatzpflicht wird
verwiesen
(3)    es ist untersagt Inhalte abzurufen oder zu verbreiten, die Persönlichkeitsrechte verletzen
könnten, die gegen das Urheber- oder das Strafrecht verstoßen
(4)    es ist untersagt beleidigende, verleumderische, verfassungsfeindliche, rassistische,
gewaltverherrlichende oder pornografische Texte oder Abbildungen abzurufen oder zu verteilen
(5)    der private Zugang über das Firmennetz darf nicht für private Rechtsgeschäfte, insbesondere der
Zahlungsfunktionen (Ebay, etc.) verwendet werden
(6)    der Zugang zu OnLine-Spielplattformen ist untersagt

§ 5 Überprüfung und Kontrolle
Die Überprüfung und Kontrolle ist in der allgemeinen Betriebsvereinbarung […] geregelt. Es werden
regelmäßige, anonyme Stichproben in den Protokolldateien vorgenommen. Ebenso wird eine
Auswertung der Volumina des aus- und eingehenden Datenverkehrs vorgenommen.
(1)    Der gesamte Datenverkehr erfolgt über die Firewall des Unternehmens und wird durch Spam
Filter und Virenscanner geprüft
(2)    Die erhobenen personenbezogenen Daten werden nicht für die Leistungs- und
Verhaltenskontrolle verwendet. Einziger Zweck ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen
Datenschutzrichtlinien
(3)    Die erhobenen Verkehrsdaten werden mit diesen Inhalten in den Protokolldateien gespeichert
und sind vom Systemadministrator und Datenschutzbeauftragten abrufbar:
a.    Datum / Uhrzeit
b.    IP-Adressen (Absender / Empfänger)
c.    Benutzeridentifikation am Proxy-Server
d.    aufgerufene Webseiten
e.    übertragene Datenmengen

§ 6 Maßnahmen bei Verstoß und Missbrauch
Grundsätzlich ist jeder Verstoß gegen diese Vereinbarung mit arbeits- und dienstrechtlichen Folgen bedroht. Strafrechtliche Konsequenzen werden durch die zuständigen Behörden geprüft.
Auf die Möglichkeit der Schadensersatzforderung im Zivilrechtsweg wird ausdrücklich verwiesen.
Bei Vorliegen von konkreten Verdachtsmomenten über missbräuchliche oder unerlaubte Nutzung des Zuganges zum Internet werden weitere Untersuchungsmaßnahmen (IP-Adresse offenlegen, Arbeitsplatzkennung bekanntgeben) veranlasst.
Der daraus entstandene Bericht wird dem Beschuldigen / Betroffenen AN zur Stellungnahme und Anhörung vorgelegt. Die Beiziehung des Betriebsrates zu dieser Anhörung ist dem AN ausdrücklich erlaubt und folgt den Grundsätzen der geltenden Betriebsvereinbarung.
(1)    Falls sich der Verdacht bestätigt und die Möglichkeit eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, wird der AN im ersten Schritt abgemahnt
(2)    Falls sich der Verdacht bestätigt wird der AN darauf hingewiesen, dass sein Verhalten in Bezug auf die Internet-Nutzung im Beobachtungszeitraum von [ …] überwacht wird, um eine Veränderung im Nutzerverhalten festzustellen
(3)    Wenn der AN sein Verhalten nicht ändert können weitere dienst- und arbeitsrechtliche Schritte (Kündigung, Entlassung) gesetzt werden.
(4)     Bei Verdacht eines Verstoßes gegen das Strafrecht werden entsprechende rechtliche Schritte (Anzeige) eingeleitet
Der AG behält sich vor, die private Internet-Nutzung jederzeit zu widerrufen, auch wenn das Verfahren noch nicht beendet ist.

§ Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann innerhalb der Frist von [ … ] Wochen gekündigt werden.

Datenschutz bei Internetnutzung

Wenn die private Internetnutzung am Arbeitsplatz erlaubt ist, dann sind die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten.

Falls der Arbeitgeber die private Internetnutzung durch Vereinbarung zulässt oder sie „stillschweigend“ toleriert, kann er zum „Anbieter von Telekommunikationsleistungen“ werden. Damit ist eine ganze Reihe von zusätzlichen Konsequenzen verbunden.

Überwachung der Internetnutzung am Arbeitsplatz

Bei der Überwachung der Internetnutzung müssen zwei Möglichkeiten in Betracht gezogen werden. Beide unterscheiden sich in ihren Auswirkungen sehr stark und es hängen weitere – auch arbeitsrechtlich relevante – Schritte davon ab.

  1. Die Internetnutzung am Arbeitsplatz ist erlaubt (durch eine Vereinbarung oder betriebliche Übung):
    In dem Fall dürfen seitens des Arbeitgebers lediglich die anfallenden Verkehrsdaten benutzt werden, um Störungen an den Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen und zu beseitigen.

    Eine dauerhafte, systematische Überwachung des Internetzugangs und der Nutzung ist generell verboten. Das private Surfen obliegt nun den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (§88 TKG).
    Der Arbeitgeber übernimmt damit die Rolle des Dienstanbieters. Eine Ausnahme vom Verbot der Überwachung ist nur denkbar, wenn konkrete Anhaltspunkte für arbeits- oder strafrechtliche Verstöße vorliegen.
  2. Ist die Internetnutzung untersagt, dann sind stichprobenartige Kontrollen nicht ausgeschlossen:
    Mit diesen können die Verdachtsmomente der illegalen Nutzung bestätigt oder ausgeräumt werden. Der Arbeitgeber tut gut daran dies mit dem Betriebsrat abzustimmen, da der Sachverhalt mitbestimmungspflichtig ist (§87 Abs. 6 BetrVG).

Abmahnung oder Kündigung wegen privater Internetnutzung

Kündigung (© kautz15  / fotolia.com)
Kündigung (© kautz15 / fotolia.com)
Bei der privaten Internetnutzung – vor allem, wenn sie ungenehmigt ist – kommt der Aspekt der Minderleistung zum Tragen. In den Zeiten in denen gesurft wird, E-Mail gelesen und geschrieben werden, kann der Arbeitnehmer nicht die volle (oder gar keine) Leistung erbringen. Damit liegt ein eindeutiger Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten vor.

Wenn der Arbeitnehmer noch andere Programme auf dem Firmenrechner installiert, Accounts in sozialen und anderen Netzwerken anlegt, riskiert er einen möglichen Befall durch Viren oder Schadsoftware. Eine Reputationsschädigung des Arbeitgebers durch den Aufruf illegaler Seiten ist im Bereich des Möglichen.

Damit gehen die Konsequenzen der privaten Internetnutzung über die Grenzen des Arbeitsrechts hinaus und tangieren möglicherweise den Bereich des Straf- und Schadenersatzrechts.

In der Regel wird zuerst abgemahnt und im Wiederholungsfall die Kündigung ausgesprochen.

Der Arbeitgeber hat im Falle einer dienstrechtlich schwerwiegenden Maßnahme (fristlose Kündigung), die Beweise vorzulegen:

  • die private Nutzungsdauer des Internets ist weit über dem Durchschnitt
  • es ist ein betrieblicher Schaden entstanden
  • der Arbeitgeber hat eine Reputationsschädigung erlitten
  • es liegen auch strafrechtlich relevante Umstände vor

Das Internet ist aus den Betrieben und aus dem Arbeitsleben nicht mehr wegzudenken. Globaler Waren- und Geldverkehr können nur mehr funktionieren, weil die globale Vernetzung die Prozesse unterstützt.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass damit eine Menge zusätzlicher Anforderungen auftaucht, da ein Bündel an nötigen Maßnahmen und Konsequenzen die Bühne betritt. Neben wirtschaftlichen Fragestellungen, Fragen des Steuer- und Arbeitsrechts tritt nun auch das Medienrecht, der Datenschutz, das Fernmelde- und Telekommunikationsgesetz hinzu.

Sich rechtzeitig eine übergreifende Strategie zurechtzulegen und Szenarien zu gestalten, die künftige Entwicklungen abbilden, ist das Gebot der Stunde.

Fachanwalt.de-Tipp: Weitere Informationen findet man auf Keyed.de.

FAQ: Internetnutzung am Arbeitsplatz

Was versteht man unter Internetnutzung am Arbeitsplatz?

Die Internetnutzung am Arbeitsplatz bezieht sich auf die Verwendung des Internets durch Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit und auf Arbeitsgeräten, wie z.B. Computern, Laptops oder Smartphones, die vom Arbeitgeber gestellt werden.

Welche Regelungen gelten für die Internetnutzung am Arbeitsplatz?

Die Regelungen für die Internetnutzung am Arbeitsplatz können je nach Unternehmen und Arbeitsvertrag unterschiedlich sein. In der Regel gibt es jedoch bestimmte Regeln, die von Arbeitgebern aufgestellt werden können, um sicherzustellen, dass die Internetnutzung am Arbeitsplatz produktiv und angemessen ist.

Welche Regeln können Arbeitgeber aufstellen?

Arbeitgeber können beispielsweise Regeln aufstellen, die die Nutzung bestimmter Websites oder Social-Media-Plattformen am Arbeitsplatz einschränken oder verbieten. Auch die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit kann vom Arbeitgeber eingeschränkt oder verboten werden.

Was sind die Gründe für solche Regelungen?

Die Gründe für solche Regelungen sind in erster Linie die Gewährleistung einer produktiven Arbeitsumgebung und die Vermeidung von Ablenkungen durch die Internetnutzung. Darüber hinaus können Arbeitgeber auch rechtliche Gründe haben, solche Regelungen aufzustellen, z.B. um die Sicherheit und den Schutz von Unternehmensdaten zu gewährleisten oder um die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen.

Welche Konsequenzen können bei Verstößen gegen die Regeln der Internetnutzung am Arbeitsplatz drohen?

Die Konsequenzen für Verstöße gegen die Regeln der Internetnutzung am Arbeitsplatz können je nach Schwere des Verstoßes unterschiedlich sein. In vielen Fällen kann ein Verstoß zu einer Abmahnung oder sogar zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Darüber hinaus können Arbeitgeber auch rechtliche Schritte gegen Arbeitnehmer einleiten, wenn durch die Internetnutzung am Arbeitsplatz z.B. Urheberrechte verletzt oder Unternehmensdaten gestohlen werden.

Welche Rechte haben Arbeitnehmer bezüglich der Internetnutzung am Arbeitsplatz?

Arbeitnehmer haben das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz am Arbeitsplatz. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber nicht ohne weiteres auf die Internetaktivitäten ihrer Mitarbeiter zugreifen dürfen. In der Regel muss der Arbeitgeber eine klare Richtlinie für die Überwachung der Internetnutzung am Arbeitsplatz aufstellen und Arbeitnehmer darüber informieren. Darüber hinaus haben Arbeitnehmer das Recht auf eine angemessene Arbeitsumgebung, die eine vernünftige Nutzung des Internets ermöglicht, sofern dies für ihre Arbeit erforderlich ist.

Was sollten Arbeitnehmer beachten, wenn sie das Internet am Arbeitsplatz nutzen?

Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz in erster Linie für berufliche Zwecke vorgesehen ist. Sie sollten die Regelungen und Richtlinien ihres Arbeitgebers bezüglich der Internetnutzung am Arbeitsplatz sorgfältig lesen und befolgen, um Konsequenzen zu vermeiden. Es ist ratsam, private Internetnutzung während der Arbeitszeit zu vermeiden oder auf ein Minimum zu beschränken, um Ablenkungen zu vermeiden. Arbeitnehmer sollten auch darauf achten, keine vertraulichen Informationen oder Urheberrechte zu verletzen und keine illegalen Aktivitäten durchzuführen, da dies nicht nur zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen, sondern auch zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann.

Was können Arbeitgeber tun, um die angemessene Nutzung des Internets am Arbeitsplatz sicherzustellen?

Arbeitgeber können mehrere Maßnahmen ergreifen, um die angemessene Nutzung des Internets am Arbeitsplatz sicherzustellen. Sie können klare Richtlinien und Regeln für die Internetnutzung aufstellen und sicherstellen, dass alle Mitarbeiter diese verstehen und befolgen. Darüber hinaus können sie sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter ausreichend geschult sind, um vertrauliche Informationen und Urheberrechte zu schützen und keine illegalen Aktivitäten durchzuführen. Arbeitgeber können auch Überwachungssoftware einsetzen, um die Internetnutzung am Arbeitsplatz zu überwachen und sicherzustellen, dass die Regeln eingehalten werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Insgesamt ist die Internetnutzung am Arbeitsplatz ein wichtiges Thema für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es ist wichtig, dass beide Parteien sich bewusst sind, welche Regeln und Richtlinien gelten und dass sie die angemessene Nutzung des Internets sicherstellen. Arbeitgeber sollten klare Regeln und Richtlinien aufstellen und sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter ausreichend geschult sind. Arbeitnehmer sollten die Regeln und Richtlinien sorgfältig lesen und befolgen und das Internet während der Arbeitszeit nur für berufliche Zwecke nutzen.

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