Der Arbeitsvertrag bildet die Grundlage des Arbeitsverhältnisses. Anders als oftmals vermutet, bedarf es dabei jedoch nicht zwingend eines schriftlichen Arbeitsvertrages. Dieser kann vielmehr auch mündlich oder sogar stillschweigend geschlossen werden. Dennoch gibt es bei der Arbeitsvertrag Form einige Punkte zu beachten.
Arbeitsvertrag Form – geltende Erfordernisse
Arbeitsvertrag (© Stockfotos-MG / fotolia.com)In § 105 Gewerbeordnung ist die freie Gestaltung des Arbeitsvertrages geregelt: „Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.“
Prinzipiell ist es also möglich, Arbeitsverträge formfrei zu schließen, also:
- mündlich
- schriftlich
- durch schlüssiges Handeln
Schlüssiges Handeln wäre etwa durch die Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers zu bejahen. Eine Schriftform kann jedoch durch einen Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen erforderlich sein. Die Bestimmungen und Vorgaben den Arbeitsvertrag betreffend sind zudem im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 611 bis 630 BGB zu finden.
Schriftlicher Arbeitsvertrag
In der Praxis wird es immer ratsam sein, einen Arbeitsvertrag schriftlich zu verfassen, da dieser die wechselseitigen Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt und sich getroffene Abreden so in einem möglichen Streitfall leichter beweisen lassen.
Auch wenn prinzipiell bei Arbeitsverträgen Formfreiheit besteht, so gibt es dennoch einige Fälle, in denen ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgeschrieben ist. Schriftliche Arbeitsverträge müssen etwa bei befristeten Arbeitsverträgen und Ausbildungsverträgen geschlossen werden.
- Sollte ein befristeter Arbeitsvertrag nur mündlich geschlossen werden, ist er dennoch gültig, jedoch wandelt sich das befristete in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
- Wird ein Ausbildungsvertrag nur mündlich geschlossen, ist dieser auch mit dem mündlich besprochenen Inhalt wirksam. Die Schriftform wird zum Schutz des Auszubildenden verlangt, kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, hat er eine Geldbuße zu zahlen.
Mündlicher Arbeitsvertrag
Wie bereits erwähnt, kann ein Arbeitsvertrag auch formfrei und somit mündlich geschlossen werden. Sollte kein schriftlicher Arbeitsvertrag erfolgt sein, ist § 2 Nachweisgesetz einschlägig. In Absatz 1 Satz 1 heißt es dort: „Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.“ Was mindestens in dieser Niederschrift wiedergegeben werden muss, wird ebenfalls im Gesetz festgelegt.
Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, diese Niederschrift der wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen zu unterschreiben, jedoch muss er den Empfang quittieren, sollte der Arbeitgeber dies wünschen. Der Arbeitnehmer sollte zudem überprüfen, dass der Inhalt der Niederschrift nicht von den mündlich getroffenen Vereinbarungen abweicht. Sollte dies der Fall sein, kann ein schriftlicher Widerspruch eingelegt werden.
Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags (© makibestphoto / fotolia.com)Wird durch den Arbeitgeber kein Arbeitsvertrag ausgehändigt und ist auch kein Tarifvertrag einschlägig, gilt das Arbeitsverhältnis sich den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben unterworfen.
Unterschrift unter Arbeitsvertrag nicht zwingend nötig
Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Arbeitsvertrag nur mit Unterschrift und somit schriftlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden kann. Es zählt allein, dass sich beide Parteien über die wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrages einig sind. Der Vertragspartner kann diese Punkte durch seine Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag annehmen, ebenso wie durch ein ausgesprochenes „Ja“ oder durch schlüssiges Handeln, indem er die Arbeit aufnimmt. Ein Arbeitsvertrag ist somit auch ohne Unterschrift wirksam.
Arbeitsvertrag Form: Unterschrift und Nachweisgesetz
Vielfach wird davon ausgegangen, dass ein Arbeitsvertrag nur dann wirksam ist, wenn er unterschrieben ist. Dem ist jedoch nicht so. Diese falsche Annahme beruht vermutlich auf den Regelungen des Nachweisgesetzes, durch das vorgeschrieben wird, dass der Arbeitgeber eine unterschriebene Urkunde mit den wesentlichen Vertragsbestandteilen vorzulegen hat. Hierbei wird es sich in der Praxis regelmäßig um einen schriftlichen Arbeitsvertrag handeln. In § 2 Absatz 1 Nachweisgesetz wird auch vorgegeben, welche Punkte darin enthalten sein müssen. Dazu gehören u.a.:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitsort
- Kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit
- Vereinbarte Arbeitszeit
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
- Kündigungsfristen