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Kurzarbeit und Nebenjob – das sollten Arbeitnehmer beachten, wenn sie einer Nebentätigkeit nachgehen

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 21.02.2025

Kurzarbeit sichert in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zwar den eigenen Arbeitsplatz, für den Arbeitnehmer bedeutet dies jedoch auch finanzielle Einbußen. Daher kann es lohnenswert sein, einem Nebenjob während der Kurzarbeit nachzugehen. Grundsätzlich ist dies auch möglich. Auf einige Punkte sollte jedoch geachtet werden, damit sich der Zusatzverdienst auch tatsächlich lohnt. Im Folgenden erfahren Sie alles Wichtige rund um Kurzarbeit und Nebenjob.

Kurzarbeit und Nebenjob – geht das?

Kurzarbeit und Nebenjob möglich? (© Marco2811 - stock.adobe.com)
Kurzarbeit und Nebenjob möglich? (© Marco2811 - stock.adobe.com)
Wurde Kurzarbeit angemeldet, bedeutet dies einen finanziellen Verlust für den Arbeitnehmer. Viele Kurzarbeiter würden diesen Verdienstausfall gern abfangen, indem sie zusätzlich noch eine Nebentätigkeit aufnehmen oder eine bestehende Nebentätigkeit auch bei Kurzarbeit fortsetzen. Grundsätzlich ist dies möglich. Während der Kurzarbeit kann ein Nebenjob angenommen werden, wenn

  1. es zu keiner zeitlichen Überschneidung mit dem Hauptjob kommt und
  2. sich der Hauptarbeitgeber mit dem Nebenjob einverstanden erklärt.

Zudem sollten Arbeitnehmer berücksichtigen: Auch, wenn es sich bei dem Haupt-Job nun um Kurzarbeit handelt, besteht immer noch ein Beschäftigungsverhältnis. Arbeitnehmer in Kurzarbeit können daher nicht beliebig viele Nebenjobs annehmen. Neben dem Haupt-Job kann einem 556-Euro-Minijob nachgegangen werden.

Bei jedem weiteren 556-Euro-Minijob erfolgt eine Zusammenrechnung mit dem Haupt-Job und dieser Nebenjob wird dann nicht mehr als Minijob angesehen, sondern als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingestuft.

Kurzarbeiter können auch von der Arbeitsagentur selbst einen Nebenjob unterbreitet bekommen. Handelt es sich um eine zumutbare Beschäftigung, muss diese auch angenommen werden. Dies hat zwei Gründe. Zum einen kann die Aufnahme eines Nebenjobs dem Arbeitnehmer dabei helfen, sich beruflich neu zu orientieren. Zum anderen führt die das zusätzliche Einkommen zu einer Entlastung des Staates. Denn dieser ist es, der für das Kurzarbeitergeld aufkommt.

Wird der Nebenjob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet?

Bei der Regelung zum Nebenjob bei Kurzarbeit hängt es maßgeblich davon ab, wann der Nebenjob aufgenommen wurde.

Es gilt Folgendes:

  • Bestand der Nebenjob bereits vor der Kurzarbeit, wird das Einkommen nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Dem Zuverdienst werden somit keine Grenzen gesetzt.
  • Wird der Nebenjob erst während der Kurzarbeit aufgenommen, kommt es auf das Gesamteinkommen an – dieses setzt sich aus dem Verdienst aus Nebenjob und Kurzarbeit zusammen. Das Gesamteinkommen darf nicht höher ausfallen als das eigentliche reguläre Nettoeinkommen ohne Kurzarbeit. Andernfalls muss damit gerechnet werden, dass der Zuverdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.

Es ist also möglich, mittels Nebenjob Geld hinzuzuverdienen, um das monatlich zur Verfügung stehende Geld auf den ursprünglichen Betrag aufzustocken. Mit einer Anrechnung des Nebenverdiensts auf das Kurzarbeitergeld muss nur dann gerechnet werden, wenn mit dem Nebenjob das vor der Kurzarbeit festgelegte Nettoeinkommen überschritten wird.

Beispiel

Der kinderlose Angestellter A verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 EUR. Durch Kurzarbeit trifft ihn nun ein Arbeitsausfall von 50%. Abhängig davon, welcher Steuerklasse A angehört, wird ihm nur noch ein Verdienst von ca. 1.000 EUR ausgezahlt. Von der Agentur für Arbeit erhält er 60% (hier also ca. 600 EUR) dazu (sind Kinder vorhanden, erfolgt eine Erhöhung auf 67%). Dadurch hat A nun monatlich ca. 1.600 EUR zur Verfügung. Möchte A nun einen Nebenjob aufnehmen, dürfte er bis zu 400 EUR im Monat verdienen, ohne dass es zu einer Anrechnung auf sein Kurzarbeitergeld kommt.

Nachweispflichten

Ein Nebenjob bei Kurzarbeit geht auch mit Nachweispflichten einher. Ein Kurzarbeiter, der einen Nebenjob aufnimmt, muss das daraus erzielte Einkommen nachweisen. Dazu wird eine Nebeneinkommensbescheinigung genutzt, die als Vordruck bei der Agentur für Arbeit bereitgestellt wird. Der Arbeitgeber muss die Informationen über das Einkommen aus dem Nebenjob seinerseits bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigen. Die Nebeneinkommensbescheinigung fügt er der Abrechnungsliste für das Kurzarbeitergeld hinzu.

Weiterhin ist zu beachten: Wer Einkünfte aus einer Nebentätigkeit erzielt, die in der Kurzarbeit aufgenommen wurde und die nicht als Minijob einzustufen ist, der unterliegt bereits seit Januar 2021 wieder der ursprünglichen Regelung. Der Verdienst der nicht geringfügig entlohnten Nebentätigkeit wird wieder auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, und das in vollem Umfang.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, der sich auf Kurzarbeit spezialisiert hat, kann dabei helfen, die aktuelle Rechtslage und die eigene Situation konkret einzuschätzen, um finanzielle Verdiensteinbußen zu vermeiden.


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