Kurzarbeit und Nebenjob – das sollten Arbeitnehmer beachten, wenn sie einer Nebentätigkeit nachgehen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 30. März 2024

Kurzarbeit sichert in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zwar den eigenen Arbeitsplatz, für den Arbeitnehmer bedeutet dies jedoch auch finanzielle Einbußen. Daher kann es lohnenswert sein, einem Nebenjob während der Kurzarbeit nachzugehen. Grundsätzlich ist dies auch möglich. Auf einige Punkte sollte jedoch geachtet werden, damit sich der Zusatzverdienst auch tatsächlich lohnt. Im Folgenden erfahren Sie alles Wichtige rund um Kurzarbeit und Nebenjob.

Kurzarbeit und Nebenjob – geht das?

Kurzarbeit und Nebenjob möglich? (© Marco2811 - stock.adobe.com)
Kurzarbeit und Nebenjob möglich? (© Marco2811 - stock.adobe.com)
Wurde Kurzarbeit angemeldet, bedeutet dies einen finanziellen Verlust für den Arbeitnehmer. Viele Kurzarbeiter würden diesen Verdienstausfall gern abfangen, indem sie zusätzlich noch eine Nebentätigkeit aufnehmen oder eine bestehende Nebentätigkeit auch bei Kurzarbeit fortsetzen. Grundsätzlich ist dies möglich. Während der Kurzarbeit kann ein Nebenjob angenommen werden, wenn

  1. es zu keiner zeitlichen Überschneidung mit dem Hauptjob kommt und
  2. sich der Hauptarbeitgeber mit dem Nebenjob einverstanden erklärt.

Zudem sollten Arbeitnehmer berücksichtigen: Auch, wenn es sich bei dem Haupt-Job nun um Kurzarbeit handelt, besteht immer noch ein Beschäftigungsverhältnis. Arbeitnehmer in Kurzarbeit können daher nicht beliebig viele Nebenjobs annehmen. Neben dem Haupt-Job kann einem 450-Euro-Minijob nachgegangen werden.

Bei jedem weiteren 450-Euro-Minijob erfolgt eine Zusammenrechnung mit dem Haupt-Job und dieser Nebenjob wird dann nicht mehr als Minijob angesehen, sondern als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingestuft.

Kurzarbeiter können auch von der Arbeitsagentur selbst einen Nebenjob unterbreitet bekommen. Handelt es sich um eine zumutbare Beschäftigung, muss diese auch angenommen werden. Dies hat zwei Gründe. Zum einen kann die Aufnahme eines Nebenjobs dem Arbeitnehmer dabei helfen, sich beruflich neu zu orientieren. Zum anderen führt die das zusätzliche Einkommen zu einer Entlastung des Staates. Denn dieser ist es, der für das Kurzarbeitergeld aufkommt.

Wird der Nebenjob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet?

Hier muss zwischen der Vor-Pandemie-Zeit und der Corona-Krise unterschieden werden. Bei der ursprünglichen Regelung zum Nebenjob bei Kurzarbeit hängt es maßgeblich davon ab, wann der Nebenjob aufgenommen wurde.

Damit gilt Folgendes:

  • Bestand der Nebenjob bereits vor der Kurzarbeit, wird das Einkommen nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Dem Zuverdienst werden somit keine Grenzen gesetzt.
  • Wird der Nebenjob erst während der Kurzarbeit aufgenommen, kommt es auf das Gesamteinkommen an – dieses setzt sich aus dem Verdienst aus Nebenjob und Kurzarbeit zusammen. Das Gesamteinkommen darf nicht höher ausfallen als das eigentliche reguläre Nettoeinkommen ohne Kurzarbeit. Andernfalls muss damit gerechnet werden, dass der Zuverdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.

Es ist also möglich, mittels Nebenjob Geld hinzuzuverdienen, um das monatlich zur Verfügung stehende Geld auf den ursprünglichen Betrag aufzustocken. Mit einer Anrechnung des Nebenverdiensts auf das Kurzarbeitergeld muss nur dann gerechnet werden, wenn mit dem Nebenjob das vor der Kurzarbeit festgelegte Nettoeinkommen überschritten wird.

Beispiel

Der kinderlose Angestellter A verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro. Durch Kurzarbeit trifft ihn nun ein Arbeitsausfall von 50%. Abhängig davon, welcher Steuerklasse A angehört, wird ihm nur noch ein Verdienst von ca. 1.000 Euro ausgezahlt. Von der Agentur für Arbeit erhält er 60% (hier also ca. 600 Euro) dazu (sind Kinder vorhanden, erfolgt eine Erhöhung auf 67%). Dadurch hat A nun monatlich ca. 1.600 Euro zur Verfügung. Möchte A nun einen Nebenjob aufnehmen, dürfte er bis zu 400 Euro im Monat verdienen, ohne dass es zu einer Anrechnung auf sein Kurzarbeitergeld kommt.

Nachweispflichten

Ein Nebenjob bei Kurzarbeit geht auch mit Nachweispflichten einher. Ein Kurzarbeiter, der einen Nebenjob aufnimmt, muss das daraus erzielte Einkommen nachweisen. Dazu wird eine Nebeneinkommensbescheinigung genutzt, die als Vordruck bei der Agentur für Arbeit bereitgestellt wird. Der Arbeitgeber muss die Informationen über das Einkommen aus dem Nebenjob seinerseits bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigen. Die Nebeneinkommensbescheinigung fügt er der Abrechnungsliste für das Kurzarbeitergeld hinzu.

Kurzarbeit und Nebenjob: Sonderregelung wegen Corona

Antrag auf Kurzarbeitergeld (© Stockfotos-MG - stock.adobe.com)
Antrag auf Kurzarbeitergeld (© Stockfotos-MG - stock.adobe.com)
Die Corona-Pandemie hat zu Lockerungen der Regelungen bezüglich des Hinzuverdiensts bei Kurzarbeit und damit zu einer vorübergehenden Erleichterung beim Kurzarbeitergeld geführt. Möglich war dies durch das Sozialschutz-Paket II, das im Mai 2020 in Kraft getreten ist. Aufgrund der Corona-Krise gilt daher nun, dass keine Anrechnung des Verdiensts aus dem Nebenjob auf das Kurzarbeitergeld erfolgt.

Hierbei handelt es sich um eine vollständige Anrechnungsfreiheit beim Kurzarbeitergeld bis zur Grenze von 450 Euro. Das Besondere hierbei: Es kommt nicht mehr auf den Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns an.

Es spielt also keine Rolle, ob es sich um einen bereits bestehenden Nebenjob handelt, dem man schon vor Beginn der Kurzarbeit nachgegangen ist, oder den Nebenjob erst nach Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen hat. Ebenso spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Nebenjob handelt, der dem systemrelevanten Bereich zugeordnet werden kann. Die Erleichterung gilt also für Minijobs sämtlicher Branchen.

Dem Arbeitnehmer wird sowohl das Kurzarbeitergeld auf das Konto überwiesen, wie auch die 450 Euro, die in dem Minijob verdient werden. Diese Regelung gilt noch bis zum 30. Juni 2022.

War es vor der Pandemie nur möglich, einem anrechnungsfreien Nebenjob nachzugehen, wenn dieser Nebenjob schon vor Beginn der Kurzarbeit bestanden hat, wurden diese Regelungen seit April 2020 immer weiter gelockert.

Natürlich ist es grundsätzlich auch möglich, in einem Zweitjob mehr als die 450 Euro zu verdienen. Dann jedoch erfolgt eine Verrechnung des Einkommens mit dem Kurzarbeitergeld. Ob sich dies dann noch lohnt, sollte individuell geprüft werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Dass Arbeitnehmer während der Kurzarbeit einen 450-Euro-Minijob aufnehmen können, ohne dass dieser angerechnet wird, sollte ursprünglich nur bis zum 31. Dezember 2020 möglich sein. Diese Befristung wurde jedoch mehrfach verlängert, da sich die Pandemie immer noch auswirkt. Nun bleibt der 450-Euro-Minijob bis zum 30. Juni 2022 vollständig anrechnungsfrei.

Ab dem 1. Juli 2022 treten dann wieder die alten Regelungen in Kraft. Hier sollten die aktuellen Entwicklungen der Gesetzgebung also immer genau im Auge behalten werden.

Weiterhin ist zu beachten: Wer Einkünfte aus einer Nebentätigkeit erzielt, die in der Kurzarbeit aufgenommen wurde und die nicht als Minijob einzustufen ist, der unterliegt bereits seit Januar 2021 wieder der ursprünglichen Regelung. Der Verdienst der nicht geringfügig entlohnten Nebentätigkeit wird wieder auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, und das in vollem Umfang.

Fachanwalt.de-Tipp: Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, der sich auf Kurzarbeit spezialisiert hat, kann dabei helfen, die aktuelle Rechtslage und die eigene Situation konkret einzuschätzen, um finanzielle Verdiensteinbußen zu vermeiden.

FAQ zur Kurzarbeit und Nebenjob

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist eine vorübergehende Arbeitszeitverkürzung, die von Arbeitgebern genutzt wird, um in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Personalkosten zu senken. Dabei verringert sich die Arbeitszeit der Beschäftigten und somit auch das Gehalt. Kurzarbeit kann von Unternehmen bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall beantragt werden, der auf wirtschaftliche Gründe wie z.B. Auftragsmangel, Produktionsausfälle oder behördliche Maßnahmen zurückzuführen ist.

Was ist ein Nebenjob?

Ein Nebenjob ist eine zusätzliche Beschäftigung, die neben einer Haupttätigkeit ausgeübt wird. Oftmals wird ein Nebenjob genutzt, um das Einkommen aufzubessern oder um Erfahrungen in einem anderen Arbeitsbereich zu sammeln.

Darf ich einen Nebenjob ausüben, wenn ich in Kurzarbeit bin?

Grundsätzlich ist es erlaubt, einen Nebenjob auszuüben, während man in Kurzarbeit ist. Allerdings gibt es dabei einige Dinge zu beachten, insbesondere in Bezug auf das Kurzarbeitergeld.

Was ist Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Zeiten von Kurzarbeit zur Verfügung steht. Es soll den finanziellen Ausgleich für den Lohnausfall der Beschäftigten schaffen. Das Kurzarbeitergeld beträgt in der Regel 60% des ausgefallenen Nettolohns (67% für Beschäftigte mit Kindern).

Wie wirkt sich ein Nebenjob auf das Kurzarbeitergeld aus?

Wenn Sie einen Nebenjob ausüben, während Sie in Kurzarbeit sind, wird das zusätzliche Einkommen auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Das bedeutet, dass das Kurzarbeitergeld entsprechend gekürzt wird. Allerdings wird nur ein Teil des Nebenverdienstes auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Der Freibetrag beträgt 450 Euro pro Monat. Verdienen Sie mehr als 450 Euro im Monat, wird der übersteigende Betrag zu 60% auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Beispiel: Sie verdienen in Ihrem Hauptjob normalerweise 2.000 Euro netto im Monat und erhalten in Kurzarbeit 60% des ausgefallenen Nettoverdienstes. Das sind in diesem Fall 1.200 Euro Kurzarbeitergeld. Wenn Sie zusätzlich einen Nebenjob ausüben und dabei monatlich 400 Euro verdienen, bleibt Ihr Freibetrag von 450 Euro unangetastet. Verdienen Sie jedoch 600 Euro im Monat, werden die übersteigenden 150 Euro (600 Euro - 450 Euro) zu 60% auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Das Kurzarbeitergeld reduziert sich somit um 90 Euro (150 Euro x 0,6).

Muss ich meinen Arbeitgeber informieren, wenn ich einen Nebenjob ausüben möchte?

Ja, grundsätzlich sollten Sie Ihren Arbeitgeber über einen Nebenjob informieren. In vielen Arbeitsverträgen ist eine entsprechende Klausel enthalten, die besagt, dass eine Nebentätigkeit genehmigungspflichtig ist. Auch wenn keine entsprechende Klausel vorhanden ist, sollten Sie Ihren Arbeitgeber aus Fairnessgründen und zur Vermeidung von Interessenskonflikten informieren.


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