Urlaubsanspruch im Mutterschutz – das steht Ihnen als Arbeitnehmerin zu

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 8. Januar 2024

Zum Schutz von werdenden und jungen Müttern gibt es im deutschen Recht das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Er schreibt ein Beschäftigungsverbot nach der Entbindung vor und regelt außerdem die berufsfreien Zeiten, die sich Eltern freiwillig nehmen können, die sogenannten Elternzeiten. Unter Beachtung bestimmter Grundsätze wird auch der Urlaubsanspruch im Mutterschutz nicht verfallen.

Rechtsgrundlage zu Urlaubsanspruch im Mutterschutz

Urlaubsanspruch im Mutterschutz (© contrastwerkstatt - stock.adobe.com)
Urlaubsanspruch im Mutterschutz (© contrastwerkstatt - stock.adobe.com)
Gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG dürfen junge Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dies geschieht auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin. Zudem dürfen sie acht Wochen lang nach der Entbindung nicht arbeiten. Bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten wird diese Zeit sogar auf 12 Wochen verlängert.

Weiterhin haben beide Eltern die Möglichkeit, bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Elternzeit zu nehmen. Im Rahmen der Elternzeit ist sowohl die völlige Freistellung von der Arbeit auch als auch die Freistellung in Teilzeit möglich. Diese Zeiten bestehen grundsätzlich unabhängig vom jeweiligen Urlaubsanspruch. Das bedeutet auch, dass der bestehende Urlaubsanspruch grundsätzlich nicht verfallen darf.

Welche Auswirkung hat Mutterschutz auf Urlaubsanspruch?

Die Mutterschutzzeit soll vor allem werdende und junge Mütter besonders schützen. Sie erkennt an, dass eine Geburt schwer und stressig sein kann und die ersten Wochen für die Bindung zwischen Mutter und Kind wichtig sind.

Damit sich Eltern in dieser Zeit keine Gedanken um andere Dinge machen müssen, verfällt auch der Urlaubsanspruch nicht. Während des Mutterschutzes darf der Urlaubsanspruch auch nicht verringert werden. Das bedeutet, dass die Mutter die gleiche Anzahl an Urlaubstagen zur Verfügung haben soll, die sie auch ohne Mutterschutz gehabt hätte.

Beschäftigungsverbot

Mutterschutz stellt ein beschäftigungsverbot dar. Mütter nehmen sich diese Zeit nicht freiwillig – sie wird gesetzlich vorgeschrieben. Genau aus diesem Grund soll die Zeit auch keinen negativen Einfluss auf die Urlaubstage haben. Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber haben eine Wahl – die werdende und junge Mutter soll durch ihren Job nicht zusätzlich belastet werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Grundsätzlich ist Arbeitsrecht Arbeitnehmerschutzrecht – dies zeigt sich stark in Regelungen wie dem Beschäftigungsverbot für werdende und junge Mütter. Wer Streitigkeiten mit seinem Arbeitgeber über die Details hat, sollte zeitnah einen auf Mutterschutz spezialiserten Anwalt aufsuchen, der die Situation klärt.

Resturlaub

Der Urlaub in dem Kalenderjahr genommen werden, in dem er anfällt. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur auf Antrag möglich. Außerdem regelt das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) in § 7 Abs. 3, dass Urlaubstage, die auf das nächste Jahr übertragen werden, bis spätestens zum 31. März des Folgejahres aufgebraucht ist sein müssen. Wer seinen Resturlaub nehmen möchte, hat nur drei Monate im Folgejahr Zeit. Andernfalls verfallen die Tage.

In § 24 Satz 2 MuSchG ist jedoch eine Sonderregelung für werdende und junge Mütter enthalten. Wurde der Resturlaub zum Zeitpunkt des Beginns des Mutterschutzes noch nicht beansprucht, darf er nicht verfallen. Er kann sowohl als Ende des Mutterschutzes als auch an das Ende der nachfolgenden Elternzeit gelegt werden. Mütter und Väter haben somit noch nach ihren Auszeiten Zeit, ihre verbleibenden Urlaubstage zu nutzen.

Ein Beispiel: Maria Mustermann tritt am 01.12.2023 in den Mutterschutz. Sie hat zu diesem Zeitpunkt noch fünf Tage Jahresurlaub übrig. Im Anschluss an ihren Mutterschutz nimmt sie Elternzeit, die bis zum 20.01.2025 geht. Dann kehrt sie wieder an ihren Arbeitsplatz zurück. Sie hat nun immer noch Anspruch auf eine Woche Urlaub aus dem Jahr 2023. Diesen darf sie noch bis zum Folgejahr der Rückkehr ihrer Arbeit geltend machen. Das bedeutet, Maria hat die Möglichkeit, den Urlaub noch bis zum Ende des Jahres 2026 zu nehmen.

Was gilt während der darauffolgenden Elternzeit?

Probleme im Arbeitsrecht? (© Marco2811 - stock.adobe.com)
Probleme im Arbeitsrecht? (© Marco2811 - stock.adobe.com)
Urlaubsanspruch bleibt vom Mutterschutz völlig unberührt. Ein wenig anders sieht dies jedoch mit der Elternzeit aus. Während für den Zeitraum des Mutterschutzes weiterhin Arbeitslohn gezahlt wird, gilt dies nicht für die Elternzeit. Wird Elternzeit in Vollzeit genommen, erhält das jeweilige Elternteil keinen Lohn.

Wird hingegen in Teilzeit gearbeitet, wird die Teilzeitarbeit als solche bezahlt.
Grundsätzlich bleibt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers während der Elternzeit dennoch bestehen. Allerdings darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch je nach Dauer der Elternzeit reduzieren. Er hat diesbezüglich das Recht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit in Vollzeit ein Zwölftel des Urlaubsanspruches zu abzuziehen. Für ein ganzes Jahr bedeutet dies also, dass der Urlaubsanspruch völlig verloren gehen würde.

Ob der Urlaubsanspruch tatsächlich gekürzt wird, hängt vom individuellen Fall ab. Bleibt der Urlaubsanspruch ganz oder teilweise bestehen, darf er unter den gleichen Konditionen wie beim Mutterschutz nachgeholt werden.

Beispiel: Max Mustermann geht vom 01.01.2024 bis zum 31.10.2024 für zehn Monate in Elternzeit. Sein Arbeitgeber entscheidet sich dafür, Max Urlaubsanspruch für jeden dieser Monate um ein Zwölftel zu kürzen. Max verbleiben am Ende des Jahres also nur noch zwei Zehntel seines Urlaubsanspruches. Von 30 Tagen sind dies genau sechs Tage. Max hat nun die Möglichkeit, den Urlaub im nächsten Jahr nachzuholen zusätzlich zu den Urlaubstagen, die er im nächsten Jahr ohnehin erhalten würde.

Fachanwalt.de-Tipp: Der Urlaub darf vom Arbeitgeber nur dann gekürzt werden, wenn die Elternzeit wirklich in Vollzeit genommen wird. Arbeitet das Elternteil hingegen in Teilzeit, hat der Arbeitgeber keine Kürzungsmöglichkeit. Der Urlaubsanspruch muss in voller Höhe gewährt und unter den üblichen Fristen eingefordert werden (d.h. bis Ende März des Folgejahres). Nimmt ein Arbeitnehmer einige Monate Elternzeit in Vollzeit und einige Monate in Teilzeit, so kann der Arbeitgeber die Urlaubstage für jeden Monat, die dieser in Vollzeit genommen wurde, reduzieren.

Junge Eltern sollen nicht nur durch die Anzahl ihrer Urlaubstage geschützt werden. Für Schwangerschaftszeiten und Elternzeiten bestehen außerdem besondere Kündigungsvorschriften, die zusätzlichen Schutz bieten sollen. Zudem sollen Eltern grundsätzlich nach der Elternzeit die Möglichkeit haben, weiterhin in Teilzeit zu arbeiten, sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen.

Wie kann ein Anwalt bei Problemen mit dem Arbeitgeber helfen?

Streit um Urlaubstage gibt es zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur allzu häufig. In vielen Fällen gibt es Unstimmigkeiten darüber, ob ein Anspruch auf Urlaub besteht und inwieweit er in die Zukunft mitgenommen werden darf. Bei allen Streitigkeiten rund um das Thema kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen.

Ein fachkundiger Rechtsbeistand kann den Mandanten rechtssicher über seine Rechte, Pflichten und Chancen vor Gericht aufklären. Er hat die Möglichkeit im Einzelfall zu beraten, kann sogar vermittelnd wirken und dafür sorgen, dass Arbeitnehmer gut geschützt werden.

Arbeitnehmer sind grundsätzlich in der schwächeren Position als Arbeitgeber – deshalb bestehen im Arbeitsrecht zahlreiche Vorschriften, die den Arbeitnehmer schützen sollen. Außerdem ist das deutsche Rechtssystem so umfassend, dass es für Laien nur schwer möglich ist, den Überblick zu behalten. Ein professioneller Rechtsberater kennt sich jedoch mit den Details aus und vertritt seinen Mandanten auch vor Gericht.


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