Schwerbehindertenrecht Magazin – aktuelle Gesetzeslage, Ratgeber & Tipps

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 18. Dezember 2023

Das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland gewährt behinderten Menschen ein Recht auf selbstbestimmte und umfassende Teilhabe und auf Gleichstellung in allen Bereichen der Gesellschaft. Das sogenannte Benachteiligungsverbot zugunsten von behinderten Menschen ist in Artikel 3 GG enthalten. 

Benachteiligungsverbot

Schwerbehindertenrecht (© fotodo / fotolia.com)
Schwerbehindertenrecht (© fotodo / fotolia.com)
Im Jahre 1994 wurde der Satz „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ in Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes aufgenommen.

Diese Änderung gilt als ein großer Erfolg der Gleichstellungsbewegung behinderter Menschen.

Die Gleichbehandlung und die Förderung von Chancengleichheit als eine Voraussetzung für Selbstbestimmung und Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen stehen daher im Zentrum der Behindertenpolitik der Bundesregierung.

Diese Vorschrift bindet als individuelles Grundrecht Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung unmittelbar, und zwar nicht nur auf Bundesebene, sondern auch in Ländern und Gemeinden sowie sonstigen Institutionen und Organisationen, die der „öffentlichen Gewalt“ unterfallen.

Im Rahmen von Rechtsbeziehungen von Privaten wirkt dieses Benachteiligungsverbot mittelbar, da es bei der Auslegung und Anwendung bürgerlichen Rechts berücksichtigt werden muss.

Umsetzung des Benachteiligungsverbots

Grundlegende gesetzliche Voraussetzungen zur Umsetzung des Benachteiligungsverbots des Grundgesetzes und für eine verbesserte Teilhabe von behinderten Menschen wurden im Jahr 2001 mit dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und im Jahr 2002 mit dem Behindertengleichstellungsgesetz geschaffen.

Geschäftsfrau im Rollstuhl (© StockPhotoPro / fotolia.com)
Geschäftsfrau im Rollstuhl (© StockPhotoPro / fotolia.com)
Das SGB IX trägt in diesem Zusammenhang dem Grundsatz des selbstbestimmten Lebens und der Eigenverantwortlichkeit behinderter Menschen Rechnung.

Durch das Behindertengleichstellungsgesetz wird das im Grundgesetz enthaltene Gleichbehandlungsgebot umgesetzt, da das BGG u.a. die Barrierefreiheit in einem umfassenden Sinn regelt.

Auf internationaler Ebene findet diese nationale Politik der Bundesregierung mit dem VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung seine Entsprechung.

Das VN-Übereinkommen und das Zusatzprotokoll wurden von Deutschland als einer der ersten Staaten am 30.03.2007 unterzeichnet, wobei diese seit dem 26.03.2009 für Deutschland verbindlich sind.

Die Inklusion von Menschen mit Behinderung ist seitdem immer mehr in den Mittelpunkt des politischen Handelns gerückt. Inklusion hat das gleichberechtigte Zusammenleben aller Menschen zum Ziel. Menschen mit einer Behinderung oder Beeinträchtigung sollen nicht länger ausgegrenzt werden.

Vielmehr sollen alle Menschen mit Behinderung Ihren Platz mitten in der Gesellschaft haben und ihr Leben möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich führen können.

Dieses Magazin möchte aufzeigen, welche Rechte Menschen mit Behinderungen in Anspruch nehmen können, um selbstbestimmt am Leben der Gesellschaft teilzuhaben.

Als Nachweis einer Behinderung wird zunächst ein Schwerbehindertenausweis benötigt, der u.a. im Alltag für verschiedene Erleichterungen sorgen soll. Insofern muss zuvor die Anerkennung einer Schwerbehinderung erfolgt sein.

Das entsprechende Anerkennungsverfahren wird nach Antragstellung von den Versorgungsämtern durchgeführt, wobei eine ärztliche Begutachtung die Grundlage bildet, auf die das Ergebnis gestützt wird.

Den Abschluss dieses Verfahrens bildet der Feststellungsbescheid über die Statusfeststellung der Behinderung als Verwaltungsakt.

In dem Behindertenausweis wird der Grad der Behinderung eingetragen, der festgestellt wurde.

Zudem finden sich auf der Rückseite des Behindertenausweises die einzelnen Merkzeichen wieder, die als Abkürzung in Form von einzelnen Buchstaben für eine bestimmte jeweilige gesundheitliche Abweichung stehen und in diesem Magazin ausführlich erläutert sind.

Eine ablehnende Entscheidung hingegen wird das Versorgungsamt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Als Rechtsbehelfe werden in dem entsprechenden Abschnitt der Widerspruch und die Klage vor dem Sozialgericht nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens näher dargestellt.

Schutzvorschriften im Arbeitsleben

Da das Schwerbehindertenrecht versucht zudem, einige der Nachteile behinderter Menschen im Arbeitsleben auszugleichen. Diese Schutzvorschriften werden umfassen dargestellt.

Diese umfassen u.a. auf Verlangen eine Freistellung von Mehrarbeit, 5 Tage bezahlten Zusatzurlaub bei einer 5-Tage-Woche, die Möglichkeit einer vorübergehenden Verringerung der Arbeitszeit sowie ein betriebliches Eingliederungsmanagement als spezielle Form der Prävention.

Nicht zuletzt ist ein besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer geregelt, wonach das Integrationsamt der Kündigung seitens des Arbeitgebers zuvor zugestimmt haben muss.

Anspruch auf finanzielle Leistungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Zur Sicherung des Arbeitsplatzes besteht seitens des schwerbehinderten Arbeitnehmers die Möglichkeit, verschiedene persönliche Hilfen und auch finanzielle Leistungen in Anspruch zu nehmen. Auch Arbeitgeber von schwerbehinderten Menschen können in einer Vielzahl von Fällen Förderleistungen in Anspruch nehmen.

Stempel eckig Ausgleichsabgabe (© WoGi / fotolia.com)
Stempel eckig Ausgleichsabgabe (© WoGi / fotolia.com)
Für Arbeitgeber besteht zudem eine Verpflichtung zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Sofern ein öffentlicher oder privater Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen einen Arbeitsplatz zu vergeben hat, sollte er sich rechtzeitig mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen.

Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe

Für jeden nicht besetzten Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe entrichten. Der Nachweis seitens des Arbeitgebers dahingehend, inwieweit die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen erfüllt ist, muss einmal jährlich erbracht werden.

Dementsprechend muss dann ggf. eine fällige Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt entrichtet werden.

Ein weiterer Abschnitt stellt die vielen Fragestellungen dar, die auftreten, wenn ein Schwerbehinderter ein Studium aufnehmen möchte. Dabei wird das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren näher beleuchtet. Zudem wird auf die Finanzierung eingegangen; die damit verbundenen Möglichkeiten, die Kosten für Studium und Lebensunterhalt zu decken werden in diesem Zusammenhang dargestellt.

Abschließend werden Nachteilsausgleiche, also Vergünstigungen und besondere Leistungen, die verschiedene Lebensbereiche betreffen, dargestellt. Dazu zählen neben steuerlichen Nachteilsausgleichen auch solche, die im Personen- und Flugverkehr bestehen können. Zudem besteht die Möglichkeit der Gewährung von sonstigen Nachteilsausgleichen wie ein Parkausweis für Behinderte, die Befreiung von der Beitragspflicht für Rundfunkgebühren oder dem Semesterticket, Vergünstigungen in Freizeit- und Kultureinrichtungen oder einem Sozialtarif für den Festnetzanschluss bei der Deutschen Telekom.




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