Familienrecht Magazin – Definitionen, Gesetzeslage in Deutschland, Ratgeber mit Tipps und Beispielen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 5. März 2024

Das Familienrecht ist hauptsächlich und gut strukturiert im Vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Es beginnt mit Regelungen zur bürgerlichen Ehe (Verlöbnis, Heirat und Scheidung), gefolgt von Regelungen zur Verwandtschaft (inklusive Unterhaltspflichten) und endet mit Regelungen zur Vormundschaft, rechtlichen Betreuung und Pflegschaft. Mit über 600 Paragrafen und ergänzenden Regelungen in anderen Gesetzbüchern lässt sich jedoch trotz dieser gutem Struktur schnell der Überblick verlieren.

Was ist Familienrecht und wie ist es in Deutschland geregelt?

Familienrecht (© sewcream - stock.adobe.com)
Familienrecht (© sewcream - stock.adobe.com)
Das Familienrecht findet im Wege einer Institutsgarantie zu großen Teilen Verfassungsschutz. So schützt Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) die Ehe und die Familie, Absatz 2 dieses Artikels gewährt indes das elterliche Pflege- und Erziehungsrecht.

Das (nationale) Familienrecht findet seine gesetzlichen Grundlagen maßgeblich in den §§ 1297 ff. BGB. Dort werden im Wesentlichen die Rechtsbeziehungen zwischen Familien geregelt, das heißt insbesondere zwischen Eheleuten und deren Kindern, also solchen, die durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Abstammung und Verwandtschaft begründet werden. Darüber hinaus werden vom Familienrecht auch die außerhalb der Verwandtschaft bestehende gesetzliche Vertretungsbefugnisse umfasst, insbesondere in den Fällen der Vormundschaft, Pflegschaft und rechtlichen Betreuung.

Zuständig für Entscheidungen in Familiensachen sind gemäß § 23b des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die Familiengerichte – als Abteilung des Amtsgerichts. Damit gehören sie – ebenso wie die besonderen Betreuungsgerichte – zur ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Fachanwalt.de-Tipp: Eine Vielzahl der familienrechtlichen Angelegenheiten bedürfen zwingend die Entscheidung des Familiengerichts (etwa Scheidung, Kindesentzug oder Betreuungsangelegenheiten). Es gibt jedoch auch verschiedene Ansprüche, etwa solche, die aus einer Scheidung hervorgehen (wie das Unterhalts- und Umgangsrecht), die außergerichtlich geregelt werden können, auch durch Mediation. Hier finden Sie Fachanwälte für Familienrecht, die Sie bei allen Angelegenheiten unterstützen können.

Welche Themen gehören zu diesem Rechtgebiet?

Zu den wichtigsten Themen im Familienrecht gehören die

  • Eheschließung,
  • Scheidung,
  • Kindschaftsrecht (inkl. elterliche Sorge, Unterhaltsrecht, Umgangsrecht),
  • Vaterschaftsrecht,
  • Betreuungsrecht.

Eheschließung

Im Normalfall erfolgt vor der Eheschließung ein Verlöbnis (§§ 1297 ff. BGB). Hierbei handelt es sich um ein gegenseitig gegebenes Versprechen zweier Personen, die Ehe eingehen zu wollen. Dieses Verlöbnis kann formfrei begründet werden; ein Austausch von Verlobungsringen ist deshalb nicht zwingend erforderlich. Das Verlöbnis kann aber nur dann wirksam werden, wenn beide Teile geschäftsfähig sind; ansonsten bedarf es der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nach § 108 BGB.

Fachanwalt.de-Tipp: Das Verlöbnis mag zwar für viele eine reine Formalie darstellen, es sollte jedoch nicht gedankenlos eingegangen werden. Denn es bringt verschiedene Rechtswirkungen mit sich: Zeugnis-, Auskunfts- und Eidesverweigerungsrechte (§§ 52, 55, 61 StPO und § 383 ZPO), die Begründung einer Garantenstellung i.S.d. § 13 StGB oder gegebenenfalls Schadensersatzansprüche bei Rücktritt vom Verlöbnis (§§ 1298 f. BGB).

Das Verlöbnis ist allerdings keine Voraussetzung für eine Eheschließung.

Vielmehr müssen für eine wirksame Eheschließung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  1. zwei Personen
  2. Ehefähigkeit (§ 1303 BGB)
  3. Nichtvorliegen von Eheverboten (§ 1306 ff. BGB)
  4. ggf. Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer (§ 1309 BGB)
  5. Einhaltung des Verfahrens der Eheschließung nach den §§ 1310 ff. BGB

Sollte eine Ehe wirksam geschlossen werden, so werden verschiedene Rechtswirkungen sowohl im Zivilrecht als auch im öffentlichen Recht begründet. Zu nennen sind vor allem etwa die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB), Unterhaltspflichten der Ehepartner (§§ 1360 ff. BGB), unter Umständen die Verpflichtung zur Mitarbeit in Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten, wie beim Verlöbnis die Begründung einer Garantenpflicht sowie Zeugnisverweigerungsrechte und vieles mehr.

Fachanwalt.de-Tipp: Sollten die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Eheschließung hingegen nicht vorliegen, so liegt eine sog. Nichtehe vor. Diese wird so behandelt, als wäre es zu einer „Eheschließung“ nie gekommen. Hiervon zu unterscheiden ist eine aufhebbare Ehe, die zwar wirksam geschlossen wurde, aber aufgrund eines Aufhebungsgrundes nach § 1314 BGB annulliert wird.

Scheidung

Scheidung (© kmit - stock.adobe.com)
Scheidung (© kmit - stock.adobe.com)
Die Scheidung – nicht mit der aufhebbaren Ehe zu verwechseln – ist in den §§ 1564 ff. BGB geregelt. Eine solche ist nur bei einem Scheitern der Ehe gemäß § 1565 BGB möglich. Im Sinne von § 1566 BGB ist eine Scheidung grundsätzlich erst bei einem Getrenntleben seit drei Jahren oder seit einem Jahr mit Zustimmung (sog. Trennungsjahr) seitens des Antragsgegners möglich (Ausnahme: Härteklausel, etwa bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit). Was genau unter einem Getrenntleben zu verstehen ist, wird zwar in § 1567 BGB definiert, bietet jedoch oftmals Raum für Streitigkeiten.

Sobald das Familiengericht festgestellt hat, dass die Ehe gescheitert ist, erfolgt die Scheidung mit Rechtskraft der richterlichen Entscheidung.

Dadurch entfallen sämtliche gesetzlichen Wirkungen der Ehe (s.o.) und es entfalten sich neue Wirkungen:

Fachanwalt.de-Tipp: Eine sog. Blitzscheidung gibt es mit Blick auf die oben genannten Voraussetzungen hinsichtlich des Getrenntlebens im Grunde nicht. Es steht den sich Scheidenden jedoch nichts entgegen, bei Gericht anzugeben, dass man bereits seit einem bzw. drei Jahren getrennt lebt.

Ein häufiges Streitthema zwischen den beiden sich scheidenden Ehegatten ist der sog. Zugewinnausgleich. Ein solcher kommt stets bei der Beendigung einer Zugewinngemeinschaft nach §§ 1363 ff. BGB in Betracht. Eine solche Zugewinngemeinschaft besteht wiederum, wenn die Ehegatten bei Eheschließung oder im Laufe der Ehe im Ehevertrag keine Gütertrennung (§ 1414 BGB) oder Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) vereinbart haben.

Zugewinn ist dabei der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (vgl. § 1373 BGB). Dieser kann deshalb nicht negativ sein.

Beispiel:
Anfangsvermögen A: 2.000 € -> Endvermögen A: 25.000 € => Zugewinn A: 23.000 €
Anfangsvermögen B: 2.000 € -> Endvermögen B: 1.000 € => Zugewinn: 0 €
Beiden Ehegatten stehen daher im Zuge des Zugewinnausgleichs 11.500 € aus dem Endvermögen A zu.

Die Ehegatten können das Anfangsvermögen nach § 1377 Abs. 1 BGB in einem Vermögensverzeichnis feststellen; tun sie dies nicht, wird als Anfangsvermögen Null angenommen und das Endvermögen stellt den Zugewinn dar (vgl. § 1377 Abs. 3 BGB).

Fachanwalt.de-Tipp: Zugewinnausgleich, Scheidungsunterhalt, ggf. Kindesunterhalt und Verteilung von Hausrat und Ehewohnung sind in aller Regel deshalb Streitthema zwischen den Scheidenden, weil ein Ehegatte einen Verlust seines Vermögens sieht. Deshalb wird in aller Regel mit einem Rechtsanwalt vor Gericht gestritten. Dies produziert nicht nur weitere Rechtsanwaltskosten, sondern kann auch die Gerichtskosten in die Höhe treiben. Deshalb ist eine einvernehmliche Scheidung – ohne Streitthemen – grundsätzlich am sinnvollsten. Denn nur so kann der Verfahrenswert, anhand dessen sich die Gerichts- und Anwaltskosten berechnen lassen, um 25 Prozent und mehr vermindert werden.

Kindschaftsrecht

Im Rahmen des Kindschaftsrechts ist zunächst die elterliche Sorge i.S.d. § 1626 BGB ein zentraler Punkt. Hierbei geht es um die Pflicht und das Recht der Eltern, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen (Personensorge und Vermögenssorge). Als Träger der elterlichen Sorge kommen vor allem beide Eltern gemeinsam oder ein Elternteil allein in Betracht – letzteres ist in aller Regel der Fall, wenn sich die Eltern geschieden lassen haben.

Das Sorgerecht ist in solchen Fällen dann oft umstritten, da ein Elternteil möglichst das Sorgerecht für sich allein haben möchte. Sollte das Sorgerecht gerichtlich auf einen Elternteil übertragen werden, so verbleibt dem anderen Elternteil grundsätzlich noch ein Umgangsrecht.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Personensorge ist nochmals in § 1631 BGB konkretisiert. Nach Absatz 1 umfasst sie insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Nach Absatz 2 haben Kinder ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

Vaterschaftsrecht

Das Vaterschaftsrecht bezieht sich nicht nur auf den biologischen Vater des Kindes. Es betrifft grundsätzlich auch denjenigen, der der mit der Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist. Wird das Kind indes außerehelich geboren, so steht das Vaterschaftsrecht demjenigen zu, der seine Vaterschaft unter öffentlicher Beurkundung und mit Zustimmung der Mutter anerkennt (vgl. § 1592 BGB). Letzteres spielt vor allem bei sog. Patchworkfamilien eine Rolle.

Umgekehrt kann ein Vater seine Vaterschaft auch anfechten, etwa wenn er erst später herausfindet, dass das Kind nicht von ihm stammt (sog. Kuckuckkind).

Fachwanwalt.de-Tipp: Ein mutmaßlicher Vater kann seine Vaterschaft auch gerichtlich im Rahmen einer Vaterschaftsfeststellungsklage feststellen lassen. In einem solchen Fall wird das Gericht in aller Regel einen Vaterschaftstest beauftragen. Umgekehrt kann er seine Vaterschaft im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtungsklage gerichtlich anfechten.

Betreuungsrecht im Familienrecht

Das Betreuungsrecht regelt vor allem diejenigen Rechtsbeziehungen, die dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen dienen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können und deshalb auf die unterstützende Hilfe anderer angewiesen sind (vgl. § 1896 BGB). Das Betreuungsrecht im engen Sinne umfasst solche Situationen, in denen der Betroffene seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann (rechtliche Betreuung).

Fachwanwalt.de-Tipp: Demgegenüber umfasst das sog. Pflegerecht diejenigen Situationen, in denen der Betroffene seinen praktischen Alltag nicht weiter bewältigen kann (soziale Betreuung). Ein Minderjähriger, der nicht unter elterlicher Sorge steht erhält indes einen sog. Vormund (vgl. § 1773 BGB).

Wie kann ein Fachanwalt für Familienrecht helfen?

Anwaltliche Beratung (© Freedomz - stock.adobe.com)
Anwaltliche Beratung (© Freedomz - stock.adobe.com)
Es vermag nicht mehr zu überraschen, aber Familienstreitigkeiten sind gar nicht so selten, vor allem bei den Themen Scheidung und Kindschaftsrecht. Sinnvoll – und kostengünstiger für alle Beteiligten – ist es dennoch, wenn eine gütliche Einigung bzw. eine einvernehmliche Scheidung erzielt wird.

Sollte es jedoch Unsicherheiten geben, so ist es stets ratsam, sich einen rechtlichen Rat einzuholen.

Dies gilt umso mehr, wenn ein Auslandsbezug besteht, denn die hier aufgezeigten Probleme betreffen zunächst nur das nationale Familienrecht. Wesentlich komplizierter und komplexer wird es, wenn das Familienrecht einen internationalen Bezug hat. Denn insoweit gilt im Rahmen der Europäischen Union [EU] seit dem 27. November 2003 beispielsweise die EG-Verordnung Nr. 2201/2003 (kurz: EheVO II). In Familienangelegenheiten mit Bezug zu Ländern, die außerhalb der EU liegen, sind außerdem die Artikel 13 ff. des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) heranzuziehen. Dieses familienrechtliche Kollisionsrecht dient der Bestimmung, ob die Familienangelegenheit nach deutschem oder ausländischem Recht abzuwickeln ist.

Ein Fachanwalt für Familienrecht bringt ausreichend Expertise für diese und sämtlichen weiteren familienrechtlichen Fragestellungen mit. Denn die Fachanwaltsbezeichnung wird nur verliehen, wenn der Rechtsanwalt besondere Kenntnisse im nationalen und im internationalen Familienrecht nachweisen kann.

Laut Fachanwaltsordnung (§ 12 FAO) hat ein Fachanwalt für Familienrecht besondere Kenntnisse nachzuweisen:

  • materielles Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht unter Einschluss familienrechtlicher Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial-, Schuld-, Steuer- und Vollstreckungsrecht und zum öffentlichen Recht, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  • familienrechtliches Verfahrens- und Kostenrecht,
  • Internationales Privatrecht im Familienrecht,
  • Theorie und Praxis familienrechtlicher Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung.

Ein Fachanwalt muss dabei auch nicht zwingend teurer sein als ein Rechtsanwalt. Denn für alle Anwälte gilt die Gebührentabelle im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es steht ihnen jedoch frei, eine höhere Anwaltsgebühr zu verlangen. Dieses Recht steht jedoch nicht nur dem Fachanwalt, sondern auch dem Rechtsanwalt zu.

Fachanwalt.de-Tipp: Es empfiehlt sich damit nicht nur, sich stets eines Fachanwalts zu bedienen, sondern sich auch bereits vor dem Erstberatungsgespräch über die Anwaltsgebühren zu informieren.



Ihre Spezialisten
INHALTSVERZEICHNIS

TOOLS

Gratis-eBook „Scheidung“


Alle Infos zu Scheidung & Trennung!
Die wichtigsten Fragen zu Scheidung & Trennung!

  • Ablauf und Kosten einer Scheidung?
  • Wichtige Infos zu Unterhalt, Sorgerecht usw.!
  • Kostenlos als PDF-Download

Gratis-eBook „Fachanwalt finden“


Alle Infos zur Fachanwaltssuche!
Informationen und Tipps zur Fachanwaltssuche!

  • Was ist ein Fachanwalt?
  • Wichtige Infos zu Anwaltskosten, Beratungshilfe!
  • Kostenlos als PDF-Download