Ehevertrag (© johannesspreter / fotolia.com)Mit einem Ehevertrag, der vor, während und sogar nach der Ehe ausgesetzt werden kann, versuchen die Partner sich Regeln für die Ehe zu geben. Im Vordergrund stehen aber dabei immer die finanziellen Angelegenheiten. Ehegattenunterhalt, Versorgungsausgleich und Güterstand. Auch eine Erklärung zum späteren Erbe kann der Inhalt eines Ehevertrags sein.
Wer mit seinem Partner einen Ehevertrag abschließt, profitiert bei der Scheidung insofern, als dass alle strittigen Punkte bereits vertraglich geregelt sind, die Ehe kann zügiger geschieden werden, sie ist dann in aller Regel eine einvernehmliche Scheidung. Das bedeutet, das Familiengericht wird den Verfahrenswert der Sache um bis zu 25 Prozent reduzieren.
Ein Ehevertrag muss gesetzlich zwingend notariell beurkundet werden. Der Ehevertrag ist erläutert unter anderem in § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der entsprechende Vertrag für eingetragene Lebenspartnerschaften folgt denselben Vorschriften. Er nennt sich dann Lebenspartnerschaftsvertrag.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung
Die Scheidungsfolgenvereinbarung versteht sich als eine besondere Form des Ehevertrages. In diesem Vertrag legen die beiden Ehepartner die Regeln fest, die gelten sollen, wenn es zu einer Scheidung zwischen ihnen kommen sollte. In der Scheidungsfolgenvereinbarung sind in aller Regel sämtliche gegenseitigen Ansprüche der beiden Parteien geklärt, also beispielsweise die Ausgleichsleistungen des Zugewinnausgleichs, die Unterhaltszahlungen, das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder, genauso natürlich die Verteilung von Vermögen, Immobilien, Hausrat und anderen Werten.
Geregelt werden können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung also:
- Die Vermögensauseinandersetzung.
- Die Vermögensteilung
- Die Regelung des Verbleibs des Hausrates, ebenso die Nutzung der Wohnung des Paares in Zukunft
- Eine Regelung zum Zugewinnausgleich und der Gütertrennung
- Eine Vereinbarung zu Kindesunterhalt und dem Sorgerecht
- Aufteilung von Ansprüchen aus der Rente
- Regelung zum Erb- und Pflichteilverzicht
- Aufhebung eventuell vorhandener Testamente
- Aufhebung eventueller gegenseitiger Vollmachten
- Widerruf der Bezugsberechtigung bei Versicherungen
- Ansprüche der Verwandtschaft
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann getroffen werden, wenn eine Scheidung bereits absehbar ist. Sie dient insbesondere dazu, das gerichtliche Scheidungsverfahren zu vereinfachen, da über Angelegenheiten, die bereits einvernehmlich durch die Beteiligten festgehalten wurden, nicht mehr durch einen Richter entschieden werden muss.
Schenkung in der Scheidung
Schenkung (© Unclesam / fotolia.com)Grundsätzlich hat ein Ehepartner das Recht, Geschenke, die er in der Zeit der Ehe gemacht hat, zurückzufordern. Möglich machen dies die Paragraphen 528, 530 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches. In den folgenden Gesetzesauszügen finden sich die Hauptgründe, die geltend gemacht werden müssen, um etwaige Ansprüche auf eine Rückforderung der Sache durchzusetzen. Dies ist zum einen der grobe Undank des Beschenkten sowie als zweite Variante die Verarmung des Schenkenden. In den Paragraphen steht geschrieben:
- Paragraph 528 Absatz 1 BGB – Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers: „Kann der Schenker seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten, darf er vom Beschenkten die Herausgabe eines Geschenks verlangen. Alternativ kann auch eine Ausgleichszahlung Veranlassung finden.“
- Paragraph 530 Absatz 1 BGB – Widerruf der Schenkung: „Ein Partner darf dann ein Geschenk zurückfordern, wenn der andere sich „durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht“. Grober Undank das sind beispielsweise körperliche Misshandlungen, die Bedrohung des Lebens und eine Verleumdung.
Scheidung und Steuern
Woran viele Scheidungswillige nicht denken: eine Scheidung bringt auch steuerlich einige Änderungen mit sich, die beachtet und berücksichtigt werden müssen. Ist die Scheidung vollzogen, ändern sich die Steuerklassen der einstigen Ehepartner ohnehin. Dann werden beide Eheparteien in die Steuerklasse I oder II springen. Finanzielle Überlegungen können jedoch schon während der Zeit der Trennung zu einem Steuerklassenwechsel bewegen. Der Steuerklassenwechsel wird ganz einfach nach der Trennung beim zuständigen Finanzamt beantragt. Während der Trennung, klassischerweise im Jahr der Trennung jedoch, ist eine Zustimmungserklärung der anderen Ehepartei notwendig, ohne die kein Wechsel einer Steuerklasse in Frage kommen wird. Entsprechende Dokumentenvorlagen sind auf den Webseiten der Finanzämter zu finden.