Unterhaltsschulden und Strafe - Welche Folgen hat die Verletzung der Unterhaltspflicht

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 27. September 2023

Wer den Lebensunterhalt für die geschiedene Ehefrau oder das Kind nicht bezahlt, macht sich ggf. nach § 170 Abs. 1 StGB strafbar. Der Strafbestand wird Verletzung der Unterhaltspflicht genannt. Man sollte es also Verpflichteter nicht drauf ankommen lassen und keine Anzeige riskieren. Zum Einen muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe gerechnet werden. Zudem riskiert man auch eine Lohnpfändung. Nachfolgend erfahren Sie alles Wichtige zum Thema Unterhaltsschulden und Strafe. 

Unterhaltsschulden - Leistungsfähigkeit

Unterhaltsschulden und Strafe (© marco2811 / fotolia.com)
Unterhaltsschulden und Strafe (© marco2811 / fotolia.com)
Zunächst einmal muss die Leistungsfhähigkeit des Verpflichteten nachgewiesen werden. Hierbei wird das Gericht feststellen, wie viel von dem Geld, das der Verpflichtete bzw. Angeklagte verdient, ihm belassen bleibt, um seinen „notwendigen“ Unterhalt zu finanzieren. Hier wird im Übrigen nicht die übliche Pfändungstabelle angewandt, vielmehr entscheidet das Gericht gemäß dem § 850 ZPO  zusammen mit Düsseldorfer Tabelle, welche Summe der Angeklagte zu zahlen hat.

Die Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht als Tatbestandsmerkmal muss bewiesen werden, was manchmal für das Gericht und die Behörden nicht einfach ist. Gerade beispielsweise die berufsbedingten Aufwendungen oder ganz einfach die Unwilligkeit des Betroffenen, überhaupt Angaben zu machen, machen eine Beweisführung schwierig. Das kann auch Zwangsmaßnahmen wie eine Hausdurchsuchung nach den §§ 102 und 105 der Strafprozessordnung heißen, das Gericht hat die Möglichkeit, die Sozialdaten des Beschuldigten vom Arbeitsamt einzuholen. Geregelt findet sich das in § 73 Absatz 2 i.V. mit § 72 Absatz 1 S. 2 SGB X. Ferner können Arbeitgeber und andere Zeugen vernommen werden. Auch die geschiedene Frau muss einen Nachweis der Notwendigkeit der Unterhaltszahlungen erbringen.

Leistungsfähigkeit fiktiv

Eine Leistungsfähigkeit ist zum Beispiel damit zu belegen, dass der Beschuldigte arbeitslos bei dem zuständigen Arbeitsamt gemeldet ist. Eine Leistungsfähigkeit ist aber nicht damit zu belegen, dass der Schuldner sich gegen seine Pflicht nicht arbeitslos meldet. Die Voraussetzung einer Leistungsfähigkeit beruht darauf, dass nachgewiesen werden kann, dass der Schuldner, hätte er das gewollt, einen Verdienst hätte erwirtschaften können. Das ist schriftlich niedergelegt im § 17 STGB,  Aufl. Rn.8. Eine fiktive Leistungsfähigkeit realistisch nachzuweisen, das gestaltet sich oft als schier unmöglich. Lediglich wenn der Schuldner eine Stelle aufgegeben hat, die er ohne weiteres hätte behalten können, ist die Beweislage eindeutig.

Hausdurchsuchung möglich

Zur Feststellung der gesetzlichen Unterhaltspflicht, zum Beweis der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, wird das Gericht im Zweifelsfalle nicht zögern, eine Hausdurchsuchung anzuordnen, um Steuerbescheide, Gehaltsbescheinigungen, Kontoauszüge und Unterlagen über Sozialhilfe oder ähnliches zu erlangen. Alle Unterlagen, die Auskunft über die finanzielle Situation des Schuldners geben, sind von berechtigtem Interesse. Die Durchsuchung wird nach den §§ 102 und 105 der StPO stattfinden, es ist angeraten, sich nach dem § 110 StPO einverstanden zu erklären, dass Polizeibeamte die Papiere, auch Arbeitsverträge, Kfz -Papiere durchsuchen.

Vorsatz erforderlich

Hat der Schuldner seine Unterhaltszahlung nicht vorsätzlich unterlassen, ist ihm kein entsprechender Vorsatz nach § 16 und 17 StGB nachzuweisen. Auch wenn der Schuldner der Meinung ist, er sei überhaupt nicht zur Zahlung verpflichtet, oder er erst ein Gerichtsurteil abwarten möchte, ist für das Gericht kein Vorsatz zu erkennen. Bei einem klageabweisenden familienrechtlichen Urteil wäre diese Situation beispielsweise gegeben.

Unterhaltsurteile

Urteil (© Luftbildfotograf / fotolia.com)
Urteil (© Luftbildfotograf / fotolia.com)
Existieren bereits Zivilurteile, die auf diesen speziellen, individuellen Fall der Unterhaltspflicht bezogen werden könnten, sind diese keinesfalls bindend für die Verfolgungsbehörde. Ein entsprechend begründetes Strafurteil zur Pflicht des Unterhaltes ist nicht rechtskräftig, beziehungsweise kann angefochten werden. Es ist nämlich die absolute Pflicht des Richters, die Unterhaltspflicht festzustellen, genauso wie einen Betrag anzuführen, den der Beschuldigte hätte bezahlen können.

Statusurteile hingegen, welche eine Wirksamkeit gegen „Jedermann“ haben, sind bindend für das Gericht. Dies hat auch Gültigkeit in Bezug auf die Abstammungsvermutung nach § 1592 Nr. 1 BGB. Gibt der Beschuldigte an, nicht der Vater des Kindes zu sein, wird dies die entsprechenden zivilrechtlichen Maßnahmen einleiten. Dann ist das Ermittlungsverfahren ausgesetzt nach § 154d StPO, das Strafverfahren mit dem § 262 Absatz 2 StPO. So hat eine Strafanzeige, die gleichzeitig mit einem Unterhaltsverfahren vor Gericht eingereicht wird, wenig Sinn.

Rechtsfolgen bei Nichtzahlung

In aller Regel wird bei Ersttätern das Strafverfahren nach § 153a Absatz 1 S. 2 Nr. 4 StPO eingestellt. Werden die Schulden zu einem bestimmten Teil bezahlt, wird das Verfahren für die Dauer von maximal einem Jahr zurückgestellt, weil das Vergehen damit geringfügig ist. Definiert in § 153 Absatz 1 S. 3 StPO. Geldstrafen werden vom Gericht nur in sehr seltenen Fällen verhängt. Die Richter neigen eher dazu, eine Freiheitsstrafe auf Bewährung zu verhängen. Die Bewährung beinhaltet den Zwang, der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Das ist niedergeschrieben in §56 c Absatz 2 Nr. 5 StGB. Die gerichtliche Auflage beinhaltet gewöhnlich, die Schulden durch Ratenzahlungen zu begleichen.

Weigert sich der Beschuldigte weiterhin, den Unterhalt beziehungsweise die aufgelaufenen Schulden aus den nicht geleisteten Unterhaltszahlungen zu begleichen, wird der Staatsanwalt die Bewährung widerrufen, ein neues Strafverfahren gegen den Beschuldigten einleiten. Die ist definiert in § 56 c Absatz 2 Nr. 5 StGB. 

Wenn dem Angeklagte die vorgeworfene Tat nicht nachgewiesen werden kann, wird er spätestens vor Gericht freigesprochen.


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