Ehe annullieren - geht das? Wann und unter welchen Voraussetzungen ist es möglich?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 1. Januar 2024

Bereits seit 1998 kennt das deutsche Eherecht den Begriff der Eheannullierung eigentlich nicht mehr. Über den Weg der Nichtigkeitsklage konnte bis zum 30.6.1998 eine Ehe annulliert werden, das heißt, diese von Anfang als ungültig erklärt werden. Heute bleibt die Möglichkeit einer Eheaufhebung, die an enge Bedingungen geknüpft ist, und eine Ehe mit Rechtskraft der Entscheidung auflöst. Als Alternativen bleiben die reguläre Scheidung oder eine Härtefallscheidung, um eine Ehe zu beenden.

Kann man eine Ehe annullieren?

Ehe annulieren - geht das? (© kmit - stock.adobe.com)
Ehe annulieren - geht das? (© kmit - stock.adobe.com)
Seit 1998 kennt das deutsche Eherecht die Eheannullierung nicht mehr. Bis zum 30.6.1998 konnte unter bestimmten Umständen über den Weg der Nichtigkeitsklage eine Ehe annulliert werden.

Der Begriff der Eheannullierung ist heute auf zahlreichen Webseiten im Internet zu finden, faktisch ist die Begrifflichkeit aber inkorrekt. Der Begriff „Eheannullierung“ wird heute allerdings von vielen Laien oft synonym für „Eheaufhebung“ verwendet, obwohl das rechtlich nicht richtig ist.

Wollen Ehepaare ihre Ehe beenden, dann ist dies im Regelfall nur mittels einer Scheidung möglich. Um sich scheiden zu lassen, muss die Ehe gescheitert sein. Die Gründe dafür variieren und reichen von Gewalt in der Ehe über Untreue hin zu unterschiedlichen Ansichten die Lebensplanung betreffend.

In Ausnahmefällen ist auch eine Aufhebung der Ehe möglich, die, wie weiter oben bereits angesprochen, umgangssprachlich gerne mit der „Eheannullierung“ gleichgesetzt wird, obwohl das rechtlich genaugenommen inkorrekt ist.

Fachanwalt.de-Tipp: Ein wichtiger Unterschied zur einstigen Eheannullierung ist die Tatsache, dass eine Eheaufhebung nicht rückwirkend gilt. Genau wie bei der Scheidung gilt die Aufhebung der Ehe erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung als beendet. Sie hat daher nur Wirkung für die Zukunft.

Aufhebung der Ehe

Eheaufhebung (© krivinis - stock.adobe.com)
Eheaufhebung (© krivinis - stock.adobe.com)
Für eine Aufhebung der Ehe müssen bereits vor der Ehe bestimmte Umstände nicht erfüllt gewesen sein. Darunter fällt, dass die Ehe nur durch eine Täuschung des Ehepartners zu Stande kam. Auch ermöglicht ein Eheverbot eine Eheaufhebung, d.h. es bestand ein sogenanntes Eheverbot, wie es zum Beispiel zwischen Geschwistern gegeben ist.

Die Eheaufhebung / Annullierung einer Ehe ist also grundsätzlich möglich, die Bedingungen dafür sind jedoch sehr eng gesteckt.

Gründe und Voraussetzungen

Gründe und Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um eine Ehe zu annullieren bzw. aufzuheben, sind in § 1314 BGB aufgeführt:

  • Es liegt eine Blutsverwandtschaft vor: Die Ehe wurde entgegen eines Eheverbots geschlossen. Dieses ist gegeben bei Verwandten in gerader Linie, wie z.B. bei Ehen zwischen Voll- und Halbgeschwistern, Großeltern und Enkelkind und Eheschließungen von Eltern und Kind.
  • Bigamie (Doppelehe): Der Ehepartner ist schon mit einer anderen Person verheiratet oder es liegt eine eingetragene Lebenspartnerschaft vor.
  • Drohung: Die Ehe wurde unter Drohung von Gewalt geschlossen. Auch eine Drohung mit Selbstmord kommt hier in Frage. Die Drohung kann beispielsweise entweder durch den Ehegatten selbst oder dessen Eltern erfolgt sein.
  • Minderjährigkeit: Bei der Trauung war einer der Ehepartner noch nicht volljährig, also unter 18 Jahren.
Fachanwalt.de-Tipp: Bis 2017 gab es die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung für eine Heirat mit 16 Jahren einzuholen. Die Option, eine Ehe mit 16 Jahren mittels einer Ausnahmegenehmigung einzugehen, wurde abgeschafft.
  • Geschäftsunfähigkeit: Zum Zeitpunkt der Eheschließung lag bei einem der Ehepartner eine Geschäftsunfähigkeit vor (z.B. aufgrund einer psychischen Störung oder einer dauerhaften Behinderung) und die Ehe wurde ohne Einverständnis des gesetzlichen Vertreters eingegangen.
  • Verwandtschaft aufgrund einer Adoption: Personen, bei denen eine Verwandtschaft aufgrund einer Adoption vorliegt, haben eine Ehe geschlossen.
  • Vorübergehende Geistesstörung: Aufgrund von Drogen, Alkohol oder einer Bewusstlosigkeit war während der Heirat der freie Wille eingeschränkt.
  • Keine persönliche Anwesenheit: Bei der Heirat war vor dem Standesamt ein Ehepartner nicht persönlich anwesend, sondern wurde von einem Dritten vertreten.
  • Arglistige Täuschung: Bei der Heirat hat einer der Ehepartner wichtige Dinge verschwiegen oder absichtlich falsche Angaben gemacht, die dazu geführt hätten, dass der andere Partner die Ehe nicht eingegangen wäre. So wurden zum Beispiel ansteckende Krankheiten verschwiegen oder leibliche Kinder, es wurde nicht gesagt, dass eine Sterilisation oder Impotenz vorliegt. Auch unter arglistige Täuschung fällt, dass zur Erschleichung einer Aufenthaltsgenehmigung die ernsthafte Absicht einer Ehe nur vorgespielt wurde.
  • Scheinehe: Keiner der Eheleute hatte vor, eine ernsthafte Lebensgemeinschaft zu begründen und eheliche Pflichten einzugehen. Die Heirat verfolgte nur einen bestimmten Zweck, z.B. das Erlangen von Steuervorteilen oder einer Aufenthaltserlaubnis.
  • Unwissenheit: Ein Ehepartner wusste nicht, dass eine Ehe geschlossen wird. Grund dafür können beispielsweise fehlende Sprachkenntnisse sein. Hat das Ehepaar jedoch bereits eine gewisse Zeit, auch für einen kurzen Zeitraum, zusammengelebt, dann ist eine Eheaufhebung nur noch schwer möglich.
Fachanwalt.de-Tipp: Eine Täuschung in Bezug auf die Vermögensverhältnisse gilt nicht als arglistig. Eine Eheaufhebung kann nicht erfolgen, wenn ein Ehepartner vorgegeben hat, ein großes Vermögen zu haben oder sehr hohe Schulden hat.

Ist keiner der aufgeführten Gründe gegeben, ist es nicht möglich, eine Ehe zu annullieren / aufzuheben. In diesem Fall bleibt nur eine reguläre Scheidung, um die Ehe zu beenden.

Diese Gründe reichen nicht aus, um eine Ehe zu annullieren bzw. aufzuheben:

  • Fremdgehen
  • Täuschung über das Vermögen (Verschweigen einer Privatinsolvenz / Schulden)
  • Heiratsschwindel

Folgen

Wurde eine Ehe aufgehoben, dann gilt man nicht als ledig. Beim Personenstandsregister wird man nicht als geschieden (GS) oder (LD) geführt, sondern es ist der Vermerk Ehe aufgehoben (EA) hinterlegt.

Und selbstverständlich hat die Aufhebung einer Ehe noch weitere Folgen, die denen einer Scheidung sehr ähnlich sind.

Diese sind in § 1318 (BGB) aufgeführt:

  • Erlangt die Eheaufhebung Rechtskraft, dann, sollte einer der Ehegatten den Nachnamen des anderen Ehepartners angenommen haben, tritt eine automatische Namensänderung in Kraft. Der Ehegatte, der seinen Nachnamen mit der Heirat geändert hat, trägt nunmehr wieder den Familiennamen, den er vor der Heirat hatte.
  • Ein Unterhaltsanspruch hat nur der gutgläubige Ehepartner. Hatten beide Ehegatten Kenntnis von dem Aufhebungsgrund, dann entfällt dieser.
  • Zur Anwendung kommen ebenso die Vorschriften (§§ 1568a, 1568b BGB), welche die Haushaltsgegenstände und die Ehewohnung betreffen. Hier erfolgt eine Billigkeitsprüfung, wobei die Belange des Ehegatten und die Umstände der Heirat berücksichtigt werden.
  • Nach der Aufhebung der Ehe wird im Regelfall ein Versorgungs- und Zugewinnausgleich durchgeführt (§ 1318 Abs. 3 BGB). Eine Durchführung der Ausgleichsansprüche erfolgt allerdings nicht, wenn diese im Hinblick auf eine Doppelehe oder die Umstände der Heirat für den anderen Ehegatten absolut unbillig wäre.
Fachanwalt.de-Tipp: Wirft man einen Blick auf Statistiken, wird offensichtlich, dass eine Eheaufhebung grundsätzlich eher selten ist. So gab es z.B. in Hamburg 2018 insgesamt 2803 Auflösungen einer Ehe. Darunter war lediglich eine einzige Eheaufhebung. Dies zeigt, dass die Eheaufhebung in der Praxis eine kaum nennenswerte Rolle spielt.

Wie lange nach der Hochzeit kann man eine Ehe annullieren / aufheben lassen?

Kein Widerrufsrecht bei Ehe (© Robert Kneschke - stock.adobe.com)
Kein Widerrufsrecht bei Ehe (© Robert Kneschke - stock.adobe.com)
Möchte man eine Ehe annullieren / aufheben, hat man ein Jahr Zeit. Diese Frist gilt ab dem Zeitpunkt, an dem man von dem Irrtum oder der Täuschung Kenntnis erlangt hat. Keine Frist zu Eheannullierung gibt es bei Scheinehen oder Ehen unter Verwandten.

Wurde die Ehe aufgrund einer Drohung geschlossen, dann gilt eine Frist zur Eheaufhebung von 3 Jahren. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Ehepartner, der gedroht hat, seine Androhung entweder einstellt oder in die Tat umsetzt. Die Dreijahresfrist beginnt ebenfalls zu laufen, wenn der Ehepartner keine negativen Konsequenzen mehr befürchten muss.

Handelt es sich um eine geschäftsunfähige Person, für die die Ehe annulliert werden soll, gilt auch für den gesetzlichen Vertreter die Einjahresfrist. Falls die geschäftsunfähige Person ihre Geschäftsfähigkeit zurückerlangt, dann kann eine Eheaufhebung noch 6 Monate erfolgen.

Soll eine Ehe annulliert bzw. aufgelöst werden, dann muss zunächst ein Antrag beim Familiengericht erfolgen. Eine Antragsstellung kann im Grunde jeder der Ehegatten vornehmen, jedoch ist dies von den Antragsgründen abhängig. Zudem ist es auch möglich, dass eine Aufhebung durch die zuständige Verwaltungsbehörde gestellt wird. Für den Antrag auf eine Aufhebung gelten die weiter oben angegebenen Fristen.

Im Verfahren muss dann nachgewiesen werden, dass einer der aufgeführten Gründe für eine Eheaufhebung vorliegt. Es muss auch nicht wie bei einer Scheidung ein Trennungsjahr eingehalten werden. Kann der Antragssteller beweisen, dass einer der Aufhebungsgründe vorliegt, dann wird die Ehe vom Familiengericht aufgehoben.

In der Praxis kann es sich jedoch sehr schwierig gestalten zu beweisen, dass einer der Aufhebungsgründe tatsächlich vorliegt. Es ist daher empfehlenswert, sich von einem Anwalt für Familienrecht, der sich auf Eherecht spezialisiert, beraten zu lassen.

Ehe annullieren direkt nach Hochzeit oder in 14 Tagen - geht das?

Es herrscht der verbreitete Irrglaube, dass eine Ehe innerhalb von 14 Tagen nach der Hochzeit aufgehoben werden kann. Dies ist nicht korrekt.

Bei der Ehe gibt es kein 14-tägiges Widerrufsrecht wie dies beim Verbraucherrecht der Fall ist. Als Verbraucher kann man innerhalb von zwei Wochen von einem Vertrag zurücktreten, ohne dafür Gründe angeben zu müssen.

Im Folgeschluss gilt natürlich auch, dass eine Ehe nicht nach kurzer Zeit, innerhalb von 24 Stunden oder eines Monats bzw. eines Jahres für nichtig erklärt werden kann. Selbst wenn man sich am Tag der Hochzeit trennt, ist im Regelfall die Einhaltung des Trennungsjahres Grundvoraussetzung, um die Ehe mittels einer regulären Scheidung aufzuheben. Nur, wenn Härtefallgründe vorliegen, kann von einem Trennungsjahr abgesehen werden.

Und, um es nochmals klarzustellen: Eine Eheannullierung gibt es im deutschen Recht seit 1998 nicht mehr. Es handelt sich immer um eine Eheaufhebung.

Kosten

Oft wird im Internet nach den Kosten für eine Eheannullierung gesucht. Doch da es faktisch keine Eheannullierung mehr gibt, handelt es sich um die Kosten, die eine Eheaufhebung verursacht.

Bei einer Eheaufhebung muss man mit Kosten rechnen, die den Anwaltskosten und den Gerichtskosten einer Ehescheidung entsprechen. Die Kosten, die durch den Anwalt entstehen, sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Kosten, die für das Gericht anfallen, sind im Gerichtskostengesetz in Familiensachen (FamG) aufgeführt.

Allerdings hängen die konkreten Kosten immer vom Einzelfall ab. Es ist nicht möglich, genaue Kosten zu beziffern. Mit welcher finanziellen Belastung bei einer Eheaufhebung zu rechnen ist, das errechnet sich nach dem Verfahrenswert. Dieser wird durch das Familiengericht ermittelt.

Bei der Berechnung des Verfahrenswerts werden folgende Punkte berücksichtigt:

  • Wie viele unterhaltsberechtigte Kinder gibt es?
  • Wie hoch ist das Vermögen der Eheleute?
  • Wie hoch ist das Einkommen im Quartal der Ehegatten?
  • Wie sieht der Versorgungsausgleich aus?

Als Minimum wird ein Verfahrenswert von 3000 Euro angenommen. In diesem Fall entstehen Kosten für die Eheannullierung / Eheaufhebung von 840 Euro. Je höher der Verfahrenswert ist, desto höher fallen natürlich die Kosten aus.

Im Grundsatz werden die Kosten für das Gericht unter den Ehegatten zur Hälfte aufgeteilt. Allerdings kann das Gericht auch unter Umständen einem der Eheleute die gesamten Kosten auferlegen oder höhere Kosten, je nachdem, wie schwer die Tat zu bewerten ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn einer der Ehepartner arglistig getäuscht oder bedroht wurde.

Fachanwalt.de-Tipp: Soll eine Ehe annulliert werden bzw. rechtlich korrekt formuliert, aufgehoben werden, dann macht es immer Sinn, den Rat eines Fachanwalts für Familienrecht einzuholen. Der Anwalt kann in den meisten Fällen bereits innerhalb kürzester Zeit sagen, ob eine Eheaufhebung infrage kommt und wie weiter vorgegangen muss. Selbstverständlich unterstützt ein Rechtsanwalt auch beim Eheaufhebungsverfahren.

FAQ zur Annullierung einer Ehe

Unter welchen Umständen kann eine Ehe annulliert werden?

Eine Ehe kann gemäß der deutschen Rechtslage unter bestimmten Bedingungen für nichtig erklärt werden. Die Gründe für die Annullierung einer Ehe sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter den §§ 1313 bis 1317 geregelt.

Eine Ehe kann insbesondere dann annulliert werden, wenn:

  • Schein-Ehe: Die Ehe wurde nur zum Schein eingegangen, zum Beispiel um einem der Partner ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen (§ 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
  • Verbotene Ehen: Die Ehe verstößt gegen Eheverbote, wie zum Beispiel das Verbot der Doppelehe oder der Ehe zwischen nahen Verwandten (§ 1314 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB).
  • Unfähigkeit zum Ehegeschäft: Mindestens einer der Ehepartner war bei der Eheschließung nicht in der Lage, das Ehegeschäft rechtlich zu verstehen (§ 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Beispiel: Wenn beispielsweise eine Ehe eingegangen wird, während einer der Partner bereits verheiratet ist, wird diese Ehe als bigam und somit als nichtig angesehen.

Wer kann die Annullierung einer Ehe beantragen?

Die Annullierung einer Ehe kann von verschiedenen Personen beantragt werden. Gemäß § 1315 BGB sind dies:

  1. Der Ehegatte, der bei der Eheschließung nicht einwilligungsfähig war.
  2. Der Ehegatte, dessen Willen bei der Eheschließung arglistig getäuscht wurde.
  3. Der Ehegatte, der bei der Eheschließung bedroht wurde.
  4. Jeder Ehegatte bei einer Scheinehe.
  5. Bei Eheverboten zusätzlich die Staatsanwaltschaft.

Gibt es eine Frist zur Antragstellung für eine Eheannullierung?

Ja, es gibt Fristen zur Antragstellung für eine Eheannullierung, die sich nach den Gründen für die Annullierung richten.

Diese Fristen sind im § 1316 BGB geregelt:

  • Für Annullierungen aufgrund von Willensmängeln (Zwang, Täuschung, Geschäftsunfähigkeit) gilt eine Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Annullierungsgrundes.
  • Bei einer Scheinehe kann der Antrag bis zum Ende der Ehe gestellt werden.
  • Bei Eheverboten30 Jahre nach der Eheschließung beantragt werden.

Beispiel: Ein Ehepartner erkennt, dass er bei der Eheschließung durch Täuschung irregeführt wurde. Von diesem Zeitpunkt an hat er ein Jahr Zeit, um die Annullierung der Ehe zu beantragen.

Was passiert mit Kindern und Vermögenswerten nach einer Eheannullierung?

Nach einer Annullierung der Ehe gelten besondere Regeln für Kinder und das Vermögen der ehemaligen Ehepartner:

  1. Kinder: Für die Kinder ändert sich rechtlich nichts. Sie behalten ihre rechtliche Stellung und werden so behandelt, als wären sie während einer gültigen Ehe geboren worden (§ 1318 BGB).
  2. Vermögenswerte: Die Vermögensverhältnisse werden so behandelt, als wäre die Ehe durch Scheidung beendet worden, es sei denn, dies wäre für einen der Partner unzumutbar (§§ 1318, 1568 BGB).

Wie unterscheidet sich die Annullierung von der Scheidung?

Die Annullierung und die Scheidung einer Ehe haben unterschiedliche juristische Grundlagen und Folgen:

  • Die Annullierung erklärt die Ehe rückwirkend für nichtig. Das bedeutet, die Ehe hat nach deutschem Recht nie existiert (§ 1318 BGB).
  • Die Scheidung beendet eine bestehende Ehe. Die Ehe hat existiert, wird aber von dem Zeitpunkt der Scheidung an nicht mehr fortgeführt.

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