Was ist Familie?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 29. November 2023

Familie ist nach dem allgemeinen modernen Verständnis das umfassende Beziehungsverhältnis zwischen Eltern und Kindern, unabhängig davon ob die Eltern miteinander verheiratet sind, ob die Kinder minderjährig oder volljährig sind oder ob sie aus Ein- oder Mehreren hervorgegangen sind oder ob sie Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder sind. Entscheidend ist allein, ob eine gewachsene persönliche Bindung entstanden ist. Eine rechtliche Definition besteht indes nicht.

Familie - Art. 6 Grundgesetz

Familie (© pololia / fotolia.com)
Familie (© pololia / fotolia.com)
Die Institution der Familie ist grundgesetzlich geschützt. Nach Art. 6 Absatz 1 GG [Grundgesetz] stehen Familie und Ehe unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dementsprechend gibt es eine ganze Reihe an Regelungen zur „Familie“. Art. 6 Absatz 1 GG enthält jedoch keine Legaldefinition zu dem Begriff der Familie. Ebenso besteht keine anderweitige allgemeingültige gesetzliche Definition des Begriffs.

Definition

Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] ist die Familie die „Keimzelle der staatlichen Gemeinschaft“ (vgl. dazu nur BVerfGE 6, 55, 71). Diese Definition des BVerfG vermag es dennoch nicht zu erklären, was genau unter dem Begriff der Familie zu verstehen ist.

Im allgemeinen modernen Verständnis handelt es sich bei Familie um das umfassende Beziehungsverhältnis zwischen Eltern und Kindern, unabhängig davon ob die Eltern miteinander verheiratet sind, ob die Kinder minderjährig oder volljährig sind oder ob sie aus Ein- oder Mehreren hervorgegangen sind, oder ob sie Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder sind.

Gesetzliche Ausgestaltung der Familie

Die gesetzliche Ausgestaltung des Art. 6 GG findet sich insbesondere im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB], namentlich im Familienrecht (§§ 1297 ff. BGB). Dort wird immerhin in § 1589 BGB der Begriff der Verwandtschaft" anhand der Abstammung definiert. Danach sind Personen, deren eine von der anderen abstammt, in gerader Linie verwandt.

Personenstandsgesetz gem. § 15 PStG

Das Personenstandsgesetz sieht in § 15 PStG vor, dass der Standesbeamte folgende Informationen in das Familienbuch von Ehegatten einzutragen hat:

1. Die gemeinsamen Kinder der Ehegatten.

2. Die von den Ehegatten gemeinschaftlich als Kind angenommenen Kinder.

3. Die von einem Ehegatten als Kind angenommenen Kinder des anderen Ehegatten.

Es handelt sich hierbei zwar nicht um eine Definition, jedoch lassen sich durchaus Parallelen zu der Definition des allgemeinen modernen Verständnisses ziehen.

Familienmitglieder i. S. des Wohngeldgesetzes

Demgegenüber ziehen andere Gesetze den Kreis der Familienmitglieder "im Sinne dieses Gesetzes" wesentlich weiter. So zählt etwa das Wohngeldgesetz in § 4 Absatz 1 WoGG zu den Familienmitgliedern den Antragsteller selbst, den Ehegatten, Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie und schließlich Pflegekinder.

Die Beispiele für unterschiedliche Begriffsverständnisse in verschiedenen Gesetzen ließen sich fortsetzen. Insgesamt lässt sich jedoch eine kleine Tendenz feststellen: der Familienbegriff ist eher eng zu fassen(sog. Kernfamilie), insbesondere wenn aus einem weiteren Verständnis Pflichten oder Belastungen für den Staat erwachsen würden - und umgekehrt (sog. Großfamilie).

FAQ zum Begriff der Familie

Was ist unter dem Begriff "Familie" zu verstehen?

Im deutschen Recht gibt es keine einheitliche Definition von Familie. Die Auffassung von Familie variiert je nach rechtlichem Kontext und den zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen. Grundsätzlich besteht eine Familie aus Personen, die durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft oder Adoption miteinander verbunden sind. Einige zentrale Gesetze, die sich auf Familien beziehen, sind:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Das BGB enthält Regelungen zur Ehe, Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft und Adoption.
  • Grundgesetz (GG): Artikel 6 GG schützt Ehe, Familie und das Wohl von Kindern.

Ein Beispiel für unterschiedliche Definitionen von Familie je nach Rechtsbereich sind die Regelungen im Sozialrecht, die auch nichteheliche Lebensgemeinschaften und Patchworkfamilien unter Umständen als Familie ansehen.

Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Zugehörigkeit zu einer Familie?

Die Zugehörigkeit zu einer Familie bringt verschiedene Rechte und Pflichten mit sich.

Hier sind einige wichtige Aspekte:

  1. Sorgerecht: Eltern haben gemäß § 1626 BGB das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder, das die Pflicht zur Fürsorge und die Rechte zur Entscheidung in Angelegenheiten des Kindes beinhaltet.
  2. Unterhaltspflicht: Ehegatten, Eltern und Kinder sind einander zum Unterhalt verpflichtet (§§ 1601 ff. BGB).
  3. Erbrecht: Familienmitglieder haben erbrechtliche Ansprüche (§§ 1924 ff. BGB).
  4. Umgangsrecht: Eltern und Kinder haben ein Recht auf Umgang miteinander (§ 1684 BGB).

Wie ist das Zusammenleben in einer Familie rechtlich geregelt?

Das Zusammenleben in einer Familie unterliegt vielfältigen rechtlichen Regelungen.

Dazu zählen unter anderem:

  • Ehe: Die Ehe ist eine auf Dauer angelegte Verbindung zwischen zwei Personen, die durch den Ehevertrag geschlossen wird (§ 1353 BGB). Die Ehegatten haben gegenseitige Rechte und Pflichten, wie etwa die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1356 BGB).
  • Lebenspartnerschaft: Die Lebenspartnerschaft ist eine rechtliche Partnerschaft, die zwei Personen des gleichen Geschlechts eingehen können (§§ 1 ff. Lebenspartnerschaftsgesetz).
  • Adoption: Durch die Adoption wird ein Kind rechtlich in eine Familie aufgenommen (§§ 1741 ff. BGB). Die Adoptiveltern erhalten die elterliche Sorge und das Kind wird erbrechtlich den leiblichen Kindern gleichgestellt.
  • Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Beziehung zwischen zwei Personen ohne Trauschein. Sie unterliegt keinen spezifischen gesetzlichen Regelungen, kann aber in bestimmten Fällen zu familienrechtlichen Ansprüchen führen, wie zum Beispiel im Falle einer gemeinsamen elterlichen Sorge für ein Kind.

Inwiefern schützt das Grundgesetz (GG) die Familie?

Das Grundgesetz schützt die Familie in Artikel 6, der ausdrücklich Ehe, Familie und das Wohl von Kindern schützt.

Artikel 6 GG enthält folgende Regelungen:

  1. Schutz von Ehe und Familie: Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (Art. 6 Abs. 1 GG).
  2. Elternrecht: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (Art. 6 Abs. 2 GG).
  3. Kindeswohl: Bei allen staatlichen Entscheidungen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 2 GG).

Der Schutz der Familie im Grundgesetz hat zur Folge, dass staatliche Eingriffe in das Familienleben besonders gerechtfertigt sein müssen und die Rechte von Familienmitgliedern in verschiedenen Rechtsbereichen gestärkt werden.

Welche Rolle spielen die Gerichte bei der Auslegung des Familienbegriffs?

Die Gerichte spielen eine entscheidende Rolle bei der Auslegung des Familienbegriffs im deutschen Recht. Da es keine einheitliche Definition von Familie gibt, müssen Gerichte in verschiedenen Rechtsbereichen und in Einzelfällen den Familienbegriff auslegen und die Rechte und Pflichten von Familienmitgliedern konkretisieren.

Gerichte orientieren sich dabei an den gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das den Schutz von Familie und Ehe in Artikel 6 GG als grundrechtliche Garantie interpretiert. Die Rechtsprechung der Gerichte trägt dazu bei, den Familienbegriff im deutschen Recht fortzuentwickeln und an gesellschaftliche Veränderungen anzupassen.




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