Unterhalt für den Ehemann? Auch dem Ehemann steht gegebenenfalls nachehelicher Unterhalt zu!

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 4. Januar 2024

Alleinerziehender Vater (© Photographee.eu / fotolia.com)
Alleinerziehender Vater (© Photographee.eu / fotolia.com)

Eine Frage, die sich in unseren Tagen eigentlich nicht mehr stellt, ist die, ob ein Ehemann in Bezug auf die Unterhaltsrechte dieselben Rechte hat wie eine Frau. Dies wird alleine durch die Formulierung, die Begriffe „Ehegatte“ und „Ehegattenunterhalt“ deutlich. Ein „Ehegatte“ kann ganz selbstverständlich männlich wie weiblich sein.

Es ist somit eigentlich bereits grundsätzlich nicht weiter notwendig, auf den Rollenwandel hinzuweisen, der sich in unserer Gesellschaft schon lange vollzogen hat. So gibt es den Hausmann, den alleinerziehenden Vater, es gibt gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften, für die letztlich, auch wenn anders genannt, dieselben Gesetze gelten wie in der Verbindung von Mann und Frau. In unseren Tagen, den Tagen der öffentlichen Genderdebatte, sollte sich die Frage „Unterhalt für den Ehemann?“ eigentlich niemand mehr stellen. 

Unterhaltsrecht für Ehegatten

Die Gesetze des deutschen Familienrechts gelten ganz selbstverständlich für beide Geschlechterrollen in der Ehe. So existieren auch im Unterhaltsrecht keine Gesetze oder Vorschriften, auch nicht in der Formulierung, die ein Geschlecht in irgendeiner Weise bevorzugen würden. Einzige Ausnahme könnten vielleicht gewisse Regellungen die Mutterschaft betreffend sein. Noch kann ein Mann keine Kinder zur Welt bringen, sie aber wohl erziehen und betreuen.

Auch wenn bei manchen Richtern vielleicht noch eine überholte Denkweise vorherrscht, die Gesetzgebung wird ihn, wenn denn tatsächlich nach ihr beurteilt wird, grundsätzlich aushebeln. Auch die Bestärkung der Rechte der Väter durch den Europäischen Gerichtshof sprechen hier eine klare, deutlich, unmissverständliche Sprache. Sie zeigen auf, dass der Vater und Ehemann als der Verdiener schlechthin längst ausgedient hat.

So dreht es sich im Unterhaltsrecht bei der Frage wer nun Pflichtiger und wer Berechtigter ist, lediglich um die Frage, wer vom finanziellen Gesichtspunkt her der Mehrverdiener ist

Wann muss die Ehefrau Unterhalt an den Ehemann zahlen?

Ob Männlein oder Weiblein, Ehegatte bleibt Ehegatte. Auch wenn es sich um den nachehelichen Unterhalt handelt, der Mehrverdiener wird der zur Unterhaltszahlung Verpflichtete sein. Liegen also Unterhaltstatbestände vor, wie beim Betreuungsunterhalt oder dem Auftstockungsunterhalt oder bei einer Bedürftigkeit eines der Ehegatten, spielt das Geschlecht keine Rolle. 

Unterhalt (© Marco2811 / fotolia.com)
Unterhalt (© Marco2811 / fotolia.com)
Nur in den sieben nachfolgenden Unterhaltstatbeständen ist ein Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehemannes vorgesehen:

  • Unterhalt wegen Kinderbetreuung
  • Unterhalt wegen Alters
  • Unterhalt wegen Krankheit
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  • Aufstockungsunterhalt
  • Ausbildungsunterhalt
  • Billigkeitsunterhalt

Betreuungsunterhalt für den Ehemann

Gerade im Betreuungsunterhalt wird deutlich, dass es durchaus eine Option für den Mann sein kann, die Kinder zu betreuen, während die Frau nach der Trennung und Scheidung weiterhin arbeiten geht.

Die Frau zahlt für den Mann, der Mann zahlt für die Frau – unerheblich. Es geht darum, wie die Rollen nach freiem Willen der Ehegatten verteilt sind. Sind die Umstände entsprechend, wird somit auch Betreuungsunterhalt bzw. Unterhalt für den Ehemann fällig.

Sonstige Unterhaltsansprüche des Ehemannes

Neben dem Elementarunterhalt bestehen Ansprüche des bedürftigen Ehegatten, des bedürftigen Ehemannes auch alle anderen Unterhaltsansprüche betreffend, solange die Unterhaltstatbestände erfüllt sind und der zur Zahlung verpflichtete Ehepartner entsprechend  leistungsfähig ist.

Hier sind gemeint beispielsweise die Ansprüche für Kranken- und Pflegeversicherung, der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt, gemeint sind eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung und die Absicherung fürs Alter.

Unterhaltshöhe für den Ehemann

Hat die Frau während der Ehe einen größeren Verdienst erzielt als der Mann, wird sie zur Zahlung des Trennungsunterhalts für den Ehemann, des Betreuungsunterhalts für den Ehemann und den Geschiedenenunterhalt für den Ehemann verpflichtet sein, wie es das Gesetz über die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten im Unterhaltsrecht bestimmt.

Das heißt unter gegebenen Umständen stehen dem Ehemann die 3/7  oder 45 % (SüdL) des bereinigten Nettoverdienstes zu, die 50 Prozent von Erträgen aus Vermögen, Vermietung und Verpachtung genauso wie es der Fall wäre, wenn der Mann mehr verdient hätte.

Fachanwalt.de-Tipp: Berechnen Sie doch den nachehelichen Unterhalt für den Ehemann mit unserem Unterhaltsrechner.

Kann man auf den Unterhalt als Ehemann verzichten?

Beim nachehelichen Unterhalt ist es grundsätzlich möglich, über eine entsprechende Scheidungsvereinbarung vor und auch bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht komplett auf den nachehelichen Unterhalt zu verzichten, sofern der Ehemann dann nicht auf staatliche Sozialleistungen angewiesen ist.

Denkbar ist auch eine Barabfindung, die sämtliche Ansprüche des Ehemannes befriedigt. Der Ehemann darf dadurch aber nicht finanziell stark benachteiligt werden, was zu deren Sittenwidrigkeit führen könnte.

FAQ zum Unterhalt für den Ehemann

Wann hat ein Ehemann einen Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung?

Ein Ehemann hat grundsätzlich dann Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung, wenn bestimmte Bedingungen gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erfüllt sind. Die entscheidenden Paragraphen sind hier § 1569 ff. BGB.

Nachehelicher Unterhalt: Ein Anspruch kann sich aus den Gründen des § 1570 BGB (Betreuungsunterhalt), § 1571 BGB (Altersunterhalt), § 1572 Nr. 1 BGB (Krankheitsunterhalt) oder § 1573 BGB (Erwerbslosenunterhalt und Aufstockungsunterhalt) ergeben.

Bedürftigkeit: Der Ehemann muss bedürftig sein, d.h. er kann seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten.

Leistungsfähigkeit: Der andere Ehepartner muss leistungsfähig sein, d.h. er muss in der Lage sein, sowohl den eigenen Bedarf als auch den Unterhalt des bedürftigen Ehepartners zu decken. Beispiel: Ein Ehemann, der die gemeinsamen Kinder betreut und deswegen nicht arbeiten kann, hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB.

Wie lange muss der Unterhalt für den Ehemann gezahlt werden?

Die Dauer des Unterhaltsanspruchs ist abhängig vom Grund des Unterhalts und kann von vorübergehend bis dauerhaft reichen. Nach § 1569 BGB ist grundsätzlich von der Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten auszugehen, was bedeutet, dass ein dauerhafter Unterhaltsanspruch die Ausnahme darstellt.

Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB): Hier ist die Dauer in der Regel auf die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes begrenzt.

Altersunterhalt (§ 1571 BGB): Hier kann der Unterhaltsanspruch auf Dauer bestehen. Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB): Hier besteht der Unterhaltsanspruch so lange, wie die Krankheit andauert und die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt.

Erwerbslosenunterhalt und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB): Hier ist die Dauer abhängig von der Arbeitsmarktlage und der Dauer der Ehe.

Wie wird der Unterhalt für den Ehemann berechnet?

Die Berechnung des Unterhalts ist komplex und abhängig von vielen Faktoren, wie beispielsweise den ehelichen Lebensverhältnissen und den individuellen Einkommensverhältnissen der Ehepartner. Eine genaue Berechnung sollte immer mit einem spezialisierten Anwalt oder einem anderen Rechtsexperten durchgeführt werden.

Hier sind jedoch einige grundlegende Prinzipien, die gemäß § 1578 BGB (Billige eheliche Lebensverhältnisse) und § 1603 BGB (Leistungsfähigkeit) gelten: Eheliche Lebensverhältnisse: Der Unterhalt soll dazu dienen, den Lebensstandard, der während der Ehe bestanden hat, aufrechtzuerhalten. Hierzu zählen neben dem reinen Einkommen auch weitere Faktoren wie Vermögenswerte und Lebenshaltungskosten.

Bedarfsberechnung: Der Bedarf des Unterhaltsberechtigten wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet.

Einkommensberücksichtigung: Es werden sowohl das Einkommen des Unterhaltspflichtigen als auch das des Unterhaltsberechtigten berücksichtigt. Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten mindern den Unterhaltsanspruch. Beispiel: Ein Ehemann, der während der Ehe kein eigenes Einkommen hatte, hat einen hohen Unterhaltsanspruch, wenn der andere Ehepartner ein hohes Einkommen hat.

Kann der Unterhalt für den Ehemann abgelehnt werden?

Ja, es gibt Situationen, in denen der Unterhalt für den Ehemann abgelehnt werden kann. Diese sind in § 1579 BGB (Ausschluss des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit) geregelt. Mögliche Gründe für einen Ausschluss des Unterhalts sind:

Verschulden: Wenn der Unterhaltsberechtigte die Ehe schuldhaft zerstört hat, kann dies einen Ausschluss des Unterhalts begründen.

Versäumnis: Wenn der Unterhaltsberechtigte seine Pflicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, vernachlässigt hat, kann das ebenfalls zu einem Ausschluss des Unterhalts führen.

Neue Partnerschaft: Wenn der Unterhaltsberechtigte eine neue Partnerschaft eingeht, in der er finanziell unterstützt wird, kann der Unterhaltsanspruch entfallen. Beispiel: Ein Ehemann, der eine neue Partnerschaft eingeht und von seiner neuen Partnerin finanziell unterstützt wird, kann seinen Unterhaltsanspruch verlieren.




Ihre Spezialisten
INHALTSVERZEICHNIS

TOOLS

Gratis-eBook „Scheidung“


Alle Infos zu Scheidung & Trennung!
Die wichtigsten Fragen zu Scheidung & Trennung!

  • Ablauf und Kosten einer Scheidung?
  • Wichtige Infos zu Unterhalt, Sorgerecht usw.!
  • Kostenlos als PDF-Download

Gratis-eBook „Fachanwalt finden“


Alle Infos zur Fachanwaltssuche!
Informationen und Tipps zur Fachanwaltssuche!

  • Was ist ein Fachanwalt?
  • Wichtige Infos zu Anwaltskosten, Beratungshilfe!
  • Kostenlos als PDF-Download