Prozesskostenhilfe bei Scheidung – Anleitung mit Tipps zur Einkommensgrenze, Antrag und Rückzahlung

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 29. Januar 2024

Eine Scheidung kann wie jeder andere Gerichtsprozess hohe Kosten verursachen. Viele Menschen scheuen vor einer Verhandlung zurück, weil sie Sorge haben, die nötigen Kosten nicht tragen zu können. Für Fälle, in denen sich jemand die Kosten tatsächlich nicht leisten kann, gibt es jedoch Prozesskostenhilfe. Die Prozesskostenhilfe bei Scheidung ist abhängig vom Einkommen und muss beantragt werden. Alles, was Sie sonst noch dazu wissen müssen, lesen Sie im Folgenden.

Prozesskostenhilfe kurz erklärt

Prozesskostenhilfe: Scheidung (© studio v-zwoelf - stock.adobe.com)
Prozesskostenhilfe: Scheidung (© studio v-zwoelf - stock.adobe.com)
Prozesskostenhilfe – kurz PKH - ist eine staatlich getragene finanzielle Unterstützung für jeden, dessen Einkommen zu niedrig ist, um eine Gerichtsverhandlung zu ermöglichen. Die Prozesskostenhilfe wird auch Verfahrenskostenhilfe (VKH) genannt und soll auch Menschen mit wenig finanziellen Möglichkeiten Zugang zu gerichtlichen Verhandlungen ermöglichen. Geregelt ist dies in § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Prozesskostenhilfe soll die Kosten für das Gericht und für einen Anwalt gewähren. Sie wird jedoch nicht für jedes gerichtliche Verfahren zugestanden. Infrage kommen vor allem Prozesse vor den folgenden Gerichten:

  • Zivilgericht
  • Arbeitsgericht
  • Verwaltungsgericht
  • Sozialgericht

Für Verfahren vor dem Strafgericht hingegen kommt die Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Wer sich in einem Strafverfahren keinen Anwalt leisten kann, bekommt, sofern ein Anwalt vorgeschrieben oder gewünscht ist, einen Pflichtverteidiger zugeteilt.

Fachanwalt.de-Tipp: Wer vor dem Familiengericht eine Scheidung beantragt, benötigt in jedem Fall einen Anwalt. Wer einer einvernehmlichen Scheidung auf Antrag des Partners lediglich zustimmt, benötigt hingegen keine anwaltliche Vertretung. Das kann die Kosten reduzieren. Gibt es Unstimmigkeiten, beispielsweise über Unterhalt, Sorgerecht oder Vermögensaufteilung, wird ein Anwalt jedoch hilfreich sein. Einen Fachanwalt für Familientrecht in Ihrer Nähe finden Sie hier.

Wann bekommt man Prozesskostenhilfe bei Scheidung?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines Scheidungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu erhalten. Ob dieser bewilligt wird, hängt jedoch von bestimmten Faktoren ab.

Die Hauptfaktoren sind:

  • Einkommen und Vermögen des Antragstellers
  • Dauer der Trennung des Ehepaares

Vor allem das Vermögen kann die Höhe der Prozesskostenhilfe maßgeblich beeinflussen.

Einkommensgrenze

Zunächst hängt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers ab. Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, erstattet der Staat die Gerichtskosten und die Anwaltskosten. Den Anwalt kann sich die betreffende Person frei aussuchen. Die Kosten werden allerdings nur bis zu einem bestimmten Betrag übernommen.

Grundsätzlich soll die Prozesskostenhilfe jedem zur Verfügung stehen, der die Kosten alleine nicht oder nicht ganz tragen kann. Das bedeutet, dass Antragsteller unter Umständen auch Anspruch auf einen Teil der Zahlung oder auf Ratenzahlung haben.

Fachanwalt.de-Tipp: Wer Sozialleistungen empfängt, ist in den meisten Fällen anspruchsberechtigt. Das gleiche gilt für Studierende, Schüler und Auszubildende, die ein sehr geringes Einkommen beziehen.

Bei der Berechnung der monatlichen Einkünfte und des Vermögens werden einige Faktoren berücksichtigt.

Dazu zählen vor allem die folgenden:
• das tatsächliche Nettoeinkommen
• Urlaubsgeld
• Weihnachtsgeld
• Renten und Pensionen
• Sozialleistungen
• Kreditrückzahlungen
• Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Ehepartnern
• Außergewöhnliche Ausgaben aller Art, beispielsweise bei Krankheit oder Pflege
• Kontoguthaben
• Sparbücher
• Geldanlagen
• Aktien und Wertpapiere
• Bargeld
• weiteres Vermögen

Dabei wird jedoch stets berücksichtigt, welches Vermögen zur alltäglichen Lebensführung benötigt wird. Jedem Menschen soll trotz Prozesskosten eine „angemessene Lebensführung“ ermöglicht werden. Was angemessen ist, kann im Einzelfall unterschiedlich aussehen. Grundsätzlich soll allerdings jeder dazu in der Lage sein, weiterhin normalen Einkäufen und Alltagsaktivitäten nachzugehen. Insgesamt wird daher nur das sogenannte einsetzbare Einkommen berechnet. Das einsetzbare Einkommen ergibt sich aus der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben sowie einem Freibetrag, der zur angemessenen Lebensführung gewährt wird.

Freibeträge

Die Freibeträge sind ebenfalls in der Zivilprozessordnung festgehalten und werden jährlich unter Umständen angepasst. Für das Jahr 2023 gilt grundsätzlich ein Freibetrag von 551€ beziehungsweise 251€ für jeden, der Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezieht. Die Grundsätze zur Einkommensgrenze finden sich in § 115 ZPO. Freibeträge können von weiteren Faktoren abhängen, etwa im Falle von Unterhaltszahlungen.

Vermögensgrenze

Neben der Einkommensgrenze spielt auch eine Vermögensgrenze eine Rolle. Diese liegt bei 5.000€. Wer mehr Vermögen besitzt, muss dies unter Umständen für die Prozesskosten aufwenden. Allerdings werden auch hier nicht alle Vermögenswerte einbezogen. So wird beispielsweise das Vermögen an einer Immobilie, die als eigene Wohngrundlage genutzt wird, nicht eingerechnet.

Schließlich sollen die Wohnsituationen nicht weiter durch eine Scheidung gefährdet werden. Auch Vermögen, das für eine Berufsausübung oder die Altersvorsorge notwendig ist, bleibt bei der Berechnung unberührt. Dieses Vermögen bleibt geschützt, damit sich niemand um essentielle Lebensgrundlagen Sorgen machen muss.

Prozesskostenhilfe bei Scheidung: Weitere Einkommensfaktoren

Wichtig! (© js-photo - stock.adobe.com)
Wichtig! (© js-photo - stock.adobe.com)
Für die alltägliche Lebensführung werden bestimmte Ausgaben einbezogen. Dazu gehören vor allem die folgenden:

  • Mietkosten
  • Tilgungsraten für Immobilien
  • Nebenkosten in Mietwohnungen
  • Sogenannte Werbungskosten, beispielsweise Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, Ausgaben für Arbeitsmittel und ähnliches
  • Unterhaltszahlungen
  • Versicherungsbeiträge, etwa Haftpflichtversicherung, Lebensversicherung, Unfallversicherung, etc.

Nicht einbezogen werden wiederkehrende Ausgaben des täglichen Lebens, die sich nicht unmittelbar auf den Lebensmittelpunkt (Haus oder Wohnung) oder Arbeitsplatz beziehen. Dazu gehören beispielsweise Ausgaben für Telefon und Internet. Auch Lebensmittel und Pflegeprodukte werden nicht mit einbezogen.

Weitere Voraussetzungen

Neben dem Einkommen ist auch das Trennungsjahr entscheidend. Das Ehepaar muss vor der Scheidung mindestens ein Jahr getrennt voneinander leben. Erst wenn dieses Trennungsjahr abgelaufen ist, kann der Antrag auf Prozesskostenhilfe ermöglicht werden. Außerdem muss nach dem Trennungsjahr auch der Scheidungsantrag bereits eingereicht sein. Prozesskostenhilfe steht grundsätzlich beiden Partnern zu. Es ist unerheblich, wer den Scheidungsantrag eingereicht hat.

Auch in anderen Fällen macht es keinen Unterschied, wer Kläger oder Beklagter ist.
Scheidungen werden in Deutschland generell erst nach dem ersten Trennungsjahr durchgeführt. Vor dem ersten Trennungsjahr werden Scheidungen nur in besonderen Härtefällen durchgeführt. Diese Härtefälle sind Einzelfallentscheidungen und müssen beantragt sowie begründet werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Sind die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe nicht erfüllt, wird das Gericht den Antrag ablehnen.

Antrag

Verfahrenskostenhilfe für einen Scheidungsprozess wird vor dem zuständigen Familiengericht beantragt. Dieses Familiengericht ist auch für die Scheidung selbst zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich örtlich nach dem letzten gemeinsamen Wohnsitz des Ehepaares. Einfach gesagt, der Ort, an dem die letzte gemeinsame Wohnung des Ehepaares sich befand. Dies ist auch der Ort, an dem die Scheidung durchgeführt wird. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn der Ort ein Familiengericht besitzt. Andernfalls wird es sehr wahrscheinlich der nächstgelegene größere Ort und ein passendes Gericht sein. Die Zuständigkeiten lassen sich vor Ort am besten herausfinden.

Leben die Ehepartner bereits getrennt und haben minderjährige Kinder, so ist das Familiengericht am Hauptwohnsitz der Kinder das zuständige Gericht. Dieses Gericht ist entsprechend auch verantwortlich für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe.

Unterlagen und Nachweise

Wer Prozesskostenhilfe beantragen möchte, muss dafür ein entsprechendes Antragsformular ausfüllen. Das Formular ist beim Familiengericht erhältlich. Heutzutage ist der Antrag auch online verfügbar. Gemeinsam mit dem Antrag sind außerdem folgende Nachweise einzureichen:

• Nachweise über die Einnahmen
• Nachweise über Wohnkosten
• Nachweise bestehende Kreditrückzahlungen
• Nachweise über Unterhaltszahlungen
• Nachweise über Versicherungszahlungen
• Ggf. Geburtsurkunden minderjähriger Kinder
• Heiratsurkunde

Anwaltliche Unterstützung ist für den Antrag nicht notwendig, kann aber nützlich sein, wenn sich der Antragsteller nicht gut mit der Thematik und den Freibeträgen auskennt. Das Gericht entscheidet stets im Einzelfall.

Fachanwalt.de-Tipp: Da Vermögensberechnungen niemals leicht sind, empfiehlt sich die anwaltliche Unterstützung in den meisten Fällen. Ein professioneller Anwalt kann die Chancen auf eine Bewilligung erhöhen.

Rückzahlung der Prozesskostenhilfe

Hilfe vom Anwalt  (© Andrey Popov - stock.adobe.com)
Hilfe vom Anwalt (© Andrey Popov - stock.adobe.com)
Wieviel Prozesskostenhilfe beantragt und damit auch zurückgezahlt werden muss, hängt vom Verfahrenswert der Scheidung ab. Der Verfahrenswert hängt vor allem vom gemeinsamen Vermögen der Eheleute ab. Hinzu kommen die Gerichtskosten und Anwaltskosten. Wird die Prozesskostenhilfe in voller Höhe bewilligt, muss nichts hinzu gezahlt werden.

Wer die Scheidung vor dem Familiengericht einreicht, hat die Kosten vorzustrecken. Erst sobald die Zahlung der Gerichtskosten eingegangen ist, beginnt das Gericht mit der Bearbeitung des Antrages.

Auch anwaltliche Kosten müssen in der Regel vorgestreckt werden. In der Regel wird die Prozesskostenhilfe in Raten zurückgezahlt. Der Zeitraum beträgt zumeist vier Jahre, kann aber vom Einzelfall abhängig sein.

Die Höhe der Raten hängt ebenfalls von der Einzelfallsituation ab. Maßgeblich wird das zur Verfügung stehende Vermögen als Grundlage genutzt. Im Rahmen einer Scheidung ist die Rückzahlung häufig einfacher zu berechnen als in anderen Prozessen. Das liegt daran, dass die Rückzahlung in vielen anderen Fällen davon abhängt, ob der Prozess erfolgreich war oder nicht. Eine Scheidung wird in der Regel in jedem Fall vollzogen. Dies gilt zumindest, wenn das Trennungsjahr eingehalten wurde.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Rückzahlung beginnt nicht nach Beginn der Beantragung oder Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Berechnet wird der Zeitraum erst nach Abschluss des Rechtsprozesses. Das bedeutet in Falle einer Scheidung beginnt der Rückzahlungszeitraum frühestens nach Vollzug der Scheidung.

So kann Ihnen ein Fachanwalt für Familienrecht weiterhelfen

Eine Scheidung ist eine komplizierte Angelegenheit. In vielen Fällen bringt sie schon ohne Prozesskostenhilfe ausreichend Schwierigkeiten und Unstimmigkeiten mit. Daher ist es wichtig, sich in schwierigen Situationen einen Rechtsexperten zur Hilfe zu holen. Ein Fachanwalt für Familienrecht, der sich im Scheidungsrecht besonders gut auskennt, kann auch darüber beraten, ob Prozesskostenhilfe gestattet werden würde oder nicht. Er kann außerdem dabei helfen, den Antrag zu stellen und letztlich vor Gericht vertretend wirken.

 


Noch keine Bewertungen vorhanden




Ihre Spezialisten
INHALTSVERZEICHNIS

TOOLS

Gratis-eBook „Scheidung“


Alle Infos zu Scheidung & Trennung!
Die wichtigsten Fragen zu Scheidung & Trennung!

  • Ablauf und Kosten einer Scheidung?
  • Wichtige Infos zu Unterhalt, Sorgerecht usw.!
  • Kostenlos als PDF-Download

Gratis-eBook „Fachanwalt finden“


Alle Infos zur Fachanwaltssuche!
Informationen und Tipps zur Fachanwaltssuche!

  • Was ist ein Fachanwalt?
  • Wichtige Infos zu Anwaltskosten, Beratungshilfe!
  • Kostenlos als PDF-Download