Elternunterhalt 2024 – wann Kinder Unterhalt für ihre Eltern zahlen müssen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 3. April 2024

Eine allgemeine Unterhaltspflicht unter Verwandten ist nicht nur für Kinder geregelt. Gesetzlich ist die Unterhaltspflicht grundsätzlich in gerader Verwandtschaftslinie vorgesehen. Dies gilt gemäß § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das bedeutet, dass auch Kinder ihren Eltern zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind - im Rahmen des sogenannten Elternunterhalts. Dabei gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen, die jeder kennen sollte.

Was bedeutet Elternunterhalt?

Elternunterhalt (© Ratana21 - stock.adobe.com)
Elternunterhalt (© Ratana21 - stock.adobe.com)
In jungen Jahren sind Kinder häufig auf den Unterhalt ihrer Eltern angewiesen. Dies gilt insbesondere für Studierende oder junge Erwachsene in der Ausbildung. Aber auch viele ältere Menschen verfügen im hohen Alter nicht mehr über ausreichend finanzielle Mittel, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Dies gilt umso mehr, wenn aufgrund von Krankheit oder Behinderung zusätzliche Pflege notwendig wird. Übersteigen die Pflegekosten das eigene Vermögen der Eltern, greift zunächst staatliche Sozialhilfe.

Allerdings kann das Sozialamt die geleisteten Kosten unter bestimmten Umständen von den Kindern zurückfordern. Grundsätzlich trifft schließlich die Kinder eine Unterhaltspflicht, wenn die Eltern nicht dazu in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu decken. Diese Unterhaltszahlungen sind als Elternunterhalt bekannt. Geregelt ist die Verpflichtung in den §§ 1601 und 1602 BGB.

Welche Personen müssen Elternunterhalt zahlen?

Die staatliche Unterhaltspflicht gilt grundsätzlich nur für Verwandte des ersten Grades. Im Falle des Elternunterhalts sind daher nur die eigenen Kinder betroffen. Enkelkinder und entferntere Verwandte sind grundsätzlich nicht zu Zahlungen verpflichtet. Diese Regelung folgt den gleichen Grundsätzen, die auch für den Kinderunterhalt gelten. Auch in dem Rahmen sind nur die Eltern, also die Verwandten ersten Grades, von der Unterhaltspflicht betroffen.

Fachanwalt.de-Tipp: Großeltern, Enkelkinder und entferntere Verwandte können nicht zu Zahlungen verpflichtet werden.

Einzelkinder sind alleine für die Unterhaltszahlungen verantwortlich. Geschwister teilen sich diese Pflicht. Abhängig von den Einkommensverhältnissen kann es jedoch sein, dass nicht alle Kinder zur Zahlung vom Unterhaltung verpflichtet sind. Geschwister zahlen grundsätzlich anteilig entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse.

Einfach gesprochen: Kinder mit einem hohen Einkommen müssen mehr Unterhalt bezahlen als Geschwister mit weniger Einkommen. Dies soll vor allem dafür sorgen, dass die Kinder mit geringerem Einkommen durch die Unterhaltspflicht nicht selber in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

Grundsätzlich sind Kinder nur dazu verpflichtet, Unterhalt für ihre Eltern zu erbringen, wenn gewisse Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Dies ist im sogenannten Angehörigen-Entlastungsgesetz geregelt. Kinder, die selbst Sozialleistungen beziehen, sind in der Regel vollständig von der Unterhaltspflicht befreit. Sie müssen den Bezug jedoch nachweisen können.

Fachanwalt.de-Tipp: Ehepartner der Kinder sind nicht für den Unterhalt der Schwiegereltern verantwortlich. Dies gilt selbst dann nicht, wenn sie ein besonders hohes Einkommen haben. Der eigene Ehe- oder Lebenspartner muss jedoch sehr wohl für seinen Partner aufkommen, wenn ein Pflegefall ansteht. Muss also beispielsweise ein Ehepartner ins Pflegeheim, muss der andere dies bezahlen, sofern er über ausreichend Vermögen verfügt, das die Bezahlung sichert.

Für wen gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz nicht?

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz befreit Kinder von ihrer Unterhaltspflicht unter einer bestimmten Einkommensgrenze. Für Ehegatten und Lebenspartner gilt dieses Gesetz jedoch nicht. Dies liegt daran, dass die Ehe gesetzlich eine besondere gegenseitige Einstandspflicht begründet. Das gleiche gilt für eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Im Klartext bedeutet das, dass ein Partner auch unterhalb der Einkommensgrenze für einen anderen Partner aufkommen muss. Eine gesetzlich geregelte Entlastung ist nicht vorgesehen.

Diese Einkommensgrenzen gelten 2024

Einkommensgrenzen (© akhodi - stock.adobe.com)
Einkommensgrenzen (© akhodi - stock.adobe.com)
Bis Ende des Jahres 2019 lag die Einkommensgrenze bei 1.800 € im Monat für Alleinstehende bzw. 3.240 € im Monat für Verheiratete. Die Angaben bezogen sich auf den Netto-Verdienst. Kinder, deren Einkommen diese Grenzen erreichten, waren zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet. Mit Beginn des Jahres 2020 traten jedoch neue Regelungen in Kraft.

Seit dem 1. Januar 2020 beträgt die neue Einkommensgrenze 100.000 € brutto im Jahr. Kinder, die weniger als diese Summe verdienen, werden nicht zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet. Dies gilt auch dann nicht, wenn sie gemeinsam mit einem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner mehr als 100.000 € verdienen. Das liegt daran, dass der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner nicht für die Schwiegereltern aufkommen muss. Es wird daher jeweils nur das alleinige Einkommen des jeweiligen Kindes betrachtet. Bei der Berechnung werden außerdem sogenanntes Schonvermögen und der Selbstbehalt berücksichtigt.

Schonvermögen

Das Schonvermögen ist in § 90 des 14. Sozialgesetzbuchs (SGB XII) geregelt und beinhaltet Werte, die von der Berechnung der Unterhaltszahlungen verschont bleiben sollen. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwei Formen:

  1. Das Schonvermögen des Pflegebedürftigen
  2. Das Schonvermögen der Kinder

Grundsätzlich kommen zunächst der Pflegebedürftige selbst oder dessen Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner in die Zahlungspflicht. Sofern Vermögen vorhanden ist, muss dies genutzt werden. Berücksichtigt werden bei der Vermögensberechnung Leistungen aus der Pflegeversicherung, aus der Rente und das eigene Vermögen in Form von Bargeld, Sparbüchern, Wertpapieren, Immobilien, Wertgegenständen und ähnlichem. Mit Stand des Jahres 2023 steht jedem Pflegebedürftigem und Partner ein Schonvermögen von 10.000 € zu. Das bedeutet: Dieser Betrag muss nicht für die Pflege verwendet werden. Nur wenn darüber hinaus Vermögen vorhanden ist, muss dies zur Zahlung der Pflegeleistungen eingesetzt werden.

Ein Beispiel: Max Mustermann benötigt im Alter die Unterbringung in einem Pflegeheim. Sein gesamtes Vermögen beträgt 9.500 €. Seine Ehefrau Maria Mustermann verfügt über ein Vermögen von 18.000 €, da sie eigene Wertpapiere besitzt. Das Vermögen von Max beträgt weniger als 10.000 €, daher muss er für die Kosten des Pflegeheims nicht aufkommen – sein Vermögen fällt unter das Schonvermögen. Maria hingegen besitzt Vermögen, das den Wert des Schonvermögens um 8.000 € übersteigt. Als Ehegattin von Max ist diese deshalb zur Zahlung verpflichtet. Sie muss jedoch nur die 8.000 € einsetzen, die den Betrag des Schonvermögens übersteigen.

Fachanwalt.de-Tipp: Eine eigengenutzte Immobilie fällt grundsätzlich ebenfalls unter das Schonvermögen – allerdings nur solange der Pflegebedürftige selbst oder sein Partner tatsächlich darin lebt. Muss ein Alleinstehender aus der eigenen Immobilie in ein Pflegeheim ziehen, fällt die Immobilie nicht mehr unter das Schonvermögen. Daher ist es häufig sinnvoll, die Immobilie rechtzeitig auf die Kinder zu übertragen. Eine rechtliche Beratung im Vorfeld durch einen Fachanwalt z.B. für Erbrecht ist jedoch sinnvoll, um spätere Rückforderungen durch das Sozialamt zu vermeiden.

Neben dem Schonvermögen der Pflegebedürftigen gibt es auch das Schonvermögen der Kinder. Diese Werte sollen den Lebensbedarf und die Altersvorsorge der Kinder sichern. Werden das Vermögen und die zu zahlenden Leistungen der unterhaltspflichtigen Kinder berechnet, bleibt das Schonvermögen unberührt. Das Schonvermögen der Kinder umfasst grundsätzlich die gleichen Werte, die auch das Schonvermögen der Pflegebedürftigen umfasst. Miteinbezogen werden zum Beispiel Bargeld, Wertpapiere und Immobilien. Außerdem bleiben Immobilien, in denen die Kinder selbst leben, unberührt. Das Schonvermögen der Kinder beträgt die gleiche Höhe wie das Schonvermögen der Pflegebedürftigen selbst.

Selbstbehalt

Neben dem Schonvermögen gibt es auch den sogenannten Selbstbehalt. Damit wird der Freibetrag bezeichnet, der den unterhaltspflichtigen Kindern als angemessener Lebensunterhalt gewährt wird. Er soll langfristig eine stabile Lebensgrundlage der Kinder sichern. Der Selbstbehalt liegt bei Erwerbstätigen bei 1.800 € im Monat. Wer nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch auf 1.600 € im Monat.

So wird der Elternunterhalt berechnet: Beispiel

Berechnung des Unterhalts (© Delux - stock.adobe.com)
Berechnung des Unterhalts (© Delux - stock.adobe.com)
Der Elternunterhalt wird auf Grundlage des Vermögens der Kinder berechnet. Zugrunde gelegt wird der jeweilige Betrag des Jahresbruttoeinkommens der letzten zwölf Monate. Bei Selbstständigen, die kein regelmäßiges Einkommen haben, werden die letzten drei Jahre als Grundlage genutzt. Von diesem Einkommen werden zunächst Aufwendungen abgezogen. Die Aufwendungen sind stets nachzuweisen.

Abziehbare Aufwendungen sind insbesondere:

  • Steuern
  • Krankenversicherungsbeiträge
  • Versorgungsaufwendungen
  • Aufwendungen, die berufsbedingt sind (beispielsweise Fahrtkosten zur Arbeit, jedoch maximal 5 % des Nettoeinkommens)
  • Aufwendungen für Besucher der Eltern
  • Aufwendungen im Rahmen der Altersvorsorge (jedoch maximal 5 % des Bruttoeinkommens aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und maximal 25 % des Bruttoeinkommens aus nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung)
  • Tilgung und Zinsen bereits laufender Kredite
  • Unterhaltsansprüche für Kinder und geschiedene Ehepartner

Ist das Vermögen auf diese Art bereinigt worden, wird von der verminderten Summe der Selbstbehalt abgezogen. Die Summe nach Abzug des Selbstbehaltes wird als Grundlage für die Unterhaltshöhe an die Eltern genutzt. Alleinstehende haben von dem auf diese Art verminderten Nettoeinkommen 50 % als Unterstützungszahlung zu leisten. Verheiratete müssen 55 % des verminderten Einkommens abgeben.

Ein Beispiel: Felix Mustermann soll für seinen pflegebedürftigen Vater Unterhalt zahlen. Sein Jahreseinkommen liegt über den 100.000 €, sodass er grundsätzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtet werden kann. Felix hat jedoch zahlreiche Ausgaben in Form von hohen Krankenversicherungsbeiträgen, laufenden Krediten, Fahrtkosten und ähnlichem. Diese Ausgaben werden vom Jahreseinkommen abgezogen. Sein bereinigtes Einkommen beträgt nunmehr 2.100 € pro Monat. Hiervon ist der Selbstbehalt in Höhe von 1.800 € abzuziehen. Verbleibend sind 300 €. Felix ist alleinstehend, daher muss er 50 % von den verbleibenden 300 € abziehen und für die Unterhaltszahlung aufwenden. Das bedeutet, Felix muss 150 € im Monat für die Unterhaltszahlung erbringen.

Ein zweites Beispiel: Klara Musterfrau soll für ihren pflegebedürftigen Vater Unterhalt zahlen. Sie ist selbstständig und hat kein festes, konstantes Einkommen. Im letzten Jahr verblieb ihr Einkommen unter der 100.000 €-Grenze. Für die Berechnung werden aufgrund der Selbstständigkeit die letzten drei Jahre zugrunde gelegt. Im Durchschnitt verblieb ihr Jahreseinkommen bei über 100.000 €. Das bedeutet, auch Klara muss grundsätzlich zahlen. Nach Abzug aller möglichen Kosten verbleibt sie allerdings mit einem Monatseinkommen von 1.700 €. Da dies unter der Selbstbehalt-Grenze liegt, wird Klara daher nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Das Sozialamt muss stattdessen die Kosten übernehmen.

Lässt sich Elternunterhalt ausschließen?

Nicht in jeder Familie zahlen Kinder freiwillig oder im Sinne ihrer Eltern den Elternunterhalt. Manche Familien möchten gemeinschaftlich darauf verzichten, da sie sich gegenseitig nicht finanziell belasten wollen. Schließlich besteht in vielen Familien die Sorge, dass die finanzielle Belastung das Verhältnis zueinander verändern könnte. Ohne gesetzliche Grundlage dürfen diese Zahlungen jedoch nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

Es gibt allerdings Ausnahmen, in denen Kinder keine oder nur sehr geringe Zahlungen für den Unterhalt der Eltern erbringen müssen. Insbesondere gilt dies dann, wenn die Zahlung im Sinne des Gesetzes als unbillig oder grob unbillig gilt. Festgelegt ist dies in § 1611 BGB. Unbilligkeit ist beispielsweise anzunehmen, wenn eines der Elternteile selbst schuld an der Bedürftigkeit ist. Unbilligkeit wird weiterhin dann angenommen, wenn die Eltern selbst keinen Unterhalt für das Kind gezahlt haben. Als grob unbillig wiederum gelten erhebliche Verfehlungen im Familienverhältnis. Dazu zählen beispielsweise Misshandlungen, körperliche und psychische Gewalt oder grobe Vernachlässigung. Eine festgelegte und abschließende Liste von Beispielen dessen, was als unbillig oder grob unbillig gilt, gibt es nicht. Dies muss im Einzelfall entschieden werden. In schwierigen Situationen sollte stets ein Rechtsexperte zu Hilfe geholt werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Einfache Streitigkeiten oder das Auseinanderleben in der Familie rechtfertigen das Verweigern der Zahlungen nicht. Auch wenn Eltern und Kinder schon lange nicht mehr in Kontakt stehen, befreit dies die Kinder nicht automatisch von der Unterhaltspflicht. Dies gilt selbst dann nicht, wenn die Eltern beispielsweise aus Stolz oder aus Sorge das Verhältnis weiter zu stören, die Zahlungen nicht annehmen wollen. Bestehen Unstimmigkeiten darüber, ob die Kinder aufgrund von Unbilligkeit oder grober Unbilligkeit nicht zahlen sollten, sollte ein Fachanwalt für Familienrecht zu Rate gezogen werden.

Wie kann ein Anwalt Ihnen weiterhelfen?

Um Unterhaltszahlungen gibt es auch in den besten Familien immer wieder Streit und Unstimmigkeiten. Im Rahmen des Elternunterhalts kommt es immer wieder vor, dass Kinder die Beiträge nicht zahlen möchten oder Geschwister die unterschiedliche Verteilung als unfair betrachten. Da diese Unstimmigkeiten schnell zu größeren Problemen führen können, sollte bei Streitigkeiten zeitnah ein Rechtsexperte zu Rate gezogen werden.

Ein Anwalt, der sich mit Unterhaltszahlungen auskennt, kann für den Einzelfall beraten, die Chancen und Möglichkeiten eines jeden Kindes durchgehen und rechtssicher darüber aufklären, welche Folgen bei Zahlungsverweigerung drohen. In vielen Fällen kann ein Rechtsexperte außerdem zwischen den betroffenen Parteien vermitteln, indem er alle Beteiligten über ihre Rechte und Pflichten aufklärt. Langfristige Probleme und schlimmere Folgen können durch das frühzeitige Einschalten eines Anwalts häufig vermieden werden. Daher ist es ratsam, einen Experten so zeitnah wie möglich einzuberufen.


Noch keine Bewertungen vorhanden




Ihre Spezialisten
INHALTSVERZEICHNIS

TOOLS

Gratis-eBook „Scheidung“


Alle Infos zu Scheidung & Trennung!
Die wichtigsten Fragen zu Scheidung & Trennung!

  • Ablauf und Kosten einer Scheidung?
  • Wichtige Infos zu Unterhalt, Sorgerecht usw.!
  • Kostenlos als PDF-Download

Gratis-eBook „Fachanwalt finden“


Alle Infos zur Fachanwaltssuche!
Informationen und Tipps zur Fachanwaltssuche!

  • Was ist ein Fachanwalt?
  • Wichtige Infos zu Anwaltskosten, Beratungshilfe!
  • Kostenlos als PDF-Download