Adoption Erwachsener – was bei einer Erwachsenenadoption in Deutschland zu beachten ist

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 6. April 2024

Neben Minderjährigen lassen sich auch Volljährige adoptieren. Eine solche Erwachsenenadoption sieht als Voraussetzung jedoch eine sittliche Rechtfertigung vor. Wird der Adoption durch das Gericht stattgegeben, entsteht zwischen dem angenommenen Erwachsenen und dem Annehmenden ein rechtlich verbindliches Eltern-Kind-Verhältnis. Dies hat u.a. auch erbschaftssteuerrechtliche Auswirkungen. Unterschieden wird grundsätzliche zwischen einer schwachen und einer starken Adoption. Alles Wissenswerte über die Adoption Erwachsener erfahren Sie im Folgenden.

Was ist eine Erwachsenenadoption?

Adoption Erwachsener möglich? (© kikkerdirk - stock.adobe.com)
Adoption Erwachsener möglich? (© kikkerdirk - stock.adobe.com)
Nicht nur minderjährige Kinder können adoptiert werden. Auch die Adoption Erwachsener ist rechtlich möglich, wobei sich die Gründe einer Erwachsenenadoption meist von denen einer Adoption minderjähriger Kinder unterscheiden.

Nicht selten entscheidet man sich aus erbschaftssteuerrechtlichen Gründen dazu, einen erwachsenen Menschen zu adoptieren. Denn während für nicht adoptierte ein Freibetrag von 20.000 Euro gilt, liegt der Freibetrag für ein leibliches oder eben auch adoptiertes Kind gegenüber jedem Elternteil bei 400.000 Euro bei Erbschaften und Schenkungen. Das adoptierte erwachsene Kind tritt in die gesetzliche Erbfolge des Adoptierenden ein.

Fachanwalt.de-Tipp: Gemäß § 1767 Absatz 2 Satz 1 BGB gelten für die Adoption von Volljährigen die Vorschriften über die Adoption Minderjähriger sinngemäß soweit das Gesetz keine davon abweichenden Regelungen vorsieht. Sollten Sie über eine Adoption nachdenken, ist eine Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht, der sich auf Adoption spezialiesiert, immer sinnvoll.

Es lassen sich verschiedene Arten der Erwachsenenadoption unterscheiden:

Schwache Adoption Erwachsener

Durch die Adoption kommt es nur zu einem neuen Verwandtschaftsverhältnis zwischen Adoptivkind und Adoptiveltern. Ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Adoptivkind und den Verwandten der Adoptiveltern entsteht hingegen nicht. Außerdem ändert die Adoption nichts an dem bestehenden Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Adoptivkind und seinen leiblichen Eltern, § 1770 Absatz 2 BGB. Vielmehr gewinnt der adoptierte Erwachsene durch die Adoption nun weitere Eltern hinzu. Die schwache Adoption ist in der Praxis die Regel, wenn es um die Erwachsenenadoption geht.

Starke Adoption

Die starke Adoption, auch als Volladoption bekannt, stellt bei der Erwachsenenadoption die Ausnahme dar. Bei einer starken Adoption gibt der adoptierte Erwachsene sein Verwandtschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern vollständig auf. Sie gelten dann nicht mehr als rechtliche Eltern des Kindes. Zusammen mit dem Verwandtschaftsverhältnis, erlöschen gegenüber den leiblichen Eltern auch sämtliche Rechte und Pflichten.

Für die starke Adoption sind daher auch besondere Voraussetzungen gefordert, da sie eben eine solch starke und weitreichende Rechtswirkung nach sich zieht. Daher wird vorausgesetzt, dass der Erwachsene, der nun adoptiert werden soll, schon als Kind derart in die Familie, die ihn adoptieren will, eingebunden war, dass er wie ein Familienmitglied angesehen wurde. Bei einer Person, die man selbst erst im Erwachsenenalter kennenlernt, ist somit eine Volladoption prinzipiell nicht möglich, da die vorherige langjährige Eingliederung in die eigene Familie fehlt.

Allerdings kann es Sonderfälle geben. Die Adoption eines Erwachsenen ist nämlich auch dann möglich, wenn die annehmende Familie vorher schon eine minderjährige Schwester oder einen minderjährigen Bruder des Erwachsenen adoptiert hat, bzw. die Adoptionsfamilie plant, ein minderjähriges Geschwisterteil zusammen mit dem Erwachsenen zu adoptieren. Ebenso ist es möglich, dass das schon erwachsene Kind der eigenen Ehefrau oder des eigenen Ehemannes adoptiert wird, das von ihr oder ihm mit in die Ehe eingebracht wurde.

Fachanwalt.de-Tipp: Ob nun starke oder schwache Adoption, in beiden Fällen wird dem adoptierten Kind die gleiche rechtliche Stellung wie einem leiblichen Kind zugesprochen und es wird zu einem vollwertigen Familienmitglied. Sollten die Adoptiveltern auch eigene leibliche Kinder haben, sind diese mit dem Adoptivkind nun gleichgestellt, was die gesetzliche Erbfolge, aber auch Freibeträge bei Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer angeht.

Welche Voraussetzungen gelten für eine Adoption Erwachsener?

Adoptierte Erwachsene (© Robert Kneschke - stock.adobe.com)
Adoptierte Erwachsene (© Robert Kneschke - stock.adobe.com)
Bei einer Erwachsenenadoption geht es nicht darum, dass sie dem Kindeswohl dienen muss. Dennoch sind auch hier einige Voraussetzungen zu erfüllen, damit der Adoptionsantrag Aussicht auf Erfolg hat.

  • Sittliche Rechtfertigung

§ 1767 Absatz 1 BGB regelt, dass ein Volljähriger als Kind angenommen werden kann, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Anzunehmen ist solch eine sittliche Rechtfertigung insbesondere dann, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Von einem solchen Eltern-Kind-Verhältnis wird regelmäßig dann auszugehen sein, wenn das zu adoptierende volljährige Kind zuvor schon von dem Adoptierenden als Pflege- oder Stiefkind angenommen wurde und mit der Familie zusammengelebt hat, also schon ein entsprechend enges familiäres Verhältnis und eine Bindung bestand.

U.a. wird das Gericht hier darauf Wert legen, dass das zu adoptierende volljährige Kind und der adoptierende Elternteil bereit sind, einander Beistand zu leisten. Da eine sittliche Rechtfertigung gefordert ist, wird es vor dem Familiengericht somit nicht ausreichen, als Grund für die Adoption lediglich anzugeben, dass dem Anzunehmenden zu einer besseren Erbschaftssteuerklasse verholfen werden soll. Adoptionsanträge, die allein auf dieser Begründung beruhen, werden durch das Gericht regelmäßig abzulehnen sein, da sie sittlich nicht gerechtfertigt sind.

  • Altersabstand

Eine weitere Voraussetzung für die Adoption eines Erwachsenen ist ein ausreichender Altersabstand zwischen Annehmendem und Angenommenem. Als Richtlinie für eine erste Orientierung kann hier ein Altersunterschied von 15 Jahren herangezogen werden.

  • Kein intimes Verhältnis zwischen Annehmendem und Angenommenen

Zwischen dem zu adoptierenden erwachsenen Kind und dem Adoptierenden darf keine sexuelle Beziehung bestehen. Eine solche würde durch das Gericht als Adoptionshindernis angesehen werden.

  • Es darf keines der folgenden Motive für die Adoption vorliegen

Die Adoption darf nicht aus folgenden Gründen angestrebt werden: Damit der volljährige Anzunehmende einen Adelstitel erhält / damit der volljährige Anzunehmende einen Aufenthaltstitel oder eine kurzzeitige Aufenthaltsbewilligung erhält / damit durch die Adoption des Ausweisung eines Ausländers aus Deutschland verhindert werden soll.

  • Berücksichtigung der Interessen der anderen Kinder

Sollte das erwachsene Adoptivkind oder der Adoptierende eigene Kinder haben, wird gerichtlich überprüft, ob durch die Adoption die Interessen der anderen Kinder stark beeinträchtigt werden würden. Wäre dies der Fall, kann der Adoptionsantrag durch das Familiengericht abgelehnt werden – zum Beispiel, wenn die Erwachsenenadoption dazu führen würde, dass ein Kind eine unangemessene Schmälerung seines Erbanspruchs hinnehmen müsste.

Ablauf der Adoption eines Erwachsenen

Ablauf der Adoption (© md3d - stock.adobe.com)
Ablauf der Adoption (© md3d - stock.adobe.com)
Für eine Erwachsenenadoption muss ein entsprechender Adoptionsantrag gestellt werden, § 1768 BGB. Darauf folgen weitere Schritte, bis das Gericht der Adoption schließlich zustimmt.

Antrag und Unterlagen

Im Falle einer Adoption eines Erwachsenen, stellen Adoptiveltern und Erwachsener gemeinsam einen Adoptionsantrag beim Familiengericht. Dieser ist notariell zu beurkunden. Ein Notarbesuch ist somit unumgänglich. Neben dem Adoptionsantrag müssen zudem noch weitere Dokumente eingereicht werden.

Dazu gehören:

  • Schriftliche Einwilligungserklärung aller Beteiligten (erwachsenes Adoptivkind, Adoptierender bzw. Adoptiveltern, ggf. Ehegatten des erwachsenen Adoptivkindes)
  • Meldebescheinigung / Staatsangehörigkeitsnachweis der Beteiligten
  • Geburtsurkunden der Beteiligten
  • Heiratsurkunde der Adoptiveltern
  • Ärztliche Zeugnisse
  • Polizeiliches Führungszeugnis
Fachanwalt.de-Tipp: Ist das zu adoptierende erwachsene Kind bereits verheiratet, verlangt § 1767 Absatz 2 BGB, dass auch die Einwilligung des Ehegatten zur Adoption vorliegt.

Die genannten Dokumente sollten nicht im Original eingereicht werden, da sie verlorengehen können. Stattdessen empfiehlt es sich, sie als notariell beglaubigte Kopie einzureichen. Sämtliche für die Adoption benötigten Unterlagen werden dann beim zuständigen Familiengericht eingereicht. Dies kann der Antragsteller selbst oder auch der Notar übernehmen.

Prüfung

Stehen dem Familiengericht alle benötigten Unterlagen zur Verfügung, wird es diese prüfen. Die Prüfung soll sicherstellen, dass alle Voraussetzungen für eine Erwachsenenadoption im konkreten Fall gegeben sind.

Anhörung

Im nächsten Schritt werden die an der Adoption Beteiligten angehört. Hierzu gehören insbesondere etwaige Kinder – sowohl die leiblichen Kinder der Adoptiveltern, als auch eigene Kinder des erwachsenen Anzunehmenden. Durch die Anhörung soll sichergestellt werden, dass die Adoption nicht zum Nachteil der anderen bereits vorhandenen Kinder wäre. Stehen der Adoption überwiegende Interessen der leiblichen Kinder entgegen, wird der Adoptionsantrag in aller Regel abzulehnen sein, § 1769 BGB.

Fachanwalt.de-Tipp: Es ist nicht notwendig, dass die Eltern des volljährigen Kindes, das adoptiert werden soll, dem Adoptionsantrag zustimmen.

Welche Fragen stellt der Richter bei Adoption Erwachsender?

Der Richter wird sowohl die leiblichen Kinder der Adoptivfamilie wie auch den Ehegatten des Adoptivkindes dazu befragen, wie stark die Bindung des Volljährigen innerhalb der Adoptivfamilie ist und ob ein regelmäßiger Kontakt besteht und sich die Beteiligten auch in schwierigen Lebenssituationen einander beistehen.

Entscheidung des Gerichts

Sind Prüfung der Dokumente und Anhörung der Beteiligten bis hierher positiv verlaufen, steht einer Adoption nichts im Wege. Durch den Richter wird erörtert, ob eine schwache Adoption oder im konkreten Fall auch eine Volladoption zulässig ist. Dann verkündet das Gericht seine Entscheidung.

Eintragung ins Geburtenregister

In einem letzten Schritt wird dann schließlich auch noch das Standesamt über die Erwachsenenadoption in Kenntnis gesetzt. Durch das Standesamt erfolgt ein entsprechender Vermerk im Geburtenregister. Der adoptierte Erwachsene kann dann eine neue Geburtsurkunde beantragen.

Aufhebung der Adoption möglich?

Genau wie die Adoption eines Minderjährigen, will auch die Erwachsenenadoption mit all ihren (rechtlichen) Auswirkungen gut überlegt sein. Denn um eine Erwachsenenadoption später wieder rückgängig machen zu können, müssen sich Annehmender und Aufgenommener einig sein und dies gemeinsam beantragen. Eine einseitige Aufhebung ist nicht möglich! Das gilt auch dann, wenn einer der beiden – also der Adoptierte oder der Adoptierende – schon verstorben ist. Der andere kann dann im Nachhinein nicht einseitig entscheiden, nun doch die Adoption rückgängig machen zu wollen.

Zusätzlich wird ein triftiger Grund für die gewünschte Aufhebung der Adoption gefordert. Möglich wäre hier etwa, dass der Erwachsene lediglich adoptiert wurde, um einen Aufenthaltstitel in Deutschland zu erhalten oder etwa, um sich finanzielle Vorteile zu sichern, beispielsweise bei der Erbschaftssteuer. Auch wenn Adoptierter und Adoptierender ein sexuelles Verhältnis miteinander eingehen, kann dies ein Grund für die Rückabwicklung der Adoption sein.

Adoption Erwachsener und ihre Rechtsfolgen

Regelungen zum Familienrecht (© Zerbor - stock.adobe.com)
Regelungen zum Familienrecht (© Zerbor - stock.adobe.com)
Ebenso wie bei Minderjährigen, ist auch bei Erwachsenen eine Volladoption möglich. Kommt es zu einer solchen Volladoption, hat das das Erlöschen des bisherigen Verwandtschaftsverhältnisses des Adoptierten zu seinen leiblichen Eltern zur Folge.

Kommt es zu keiner Volladoption, sind die Folgen einer Erwachsenenadoption eher gering, man spricht dann auch von einer sogenannten schwachen Adoption. Der Adoptiert gilt nun als Kind des Adoptierenden. Es entsteht jedoch kein weiteres Verwandtschaftsverhältnis zu den anderen Verwandten der Adoptiveltern. Der Adoptierte bleibt aber in diesem Fall auch weiterhin verwandt mit seinen leiblichen Eltern. Das kann zur Folge haben, dass der Adoptierte bis zu vier Elternteile haben kann – neben seinen Adoptiveltern auch noch die leiblichen Eltern.

In diesem Fall hat der Adoptierte auch bei allen vier Elternteilen einen erbrechtlichen Anspruch auf deren Nachlass. Kommt es zu einer Enterbung des erwachsenen Adoptivkindes, hat dieses einen Anspruch auf seinen Pflichtteil. Ein Erbanspruch gegenüber den anderen Verwandten der Adoptiveltern besteht jedoch nicht, da bei einer schwachen Adoption mit diesen kein Verwandtschaftsverhältnis begründet wird.

Gleichzeitig macht sich der Adoptierte aber auch gegenüber seinen nun vier Elternteilen unterhaltspflichtig, sollte bei diesen eine Unterhaltsbedürftigkeit eintreten, etwa im Alter. Hier muss also unter Umständen mit einer Doppelbelastung des erwachsenen Adoptierten gerechnet werden.

Namensänderung

Ob es zu einer Namensänderung bei dem erwachsenen Adoptivkind kommt, hängt davon ab, ob dieses verheiratet ist.

  • Erwachsenes Adoptivkind ist selbst unverheiratet:

Das Adoptivkind erhält nun den Ehenamen der Adoptiveltern als Geburtsnamen. Der Adoptierte darf nun seinen bisherigen Geburtsnamen nicht weiterführen. Haben die Adoptiveltern keinen gemeinsamen Ehenamen, können sie vor dem Familiengericht erklären, welcher der beiden Nachnamen nun als neuer Geburtsname des Adoptivkindes gelten soll.

  • Erwachsenes Adoptivkind ist selbst verheiratet

Ist der Adoptierte zum Zeitpunkt der Adoption bereits selbst verheiratet, ändert sich zwar auch der Geburtsname durch die Adoption, der bisherige Ehename kann aber weitergeführt werden. Sollte der adoptierte Erwachsene verheiratet sein und seinen eigenen Geburtsnamen als Ehenamen führen, ist die Zustimmung des Ehegatten des Adoptierten zur Namensänderung erforderlich. Denn von der Namensänderung ist dann auch der Ehegatte des Adoptierten betroffen.

Verweigert der Ehegatte seine Zustimmung zur Namensänderung, erfolgt lediglich eine Änderung des Geburtsnamens des volljährigen Adoptierten. Der Ehename der geführt wird, bleibt hingegen weiterhin unverändert bestehen.

Fachanwalt.de-Tipp: Der neue Name kann auch dem bisherigen Geburtsnamen vorangestellt werden, so dass das Adoptivkind nun beide Namen führt. Nicht möglich ist es aber, allein den alten Geburtsnamen weiter zu führen. Denn durch den neuen Namen sollen die neuen Verwandtschaftsverhältnisse auch nach außen hin sichtbar gemacht werden.

Nachteile einer Adoption von Erwachsenen

Ein Nachteil, der bei einer Erwachsenenadoption nicht außer Acht gelassen werden sollte, ist vor allem der Umstand, dass sich der adoptierte Erwachsene unter Umständen gleich gegenüber bis zu vier Elternteilen unterhaltspflichtig machen kann. Denn bei einer schwachen Adoption bleibt das Verwandtschaftsverhältnis auch zu den leiblichen Eltern weiterhin bestehen. Kommen dann noch die Adoptiveltern hinzu, kann der adoptierte Erwachsene bis zu vier Elternteile haben. Und gegenüber allen Elternteilen bleibt die Unterhaltspflicht bestehen.

Stirbt das erwachsene Adoptivkind, kann es möglicherweise auch dazu kommen, dass die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern als Erben 2. Ordnung nebeneinander erben.

Kosten einer Volljährigenadoption

Eine Erwachsenenadoption ist mit Kosten verbunden. Neben den Notar- und Gerichtskosten, können auch noch Kosten für einen Anwalt für Familienrecht hinzukommen.

Mit welcher Höhe bei den Kosten gerechnet werden muss, hängt vom jeweiligen Gegenstandswert (richtet sich nach Vermögen und Einkommensverhältnisse der Adoptiveltern) ab. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Verfahrenswert. Und die Anwaltskosten richten sich nach dem Umfang der Tätigkeit und der gewählten Abrechnungsvariante (Stundenhonorar, Pauschalhonorar, Kostenberechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aufgrund des Gegenstandswerts).

Im Übrigen wurde durch den Bundesfinanzhof entschieden, dass die Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG abgesetzt werden können. Die Adoption ist als freiwillige Entscheidung zu sehen. Absetzen von der Steuer lassen sich außergewöhnliche Belastungen aber nur dann, wenn es sich um einen finanziellen Aufwand aufgrund einer Zwangslage handelt.

Fachanwalt.de-Tipp: Bei Fragen zu einer Adoption Erwachsener kann ein Fachanwalt für Familienrecht weiterhelfen und rechtlich umfassend und verbindlich beraten. Zudem kann ein Anwalt weiterhelfen, sollte der Antrag auf Erwachsenenadoption abgelehnt worden sein. Mit Hilfe eines Anwalts lässt sich hier innerhalb eines Monats schriftlich Berufung einlegen, damit die Ablehnung durch das Gericht durch die nächsthöhere Instanz überprüft wird. Aufgrund des Anwaltszwangs am Oberlandesgericht, ist hier anwaltlicher Beistand unumgänglich.

FAQ zur Adoption Erwachsener

Was ist eine Adoption Erwachsener?

Eine Adoption Erwachsener, auch Erwachsenenadoption genannt, ist die Adoption einer volljährigen Person. Im Gegensatz zur Adoption eines minderjährigen Kindes handelt es sich hierbei um eine seltene Form der Adoption. Die Gründe für eine Erwachsenenadoption können vielfältig sein. Häufig geht es dabei um die rechtliche Absicherung von Familienverhältnissen, wie beispielsweise die Adoption des Ehepartners oder der Ehepartnerin, um eine gemeinsame Elternschaft zu begründen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Adoption Erwachsener durchführen zu können?

Die Adoption Erwachsener ist in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und bedarf der Zustimmung des Adoptierten sowie des Adoptionsbewerbers. Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Adoptierte muss volljährig sein
  • Es darf kein schwerwiegender Grund vorliegen, der gegen die Adoption spricht (z.B. Missbrauch, Gewalttätigkeit)
  • Es darf keine Inzest- oder Scheinehe vorliegen
  • Der Adoptierte muss in einem engen persönlichen Verhältnis zum Adoptionsbewerber stehen (z.B. durch Ehe oder Partnerschaft verbunden sein)
  • Die Adoption darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen

Welche Auswirkungen hat eine Adoption Erwachsener auf das Familienrecht?

Durch die Adoption Erwachsener entsteht ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Adoptierten und dem Adoptionsbewerber. Der Adoptierte erhält dadurch dieselben Rechte und Pflichten wie ein leibliches Kind. Insbesondere hat der Adoptierte einen Anspruch auf Unterhalt durch den Adoptionsbewerber und erbt im Falle des Ablebens des Adoptionsbewerbers wie ein leibliches Kind.

Wie wird eine Adoption Erwachsener rechtlich umgesetzt?

Die Adoption Erwachsener bedarf der gerichtlichen Genehmigung und wird durch das Familiengericht ausgesprochen. Hierfür muss ein entsprechender Antrag gestellt werden, der die Zustimmung des Adoptierten sowie des Adoptionsbewerbers enthält. Darüber hinaus müssen die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

Kann eine Adoption Erwachsener rückgängig gemacht werden?

Eine Adoption Erwachsener kann grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die persönlichen Verhältnisse zwischen dem Adoptierten und dem Adoptionsbewerber verschlechtern oder sich die Gründe für die Adoption als unzutreffend herausstellen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Adoption aufgrund von Täuschung oder arglistiger Täuschung zustande gekommen ist. In diesem Fall kann die Adoption innerhalb von zwei Jahren angefochten werden.

Welche Rolle spielt das Alter des Adoptionsbewerbers?

Das Alter des Adoptionsbewerbers spielt bei der Adoption Erwachsener grundsätzlich keine Rolle. Anders als bei der Adoption minderjähriger Kinder gibt es keine Altersgrenze für den Adoptionsbewerber. Auch eine Adoption durch Senioren ist somit grundsätzlich möglich.

Welche Unterlagen werden für eine Adoption Erwachsener benötigt?

Für die Adoption Erwachsener werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:

  • Ausweisdokumente des Adoptionsbewerbers und des Adoptierten
  • Geburtsurkunden des Adoptionsbewerbers und des Adoptierten
  • Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde (falls vorhanden)
  • Nachweis über das persönliche Verhältnis zwischen Adoptionsbewerber und Adoptiertem (z.B. gemeinsamer Wohnsitz)
  • Auskunft des Familiengerichts über das Vorliegen von Adoptionshindernissen

Welche Kosten entstehen bei einer Adoption Erwachsener?

Für eine Adoption Erwachsener können unterschiedliche Kosten anfallen. Hierzu zählen beispielsweise die Gerichtskosten für das Adoptionsverfahren sowie die Kosten für notwendige Beglaubigungen und Übersetzungen von Unterlagen. Auch anwaltliche Beratungskosten können entstehen, insbesondere wenn ein Rechtsanwalt mit der Vorbereitung des Adoptionsantrags beauftragt wird. Die konkreten Kosten hängen dabei von verschiedenen Faktoren ab und können daher individuell sehr unterschiedlich ausfallen.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Adoption Erwachsener ist eine besondere Form der Adoption, die in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist. Die Voraussetzungen für eine solche Adoption sind streng geregelt und bedürfen der gerichtlichen Genehmigung. Durch die Adoption entsteht ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Adoptierten und dem Adoptionsbewerber. Die Adoption Erwachsener kann nicht rückgängig gemacht werden, es sei denn, sie ist aufgrund von Täuschung oder arglistiger Täuschung zustande gekommen.

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