Unterhalt berechnen - wie wird der Unterhalt für Ehepartner und Kinder berechnet?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 28. Dezember 2023

Unterhalt berechnen (© stockWERK / fotolia.com)
Unterhalt berechnen (© stockWERK / fotolia.com)
Das Gesetz hat für die Reihenfolge, in der die diversen Gruppen der Berechtigten, also Kinder, Ehegatten und andere Verwandte Unterhalt erhalten, das sogenannte „Rangstufenprinzip“ etabliert. So findet sich die Gruppe mit der höheren Stellung in der Rangfolge beim Erhalt der Unterhalszahlungen immer im Vorteil. Das Rangstufenprinzip wird immer dann von Bedeutung sein, wenn es sich um einen Mangelfall handelt. Der Mangelfall tritt dann ein, wenn es dem zur Unterhaltszahlung Verpflichteten nicht oder nur teilweise möglich ist, die Ansprüche der diversen Berechtigten zu befriedigen.

In einer Mangelfallsituation wird die Gruppe, die in der Rangfolge weiter unten steht, den Unterhalt nur teilweise oder gar nicht beziehen. Das gesetzliche Rangstufenprinzip kennt zwar acht Abstufungen für Unterhaltszahlungen, Ehegatten und Kindern gegenüber sind jedoch nur die beiden ersten Stufen von ausschlaggebender Bedeutung. Das Rangstufenprinzip ist in Paragraph 1609 BGB niedergelegt.

Rang 1

Kinder, minderjährig, unverheiratet, ohne Einkünfte und in aller Regel bedürftig, sowie ebenfalls privilegierte Kinder, unverheiratet, jünger als 21, bei einem Elternteil lebend und in einer allgemeinen Schuldbildung, belegen den ersten Rang, sind somit allen anderen Stufen gegenüber vorrangig. Diese Regelung gilt grundsätzlich für alle Kinder, also adoptierte und eheliche, eheliche aus erster oder zweiter Ehe sowie auch nichteheliche.

Rang 2

Den zweiten Rang belegen die Elternteile, ob geschieden, getrennt oder unverheiratet, unterhaltsberechtigt aufgrund der Tatsache, dass sie ein oder mehrere Kinder, die nicht älter als drei Jahre sind, betreuen. Geschiedene Ehegatten aus einer länger andauernden Ehe (in aller Regel länger als drei Jahre verheiratet) sind ihnen gleichgestellt, sofern die gesetzlich festgeschriebenen Unterhaltstatbestände vorliegen. Die Entscheidung des Gerichts im Einzelfall über die Dauer der Ehe wird dabei weniger von der Länge der Ehe bestimmt, als vielmehr von den dabei erlittenen ehelichen Nachteilen, wie beispielsweise dem beruflichen Vorwärtskommen.   

Ermittlung des für den Unterhalt maßgeblichen Einkommens

Bei der Ermittlung des Einkommens, das für die letztliche Unterhaltszahlung des Unterhaltspflichtigen bestimmend ist, unterscheidet man zwischen Arbeitnehmer und Selbständigen.

Arbeitnehmer und die Berechnung der Unterhaltshöhe

Grundlegend beim Arbeitnehmer sind grundsätzlich die Leistungen, die er in den vergangenen 12 Monaten aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis erwirtschaftet hat. Dazu zählen nicht nur der Grundlohn, sondern vielmehr auch alle anderen Zahlungen, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Tantiemen, Prämien und Zulagen. Auch Leistungen in Sachwerten, wie verbilligte Einkäufe, die zur Verfügungsstellung einer Dienstwohnung oder die auch private Nutzung eines Dienst-KFZ werden einberechnet.

Von dem Bruttoeinkommen der vergangenen 12 Monate werden dann alle Versorgungsaufwendungen wie beispielsweise Sozialabgaben, Lohnsteuer und unter Umständen eine private Altersvorsorge abgerechnet. Das so berechnete Jahresnettoeinkommen wird auf einen Monat heruntergebrochen, woraus sich das für die Berechnung des Unterhalts bestimmende bereinigte Nettoeinkommen ergibt. Von diesem Nettoeinkommen sind noch die berufsbedingten Aufwendungen als auch die anrechnungsfähigen Schulden des Pflichtigen abzuziehen, um so letztlich das zur Berechnung des Unterhalts maßgebliche Nettoeinkommen festzulegen. 

Berechnung der Unterhaltsverpflichtung bei Selbstständigen

Im Falle einer Selbstständigkeit des Unterhaltspflichtigen finden zur Berechnung des letztlich zu zahlenden Unterhalts beziehungsweise dessen Basis, das bereinigte Nettoeinkommen, die Gewinn- und Verlustrechnungen, die Bilanzen und Steuerbescheide, die Einnahmen/Überschussrechnungen der vergangenen drei Jahre Anwendung.

Dabei ist zu beachten, dass das unterhaltsrechtliche Einkommen ein anderes ist als das steuerrechtliche Einkommen, welches in aller Regel niedriger ist. Der Grund dafür ist, dass auf den Unterhalt keine steuerrechtlichen Vorteile geltend gemacht werden können. Das steuerrechtliche Einkommen kann sich also durch Abschreibungen mindern, während die Steuervorteile beim unterhaltsrechtlichen Einkommen nicht berücksichtigt werden.

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

Ein weiteres Kriterium für die Unterhaltspflicht ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Denn, wer kein Geld hat, der kann auch keinen oder einen nur geringeren Unterhalt leisten. Ist der Unterhaltspflichtige aufgrund seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht in der Lage, den Unterhalt gänzlich oder überhaupt zu bezahlen, spricht man von einem Mangelfall. Der Bedürftige erhält nur einen Teil des ihm zustehenden Unterhaltes und muss unter Umständen einen Aufstockungsunterhalt geltend machen. Eng mit der Leistungsfähigkeit zusammen hängt die Erwerbspflicht des Zahlungspflichtigen.

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ist bestimmend dafür, ob der Pflichtige überhaupt Unterhalt zahlen muss, ebenso für die Höhe. Begrenzt wird die Leistungsfähigkeit durch den Selbstbehalt, den Eigenbedarf. Auch wenn der Unterhaltspflichtige gesetzlich verpflichtet ist, Unterhalszahlungen zu leisten, muss er doch immer in der Lage sein, seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Hier unterscheidet der Gesetzgeber zwischen

  • notwendigem Eigenbedarf, wenn es um die Zahlung von Unterhalt an minderjährige oder volljährige, privilegierte Kinder geht.
  • angemessenem Eigenbedarf, wenn es um den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten oder volljährigen, ausbildungsbedürftigen Kindern geht.

Zur Bestimmung der  jeweiligen Höhe des Selbstbehaltes findet ebenfalls die Düsseldorfer Tabelle Anwendung, in der die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte gespiegelt sind. Mit Stand vom 01.01.2016 ergibt sich hier der notwendige Selbstbehalt fall

  • eine Erwerbstätigkeit vorliegt 1080 Euro pro Monat
  • keine Erwerbstätigkeit vorliegt 880 Euro pro Monat.

Die Kinder sind hier minderjährig, unverheiratet und erwerbslos oder volljährig und privilegiert, noch keine vollendeten 21 Jahre alt, weiter leben sie im Haushalt der Eltern und gehen einer allgemeinen Schulausbildung nach. Bei anderen volljährigen Kindern ist der Eigenbedarf auf 1300 Euro festgelegt, dem getrennt oder in Scheidung lebenden Ehegatten gegenüber sind es 1200 Euro pro Monat.

Übersteigt das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltpflichtigen diese Selbstbehaltsgrenze nicht, wird er aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit, dem sogenannten Mangelfall, nicht zu Zahlung eines Unterhaltes verpflichtet sein. Er ist aber, aufgrund der gesteigerten Obliegenheitspflicht Kindern gegenüber, dringend verpflichtet, sich aus besten Kräften zu bemühen, den Mindestunterhalt für die Kinder aufzubringen.

Der Kindesunterhalt hat immer Vorrang! Nach dem Rangstufenprinzip ist der Kindesunterhalt gegenüber dem Geschiedenenunterhalt oder dem Trennungsunterhalt vorrangig.

Einkommen, Rang und Bedarf

Die Höhe des vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalts in Form von Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt bestimmt sich in erster Linie über die Faktoren Rang, Bedarf und Einkommen.

Grundsätzlich gilt, dass der zu zahlende Unterhalt desto höher ist, je höher das errechnete Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist.

Die Höhe des Einkommens, also die Leistungsfähigkeit des zur Zahlung von Unterhalt Verpflichteten, bestimmt, inwieweit er in der Lage ist, seiner Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und Ehegatte nachzukommen. Liegt seine Leistungsfähigkeit unterhalb des Existenzminimums, des Eigenbedarfs, wird er den Unterhalt nicht oder nur teilweise bezahlen können. Aufgrund seiner Erwerbspflicht und den sonstigen Pflichten als Unterhaltspflichtiger ist es ihm nicht gestattet, seine Leistungsfähigkeit mutwillig und damit schuldhaft zu mindern.

Der sogenannte Selbst- oder Eigenbedarf, das angesetzte Existenzminimum, muss regelmäßig nicht für die Zahlung von Unterhalt verwendet werden, stellt somit die Grenze seiner Leistungsfähigkeit dar. Festgelegt ist dies im Paragraphen 1603 BGB.

Selbstbehalt

Der Begriff „Selbstbehalt“ beschreibt das absolute Existenzminimum, den notwendigen Eigenbedarf  des Unterhaltspflichtigen. Dieser, in aller Regel im zweijährlichen Rhythmus neu festgelegte Betrag, muss dem Pflichtigen für seine persönliche Lebensführung belassen bleiben.

Die Höhe der Unterhaltspflicht des Pflichtigen, die sich aus dem Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten rechnet, hängt von der zu diesem Zweck über Jahre entstandenen Leitlinie der Oberlandesgerichte ab. Hier ist in erster Linie die sogenannte Düsseldorfer Tabelle relevant. Zur Bestimmung der Höhe des Kindesunterhaltes wird es, in allen Bezirken der Oberlandesgerichte immer die Düsseldorfer Tabelle sein, die die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes bestimmt, während es beim Geschiedenenunterhalt gewisse Unterschiede gibt.

Weiter orientiert sich der jeweilige Unterhalt an der Rangstufe, in die der Unterhaltsberechtigte fällt. Diese Rangstufenordnung ist durch das weiter oben bereits ausgeführte gesetzliche Rangstufenprinzip bestimmt, in der die Gruppe, in die der Berechtigte eingestuft wird, jeweils Vorrang vor der nächst niederen hat. Das will heißen, dass im sogenannten Mangelfall, wenn der zur Zahlung Verpflichtete aufgrund einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, den vollen Unterhalt zu leisten, jeweils die höhere Gruppe ganz oder auch nur teilweise ausgezahlt wird, während die niederrangige Ranggruppe so nur einen Teil oder gar keinen Unterhalt erhalten kann.

Mangelfall

Wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Selbstbehaltes nicht ausreichend zur Befriedigung aller Unterhaltsansprüche ist, was in der Praxis recht häufig vorkommt, wird eine Herabstufung in die unterste Gruppe der Tabelle vorgenommen. Das hat oft zur Folge, dass allen Berechtigten der ihnen zustehende Mindestunterhalt geleistet werden kann. Ist der Unterhaltspflichtige z.B. arbeitslos, findet trotz intensiver Bemühungen und zahlreicher Bewerbungen trotzdem keine Beschäftigung, die es ihm ermöglichen würde, den Mindestunterhalt für die Kinder zu bezahlen, verdient er trotz einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 oder mehr Stunden nicht genug, ist der Wechsel zu einem besser bezahlten Beschäftigungsverhältnis nicht möglich, dann ist dem Unterhaltspflichtigen nichts anzulasten. Das Existenzminimum, welches ihm zugestanden ist, braucht er nicht anzutasten.

Dem Familiengericht wird es in keinem Fall genügen, nur eine pauschale Aussage über die mangelnde Leistungsfähigkeit zu hören. Vielmehr muss diese Tatsache eindeutig belegt und dokumentiert werden

Gesteigerte Obliegenheitspflicht

Sich Arbeit zu suchen, um den Mindestunterhalt leisten zu können, das hat im Falle des Kindesunterhalts höchste Priorität. Die Erwerbspflicht, auch Obliegensheitspflicht genannt, ist im Falle des Kindesunterhaltes nämlich eine gesteigerte. Das heißt, der zur Zahlung des Kindesunterhalts Verpflichtete hat sich nach besten Kräften darum zu bemühen, den Unterhalt für die Kinder oder das Kind aufzubringen. Gesteigert bedeutet hier, dass er neben anderen Obliegenheiten zur Erhöhung oder dem Erhalt seiner Leistungsfähigkeit auch gezwungen sein kann, eine Nebenbeschäftigung anzunehmen. Kommt der Unterhaltspflichtige nicht nachweislich seiner gesteigerten Erwerbspflicht nach, dann kann ein fiktives Einkommen angerechnet werden. Der Begriff fiktives Einkommen bedeutet, dass ein Einkommen vorausgesetzt wird, das der Unterhaltspflichtige, jedoch bei der Berechnung des Unterhaltssatzes genauso der Berechtigte, erwirtschaften könnte, würde er seiner Erwerbspflicht nachkommen. Zahlt der Pflichtige nicht, wird dies zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen führen, bei dem Berechtigten zu einer Minderung seines Unterhaltssatzes in Höhe des fiktiven Lohnes.




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