Unterhaltstitel beantragen und vollstrecken – so gehen Sie vor

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 27. Dezember 2023

Egal ob beim Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt oder auch beim nachehelichen Unterhalt. Selbst wenn man einen Anspruch hat, bedeutet das noch lange nicht, dass man auch den Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen erhält. Immer häufiger wird trotz Anspruch nicht gezahlt. Daher benötigt man einen sogenannten Unterhaltstitel, um damit gegen den Zahlungssäumen zu vollstrecken, z.B. in Form einer Lohn- oder Kontopfändung. Wie man einen solchen Titel per Gerichtsverfahren, beim Notar oder auch beim Jugendamt erwirkt, erfahren Sie hier im nachfolgenden Artikel.  

Was ist ein Unterhaltstitel?

Das sogenannte Titulierungsinteresse besagt: Jeder hat ein Recht darauf, dass sein Unterhaltsanspruch in eine vollstreckbare Form (Unterhaltstitel) gebracht wird.

Zunächst einmal soll klargemacht werden, was ein Unterhaltstitel ist:

Unter einem Unterhaltstitel versteht man einen amtlich festgeschriebenen Titel, den entweder das Gericht, das Jugendamt (beim Kindesunterhalt) oder aber auch der Notar ausstellt. Der Unterhaltstitel dient zur Regelung und Absicherung des Unterhalts. Beim Kindesunterhalt geht es also nicht darum, wer das Sorgerecht bekommen soll, sondern lediglich darum, dass geklärt wird, welcher Teil wie viel Kindesunterhalt zu zahlen hat. Auch ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht, spielt dabei keine Rolle.

Der Unterhaltstitel hat also den Zweck, den bestehenden Anspruch des Unterhaltsberechtigten in schriftlicher Form abzusichern und in eine vollstreckbare Form (quasi „einzutreibende“ Form) zu bringen.

Beispiel: A und B sind verheiratet und haben ein gemeinsames Kind K. Es kommt zur Trennung und Scheidung zwischen A und B. Das gemeinsame Kind K wohnt nach der Trennung bei B. B  hat gegen A einen Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt. Doch A weigert sich vehement Kindesunterhalt zu zahlen, obwohl er könnte. Da A den Kindesunterhalt nicht zahlt, kann B dennoch nicht vollstrecken, da noch kein Unterhaltstitel vorliegt. Von daher braucht B nun einen Unterhaltstitel, um vollstrecken zu können. B wendet sich an einen Fachanwalt  bzw. eine Fachanwältin für Familienrecht  und verklagt A auf Zahlung von Kindesunterhalt. Das zuständige Familiengericht gibt dem Antrag von B statt und verurteilt per Gerichtsbeschluss A zur Zahlung von 300 Euro Kindesunterhalt monatlich. Das Verfahren wird rechtskräftig. B hat nun einen Unterhaltstitel (Gerichtsbeschluss). Auch danach zahlt A jedoch keinen Kindesunterhalt. Nun kann B aber mit dem Unterhaltstitel (Gerichtsbeschluss) gegen A vollstrecken und z.B. eine Lohnpfändung veranlassen.

Wenn also der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann der Berechtigte jederzeit aus dem Unterhaltstitel vollstrecken und somit die Zwangsvollstreckung betreiben.

Fachanwalt.de-Tipp: Selbst wenn der Unterhaltsverpflichtete rechtzeitig und stets zahlt, hat man als Berechtigter ein Titulierungsinteresse. Man darf also selbst dann zwecks Absicherung einen Unterhaltstitel erwirken.  

Ist ein Unterhaltstitel Pflicht?

Unterhaltstitel (© Marco2811 / stock.adobe.com)
Unterhaltstitel (© Marco2811 / stock.adobe.com)
Fraglich ist, ob man einen Unterhaltstitel haben muss, um die Unterhaltszahlungen zu bekommen?

Natürlich ist es nicht Pflicht, einen Unterhaltstitel zu haben, um die Zahlungen von dem Unterhaltsverpflichteten zu erhalten. Der Anspruch besteht ja auch ohne den Titel. Das Problem besteht nur, wenn es zu keinen Zahlungen kommt. Dann kommt man mit dem Anspruch auf Unterhalt nicht weiter. Spätestens jetzt benötigt man einen Unterhaltstitel, um eben den Anspruch auch durchsetzen, sprich als Geld eintreiben zu lassen.

Unterhaltstitel: Nachteile

Ein Unterhaltstitel hat für den Gläubiger in der Regel keine Nachteile. Dadurch wird der Anspruch schriftlich in vollstreckbarer Form festgehalten. Das heißt, der Gläubiger kann nachweisen, dass er einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt hat. Zudem kann er sofort vollstrecken (z.B. Lohn- oder Kontopfändung), sobald der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.

Lediglich für den Schuldner gibt es insofern einen Nachteil, wenn dieser einen Unterhaltstitel beim Jugendamt oder beim Notar anerkennt/unterschreibt, da er dann nachweislich zur Zahlung verpflichtet ist und sich auch gegen eine Vollstreckung nicht wirklich wehren kann; es sei denn, bei ihm ist nichts zu holen. Andererseits hat der Schuldner – wenn der Anspruch ohnehin besteht – seine Ruhe, indem er den Anspruch beim Jugendamt, beim Notar oder auch per Anwaltsvergleich anerkennt/unterschreibt und festhalten lässt. Er spart sich damit unnötige, zeit- und nervenaufreibende Gerichtsprozesse, die weitaus höhere Kosten verursachen.

Wer hat Anspruch auf Unterhalt?

Die wesentliche Anspruchsgrundlage für Unterhalt findet sich in § 1601 BGB. Darin steht ausdrücklich, dass Verwandte in gerader Linie einander zu Unterhalt verpflichtet sind. Das bedeutet, dass die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern auf dem Verwandtschaftsverhältnis beruht und nicht auf der elterlichen Sorge.

Unterhaltsberechtigt können sein:

  • Kinder, Kindesunterhalt (gegen die Eltern)
  • Kinder, Betreuungsunterhalt (gegen die Eltern, wenn nichteheliches Kind)
  • Ehegatten untereinander; Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt bis zur Scheidung, nachehelicher Unterhalt nach der Scheidung)
  • Eltern; Elternunterhalt gegenüber den eigenen Kindern

Kindesunterhalt

Kindesunterhalt (© Stockfotos-MG / stock.adobe.com)
Kindesunterhalt (© Stockfotos-MG / stock.adobe.com)
Kinder haben grundsätzlich immer einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Solange das Kind mit seinen Eltern zusammenlebt, stellt sich die Frage nach dem Kindesunterhalt nicht. Wenn jedoch die Eltern getrennt leben, leistet der Elternteil – bei dem das Kind lebt – den sogenannten „Naturalunterhalt“. Der andere Elternteil – bei dem das Kind also nicht lebt – ist zur Zahlung von Kindesunterhalt („Barunterhalt“ in Form von Geld) verpflichtet. Das Einkommen des Elternteils, wo das Kind lebt, spielt dabei keine Rolle.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Ratgeber zum Thema "Kindesunterhalt".

Ehegattenunterhalt

Ehegatten sind einander ebenfalls zum Unterhalt verpflichtet, wenn es zur Trennung kommt. Solange sie also nicht getrennt sind, gibt es keinen Anspruch.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Ratgeber zum Thema "Ehegattenunterhalt".

Trennungsunterhalt

Wenn sich die Eheleute trennen, kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen. Hierbei geht es um den Unterhalt während der Trennung bis zur Scheidung.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Ratgeber zum Thema "Trennungsunterhalt".

Nachehelicher Unterhalt

Hiermit ist der Unterhalt zwischen Eheleuten nach der Scheidung gemeint. Einen grundsätzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gibt es nicht.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Ratgeber zum Thema "Nachehelicher Unterhalt".

Elternunterhalt

In der Praxis selten ist der sogenannte Elternunterhalt. Die gesetzliche Altersvorsorge wird immer mehr zum Problem in Deutschland. Altersarmut nimmt immer mehr zu, so dass die Eltern auf die Hilfe ihrer Kinder angewiesen sind. Den Eltern kann aber ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung von Elterngeld zustehen. Kinder sind also gesetzlich in der Pflicht, ihre Eltern zu unterstützen, wenn die Eltern es selbst finanziell nicht schaffen.

Ob es im Einzelfall einen Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt gibt, muss individuell geprüft werden.

Welche Unterhaltstitel gibt es?

Unterhaltsrecht in Deutschland (© kwarner / stock.adobe.com)
Unterhaltsrecht in Deutschland (© kwarner / stock.adobe.com)
Es gibt verschiedene Unterhaltstitel, sprich Vollstreckungstitel. Der Unterhaltsberechtigte hat dabei die Auswahl zwischen diversen Unterhaltstitel, vor allem, wenn der Unterhaltsverpflichtete mitwirkt. Wenn dies so ist, kann man relativ kostengünstig und schnell einen solchen Titel auf außergerichtlichem Weg bekommen. Erforderlich ist somit die Mitwirkung des Verpflichteten, weil er unterschreiben muss. Ohne dessen Unterschrift kommt der Titel nicht zustande.

Für den jeweiligen außergerichtlichen Unterhaltstitel gilt Folgendes: Wenn der Unterhaltsverpflichtete die „freiwillige Titulierung“ ablehnt und nicht mitspielt, kann man nur noch über das Familiengericht einen Titel erwirken.

Außergerichtliche Unterhaltstitel

Es gibt nachfolgende außergerichtliche Unterhaltstitel:

  • Urkunde vom Jugendamt für Unterhaltsansprüche der Kinder bis zum 21. Lebensjahr
  • Notarielles Schuldanerkenntnis (gilt für jegliche Unterhaltsansprüche)
  • beim Betreuungsunterhalt nach § 1615 L Abs. 1 BGB: Urkunde beim Jugendamt erhältlich.
  •  Rechtsanwaltsvergleich: In dem Vergleich wird eine sogenannte Vollstreckbarkeitserklärung eingebaut. Diese Form des Vergleichs gilt auch für alle Unterhaltsansprüche.

Gerichtliche Unterhaltstitel

Nachfolgende gerichtliche Unterhaltstitel gibt es:

  • Gerichtlicher Beschluss für sämtliche Unterhaltsansprüche (Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt zwischen den Parteien, nachehelicher Unterhalt etc.)
  • Gerichtlicher Beschluss vereinfachtes Verfahren: dies gilt für Unterhaltsansprüche von minderjährigen Kindern
  • protokollierter Vergleich beim Gericht: gilt auch für alle Unterhaltsansprüche. Hier vereinbaren die Parteien im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches die Höhe des jeweiligen Unterhalts.

Jugendamtsurkunde

Diese Form der Jugendamtsurkunde nach §§ 59 Abs. 1 Nr.3, 60 SGB VIII bildet eine relativ einfache und vor allem kostenlose Form, einen Unterhaltstitel für Kinder bis zum 21. Lebensjahr zu erhalten. Die Mitarbeiter des Jugendamtes haben also die Möglichkeit - ähnlich wie ein Notar – Beurkundungen vorzunehmen.

Der Unterhaltsverpflichtete muss jedoch die Urkunde unterschreiben, er muss also mitwirken. Er kann also nicht zur Unterschrift und auch nicht zu anderen Erklärungen gezwungen werden. Wenn es zur Unterschrift kommt, führt dies zu einem sogenannten Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB. Sobald die Unterschrift erfolgt und der Mitarbeiter des Jugendamtes die Protokollierung vornimmt, wird diese Urkunde zum Unterhaltstitel. Die Mitarbeiter haben die Beteiligten vorab auf die Folgen zu belehren und sind zur Neutralität verpflichtet. Der Unterhaltsverpflichtete kann die Erklärung/Unterschrift für die Jugendamtsurkunde quasi vor jedem Jugendamt abgeben. Das Jugendamt händigt sodann die Urkunde dem vertretungsberechtigten Elternteil des minderjährigen Kindes zu. Bei volljährigen Kindern bekommen diese die Urkunde selbst.

Fachanwalt.de-Tipp: Bevor man als Unterhaltsverpflichtete eine solche Urkunde vor dem Jugendamt unterschreibt, sollte man die darin errechneten Unterhaltsbeträge überprüfen lassen und am besten einen Fachanwalt für Familienrecht damit beauftragen.

 

Beispiel: Jugendamtsurkunde Betreuungsunterhalt
Hier geht es um folgende Fallkonstellation: A und B sind ein Paar, aber nicht verheiratet. B erwartet von A ein Kind, also ein uneheliches Kind. B kann als betreuendes Elternteil nun von A Betreuungsunterhalt für 3 Jahre bis nach der Geburt verlangen gemäß § 1615 L Abs. 2, 4 BGB. In Einzelfällen kann der Anspruch sogar verlängert werden. Auch hier kann der Unterhaltsverpflichtete beim Jugendamt kostenlos eine Urkunde zum Betreuungsunterhalt unterschreiben, vgl. §§ 59 Abs. 1 Nr. 4, 60 SGB VIII. Es gelten hier die gleichen Grundsätze wie bei der Jugendamtsurkunde. Auch hier ist also die Mitwirkung des Unterhaltsverpflichteten freiwillig.

Notarielles Schuldanerkenntnis

Man hat auch die Möglichkeit, die Sache beim Notar abzuwickeln. Der Unterhaltsverpflichtete kann den Notar beauftragen, eine notarielle Urkunde zu erstellen, worin er die Unterhaltsverpflichtung nach § 781 BGB anerkennt. Die Urkunde wird mit einer sogenannten Unterwerfungsklausel versehen sein. Damit unterwirft sich der Verpflichtete wegen der Unterhaltsforderungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Durch diese notarielle Beurkundung entsteht also ein Vollstreckungstitel. Der Notar wird dann dem Unterhaltsberechtigten eine vollstreckbare Ausfertigung und dem Verpflichteten eine beglaubigte Kopie erteilen. Der Notar hat zuvor die Unterhaltsansprüche zu prüfen und den Verpflichteten auf die Folgen des notariellen Schuldanerkenntnisses hinzuweisen. Als Unterhaltsberechtigte für einen solchen Titel kommen sämtliche Personen in Betracht, die einen Unterhaltsanspruch haben, also z.B. Kinder und auch getrenntlebende bzw. geschiedene Partner. Das notarielle Schuldanerkenntnis ist kostenpflichtig, wobei sich die Höhe der Notargebühren nach der Höhe des Betrages richtet, der anerkannt wird. Der Gang zum Notar ist immer noch wesentlich günstiger als wenn man auf Unterhalt verklagt wird.

Anwaltsvergleich mit Vollstreckbarkeitserklärung

Beim sogenannten Anwaltsvergleich handelt es sich ebenfalls um ein außergerichtliches Verfahren, also grundsätzlich ohne Mitwirkung des Gerichts.  Dabei schließen die Parteien/Beteiligten einen Vergleich, worin sie sich auf einen Betrag einigen, der dann schriftlich festgehalten wird.  Zudem unterwirft sich der Verpflichtete der sofortigen Vollstreckung. Beide Parteien sind also jeweils anwaltlich vertreten.  Wenn man jedoch eine Vollstreckbarkeitserklärung benötigt, bedarf es eines Antrags an das Familiengericht (entweder vom Berechtigten oder vom Verpflichteten), um die Vollstreckbarkeitserklärung zu bekommen, vgl. § 796 b ZPO. Der Anwaltsvergleich allein stellt also noch keinen Unterhaltstitel dar. Erst mit der Vollstreckbarkeitserklärung wird der Unterhaltstitel begründet.

Der Anwaltsvergleich kann natürlich auch später in einem Gerichtsverfahren geschlossen werden. Der Anwaltsvergleich kommt grundsätzlich für jede Person in Betracht, die einen Unterhaltsanspruch gegen eine andere Person hat.

Gerichtlicher Beschlusses

Bei den gerichtlichen Verfahren gibt es zwei gravierende Unterschiede zu den außergerichtlichen Verfahren. Zum Einen dauert das Verfahren wesentlich länger. Zum Anderen sind die Kosten in der Regel höher.

Für unterhaltsrechtliche Streitigkeiten beim Familiengericht besteht grundsätzlich Anwaltszwang, vgl. § 114 FamFG. Das bedeutet also, dass man nicht allein den Unterhalt beim Gericht einfordern kann, sondern einen Anwalt einschalten muss.

Fachanwalt.de-Tipp: Weil unterhaltsrechtliche Streitigkeiten teilweise sehr komplex und knifflig sein können, sollte man einen Fachanwalt für Familienrecht beauftragen. Dieser wird aufgrund seiner Erfahrung und Kompetenz die Interessen besser durchsetzen können.

Wenn der/die Unterhaltsberechtigte beim zuständigen Familiengericht eine Unterhaltsklage eingereicht hat und die Parteien sich auf einen zu zahlenden Unterhalt nicht einigen, wird das Gericht einen entsprechenden Beschluss erlassen, woraus hervorgeht, ob und wieviel Unterhalt zu zahlen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft stellt der Beschluss einen gerichtlichen Unterhaltstitel dar, vgl. § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Alle Personen, die einen Anspruch gegen eine andere Person hat, können eine solche Unterhaltsklage einreichen lassen.

Gerichtlicher Beschluss im vereinfachten Verfahren

Geht es um den Unterhalt von minderjährigen Kindern, kann man mit Hilfe des vereinfachten Verfahrens gegen den Verpflichteten vorgehen und einen entsprechenden Antrag stellen, vgl. §§ 249 ff. FamFG. In diesem Verfahren besteht – anders als bei allen anderen Unterhaltsstreitigkeiten – kein Anwaltszwang. Man kann den Antrag also auch alleine ohne Rechtsbeistand stellen.

Voraussetzungen für dieses Verfahren sind:

  • Der begehrte Unterhalt darf nicht höher sein als das 1,2-fache des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle (ohne Anrechnung des Kindergeldes).
  • Im Zeitpunkt der Antragstellung darf noch kein Gericht über den Unterhaltsanspruch entschieden haben
  • Es darf auch kein Verfahren bei einem Gericht anhängig sein.
  • Es darf kein Unterhaltstitel existieren.
  • Es besteht für das Verfahren ein Formularzwang. Der Antrag auf Zahlung des Kindesunterhalts und auch die Einwände des Verpflichteten müssen auf dem vorgesehenen Formular beim Familiengericht eingehen, vgl. § 259 FamFG.

Auch wenn man einen Beschluss im vereinfachten Verfahren erwirkt hat, kann man später höheren Unterhalt als das 1,2-fache des Mindestunterhalts fordern. Dann besteht wieder Anwaltszwang.

Gerichtlicher Vergleich

In gerichtlichen Verfahren kommt es regelmäßig zum sogenannten „gerichtlichen Vergleich“.

Hierbei kommt es also zur Einigung zwischen den Parteien, die sich auf einen bestimmten Unterhalt – meist auch unter Anraten des Gerichts – einigen. Dann entscheidet das Gericht also nicht mehr durch Beschluss. Es wird über den erzielten Vergleich ein protokollierter Vergleich erstellt, der auch einen Vollstreckungstitel bzw. Unterhaltstitel darstellt, vgl. § 86 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Fachanwalt.de-Tipp: Man sollte für seine minderjährigen Kinder stets den dynamischen Unterhaltstitel wählen. Dadurch spart man sich langfristig gesehen Aufwand und Kosten.

Unterhaltstitel beantragen – welche Möglichkeiten gibt es?

Es gibt 2 verschiedene Möglichkeiten, einen Unterhaltstitel zu erwirken.

  • Per Gerichtsverfahren; also indem man als Unterhaltsberechtigter mit Hilfe eines Rechtsanwalts den Unterhaltsverpflichteten auf Zahlung von Unterhalt verklagt.
  • Außergerichtliches Verfahren; also ohne Gerichtsverfahren, wenn der Unterhaltsverpflichtete mitwirkt.

Wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht mitspielt und nicht zahlt, bleibt einem nichts anderes übrig als zu einem Fachanwalt für Familienrecht zu gehen, der dann den Verpflichteten auf Zahlung von Unterhalt verklagt. Dann kommt es zu einem gerichtlichen Beschluss (Unterhaltstitel), worin das Gericht entscheidet, ob und wie viel Unterhalt zu zahlen ist. Es kann aber auch ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen werden, worin sich die Parteien auf einen zu zahlenden Betrag einigen. Dieser Vergleich wird dann protokolliert. Auich dies stellt am Ende einen Unterhaltstitel dar, woraus vollstreckt werden kann. Hierzu siehe auch weiter oben unter dem Thema „Welche Unterhaltstitel gibt es?“

Wenn der zur Zahlung Verpflichtete einsichtig und kooperativ ist und seinen Zahlungen nachkommt, sollte man dennoch sicherheitshalber einen außergerichtlichen Unterhaltstitel herbeiführen. Hier gibt es den sogenannten „Anwaltsvergleich mit Vollstreckbarkeitserklärung“, dann die „Jugendamtsurkunde“ oder auch das „notarielle Schuldanerkenntnis“. Bei allen Fällen handelt es sich um Unterhaltstitel.

Hierzu siehe auch weiter oben unter dem Thema „Welche Unterhaltstitel gibt es?“

Wie lange ist ein Unterhaltstitel gültig?

Der Unterhaltstitel gilt solange, solange sich die Höhe des Unterhalts nicht geändert hat. Da sich die Höhe des Unterhalts aber in der Regel ändert, sollte man sich einen dynamischen Unterhaltstitel geben lassen (dazu siehe weiter oben). Dann muss die Höhe nicht jedes Mal angepasst werden. Den Unterhaltstitel für den Kindesunterhalt muss man aber spätestens mit Beginn der Volljährigkeit anpassen, weil z.B. das Kindergeld dann abgezogen wird. Zudem wird der Unterhalt wegfallen oder sich reduzieren, wenn das Kind Einnahmen hat, weil es eine Ausbildung angefangen hat.

Ansonsten gilt die Formel: Solange der Unterhaltsanspruch besteht, gilt auch der Unterhaltstitel.

Wichtig: Ein Unterhaltstitel zur Durchsetzung von Betreuungsunterhalt ist in der Regel nur 3 Jahre gültig. Kindesunterhalt gilt grds. Bis zum 21. Lebensjahr des Kindes.

Ein Unterhaltstitel wegen nachehelichem Unterhalt gilt solange wie man bedürftig ist. Die Bedürftigkeit muss nachgewiesen werden.

Zudem muss die Verjährung berücksichtigt werden. Die Verjährungsfrist beträgt grds. 3 Jahre nachdem der Anspruch entstanden ist.

Sonderproblem beim Kindesunterhalt: Statischer vs. Dynamischer Unterhalt

Höhe des Unterhalts (© arco2811 / stock.adobe.com)
Höhe des Unterhalts (© arco2811 / stock.adobe.com)
Es gibt beim Kindesunterhalt ein Sonderproblem. Das Problem besteht darin, dass der Unterhalt in der Regel spätestens alle 2 Jahre etwas erhöht wird, weil der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle bzw. nach der „Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach 1612a Abs. 1 BGB“ angepasst wird. Wenn man nun aber einen statischen Unterhaltstitel hat, worin ein fester monatlicher Betrag festgehalten wird, passt der Betrag nicht mehr zu den Erhöhungen, die in der Zwischenzeit eingetreten sind. Daher muss der Titel dann an den höheren Kindesunterhalt angepasst werden, vor allem weil das Kind älter wird und somit in eine höhere Stufe rutscht. Es wäre zu umständlich, den bereits bestehenden Unterhaltstitel anzupassen, zudem würden erneut weitere Kosten entstehen.

In diesem Moment kommt der sogenannte „Dynamische Unterhaltstitel“ ins Spiel. Hierbei wird der Zahlbetrag prozentual nach dem jeweiligen Mindestunterhalt für die jeweilige Altersgruppe in der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt, z.B. mit 110 % oder 120 %. Wenn sich dann später der Mindestunterhalt um eine bestimmte Prozentzahl erhöht, erhöht sich auch der Zahlbetrag für den Kindesunterhalt.

Volljährige Kinder können nicht nach dem „Dynamischen Kindesunterhalt“ behandelt werden. Da bleibt es stets beim statischen Kindesunterhalt.

Muster / Vordruck

Geht es um einen außergerichtlichem Unterhaltstitel vom Jugendamt, dann kann man einen solchen in der Regel online bei den Jugendämtern bekommen. In diesem Muster befinden sich vorgefertigte Formulierungen.

Bzgl. des vereinfachten Verfahrens für Kindesunterhalt hat man die Formulare des Familiengerichts zu verwenden. In diesem Fall hat man sich an das örtliche Familiengericht zu wenden.

Beispiel Muster: Antrag auf Festsetzung von Kindesunterhalt an Amtsgericht / Familiengericht

Geht es um einen Anwaltsvergleich werden die beteiligten Rechtsanwälte den Vergleich entwerfen. Geht es um das notarielle Schuldanerkenntnis, wird der Notar das Schuldanerkenntnis entwerfen.

Unterhaltstitel vollstrecken

Einen Unterhaltstitel in der Praxis zu vollstrecken, ist nicht einfach. Wenn der Unterhaltsschuldner seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, ist der Unterhaltsgläubiger auf eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung seiner Forderungen angewiesen. Diese Form der Zwangsvollstreckung in Unterhaltssachen erfolgt nach § 120 Abs. 1 FamFG in Anlehnung an den Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung (§§ 704 ff. ZPO).

In der Regel erfolgt eine solche Vollstreckung in Form einer Konto- oder Lohnpfändung. Hier sind einige Besonderheiten (z.B. Pfändungsfreigrenzen etc.) zu beachten.

Fachanwalt.de-Tipp: Bei der Vollstreckung eines Unterhaltstitels sollte man sich auf jeden Fall anwaltliche Hilfe holen. In diesen Fällen sollte man einen Fachanwalt für Familienrecht beauftragen.

Wie kann ein Fachanwalt weiterhelfen?

Ein Fachanwalt für Familienrecht kann in Bezug auf einen Unterhaltstitel auf verschiedene Arten weiterhelfen:

  1. Beratung: Ein Fachanwalt kann den Unterhaltstitel erklären und die rechtlichen Grundlagen erläutern. Er kann auch den Unterhaltsanspruch des Kindes oder des Ehepartners berechnen und darüber informieren, welche Faktoren bei der Berechnung berücksichtigt werden müssen.

  2. Durchsetzung des Titels: Wenn der Unterhaltstitel nicht freiwillig erfüllt wird, kann ein Fachanwalt helfen, den Unterhaltstitel gerichtlich durchzusetzen. Er kann eine Zwangsvollstreckung veranlassen und die notwendigen Schritte einleiten, um den Titel durchzusetzen.

  3. Änderung des Titels: Wenn sich die Umstände seit der Ausstellung des Unterhaltstitels geändert haben, kann ein Fachanwalt helfen, eine Abänderung des Titels zu beantragen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen gestiegen oder gesunken ist oder wenn sich die Bedürfnisse des Kindes geändert haben.

  4. Prüfung von Unterhaltstiteln: Wenn ein Unterhaltstitel vorliegt, aber Zweifel an dessen Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit bestehen, kann ein Fachanwalt helfen, den Titel zu prüfen und gegebenenfalls eine Anfechtungsklage einreichen.

Insgesamt kann ein Fachanwalt für Familienrecht bei Fragen und Problemen rund um einen Unterhaltstitel eine wertvolle Unterstützung bieten und dazu beitragen, dass die Interessen seiner Mandanten gewahrt werden. Hier finden Sie einen Fachanwalt für Familienrecht in Ihrer Nähe.

FAQ zum Unterhaltstitel

Was ist ein Unterhaltstitel?

Ein Unterhaltstitel ist ein juristisches Dokument, das die Zahlung von Unterhaltszahlungen regelt. Es handelt sich um einen rechtskräftigen Titel, der die Verpflichtung einer Person festlegt, finanzielle Unterstützung für eine andere Person zu leisten. Der Titel wird in der Regel von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde ausgestellt.

Welche Arten von Unterhaltstiteln gibt es?

Es gibt verschiedene Arten von Unterhaltstiteln, die je nach Situation und Rechtsordnung variieren können. Die häufigsten Arten von Unterhaltstiteln sind:

  • Trennungsunterhaltstitel: Dieser Titel regelt den Unterhaltsanspruch während der Trennungsphase, wenn Ehepartner sich scheiden lassen oder getrennt leben.
  • Kindesunterhaltstitel: Dieser Titel legt die Unterhaltsverpflichtung eines Elternteils für das gemeinsame Kind fest.
  • Ehegattenunterhaltstitel: Dieser Titel regelt den Unterhaltsanspruch eines Ehepartners nach der Scheidung.
  • Unterhaltsvorschusstitel: Dieser Titel wird vom Jugendamt ausgestellt und ermöglicht einem Elternteil, Unterhaltszahlungen für das Kind vom anderen Elternteil einzufordern, falls dieser zahlungsunfähig ist.

Wie wird ein Unterhaltstitel erlangt?

Ein Unterhaltstitel kann auf verschiedene Weise erlangt werden. In den meisten Fällen wird der Titel durch einen gerichtlichen Beschluss oder eine Vereinbarung zwischen den Parteien ausgestellt. Wenn die Parteien sich nicht einigen können, muss in der Regel ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden, um den Titel zu erlangen. Die genauen Verfahrensabläufe können je nach Rechtsordnung unterschiedlich sein.

Welche Informationen enthält ein Unterhaltstitel?

Ein Unterhaltstitel enthält in der Regel folgende Informationen:

  • Name und Anschrift der Parteien: Die Namen und Adressen der Parteien, die an der Unterhaltsvereinbarung beteiligt sind.
  • Höhe des Unterhalts: Die festgelegte monatliche oder jährliche Unterhaltssumme, die der zahlungspflichtigen Person zu entrichten ist.
  • Zahlungsmodalitäten: Die Art und Weise, wie die Unterhaltszahlungen erfolgen sollen, sowie der Zeitpunkt und die Häufigkeit der Zahlungen.
  • Laufzeit des Titels: Die Dauer, für die der Unterhaltstitel gültig ist. In einigen Fällen kann der Titel zeitlich begrenzt sein, während in anderen Fällen keine zeitliche Begrenzung besteht.

Was sind die Vorteile eines Unterhaltstitels?

Ein Unterhaltstitel bietet mehrere Vorteile, darunter:

  • Rechtssicherheit: Ein Unterhaltstitel schafft Klarheit und Rechtssicherheit für beide Parteien, da er die Verpflichtungen und Zahlungsmodalitäten genau festlegt.
  • Durchsetzbarkeit: Falls die zahlungspflichtige Person ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der Unterhaltstitel als Grundlage für rechtliche Schritte genutzt werden, um die Zahlung einzufordern.
  • Vermeidung von Streitigkeiten: Durch die klare Vereinbarung im Unterhaltstitel werden potenzielle Streitigkeiten über Unterhaltszahlungen reduziert.
  • Staatliche Unterstützung: Ein Unterhaltstitel ist oft Voraussetzung, um staatliche Unterstützungsleistungen wie den Unterhaltsvorschuss beantragen zu können.

Kann ein Unterhaltstitel geändert oder aufgehoben werden?

Ja, ein Unterhaltstitel kann unter bestimmten Umständen geändert oder aufgehoben werden. Wenn sich die finanzielle Situation einer der Parteien wesentlich verändert hat, kann eine Anpassung des Unterhaltstitels beantragt werden. Beispielsweise kann eine Änderung gerechtfertigt sein, wenn die zahlungspflichtige Person einen deutlichen Einkommensrückgang hat oder wenn sich die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten wesentlich verändert haben.

Was ist zu tun, wenn ein Unterhaltstitel nicht eingehalten wird?

Wenn die zahlungspflichtige Person ihren Verpflichtungen aus dem Unterhaltstitel nicht nachkommt, können verschiedene Schritte unternommen werden. Zunächst ist es ratsam, eine außergerichtliche Einigung zu suchen und den zahlungspflichtigen Partner schriftlich zur Zahlung aufzufordern. Falls dies nicht erfolgreich ist, kann eine Zwangsvollstreckung oder ein gerichtliches Verfahren erforderlich sein, um die Zahlung einzufordern. In solchen Fällen ist es empfehlenswert, sich an einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin (zu empfehlen wäre Fachanwalt/Fachanwältin für Familienrecht) - zu wenden, um rechtlichen Rat und Unterstützung zu erhalten.


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