Kommt es zu einer Scheidung, dann werden zumeist Regelungen in Bezug auf Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt getroffen. Doch es ist keine Seltenheit, dass sich der zur Unterhaltszahlung Verpflichtete nicht an die rechtsverbindlich getroffenen Vereinbarungen hält. Werden die Unterhaltszahlungen unterlassen, kann man den Unterhalt einklagen.
Unterhalt einklagen - Gründe und Voraussetzungen
Unterhalt einklagen (© Marco2811 / fotolia.com)Eine Ehescheidung bedeutet in aller Regel auch Entscheidungen zu Geschiedenenunterhalt und Kindesunterhalt. Nicht selten aber verweigert der Zahlungspflichtige die Unterhaltszahlung. Hier besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den Unterhalt auf gerichtlichem Wege zu erlangen, den Unterhalt einzuklagen.
Unterhaltstitel erforderlich
In aller Regel wird während des Scheidungsverfahrens über die Höhe und den Zeitraum der zu leistenden Unterhaltszahlungen entschieden. Das kann durch
- richterlichen Beschluss erfolgen, die Ehepartner können sich jedoch auch über einen
- Ehevertrag oder eine
- Scheidungsfolgevereinbarung einigen.

Aufgrund der immer gegebenen Bedürftigkeit minderjähriger Kinder und privilegierter Volljähriger ist deren Unterhalt immer rechtlich abgesichert. Der Ehepartner, bei dem die Kinder nicht leben, hat die unbedingte Verpflichtung, den Unterhalt zu zahlen, wenn seine persönliche und wirtschaftliche Situation dies zulässt. Er unterliegt in dieser Beziehung, also dem Kindesunterhalt, einer erhöhten Obliegenheitspflicht, Erwerbspflicht. Geht der Ehepartner eine neue Ehe ein, aus der Kinder entstehen, wird das Rangstufenprinzip der Rangordnung bei Unterhaltszahlungen wirksam. Grundsätzlich sind beide Eheparteien zur Unterhaltszahlungen für die Kinder verpflichtet, wobei der Partner, bei dem die Kinder leben, dabei den sogenannten Naturalunterhalt leistet. Das will heißen, er stellt Kleidung, Nahrung und Unterkunft, ein Taschengeld zur Verfügung.
Unterhalt außergerichtlich verlangen
Verweigert der Partner nun die Zahlung eines Unterhalts oder leistet er ihn nur teilweise, ist es möglich, den Unterhalt auf gerichtlichem Wege einzufordern. Zuvor sollte man jedoch den außergerichtlichen persönlichen Kontaktversuch probieren. Nach persönlicher Rücksprache mit dem Zahlungsverweigerer, auf die keine Reaktion erfolgt, wird der Weg zum Anwalt führen. Da die Angelegenheit noch nicht gerichtsanhängig ist, halten sich die Kosten bis zu diesem Zeitpunkt noch im Rahmen.
Unterhalt einklagen: Familiengericht
Führt diese anwaltliche Tätigkeit zu nichts, reagiert der Schuldner nicht auf die Schriftsätze, ist der nächste Schritt die Unterhaltsklage vor Gericht. Dazu ist ein kostenpflichtiger Antrag notwendig, der nur vom einem Anwalt eingereicht werden kann.
Zu den Anwaltskosten summieren sich nun die Gerichtskosten, die, wie ebenso die Aufwendungen für den Anwalt, nach dem jeweiligen Streitwert, der sich nach der Rechtsreform Verfahrenswert nennt, berechnet werden.
Wenn der Ex-Partner nicht zahlt, muss sich Unterhaltsberechtigte einen der drei obigen Unterhaltstitel vorweisen, mit dem er den Unterhaltsanspruch vollstrecken kann. Denn jeder Unterhaltsanspruch der rechtskräftig festgelegt wurde, kann auch gerichtlich eingeklagt werden. Das gilt also nicht nur für den Anspruch auf Kindesunterhalt, der immer besteht, sondern gleichermaßen für alle Unterhaltsforderungen mit Rechtskraft. Werden Unterhaltsforderungen während des Scheidungsverfahrens vom Gericht festgelegt, erhalten sie ihre Rechtskräftigkeit zugleich mit dem Rechtskraftvermerk auf der Scheidungsurkunde, in der sie auch aufgelistet sind.

Unterhaltstitel vollstrecken
Wird der Klage auf Nachzahlung des Unterhaltes gerichtlich stattgegeben, erhält der Antragsteller einen sogenannten Unterhaltstitel. Dieser steht für die Rechtskräftigkeit der Forderung und legitimiert sie. Mit einem Titel ist auch die Pfändung des Einkommens des Zahlungspflichtigen möglich, so wird das Geld direkt vom Gehaltskonto des Schuldners eingezogen, auch eine Barpfändung liegt im Bereich des Machbaren. Dem Schuldner bleiben nur äußerst wenige Möglichkeiten der Einflussnahme.
Vereinfachtes Verfahren
Zusätzlich zum obigen gerichtlichen Verfahren, dass mit einem Urteil oder Beschluss endet, gibt es noch zwei Alternativen:
- Jugendamtstitel: Hier wird ein Titel freiwillig beim zuständigen Jugendamt erwirkt;
- Vereinfachten Verfahren: Ist weiter kein Verfahren in dem Zusammenhang der Scheidung vor dem Familiengericht anhängig, ist es möglich, den bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder einen Titel auf vereinfachte Weise zu erlangen. Die Möglichkeit, das vereinfachte Verfahren beispielsweise beim Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts zu beantragen, besteht jedoch nur, wenn bis dahin kein weiterer Titel, kein Vergleich besteht. Auch eine notarielle Urkunde oder eine Jugendamtsurkunde darf nicht beantragt sein. Es darf kein gerichtliches Verfahren über den nicht gezahlten Unterhalt gerichtsanhängig sein. Es ist hierzu kein Rechtsanwalt nötig.
In dem vereinfachten Verfahren kann auch ein gerichtlicher Beschluss erwirkt werden, mit dem die Zwangsvollstreckung z.B. in Form einer Lohnpfändung betrieben werden kann.

Unterhaltsvorschuss vom Amt
Der Unterhaltstitel – mit welchem obigen Verfahren er auch erlangt sein mag - macht es, wenn der Zahlungspflichtige aus wirtschaftlichen Gründen nicht oder nicht mehr in der Lage ist, die Zahlungen zu leisten, dem Unterhaltsberechtigten möglich, einen Unterhaltsvorschuss zu beantragen.
Der Antragssteller muss, unter Vorlage des vom Gericht ausgestellten Unterhaltstitels, den Vorschuss bei Jobcenter beziehungsweise Jugendamt beantragen. Diese Institutionen werden dann, auf Grundlage der im Titel niedergeschriebenen Unterhaltsansprüche, für den Antragsteller finanzielle Mittel bereitstellen. Der zur Unterhaltszahlung Verpflichtete wird dann, sobald seine wirtschaftliche Situation sich wieder gebessert hat, diesen Vorschuss an die Ämter zurückzahlen müssen.
Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt
Den Unterhalt rückwirkend zu beanspruchen, will heißen, seinen Anspruch zu einem früheren Zeitpunkt einzufordern, ist lediglich in Ausnahmefällen möglich:
- Der Unterhaltspflichtige wurde aufgefordert, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen (§ 1613 I BGB);
- Der Unterhaltspflichtige befindet sich in Verzug durch Mahnung oder Fristablauf;
- Bei einer Klage ab deren Rechtshängigkeit, d.h. Zustellung beim Unterhaltspflichtigen;
- Wenn ein älterer Titel wie ein Urteil, Beschluss, notarieller Vergleich besteht.
In vor allem diesen Beispielen ist es möglich den Unterhalt als Ex-Partner rückwirkend zu dem jeweiligen Zeitpunkt geltend zu machen.

Kindesunterhalt rückwirkend einfordern
Rückwirkende Unterhaltsforderungen sind grundsätzlich nicht möglich. Geht es jedoch um Kindesunterhalt, ist eine Einforderung des Betrages, der dem minderjährigen oder auch dem privilegierten Volljährigen zusteht, dennoch in bestimmten Fallkonstellationen möglich, auch dann, wenn es sich um eine Summe handelt, die bereits vor der entsprechenden Antragstellung fällig war. Auch beim Kindesunterhalt gilt also der § 1613 BGB (Unterhalt für die Vergangenheit) mit den eng begrenzten Ausnahmen wie Sonderbedarf, rechtliche und tatsächliche Hindernisse bei der Geltendmachung sowie Mindestbedarf.
Es ist also durchaus möglich, den Kindesunterhalt rückwirkend einzufordern. Dazu muss jedoch ein Rechtsanwalt beauftragt werden, denn nur ein Jurist kann Anträge vor Gericht einreichen. Dieser hat dabei auch die Möglichkeit, Zinsen auf den geschuldeten Betrag zu erheben.

Verjährung von Unterhaltsansprüchen
Auch Unterhaltsansprüche sind von der Antragstellung her an eine Frist gebunden. Dies gilt allerdings nicht für Kindesunterhalt. Ist das Kind dagegen, auch privilegiert volljährig, wird der Anspruch regelmäßig nach drei Jahren verjähren. Die Forderungen aus der Zeit vor dem Antrag sind dann in aller Regel unwiderruflich verloren.
Verfahrenskostenhilfe / Beratungshilfe
Besteht, was ausgesprochen häufig der Fall sein wird, keine Möglichkeit, die Kosten für den Antrag vor Gericht und für den Rechtsanwalt zu bezahlen, kann die Verfahrenskostenhilfe in Anspruch genommen werden.
Das bedeutet, dass der Staat für Rechtsanwaltskosten sowie für die Gerichtskosten aufkommt, ohne dass der Antragsteller diese Kosten zurückzahlen muss. Wohl aber werden sie aller Wahrscheinlichkeit nach dem Zahlungspflichtigen zur Last gelegt.
Außergerichtlich gibt es die sog. Beratungshilfe für Rechtsberatungen beim Rechtsanwalt.