Einvernehmliche Scheidung - Voraussetzungen und Dauer

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 27. September 2023

Eine Ehe kann ewig halten, allerdings kann diese auch scheitern. In Deutschland wird mittlerweile jede 3. Ehe geschieden. Die Ehescheidung wird nach § 1565 BGB dann vollzogen, wenn die unwiderlegbare Vermutung des Familiengerichts besteht, dass eine Normalisierung des Eheverhältnisses nicht mehr zu erwarten ist. Die einvernehmliche Scheidung ist in § 1566 Abs.1 BGB geregelt. Welche Voaussetzungen diese hat, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.

Einvernehmliche Scheidung - Voraussetzungen

Für eine einvernehmliche Scheidung ist notwendig:

  • Eine mindestens 1-jährige Trennungszeit.
  • Einigkeit der Ehepartner, dass die Ehe geschieden werden soll.
  • Eine gemeinsame Regelung bzgl. des Trennungsunterhalts sowie des nachehelichen Unterhalts.
  • Einigung bzgl. des Umgangsrechtes sowie Kindesunterhaltes (nur bei vorhandenen Kindern).
  • Die einvernehmliche Aufteilung des Hausrates.
  •  Klärung der Wohnverhältnisse bei Trennung. (Wer darf in der Ehe-Wohnung verbleiben?)

Liegen die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung vor, dann kann die Ehe geschieden werden. Der Richter kann jedoch überprüfen, ob das Trennungsjahr tatsächlich abgelaufen ist. Dies ist aber mittlerweile eigentlich nie der Fall.

Das Gericht wird die Angaben der Ex-Partner lediglich inhaltlich, aber nicht explizit überprüfen. Mit dem Inkrafttreten der Gesetzesreform vom 01. September 2009 (§ 133 FamFG) ist die Erklärung der beiden Parteien zu diesen Punkten ausreichend.

Fachanwalt.de-Tipp:
In der Praxis reicht es meist aus, wenn beide Ex-Partner erklären, dass sie seit einem Jahr getrennt leben. Zudem muss von beiden Eheleuten die Scheidung gewünscht werden. Wird ein Partner unter Zustimmungsdruck gesetzt oder gar zur Scheidungszustimmung genötigt, so wird dies nicht als Einverständnis zur Scheidung gewertet.

Nahezu identische Regeln gelten für die eingetragene Lebenspartnerschaft.

Einvernehmlichen Scheidung - Vorteile

einvernehmliche Scheidung | Richard Villalon - Fotolia.com
einvernehmliche Scheidung | Richard Villalon - Fotolia.com
Das Familienrecht kennt den Begriff der „einverständlichen Scheidung“. Sind beide Ehepartner mit der Scheidung einverstanden sowie alle relevanten Angelegenheiten geregelt und ist nach Paragraph 1567 Absatz 1 BGB ein gemeinsames Leben in den betreffenden Lebensbereichen der Ehe nicht mehr gegeben, dann wird das Familiengericht dies auch honorieren.

Man könnte die einvernehmliche Scheidung in Bezug auf die Kosten ebenso einfache Scheidung nennen, denn sobald es kompliziert wird, wird es auch teurer.

Der  Scheidungsantrag muss von mindestens einem Ehepartner mithilfe eines Rechtsanwaltes eingereicht werden (siehe § 144 FamFG). Dadurch entstehen natürlich Kosten. Es ist jedoch, wenn die zweite Partei dem Antrag ohne Vorbehalte zustimmt, lediglich ein einziger Anwalt notwendig und die Kosten können geteilt dann werden.

Es empfiehlt sich, eine entsprechende Vereinbarung schriftlich zu fixieren. Um die Scheidung auf den Weg zu bringen, ist also lediglich die Zustimmung der zweiten Partei notwendig, wozu aber kein zweiter Rechtsbeistand angestellt werden muss (siehe §144 Absatz 4 Nr. 3 des FamFG).

Die Vorteile einer einvernehmlichen Scheidung sind:

  • Geringerer Zeitaufwand für das Scheidungsverfahren.
  • Der Streitwert des Verfahrens kann sich um 25% und mehr vermindern, was eine große finanzielle Entlastung darstellen kann.

Anwalts- und Gerichtskosten

Die Kosten für eine Scheidung sind nicht festgelegt, sondern variieren von Fall zu Fall. Es fallen zum Einen Rechtsanwaltskosten an und zum Anderen Gerichtskosten. Die Kosten richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert, der sich nach dem Einkommen der beiden Parteien richtet. Hierbei werden die beiden Nettoverdienste der Parteien zusammengelegt und mal 3 genommen. Wenn also eine Partei 1000 Euro netto verdient und die andere Partei 3000 Euro netto, ergibt dies 4000 Euro, mal 3 ergibt 12.000 Euro. Der Vefahrenswert beträgt dann also 12.000 Euro.

Je höher der Verdienst der Parteien, umso teurer wird die Scheidung. Im besten Fall wird sogar die Ehe vom Staat finanziert; nämlich dann, wenn man kein Einkommen oder relativ wenig Einkommen hat. In diesem Fall kann man einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen. Hier sollte man die Hilfe des Rechtsanwalts zur Hilfe nehmen. 

Ein Durchschnittsverdiener mit ca. 1500 Euro netto ohne Kind, wird bei einer einvernehmlichen Scheidung ca. 800 Euro Anwaltskosten und ca. 200 Euro Gerichtskosten zahlen, wenn auch die andere Partei ähnlich viel verdient.

Verfahrenskostenhilfe

Kostenlos wird die ScheidungScheidungskosten | Stadtratte - Fotolia.com
Scheidungskosten | Stadtratte - Fotolia.com
in dem Fall, wenn eine der beiden Parteien Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat und auch selbst den Scheidungsantrag stellt. Hierbei wird der Steuerzahler die Kosten für Gericht und Anwalt übernehmen müssen. In einem solchen Fall würde die Partei, welche die Verfahrenskostenhilfe zugebilligt bekommen hat, den Antrag stellen und die andere Partei, nachdem alle anderen Fragen in einer einvernehmlichen Scheidung ohnehin geklärt sind, nur noch zustimmen.

Allerdings ist die Beantragung einer solchen Hilfeleistung regelmäßig mit einer Wartezeit von bis zu drei Monaten verbunden. Abhilfe kann hier nur ein Gerichtskostenvorschuss schaffen, der sofort zu leisten ist, sodass die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe nicht erst abgewartet werden muss. Ein Gerichtskostenvorschuss beläuft sich in aller Regel auf etwa 200 Euro.

Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe:

  • Der Antragssteller muss bedürftig und daher nicht in der Lage sein, die Verfahrenskosten selbst zu tragen.
  • Dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe sind Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen (Bedürftigkeitsnachweis).
  • Das Verfahren muss Aussicht auf Erfolg haben.

Feststellung des Verfahrenswerts bei einvernehmlicher Scheidung

Als Grundlage für die Gerichtskosten und die Kosten, die ein Anwalt in Rechnung stellt, dient der sogenannte „Streit-“ oder „Verfahrenswert“. Dieser errechnet sich aus der Summe des monatlichen Nettoeinkommens der beiden Parteien multipliziert mit drei.

Zum Nettoeinkommen werden z.B. addiert

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte, die aus Verpachtung oder Vermietung
  • einmalige Zahlungen des Arbeitgebers (13. Monatsgehalt, Bonuszahlungen etc.)
  •  Steuerrückerstattungen
  • Urlaubs- oder Weihnachtsgeld

Jedes Kind mit Unterhaltsberechtigung bedeutet eine Reduzierung des Nettoeinkommens um 250 Euro.

Auch wenn die Parteien gemeinsame Schulden haben, werden die Raten, die dafür zu zahlen sind, vom Nettoeinkommen abgezogen. Auch Unterhaltsverpflichtungen werden subtrahiert.

Die günstigste Scheidung wird immer bei einem Verfahrenswert von 4000 Euro liegen, was sich aus den gesetzlichen Mindestannahmen beim Nettoeinkommen der Parteien von 3000 Euro zuzüglich des Ausgleichs der Rentenanwartschaften in Höhe von 1000 Euro ergibt.

Ein bestimmter Prozentsatz dieser Summe, des Verfahrenswertes, wird die Bemessungsgrundlage für die anfallenden Kosten der einvernehmlichen Scheidung  sein. Dieser Anteil ist gesetzlich geregelt und so keineswegs willkürlich. Die Kosten des Rechtsanwaltes sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz definiert, die Gebühren für die Kosten des Familiengerichts werden nach dem Gerichtskostengesetz festgelegt. Es existieren immer noch Unterschiede in ost- und westdeutschen Kostensätzen.

Im einvernehmlichen Scheidungsverfahren hat der Anwalt nur zwei bezahlte Aufgaben, um die der Scheidungswillige in aller Regel nicht umhin kommt:

  • die Erarbeitung des Scheidungsantrages (Ausformulierung und Niederschrift)
  • die Einreichung des Antrages beim Familiengericht.

Sind alle anderen Fragen geklärt, wie es eine einvernehmliche Scheidung voraussetzt, hat der Anwalt damit seine Anwesenheitspflicht erfüllt, den Gerichtstermin können die Parteien auch selbstständig vornehmen.

Fachanwalt.de-Tipp:
Grundsätzlich kann die Verfahrenskostenhilfe von jeder Person beantragt werden, die in ein familienrechtliches Verfahren verwickelt ist. Entsprechende gesetzliche Regelungen finden sich in §§ 76-78 FamFG.

Einvernehmliche Scheidung - Voraussetzungen im Überblick

Für eine einvernehmliche Scheidung muss zwischen den Eheleuten Einigung in folgenden Punkten bestehen:

  • Kindesunterhalt
  • Trennungsunterhalt
  • Aufteilung des Vermögens
  • Umgangsrecht

Ist dies nicht der Fall z.B., weil ein größeres Vermögen vorhanden ist, dessen Aufteilung nicht eindeutig geklärt ist oder ist auch bei anderen Punkten Streit vorprogrammiert, ist es angebracht, dass beide Parteien einen eigenen Anwalt mit der Scheidung beauftragen. Wird nur ein Rechtsanwalt mit der Scheidung beauftragt, darf er zwar mit beiden Parteien Gespräche führen, kommt es jedoch zum Streit, wird er immer nur die Partei vertreten, die ihn beauftragt hat.

Überdies hinaus ist der Ehepartner, der den Anwalt beauftragt hat, für die Bezahlung des Rechtsanwalts haftbar. Zu guter Letzt muss angeführt werden, dass der Ehepartner, der keinen eigenen Anwalt hat, auch im Scheidungsverfahren keine Anträge stellen darf. Es gibt also eine Vielzahl an Gründen, die berücksichtigt werden sollten, wenn nur ein Anwalt bei einer Scheidung eingeschaltet wird. Hier sollte bereits im Vorfeld sorgfältig abgewogen werden.

Der Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich dient der finanziellen AVersorgungsausgleich beantragen | Mopsgrafik - Fotolia.com
Versorgungsausgleich beantragen | Mopsgrafik - Fotolia.com
bsicherung des Ex-Ehepartners im Alter oder bei Invalidität. Im Rahmen des Versorgungsausgleiches werden die, während der Ehe erworbenen, Alters- und Invaliditätsversorgungsanspruche hälftig zwischen den Eheleuten aufgeteilt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Ehepartner mit geringeren oder gar nicht vorhanden Versorgungsansprüchen eine Versorgung erhält. Die Höhe des Versorgungsausgleiches ist immer von der Ehedauer und den, während der Ehe erworbenen, Versorgungsansprüchen des Ehepartners abhängig.

Wie wird der Versorgungsausgleich beantragt?

Die Beantragung des Versorgungsausgleiches erfolgt, nachdem der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht worden ist. Das Familiengericht sendet den Parteien dann Fragebögen bezüglich des Versorgungsausgleiches zu. Mit diesen Angaben wird das Familiengericht arbeiten.

In aller Regel wird der Versorgungsausgleich zeitgleich mit den Vorarbeiten des Familiengerichts zur mündlichen Verhandlung erledigt. Dies bedeutet konkret, das Familiengericht kontaktiert die Rentenversicherungsträger und/oder die Privatversicherungen der Parteien und stellt die angesammelten Altersversorgungsansprüche, also Aussichten sowie Anwartschaften auf eine Altersversorgung oder eine Erwerbsminderungsrente, zusammen.

Der Ausgleich, der hierbei vorgenommen wird, bedeutet, dass dem Ehepartner, der beispielsweise vorwiegend im Haushalt und der Kinderbetreuung tätig war und während der Ehe keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist, anteilig ein Rentenanteil zuerkannt wird.

Die Zeit der Ehe, gerechnet vom 1.Tag des Monats der Eheschließung bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Scheidung rechtskräftig wird, ist hier, beschrieben in den Paragraphen 1 und 2 Absatz 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes, die Basis für einen hälftigen Anteil an den zu erwartenden Rentenbezügen.

Fachanwalt.de-Tipp:
Es ist grundsätzlich möglich, den Versorgungsausgleich abzulehnen. Entsprechende gesetzliche Regelungen finden sich in §6 Absatz 1,7 VersAusglG. Demnach ist es möglich, den Versorgungsausgleich von vornherein auszuschließen oder eine Regelung außerhalb der gesetzlichen Vorlagen zu finden. Diese Regelung muss dem Familiengericht notariell beurkundet vorliegen. Das Gericht wird den Inhalt der Vereinbarung überprüfen, akzeptiert sie jedoch regelmäßig (siehe §6 Absatz 2, 8 VersAusglG). Beträgt die Dauer der Ehe weniger als drei Jahre, entfällt der Versorgungsausgleich, es sei denn, eine der beiden Parteien beantragt ihn nach §3 Absatz 3 VersAusglG.



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