Die Vaterschaftsanerkennung ist definiert als freiwillige Willenserklärung der Kindsvater zu sein. Um als ein solcher Vater anerkannt zu werden, müssen alle Bedingungen nach den entsprechenden §§ 159 ff. BGB erfüllt sein. Für die Vaterschaftsanerkennung wird hiernach ebenso die Einwilligung der Mutter des Kindes, beziehungsweise nach §1595 BGB auch des Kindes notwendig.
Notarielle Beglaubigung
Beurkundung (© Gerhard Seybert / fotolia.com)Die Anerkennung der Vaterschaft muss notariell beglaubigt werden. Das will heißen, eine berechtigte Urkundenperson muss öffentlich beurkunden. Das Gesetz hat dies festgelegt in dem § 1597 BGB. Die Beurkunder können Notare, Standesbeamte oder bevollmächtigte Mitarbeiter des Jugendamtes nach § 59 SGB VIII sein, ebenso Beamte des Konsulats in deutschen Vertretungen im Ausland. Auch das betreffende Gericht hat die Möglichkeit, innerhalb eines Vaterschaftsverfahrens die Vaterschaftsanerkennung zu dokumentieren. Dies steht niedergeschrieben in § 180 FamFG.
In aller Regel erfolgt die Vaterschaftsanerkennung über die örtlichen Jugendämter. Handelt es sich bei der Mutter um eine nicht geschäftsfähige Person, ist es mit Erlaubnis der vorgesetzten Behörde des Vormundschaftsgerichtes den Betreuern möglich, anstelle der Mutter deren Zustimmung zu erklären und die Vaterschaft anzuerkennen. Der Gesetzgeber hat dies geregelt in dem § 1596 BGB.
Rechtliche Vaterschaft
Für den Fall, dass ein Mann, wider besserem Wissen eine Vaterschaftsanerkennung betreibt, kann diese, weil sie auch dann rechtskräftig ist, wenn sie auf unwahren Behauptungen aufbaut, nur durch eine Vaterschaftsanfechtung wieder aufgehoben werden. Eine Vaterschaftsanerkennung ist also ein Rechtsvorgang, der mit der biologischen Herkunft des Kindes nur wenig zu tun hat. Die Vaterschaftsanerkennung soll nach dem Willen der Gesetzgebung für jeden Mann die Möglichkeit zur Verfügung stellen, eine soziale Rolle als Vater zu übernehmen. Ganz speziell ist dies für Patchworkfamilien sehr wichtig.
Ist die Situation so gelagert, dass der offensichtlich biologische Vater die rechtliche Vaterschaft nicht anerkennen möchte, die Vaterschaftsanerkennung also nicht auf freiwilliger Basis geschieht, hat die Kindsmutter die Möglichkeit der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung nach dem § 1600d Absatz 1 und 4 BGB. Umgekehrt aber ist es nicht möglich, einen nicht biologischen Vater in die Rolle des rechtlichen Vaters zu zwingen.
Scheidung
Scheidung (© Gina Sanders / fotolia.com)Wenn ein Kind auf die Welt kommt, während die Mutter noch mit ihrem Ehepartner verheiratet ist, sich aber bereits im Zustand der Scheidung nach dem §1567 BGB befindet, sinnvollerweise also im Trennungsjahr, bleibt das Kind fürs Erste noch das rechtliche Kind des Ehemannes, der noch nicht geschieden ist. Niedergeschrieben findet sich dies im § 1567 BGB. Wird die Scheidung aber rechtskräftig, trägt das Scheidungsdokument also den Rechtskraftnachweis, wird die bestehende Vaterschaftsanerkennung eines zweiten Mannes, dem neuen Freund, Liebhaber oder prospektiven Ehegatten der Mutter, dadurch wirksam und rechtskräftig. Dadurch, so hat es das Gesetz gewollt, wird nach dem § 1599 BGB die Rechtsausübungssperre ausgesetzt, was zur Folge hat, dass keine Vaterschaftsanerkennungsklage erforderlich ist, § 1594 Absatz 2 BGB.
Rechtsfolgen der Vaterschaftsanerkennung
Die Rechtsfolgen einer Vaterschaft sind tatsächlich erheblich. Zum einen entsteht zwischen dem Kindsvater und allen seinen Blutsverwandten und Verwandten ein neues Verwandtschaftsverhältnis. Ist die Mutter keine deutsche Staatsbürgerin, wird das Kind aber die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, so kommt es also zu einer doppelten Staatsbürgerschaft. Was den sozialrechtlichen Aspekt anbelangt, wird das Kind im Todesfall des Vaters Anspruch auf Erbe und Waisenrente haben. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, das Kind in der gesetzlichen Familienversicherung anzumelden. Vaterschaft bedeutet, dies ist auch im Gesetz §§ 1601ff. BGB entsprechend formuliert, eine sittliche Pflicht, den Unterhalt des Kindes samt einer seinen Neigungen entsprechenden Ausbildung durch die Zahlung von entsprechendem Unterhalt, sei es in einer Familie oder nicht, zu finanzieren. Ebenso betroffen, neben vielen anderen Rechtsgebieten, ist das Erbrecht. Mit der entsprechenden Rechtsform wurde die Regelung, nach der ein damals noch „nichteheliches Kind“ genanntes Kind die Möglichkeit eines Erbausgleichs zwischen dem 21. und dem 27. Lebensjahr hatte, sich also anteilsmäßig das Vermögen des biologischen Vaters auszahlen lassen konnte, als veraltet erklärt. Mit der Anerkennung der Vaterschaft akzeptiert der Kindsvater gleichzeitig die Mutter als eine unterhaltsbedürftige Person und ist verpflichtet, sie zu unterhalten, ihr finanziellen Unterhalt zu bieten. Dies hat der Gesetzgeber geregelt in dem § 1615 BGB. Es entsteht des Weiteren ein Zeugnisverweigerungsrecht nach dem § 52 StPO.
Der Vaterbegriff in den Sozialwissenschaften
In den Sozialwissenschaften wird als Vater derjenige definiert, der eine verbindliche Vaterrolle einnimmt, der das Vertrauen des Kindes besitzt, welches er schrittweise errungen hat, derjenige der in Rollenkonflikte involviert ist. Das können viele Personen sein, von der Warte der Sozialwissenschaften betrachtet beispielsweise der Ehepartner einer Mutter, die ein uneheliches Kind geboren hat, ein Pflegevater, ein Adoptivvater, ein Vater, der mit dem Kind nur verschwägert ist, weil seine Frau einen anderen Geschlechtspartner hatte, von dem das Kind biologisch herstammt, auch der Vater, dem ein Kuckuckskind untergeschoben wurde, genauso aber der Lebensgefährte der Mutter, vielleicht der Großvater oder ein Onkel. Die Möglichkeiten sind weit gefächert.