Zugewinngemeinschaft im deutschen Familienrecht – Ratgeber für Ehegatten

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 6. November 2023

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Regelgüterstand, der mit der wirksamen Eheschließung entsteht, wenn kein Ehevertrag vorliegt. Er hat zunächst eine Vermögenstrennung zur Folge, die etwa im Falle einer Scheidung dazu führt, dass der sog. Zugewinn des einen Ehegatten hälftig an den anderen Ehepartner geht (sog. Zugewinnausgleich). Besonderheiten ergeben sich dabei vor allem bei Schenkungen, Immobilien und Erbschaften. Dieser Güterstand führt zudem zu Verfügungsbeschränkungen beim Vermögen als Ganzes und bei Haushaltsgegenständen.

Definition, Entstehung und Beendigung der Zugewinngemeinschaft

Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich um einen gesetzlichen Güterstand, der in den §§ 1363 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB] geregelt ist. Güterstand meint dabei die Vermögensverhältnisse innerhalb einer wirksam geschlossenen Ehe.

Die Zugewinngemeinschaft ist der sog. Regelgüterstand. Denn nach § 1363 Abs. 1 BGB leben die Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.

Die Voraussetzungen für das Entstehen der Zugewinngemeinschaft sind demnach:

  • wirksame Eheschließung
  • kein Ehevertrag bei Eheschließung

Die eheliche Zugewinngemeinschaft entsteht somit am Tag der standesamtlichen Eheschließung.

Die Zugewinngemeinschaft endet in einem der drei folgenden Fälle:

  1. durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag
  2. durch Scheidung
  3. durch den Tod eines Ehegatten

Was bedeutet Zugewinngemeinschaft?

Ehe & Zugewinngemeinschaft (© Björn Wylezich - stock.adobe.com)
Ehe & Zugewinngemeinschaft (© Björn Wylezich - stock.adobe.com)
Im Wesentlichen bedeutet Zugewinngemeinschaft folgendes:

  1. Die Eheleute behalten trotz Eheschließung ihr Eigentum, das sie in die Ehe mit einbringen (vgl. § 1363 Abs. 2 BGB). Sie verwalten ihr Vermögen mithin weiterhin selbst.
  2. Vermögenstrennung während der Ehe: Diese Vermögenstrennung in der Zugewinngemeinschaft führt zudem dazu, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe etwas erwirbt oder erbt, auch alleiniger Eigentümer wird. Etwas anderes gilt nur, wenn beide Eheleute gemeinsam eine Sache erwerben.
  3. Keine Mithaftung für Schulden des Anderen: Diese Vermögenstrennung ferner dazu, dass ein Ehegatte nicht für etwaige Schulden des anderen Ehegatten haften, weder für solche, die bereits vor der Ehe existieren noch für solche, die erst während der Ehe hinzukommen. (vgl. ebenso § 1363 Abs. 2 BGB).
  4. Obwohl zwischen den Eheleuten grundsätzlich kein Gesamteigentum entsteht, sondern die Ehegatten Alleineigentümer an deren Gegenständen bleiben, dürfen sie weder ihre gesamte Vermögensmasse (vgl. § 1365 BGB) noch Haushaltsgegenstände (vgl. § 1369 BGB) veräußern.

Der Begriff Zugewinngemeinschaft wirkt vor allem mit Blick auf die Vermögenstrennung eher irreführend. Er bezieht sich jedoch auf die während der Ehe erwirtschafteten Zugewinne, die am Ende der Zugewinngemeinschaft auszugleichen sind (sog. Zugewinnausgleich). Insoweit bilden die beiden Ehegatten somit eine Gemeinschaft.

Diese Vermögenstrennung darf keineswegs mit der sog. Gütertrennung gleichgesetzt werden. Denn bei der Gütertrennung handelt es sich – wie auch bei der sog. Gütergemeinschaft – um einen eigenständigen gesetzlichen Güterstand.

Abgrenzung zur Gütertrennung

Gütertrennung (vgl. § 1414 BGB) tritt zum einen ein, wenn die Ehegatten dies ausdrücklich im Ehevertrag vereinbart haben. Zum anderen tritt Gütertrennung dann ein, wenn der Zugewinnausgleich oder der Versorgungsausgleich im Ehevertrag ausgeschlossen wurden. In diesem Fall müssen die Ehegatten zudem ausdrücklich die Gütergemeinschaft aufheben.

Für die Gütertrennung gelten die folgenden Grundsätze:

  • jeder Ehegatte behält sein in die Ehe mitgebrachtes und während der Ehe erworbenes Vermögen; gemeinsames Vermögen kann daher nur nach allgemeinen Vorschriften durch Rechtsgeschäft entstehen;
  • während der Ehe gibt es keine Verpflichtungs- oder Verfügungsbeschränkungen;
  • jeder Ehegatte haftet grundsätzlich selbst für seine eigenen Schulden; eine Ausnahme bildet lediglich § 1357 BGB (Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs);
  • das Vermögen der Ehegatten bleibt auch nach Ende des Güterstandes getrennt; es erfolgt daher grundsätzlich kein Ausgleich; eine Ausnahme besteht lediglich für den Ausgleich unbenannter Zuwendungen durch Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB.

Der wesentlichste Unterschied zwischen Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung ist damit dieser, dass bei der Gütertrennung nach Beendigung der Ehe gerade kein Zugewinnausgleich erfolgt. Zudem gibt es bei der Gütertrennung keine Verfügungsbeschränkungen.

Abgrenzung zur Gütergemeinschaft

Gütergemeinschaft (vgl. §§ 1415 ff. BGB) entsteht, wenn dies ausdrücklich im Ehevertrag vereinbart wird. Dabei können bis zu fünf verschiedene Vermögensmassen entstehen:

  1. Gesamtgut: ein Gesamthandsvermögen beider Ehegatten
  2. Sondergut Ehepartner 1: steht im Alleineigentum des Ehepartners 1
  3. Sondergut Ehepartner 2: steht im Alleineigentum des Ehepartners 2
  4. Vorbehaltsgut Ehepartner 1: steht im Alleineigentum des Ehepartners 1
  5. Vorbehaltsgut Ehepartner 2: steht im Alleineigentum des Ehepartners 2

Zum Gesamtgut (vgl. § 1416 BGB) zählt das Eigentum der Ehegatten bei Eheschließung und der spätere Erwerb während der Ehe. Es entsteht kraft Gesetzes durch die Eheschließung und ist ein Gesamthandsvermögen i.S.d. § 1419 BGB. Soweit nichts anderes im Ehevertrag bestimmt wurde, wird es von den Eheleuten gemeinschaftlich verwaltet (vgl. § 1421 BGB).

Zum Sondergut (vgl. § 1417 BGB) zählen solche Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, wie Nießbrauch, unpfändbare Gehalts- und Rentenansprüche oder Gesellschaftsanteile.

Zum Vorbehaltsgut (vgl. § 1418 BGB) zählen solche Gegenstände, die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt worden sind. Vorbehaltsgüter entstehen somit nicht durch Gesetz, sondern durch Rechtsgeschäft. Dritten gegenüber kann das Vorbehaltsgut nur geltend gemacht werden, wenn es im Güterrechtsregister eingetragen ist (vgl. § 1418 Abs. 4 i.V.m. § 1412 BGB).

Bei der Haftung von Schulden gilt hier, dass das Gesamtgut grundsätzlich für sämtliche Verbindlichkeiten beider Ehegatten haftet (§§ 1437 Abs. 1, 1459 Abs. 1 BGB). Jeder Ehegatte haftet außerdem für seine eigenen Schulden mit seinem persönlichen Vermögen aus dem Sonder- und Vorbehaltsgut. Verwalten beide Ehegatten das Gesamtgut, haften beide persönlich für Gesamtgutsverbindlichkeiten (vgl. § 1459 Abs. 2 BGB). Wird das Gesamtgut hingegen von nur einem Ehegatten verwaltet, so haftet auch nur er persönlich (vgl. § 1437 Abs. 2 BGB).

Bei der Gütergemeinschaft gibt es zudem keinen Zugewinnausgleich. Vielmehr wird das Gesamtgut hälftig geteilt.

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft

Ehevertrag (© euthymia - stock.adobe.com)
Ehevertrag (© euthymia - stock.adobe.com)
Es besteht nicht nur die Möglichkeit mittels notariellen Ehevertrags eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft zu vereinbaren, sondern die gesetzlichen Regelungen der Zugewinngemeinschaft individuell anzupassen (sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft).

Dabei sind den Ehegatten nahezu keine Grenzen gesetzt, soweit eine Regelung einen Ehegatten nicht in unzumutbarer Weise benachteiligt. Regelungsbeispiele sind etwa:

  • Verzicht auf den Zugewinnausgleich im Scheidungsfall
  • Festsetzung einer Mindestdauer der Ehe
  • Festsetzung von Anfangs- und Endvermögen
  • Ausschluss einzelner Vermögensmassen aus dem Zugewinnausgleich
  • Einbezug von Erbschaften und Schenkungen in das Endvermögen
  • Änderung der prozentualen Verteilung beim Zugewinnausgleich
Fachanwalt.de-Tipp: Es ist allerdings nicht zulässig Mischformen von unterschiedlichen Güterständen zu vereinbaren, beispielsweise eine Gütertrennung mit der Möglichkeit eines Zugewinnausgleichs.

Verfügungsbeschränkungen bei der Zugewinngemeinschaft

Eine Rechtsfolge der Zugewinngemeinschaft sind die damit einhergehenden Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich des Vermögens im Ganzen (vgl. § 1365 BGB) sowie der Haushaltsgegenstände (vgl. § 1369 BGB). Sinn und Zweck dieser Einschränkungen ist der Schutz der wirtschaftlichen Grundlage der Ehe.

Verfügungen über Haushaltsgegenstände

Nach § 1369 BGB können Ehegatten einen Haushaltsgegenstand, der in ihrem Alleineigentum steht, nur dann verkaufen, verschenken oder entsorgen, wenn der andere Ehegatte damit einverstanden ist. Haushaltsgegenstände im Sinne dieser Norm sind alle bewegliche Sachen, die der gemeinsamen Lebensführung der Eheleute dienen. Umfasst sind damit nicht nur Möbel und Haushaltsgeräte, wie Spül- und Waschmaschine oder Fernseher, sondern beispielsweise auch die gesamte Küche, das Familienauto sowie Haustiere.

Liegt eine Zustimmung des anderen Ehegatten nicht vor, so ist der Kaufvertrag unwirksam.

Fachanwalt.de-Tipp: Diese Regelung gilt auch in der Trennungsphase. Der eigene Hausrat darf deshalb auch nicht während der Trennung ohne Einwilligung des Anderen verkauft, verschenkt oder entsorgt werden.

Exkurs: Die sog. dingliche Surrogation nach § 1370 BGB

Nach § 1370 BGB werden solche Haushaltsgegenstände, die als Ersatz für nicht mehr vorhandene oder wertlos gewordene Gegenstände angeschafft werden, Eigentum desjenigen Ehegatten werden, dem der nicht mehr vorhandene oder wertlos gewordenen Gegenstände zuvor gehört hat.

Beispiel: Ehegatte A bringt eine Waschmaschine mit in die Ehe ein. Diese geht nach fünf Jahren der gemeinsamen Nutzung kaputt. Beide Ehegatten schaffen sich gemeinsam eine neue Waschmaschine an. Da diese ein Ersatz darstellt, steht sie, obwohl beide Ehegatten hierfür gezahlt haben, lediglich im Eigentum des Ehegatten A.

Stand besagter Gegenstand im Eigentum beider Ehegatten, dann werden bei Anschaffung eines Ersatzes dementsprechend natürlich auch beide Ehegatten Miteigentümer an dem neuen Haushaltsgegenstand.

Wertlos i.S.v. § 1370 BGB ist ein Gegenstand übrigens bereits dann, wenn er leicht beschädigt, technisch überholt oder unmodern geworden ist und deshalb den Ansprüchen der Eheleute nicht mehr genügt

Fachanwalt.de-Tipp: § 1370 BGB ist jedoch keine zwingende Norm. Zum einen ist grundsätzlich ein Ausschluss § 1370 BGB durch Ehevertrag möglich. Zum anderen ist auch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse nach §§ 929 ff. BGB nach Eintritt des Eigentumserwerbs durch § 1370 BGB möglich.

Verfügungen über das Vermögen im Ganzen

Vermögen in der Ehe (© blanko - stock.adobe.com)
Vermögen in der Ehe (© blanko - stock.adobe.com)
Nach § 1365 BGB können Ehegatten nur dann über deren Vermögen im Ganzen verfügen, wenn der andere Ehegatte damit einverstanden ist.

Problematisch ist dabei in aller Regel die Bestimmung, wann ein Rechtsgeschäft das Vermögen im Ganzen betrifft. Im Lichte der aktuellen Rechtsprechung können jedoch folgende Richtwerte herangezogen werden:

  • kleines Vermögen:bis zu 15% des Vermögens verbleiben
  • größeres Vermögen:bis zu 10% des Vermögens verbleiben

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs [BGB] mit Urteil vom Urteil vom 13. März 1991, Az. XII ZR 79/90, ist ein Vermögen von mehr als 250.000 Euro ein „größeres Vermögen“.

Zum Vermögen zählen nicht nur Bankersparnisse und ähnliches, sondern auch Immobilien, Luxuskaroserien, Yachten, Segelflugzeuge und dergleichen.

Beispiel: Ehegatte A verfügt über ein größeres Vermögen, welches sich aus einem Grundstück mitsamt Immobilie im Wert von 300.000 Euro und einem Sportauto im Wert von 100.000 Euro zusammensetzt. Ehegatte A möchte das Grundstück mitsamt Immobilie an das gemeinsame Kind verschenken. Insgesamt verfügt Ehegatte A über ein Vermögen i.H.v. 400.000 Euro. Es müssen somit dem Ehegatten A mindestens 40.000 Euro nach der Schenkung des Grundstücks mitsamt Immobilie verbleiben, um das Grundstück ohne Zustimmung des Ehegatten B verschenken zu können. Dies ist vorliegend der Fall.

Beispiel 2: Ehegatte A verfügt lediglich über vorgenanntes Grundstück. Zur Schenkung des Grundstücks wird somit die Zustimmung des Ehegatten B benötigt. Ehegatte A lässt sich deshalb vom gemeinsamen Kind im Gegenzug zur Schenkung ein lebenslanges Wohnrecht (oder auch ein Nießbrauch am Grundstück) einräumen. Der Wert des Wohnrechts beträgt 30.000 Euro. Dies muss bei der Berechnung beim Vermögen mit einbezogen werden (so BGH mit Urteil vom 16. Januar 2013, Az. XII ZR 141/10). Ehegatte A brauch deshalb auch in diesem Beispiel keine Zustimmung des Ehegatten B.

Fachanwalt.de-Tipp: Bei der eigenen Immobilie ist zu beachten, dass hier das Grundbuchamt durchaus eine Kontrollfunktion einnehmen kann. Hat das Grundbuchamt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Übertragung einer Immobilie wahrscheinlich um den wesentlichen Teil des Vermögens handelt und der Eigentümer verheiratet ist, darf das Grundbuchamt die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens verlangen (so BGH, Urteil vom 21. Februar 2013, Az. V ZB 15/12). Dies gilt beispielsweise auch dann, wenn der eine Ehegatte ein Grundstück mit einer Grundschuld belasten (so BGH, Urteil vom 7. Oktober 2011, Az. V ZR 78/11).

Der Zugewinnausgleich bei Scheidung

Scheidung (© Richard Villalon - stock.adobe.com)
Scheidung (© Richard Villalon - stock.adobe.com)
Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft entsteht bei Scheidung ein Anspruch auf Zugewinnausgleich (vgl. §§ 1378 Abs. 1 und 3 Halbsatz 1, 1372 BGB), wenn folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • rechtskräftige Ehescheidung;
  • auf Durchführung eines Zugewinnausgleichs beim zuständigen Familiengericht;
  • der Zugewinn fällt bei beiden Ehegatten jeweils unterschiedlich aus.

Dem Sinn und Zweck dieses Zugewinnausgleichs ist, ein Weniger beim Vermögensaufbau eines Ehegatten, ggf. bedingt durch Haushaltsführung und Kinderbetreuung, durch das Mehr des anderen Ehegatten zu kompensieren.

Zugewinn, § 1373 BGB

Zugewinn ist dabei der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Dieser kann deshalb nicht negativ sein.

Anfangsvermögen, § 1374 BGB

Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten (= Schulden) beim Eintritt des Güterstands, mithin bei Eheschließung, gehört. Es kann nicht negativ sein.

Eine Besonderheit ergibt sich aus Abs. 2, wonach auch die folgenden Positionen zum Anfangsvermögen gezählt werden, selbst wenn der Ehegatte sie während der Zugewinngemeinschaft erhalten hat:

  • Schenkungen
  • Erbschaften

Damit sind diese beiden Positionen im Falle der Scheidung nicht im Zuge des Zugewinnausgleichs an den Ehegatten auszuzahlen. Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht für solche Schenkungen, die explizit an beide Eheleute gerichtet sind, wie Hochzeitsgeschenke und ähnliches.

Beispiel:

Ehegatte A hat zum Zeitpunkt der Eheschließung 5.000 Euro Guthaben auf dem Bankkonto sowie einen Gebrauchtwegen im Wert von 10.000 Euro. Er schuldet dem Darlehensgeber X noch 3.000 Euro aus einem Privatdarlehen.

Während der Ehe erhält Ehegatte A eine Schenkung über 2.000 Euro und ein Erbe über 8.000 Euro.

Das Anfangsvermögen berechnet sich damit wie folgt:

5.000 Euro + 10.000 Euro + 2.000 Euro + 8.000 Euro – 3.000 Euro

Das Anfangsvermögen liegt damit bei 22.000 Euro.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Ehegatten können das Anfangsvermögen nach § 1377 Abs. 1 BGB in einem Vermögensverzeichnis feststellen. Dies ist immer dann sinnvoll, wenn ein Ehegatte über erhebliches Vermögen verfügt. Denn bei dem Vermögensverzeichnis handelt es sich um einen rechtsverbindlichen Nachweis über das Anfangsvermögen. Zudem wird ein Anfangsvermögen von Null vermutet, sollte kein Vermögensverzeichnis existieren, wodurch das Endvermögen den Zugewinn darstellen würde (vgl. § 1377 Abs. 3 BGB).

Exkurs: Schenkungen und unbenannte Zuwendungen

Zudem ist zu beachten, dass nicht jede Zuwendung unter Ehegatten zwingend eine Schenkung ist. Die Rechtsprechung hat insoweit die Rechtsfigur ‚unbenannte Zuwendung‘ entwickelt, bei der es sich um einen familienrechtlichen Vertrag sui generis handelt. Dabei handelt es sich um solche Zuwendungen, die lediglich einen Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft darstellen. Dies ist immer dann der Fall, wenn beim Zuwendenden die Vorstellung oder Erwartung bestand, dass er innerhalb der Ehe an dem Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Im Übrigen betreffen unbenannte Zuwendungen nicht nur Zuwendungen von beweglichen oder unbeweglichen Sachen, sondern auch von Rechten oder in Form von Arbeitsleistungen.

Fachanwalt.de-Tipp: Sollte der Zugewinnausgleich keine tragbare Lösung für den Ausgleich bei unbenannten Zuwendungen sein, so kommt eine Rückübertragung beweglicher und unbeweglicher Sachen durch Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 346 BGB) in Betracht.

Exkurs: Wertsteigerungen bei Erbschaften

Erbschaften kommen dem Erben in aller Regel persönlich zu, weshalb sie nicht in den Zugewinn fallen sollen. Dies gilt jedoch nur für die Erbschaft an sich, also für den Vermögenswert, nicht für etwaige Wertsteigerungen. Solche sind vor allem denkbar bei Immobilien und Kapitalanlagen (Aktien, Fonds, Anleihen). Diese werden als Zugewinn auf das Endvermögen angerechnet.

Fachanwalt.de-Tipp: Sollte es nicht gewünscht sein, dass diese Wertsteigerungen ins Endvermögen fließen, so lässt sich dies mittels notariell beurkundeten Ehevertrags verhindern (siehe oben modifizierte Zugewinngemeinschaft)

Endvermögen, § 1375 BGB

Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten (= Schulden) beim Eintritt des Güterstands, mithin bei Ehescheidung, gehört.

Zum Endvermögen zählen beispielsweise auch ein Lottogewinn, eine Abfindung oder die Auszahlung einer Lebensversicherung.

Beispiel:

Ehegatte A hat zum Zeitpunkt der Ehescheidung 3.000 Euro Guthaben auf dem Bankkonto sowie einen Neuwagen im Wert von 25.000 Euro. Hierfür musste Ehegatte A einen Kredit in Höhe von 20.000 Euro aufnehmen. Während der Trennungsphase hat Ehegatte A unerwartet 5.000 Euro im Lotto gewonnen.

Das Endvermögen berechnet sich damit wie folgt:

3.000 Euro + 25.000 Euro + 5.000 Euro – 20.000 Euro

Das Endvermögen liegt damit bei 13.000 Euro.

Fachanwalt.de-Tipp: Im Falle einer Scheidung ist häufig ein Streitpunkt, welches Vermögen tatsächlich hinzugekommen ist und welche Vermögenswerte bereits vor der Eheschließung bestanden. Deshalb ist es sinnvoll, auch während der (glücklichen) Ehe solche Nachweise zu sammeln, damit sie im Falle der Fälle als Beweis herangezogen werden können.

Berechnung des Zugewinnausgleichs

Die Berechnung des Zugewinnausgleichs erfolgt in den folgenden 6 Schritten:

  1. Vermögensaufstellung des Ehegatten A und des Ehegatten B
    • Ermittlung von Anfangs- und Endvermögen
    • Ermittlung von Schulden und Verbindlichkeiten
    • Abzug von Schulden und Verbindlichkeiten vom Anfangs- bzw. Endvermögen
  2. Berechnung des Zugewinns durch Abzug des Anfangsvermögens vom Endvermögen
  3. Bestimmung: Wer hat den höheren Zugewinn erzielen können?
  4. Bestimmung: Wie hoch ist der Gesamtzugewinn?
  5. Bestimmung: Wie viel Zugewinn steht jedem Ehegatten zu (durch halbieren des Gesamtzugewinns)?
  6. Zugewinnausgleich
Fachanwalt.de-Tipp: Bei der Vermögensaufstellung ist zu beachten, dass bei besonders langen Ehen durchaus auch die Inflation berücksichtigt werden muss. Vor allem sind 50.000 DM heute in aller Regel höher zu bewerten als 25.000 Euro. Hierfür wird ein Fachanwalt für Familienrecht in aller Regel ein Computerprogramm haben, mit dem diese Umrechnung in Sekundenschnelle ausgeführt wird.

Rechenbeispiel:

Schritt 1: Vermögensaufstellung (stark vereinfacht)

 

Ehegatte A

Ehegatte B

Anfangsvermögen:

2.000 Euro

2.000 Euro

Endvermögen:

25.000 Euro

5.000 Euro

 

Schritt 2: Berechnung des Zugewinns

Zugewinn   =   Endvermögen   –   Anfangsvermögen:

 

Ehegatte A:

Ehegatte B:

Zugewinn:

23.000 Euro

3.000 Euro

 

Schritt 3: Bestimmung: Wer hat den höheren Zugewinn erzielen können?

Ehegatte A hat den höheren Zugewinn erzielen können. Ehegatte B hat damit einen Anspruch auf Zugewinnausgleich.

 

Schritt 4: Bestimmung: Wie hoch ist der Gesamtzugewinn?

Gesamtzugewinn   =   Zugewinn Ehegatte A   +   Zugewinnehegatte B   =   26.000 Euro

 

Schritt 5: Bestimmung: Wie viel Zugewinn steht jedem Ehegatten zu?

Gesamtzugewinn   :   2   =   13.000 Euro

 

Schritt 6: Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich   =   zugestehender Zugewinn der Ehegatten   –   tatsächlicher Zugewinn

13.000 Euro   –   3.000 Euro   = 10.000 Euro

 

Ergebnis:

Ehegatte A muss dem Ehegatten B im Zuge des Zugewinnausgleichs 10.000 Euro aus dem Endvermögen A auszahlen. 

Zugewinn in der Trennung

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht unter anderem mit rechtskräftiger Scheidung (vgl. oben). Deshalb besteht die Zugewinngemeinschaft auch während der Trennung fort. Allerdings besteht ab dem Trennungstag ein Anspruch auf Auskunft über die Vermögensverhältnisse.

Zugewinnausgleich im Todesfall

Ein Zugewinnausgleich im Todesfall erfolgt nur, wenn die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt. In diesem Fall erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten gemäß §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil zum pauschalen Ausgleich des Zugewinns um ¼ (sog. erbrechtliche Lösung). Dabei ist es also unerheblich, ob tatsächlich einer der Ehegatten einen Zugewinn erwirtschaftet hat.

Diese erbrechtliche Lösung soll langwierige Rechtstreitigkeiten über die Höhe des Zugewinns vermeiden. Sie greift jedoch nur, wenn

  • von dem Erblasser kein Testament errichtet wurde,
  • und der Erbe sein Erbe nicht ausschlägt.

Beispiel:

Die Ehegatten haben gemeinsame Kinder. Ein Testament wurde nicht errichtet. Dadurch greift die gesetzliche Erbfolge, weshalb dem hinterbliebenen Ehegatten gemäß § 1931 BGB ¼ der Erbmasse zusteht. Aufgrund der Zugewinngemeinschaft steht ihm zusätzlich ¼ der Erbmasse als Zugewinnausgleich zu, sodass ihm die Hälfte der Erbmasse zusteht.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Zu­ge­winn­ge­mein­schaft ist im Todesfall bei der Erbschaftsteuer ein Vorteil, da der Zugewinn hier steuerfrei bleibt (vgl. § 5 ErbStG).

Zugewinnausgleich bei Enterbung

Sollte der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer werden, so gilt nach § 1371 Abs. 2 BGB die sog. güterrechtliche Lösung. Danach erhält der Ehegatte den nach güterrechtlichen Regelungen zu berechnenden Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 2 i.V.m. §§ 1373 ff. BGB) und den Pflichtteil.

Zugewinnausgleich bei Ausschlagung

Sollte der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlagen, so kann er ebenso den nach güterrechtlichen Regelungen zu berechnenden Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 3 i.V.m. §§ 1373 ff. BGB) und den Pflichtteil verlangen. Dies gilt selbst dann, wenn er nach Erbrecht keinen Pflichtteilsanspruch hat. Eine Ausnahme hiervon gilt gemäß § 1371 Abs. 3 BGB nur dann, wenn er durch Erbvertrag auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.

Fachanwalt.de-Tipp: Diese Variante kann sogar finanziell sinnvoller sein als erbrechtliche Lösung, und zwar wenn dem hinterbliebenen Ehegatten ein sehr hoher Zugewinn zusteht, der ¼ der Erbmasse weit übersteigt. Denn dann steht ihm neben dem konkret zu berechnenden Zugewinn auch 1/8 der Erbmasse als Pflichtteil zu.

Zugewinnausgleich bei Änderung des Güterstandes

Ein Zugewinnausgleich kann zudem erfolgen, wenn durch Ehevertrag der Güterstand geändert wird. In diesem Fall besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zugewinnausgleich für die Dauer bis zur güterrechtlichen Änderung.

Zugewinnausgleich und andere Ausgleichsansprüche

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verdrängt grundsätzliche andere Ausgleichsansprüche. Ausnahmen werden jedoch vor allem in den folgenden Fällen gemacht:

  • die Ehegatten haben einen (Arbeits-, etc.) Vertrag abgeschlossen
  • die Ehegatten sind Gesamtgläubiger oder Gesamtschuldner
  • Widerruf einer Schenkung eines besonderen Geschenks nach § 530 BGB, entweder wegen schwerer Verfehlung des Beschenkten (etwa durch Untreue) oder wenn sich ein naher Angehöriger wegen groben Undanks schuldig gemacht hat

Die Ausgleichsforderung des Zugewinnausgleichs ist übrigens vererblich und übertragbar, jedoch erst ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens (vgl. § 1378 Abs. 3 BGB).

Fachanwalt.de-Tipp: Eine weitere Besonderheit gibt es zudem bei besonders großzügigen Geschenken, die den Wert der üblichen Geschenke übersteigen. Diese werden im Zweifel ausnahmsweise auf die Ausgleichsforderung angerechnet (vgl. § 1380 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Vor- und Nachteile der Zugewinngemeinschaft – ein Fazit

Wichtig: Beratung durch Anwalt (© krivinis - stock.adobe.com)
Wichtig: Beratung durch Anwalt (© krivinis - stock.adobe.com)
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Zugewinngemeinschaft einige Vorteile mit sich bringt, aber auch einige Risiken birgt:

Einer der größten Vorteile ist sicherlich die Vermögenstrennung, wodurch ein Ehegatte auch nicht für die Schulden des anderen Ehegatten haften muss. Insoweit ist sicherlich auch ein fairer Vorteil, dass nur der Zugewinn hälftig geteilt wird, soweit ein Ehegatte einen höheren Zugewinn hat als der andere Ehegatte. Hiervon können vor allen diejenigen Ehegatten profitieren, die anstelle einer Karriere sich vollkommen auf den Haushalt und die Kindeserziehung konzentrieren möchten. Ein weiterer Vorteil ist zudem, dass der Zugewinn im Todesfall steuerfrei bleibt.

Demgegenüber ist ein wesentlicher Nachteil für den anderen Ehegatten gerade dieser Zugewinnausgleich. In der Praxis kommt es vor allem dann zu Streitigkeiten, wenn dieser Ehegatte während der Ehezeit besonders viel Vermögen aufgebaut hat. Diese Streitigkeiten ergeben sich zudem, wenn der Ehegatte selbstständig ist und der Zugewinn, welcher durch die Selbstständigkeit erwirtschaftet wird, im Scheidungsfall an den anderen Ehegatten gehen soll. In einem solchen Fäll wäre vermutlich der Güterstand der Gütertrennung eine zufriedenstellende Lösung für den selbstständigen Ehegatten.

Wie kann ein Fachanwalt helfen?

Es zeigt sich, dass bei der Wahl des richtigen Güterstandes einiges zu beachten ist. Ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Familienrecht kann insoweit eine umfassende Beratung geben:

  • Welcher Güterstand ist für Sie am sinnvollsten?
  • Genügt eine Zugewinngemeinschaft?
  • Oder soll diese nach Ihren Vorstellungen modifiziert werden?

Ein Anwalt Ihnen zudem beim Aufsetzen des Ehevertrags helfen, sodass dieser nur noch vom Notar beurkundet werden muss.

Ferner kann ein Anwalt Sie beim Anfangsvermögen bzw. beim Vermögensverzeichnis beraten und unterstützen sowie während der Ehe Ihre Vermögensaufstellungen regelmäßig überprüfen.

Schließlich kann ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Familienrecht Sie auch im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Trennung / Scheidung) unterstützen.


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